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Urteil

3d A 906/10.BDG

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0312.3D.A906.10BDG.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte wurde am xx. Februar 1960 in C. geboren. Er ist in dritter Ehe verheiratet und hat zwei Kinder aus der ersten Ehe; er lebt zusammen mit seiner (heutigen) Ehefrau und deren drei Kindern. Mit Bescheid des Landrates des F. -S. -Kreises vom 22. Juli 2008 ist für den Beklagten wegen Hirnleistungsschwäche und Bluthochdrucks der Grad der Behinderung ab 18. April 2008 auf 30 festgesetzt worden. Durch Bescheid vom 9. Juni 2011 wurde mit Wirkung vom 12. April 2011 der Grad der Behinderung wegen Hirnleistungsschwäche, depressiver Störung, Persönlichkeitsstörung und Bluthochdruck auf 50 festgesetzt. Der Beklagte zahlt für seine beiden eigenen Kinder einen Unterhalt von 380,- Euro monatlich. Er ist Alleineigentümer einer Eigentumswohnung, die zur Zeit leersteht und vermietet werden soll. Die beiden vom Beklagten und seiner Ehefrau bewohnten Eigentumswohnungen gehören seiner Ehefrau. Ein Ferienhaus auf S1. steht im Eigentum der Eheleute. Es wird vermietet; die Nachfrage geht nach Angaben des Beklagten gegen Null. Die Verbindlichkeiten des Beklagten betragen 280.000,- Euro. Am 2. September 1974 begann der Beklagte die Ausbildung als Postjungbote bei der damaligen Deutschen Bundespost. Am 15. Februar 1977 bestand er die Prüfung für den einfachen Postdienst mit „ausreichend“ und wurde daraufhin mit Wirkung vom 1. März 1977 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postschaffner z.A. ernannt. Am 13. März 1979 wurde er zum Postoberschaffner befördert. Am 31. März 1981 schloss er die Laufbahnprüfung für den mittleren Postdienst mit der Note „befriedigend“ ab. Mit Wirkung zum 2. Oktober 1981 wurde er zum Postassistenten befördert. Anschließend wurde der Beklagte am 5. Oktober 1982 zum Postsekretär und am 19. März 1985 zum Postobersekretär befördert. Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erlangte er mit Wirkung vom 7. Februar 1987. Zum Posthauptsekretär wurde er am 21. November 1995 befördert. Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde der Beklagte in das Nachfolgeunternehmen Deutsche Post AG übergeleitet und zum 1. Januar 1996 zur heutigen Niederlassung E. , Sparte Briefpost, versetzt. Dort wurde ihm am 1. April 2001 der Dienstposten Mitarbeiter der Abteilung Auslieferung (Niederlassung Produktion BRIEF E. ) übertragen. Zuletzt wurde der Beklagte am 21. November 2001 in sein jetziges Amt als Postbetriebsinspektor befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 vz eingewiesen. Dem lag eine uneingeschränkt positive fachliche und persönliche Eignungsprognose vom 20. Februar 2001 zugrunde. Der Beklagte erhielt in der Zeit von 1991 bis 2000 wiederholt wegen besonderer Leistungen eine Gütezulage. Wegen Verbesserungsvorschlägen erhielt er 1998, 1999 und 2005 (zweimal) Prämien. Eine weitere Prämie bezog er 1999, weil er vertretungsweise im Zustelldienst ausgeholfen hatte. Zuletzt war der Beklagte in der Stellenleitung des Zustellstützpunktes mit Leitung (ZSPL) in C. tätig. Eine seiner Hauptaufgaben war seit Anfang 2004 die Betreuung des Zustellstützpunktes (ZSP) C. 5 (M. ). Anfang 2005 wechselte er innerhalb des ZSPL C. zum ZSP C. 7 (M1. ). Der Kern seiner Betreuungsaufgaben bestand u.a. in der Betriebsaufsicht und der Durchführung von Kontrollen bei diesem Stützpunkt sowie der Einleitung von Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Aufgrund einer den Beklagten belastenden Aussage der Zeugin S2. wurde die Arbeitsweise des Beklagten am 20. Januar 2006 überprüft, indem u.a. ein - zuvor präparierter - sog. Fangbrief, adressiert an „Geburtstagskind B. T. , B1. . 27, 44800 C. “ in den Arbeitsbereich des Beklagten eingeschleust wurde. Nachdem der Beklagte diesen Fangbrief aufgeschlitzt und den Inhalt des Briefes von 20 € an sich genommen hatte, wurde er von der vorbereiteten Überprüfung in Kenntnis gesetzt und mit dem streitgegenständlichen Vorwurf, wiederholt Briefe geöffnet und beraubt zu haben, konfrontiert. Bei dieser Befragung, die der Beklagte ausweislich des Protokolls ausdrücklich als freiwillige Anhörung akzeptierte, machte er gegenüber dem Postermittlungsdienst (Zeugen C1. und G. ) u.a. folgende Angaben: „Zur Sache: „Ich gebe den Sachverhalt zu. Ich gebe zu, das war heute und zwei Briefe vor Weihnachten, mehr nicht.“ Frage: "Ist das alles?" Antwort: "Ja, ich kann Ihnen gleich auch erzählen wieso. Ich habe privat erhebliche Probleme. Meine Ex-Frau stellt erhebliche Unterhaltsforderungen, ich habe mit ihr zwei Kinder und sie ist eine Teilkraft. Der Vater meiner jetzigen Frau ist ein Pflegefall der Stufe 3 und das kostet uns jeden Monat richtig Geld. Das Geld ist für Ärzte, Medikamente und wenn wir mal frei haben müssen, für einen Pflegeplatz. So haben wir dann auch jetzt für unseren Urlaub noch 1200 Euro extra zu zahlen, damit der Vater versorgt ist." Frage: Aber das geht doch nicht mit den fünf hier geöffneten Briefen und den beiden vor Weihnachten? Antwort: "Ich gebe zu, die 10 und 17 Briefe in der letzten Woche geöffnet und reingeschaut zu haben. Sicher, ich gebe auch zu, die beiden Briefe gestern – eine Trauer- und eine Glückwunschkarte in den Hausmüll geworfen zu haben. Ich gebe zu, die hier vorliegenden 7 Briefe seitlich unten links aufgeschlitzt zu haben, um nach dem Inhalt zu schauen." Frage: "Sind das alle Fälle?" Antwort: "Ja" Frage: "Wie viel Geld haben sie den herausgenommen und vor allem, wo ist das Geld von heute?" Antwort: "Im Schrank." Frage: Und wie viel war das sonst jeden Tag? Antwort: "Das war dann auch mal nichts, jedenfalls nicht permanent Treffer. Gestern waren es 30 Euro und vor Weihnachten zwei Brief mit jeweils 20 Euro." Frage: Insgesamt? Antwort: Ich meine 160 vielleicht auch nur 150 Euro. Ich weiß es nicht. Frage: „Haben Sie das Geld hier aus dem Schrank immer mitgenommen?“ Antwort: Nein auch schon mal tags drauf. Das wußte ja keiner das es hier im Schrank unter den Servietten lag.“ Frage: Wie geht's weiter? Antwort: Ich weiß es nicht. Ich weiß, dass ich den Job hier in M1. nicht mehr machen kann. Ich hoffe, dass ich nicht gekündigt werde. Ich habe schließlich 5 Kinder zu versorgen. Frage: Am letzten Samstag hat eine Kollegin zwei Briefe an Q. L. ins Postfach gelegt. Einer wurde dann letzten Dienstag im Müll gefunden. Antwort: "Mit der Sache habe ich nichts zu tun." Frage: Entspricht die Sache mit dem Knappschaftkrankenhaus entspricht der Wahrheit?" Antwort: Ja, das ist wegen der Hausnummer 24, da gab es schon Beschwerden. Frage: "Können Sie sonst noch sagen? Antwort: "Nein, mehr fällt mir dazu nicht ein. Ich hatte Gelegenheit meine Tabletten zu nehmen und auch Kaffee zu trinken." Der Ermittlungsdienst erstattete unter dem 23. Februar 2006 einen Bericht. Am 23. Januar 2006 leitete der Leiter der Niederlassung BRIEF E. das Disziplinarverfahren ein, weil der Beklagte im Verdacht stehe, schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen zu haben. Er sei überführt und geständig, in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Stellenleitung des ZSPL C. wiederholt Briefe geöffnet und beraubt zu haben. Auf diesen Verdacht wurden am 23. Januar 2006 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Verbots gestützt. Unter dem 2. Februar 2006 wurde dem Beklagten eröffnet, dass gegen ihn das Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Der Disziplinarvorwurf wurde wie folgt dargestellt: „Aufgrund betriebsinterner Ermittlungen der Konzernsicherheit Brief sind Sie überführt und geständig, in Ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter der Stellenleitung des ZSPL C. mehrfach Briefe geöffnet, beraubt sowie die Sendungen widerrechtlich dem Postverkehr entzogen und unterdrückt zu haben“. Mit Verfügung vom 15. Februar 2006 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 20 März 2006 zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Verfügung vom 17. November 2006 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt, nachdem die Staatsanwaltschaft C. das Strafverfahren gegen den Beklagten gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 1.000 € vorläufig eingestellt hatte. Zwischenzeitlich ist das Strafverfahren am 12. Februar 2007 endgültig eingestellt worden, nachdem der Beklagte die Auflage der Staatsanwaltschaft C. erfüllt hatte. Auf Veranlassung der Ermittlungsführerin gab der Leiter des ZSPL C. 1 unter dem 2. November 2007 folgende Stellungnahme zu Führung und Leistungen des Beklagten ab: „Stellungnahme zu Führung und Leistungen des Beamten. Fachliche Leistungen Die fachlichen Leistungen zeigten kaum Anlass zu Beanstandungen. Durch die langjährige Tätigkeit als Leitungskraft in verschiedenen Zustellstützpunkten verfügt Herr W. über viele der erforderlichen Kenntnisse, um ein gutes Arbeitsergebnis zu erbringen. Beim ZSPL C. , bei dem er ca. ein Jahr eingesetzt war, wurde er von mir nach einer Phase der Eingewöhnung, neben verschiedenen Prüftätigkeiten im Bereich Qualität, mit der eigenverantwortlichen Betreuung des ZSP C. M1. beauftragt. Somit war er befugt ca. 45 Mitarbeitern fachliche Weisungen im Zusammenhang mit der täglichen Betriebssteuerung zu geben. Diese Tätigkeit habe ich ihm übertragen, um ihm damit auch ein hohes Maß an Vertrauen in seine dienstlichen Fähigkeiten entgegen zu bringen. Ein weiteres Betätigungsfeld für Herrn W. stellte der Arbeitsschutz dar. Hier führte er alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz erforderlichen organisatorischen und dokumentarischen Tätigkeiten durch. Als langjähriger Arbeitsschutzbeauftragter führte Herr W. während seines Einsatzes im ZSPL BO 1 Schulungen der Mitarbeiter zum Thema Arbeitsschutz und aber auch zu den Themen Sicherheit/Security durch. Die fachlichen Leistungen beurteile ich mit fast gut. Führung Herr W. präsentierte sich im ZSPL BO 1 als eher ruhiger und zurückhaltender Mitarbeiter, der nicht unbedingt aktiv nach Anerkennung suchte. Er zeigte sich jedoch ansprechbar und signalisierte auch häufig Zustimmung und Einsicht in dienstlichen Belangen. Ich habe Herrn W. von Anfang an vorurteilsfrei und gleichberechtigt wie alle anderen Teammitglieder behandelt. Herr W. führte sich mir gegenüber einwandfrei, aber immer reserviert und zurückhaltend. An Diskussionen im Team beteiligte sich Herr W. nur, wenn sein Aufgabenbereich angesprochen wurde. Auch im Kreis der Kollegen verhielt er sich distanziert und zurückhaltend. Insgesamt war sein Verhalten unauffällig und seine Führung angepasst. Kritisiert werden muss lediglich ein Mangel an aktivem Engagement und der Wille als erfahrener Mitarbeiter dem Team durch entsprechende persönliche Anregungen in der Aufgabenerfüllung zu helfen. Seine Führung und sein Engagement beurteile ich deshalb mit schwach befriedigend. Ich möchte betonen, dass Herr W. den Vertrauensvorschuss den ich ihm entgegengebracht habe, rückblickend, auf nicht hinnehmbare Weise missbraucht hat. Durch sein Verhalten war die Anerkennung der übrigen Leitungskräfte und deren Vorbildfunktion bei den operativen Mitarbeitern auch zeitweise in ein falsches Bild gerückt. Hier bedurfte es einer Vielzahl an Gesprächen und Vertrauens fördernder Maßnahmen um die Integrität des Leitungsteams wiederherzustellen. Ein zukünftiger Einsatz des Herrn W. im Leitungsteam des ZSPL BO 1 ist unter meiner Verantwortung ausgeschlossen!“ Im Disziplinarverfahren erhielt der Beklagte die Möglichkeit zur Stellungnahme. Auf seinen Antrag ist der Betriebsrat beteiligt worden. Am 15. November 2007 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten das Ermittlungsergebnis vom 6. November 2007 förmlich zugestellt. In dem Ermittlungsbericht heißt es: Der Beklagte habe am 20. Januar 2006 drei Briefsendungen (u.a. sog. Fangbriefe) in den Räumlichkeiten der ZSPL C. rechtswidrig geöffnet und sich den Inhalt bzw. Teile hiervon rechtswidrig zugeeignet. Weiterhin sei er überführt und geständig, seit Dezember 2005 fortgesetzt diverse Briefsendungen geöffnet, sich durch seitliches Aufschlitzen Kenntnis vom Inhalt (Bargeld) beschafft, das Geld herausgenommen, die Sendungen zerrissen und dem Hausmüll zugeführt zu haben. Darüber hinaus sei er dringend verdächtig, seit Anfang 2005 Briefsendungen aus der Postfachverteilung entwendet und sich den Inhalt oder Teile davon rechtswidrig zugeeignet zu haben. Der Schaden belaufe sich auf mehrere 100 €, wobei er 160 € eingeräumt habe. Vom 24. Mai 2006 bis 11. Juli 2006 habe sich der Beklagte wegen depressiver Symptomatik in stationärer Behandlung in I. befunden. In seiner abschließenden Stellungnahme habe der Prozessbevollmächtigte angegeben, dass der Beklagte seit Mitte 2005 unter Erinnerungslücken und Konzentrationsstörungen gelitten habe. Deshalb könne er sich an die Vorfälle zwischen dem 1. Dezember 2005 und 20. Januar 2006 nicht mehr hinreichend erinnern. Zu dem Ermittlungsbericht nahm der Beklagte wie folgt Stellung: Der Bericht begegne in weiten Teilen Bedenken. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sein Gesundheitszustand mit „gut“ beurteilt worden sei. Er sei seit dem 23. Januar 2006 bis zum 3. Dezember 2007 dienstunfähig krank und beziehe sich auf ein Attest der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. G1. vom 23. Januar 2006, ein Attest der Ärztin für Neurologie/Psychiatrie und Psychotherapie E1. vom 16. November 2007, einen Kurzarztbrief des Gemeinschaftskrankenhauses I. vom 17. März 2006 (Dr. X. ), einen Arztbrief des L1. C. -M1. vom 20. März 2007 (PD Dr. D. ) und der Westfälischen Klinik I1. vom 17. August 2006 (Prof. Dr. U. /Oberärztin L2. ). Seine Beurteilung mit „noch zufriedenstellend“ sei nicht nachvollziehbar. Er sei in der jahrzehntelangen Postlaufbahn immer gut beurteilt worden und habe in der Anlassbeurteilung vom 1. März 2001 das Prädikat „sehr gut geeignet“ erlangt. In einem Schreiben vom 26. September 2005 habe ihm der Personalservice zum Wettbewerb „Ideenmanagement“ mitgeteilt, dass er zu den punktbesten Wettbewerbsteilnehmern zähle. Er verweise auch auf die Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung DIN EN Iso 9001-2000 im Jahre 2005. Die Sachverhaltsschilderung und Beweiswürdigung entspreche nicht dem Ermittlungsergebnis. Beweiskräftige Unterlagen lägen nur mit Bezug auf einen Fangbrief vor. Alle weiteren Vorwürfe seien teils unsubstantiiert und würden insgesamt bestritten. Er nehme Bezug auf seine Stellungnahme vom 20. Dezember 2006, in der er im einzelnen zu seinem Gesundheitszustand vorgetragen habe. Am 21. Februar 2008 hat die Klägerin Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Disziplinarklage ist auf den Vorwurf gestützt, dass der Beklagte das Postgeheimnis durch Postöffnung verletzt und vorgefundenes Bargeld unterschlagen habe, indem er in 30 Fällen widerrechtlich Briefe geöffnet und hieraus insgesamt 210 € vorgefundenes Bargeld entnommen habe. Im einzelnen handele es sich um folgende Einzelfälle, die dem Beklagten, der als Mitarbeiter in der Stellenleitung des Zustellstützpunktes mit Leitungsfunktion C. I für die eigenverantwortliche Betreuung des Zustellstützpunktes (ZSP) in C. -M1. beschäftigt gewesen sei, vorgeworfen würden: Am 20. Januar 2006 habe der Beklagte einen zuvor vom Sicherheitsbeauftragten mit zwei 10 €- Scheinen präparierten sog. Fangbrief aus dem Verteilfach genommen, den Brief geöffnet, die Geldscheine entnommen, den Brief zerrissen und den zerrissenen Brief in den Abfallbehälter für Hausmüll im ZSP geworfen. Er habe die Geldscheine in einen Kleiderschrank unter dort liegende Servietten gelegt, wo sich vier weitere Geldscheine befunden hätten. Im Dezember (vor Weihnachten) 2005 habe der Beklagte nach seiner eigenen Einlassung am 20. Januar 2006 zwei Briefe aus dem Postverkehr entnommen, diese geöffnet und insgesamt 40 € entnommen, die er für sich verbraucht habe; die Briefe habe er später weggeworfen. Im Januar 2006 habe der Beklagte ferner insgesamt 27 Briefe aus dem Verteilbereich des Postfachs entnommen, diese in seinem Büro geöffnet und hieraus insgesamt ca. 150 € Bargeld entnommen. Der Beklagte habe seine Aussage vor dem Sicherheitsdienst am 20. Januar 2006 freiwillig und nach entsprechender Belehrung ohne irgendwelchen Druck gemacht. Bei seiner Aussage sei der Beklagte auch voll aufnahmefähig gewesen. Der spätere Widerruf seines Geständnisses ändere nichts daran, dass der o.g. Sachverhalt erwiesen sei. Auch seien Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgründe in Anbetracht des zielgerichteten und planmäßigen Vorgehens des Beklagten und Milderungsgründe nicht zu erkennen. Der Beklagte sei im Herbst 2005 nicht durch eine überraschende Mitteilung belastet worden, dass er schon wieder versetzt werden solle. Sein Dienstposten sei in der Stellenleitung des ZSPL C. 1 gewesen. Es sei nur um übliche Urlaubsvertretungen in anderen ZSP gegangen. Vom ZSP C. 5 (M. ) zum ZSP C. 7 (M1. ) sei der Beklagte bereits Anfang 2005 gewechselt. Auf diesen Sachverhalt bezögen sich die von ihm vorgelegten Unterlagen. Sein Vorbringen zu einem weiteren Wechsel Anfang 2006 sei falsch. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe durch sein Verhalten ein außerordentlich schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Die Post sei auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten bei dem Umgang mit dienstlich anvertrautem Geld angewiesen. Wer sich an dienstlichen Geldern vergreife, verliere das für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen und mache sich untragbar. Im vorliegenden Fall komme allein wegen einer einmaligen Verletzung des Postgeheimnisses mit widerrechtlicher Entnahme von Bargeld nur die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Die Höhe des entnommenen Geldbetrages sei unmaßgeblich. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, der Vorwurf sei bis auf den Fangbrief nach Anzahl der Fälle und der Höhe der entnommenen Beträge unzutreffend. Im Übrigen habe er im Zustand der Schuldunfähigkeit, zumindest der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt. In dem Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 20. Januar 2006 habe er unter einer depressiven Anpassungsstörung und ätiologisch unklaren Amnesien gelitten; an seine Vernehmung am 20. Januar 2006 habe er nur unklare und verschwommene Erinnerungen. Bei dieser Vernehmung habe er lange Zeit im Dunkeln sitzen müssen, dann sei eine Lampe mehrfach an- und ausgeschaltet worden. Die ihm zur Last gelegten Äußerungen habe er lediglich auf Vorhalt bestätigt, sodass dem zu Beweiszwecken angeführten Protokoll keine Geständniswirkung zukommen könne. Daher sei das Geständnis auch zwischenzeitlich widerrufen worden. Der Inhalt des Protokolls sei durch die Vernehmungspersonen vorformuliert worden. Er habe ohne genaue Kenntnisnahme unterschrieben. Seine Tabletten habe er erst nach der Vernehmung nehmen können. Ihm könnten nur die Öffnung des sog. Fangbriefes und die Entnahme von 20 € zur Last gelegt werden, sodass der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eingreife. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Verletzung des Postgeheimnisses. Er habe zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung oder tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gelitten, die seine Verantwortlichkeit für die Tat ausschließe oder mindere. Das Krankheitsbild bestehe seit Mitte März 2005. Der Beklagte hat auf eine Stellungnahme der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. G1. vom 18. April 2008 Bezug genommen, in deren Behandlung sich zwei Kinder seiner Ehefrau befänden. Er hat weiter ausgeführt, sein Leidensdruck zeige sich auch darin, dass er aufgeschlitzte Briefe in den Postverkehr zurückgegeben und es mit diesem Vorgehen auf Entdeckung angelegt habe. Der Beklagte hat sich auf einen Bericht der Ärztin für Neurologie/Psychiatrie und Psychotherapie E2. vom 29. Oktober 2009 mit einer Darstellung der Lebenssituation seit dem Jahr 2004 bezogen und gerügt, dass der Sachverständige Dr. C2. die weiteren persönlichen Belastungen im familiären Bereich neben der beruflichen Belastungssituation nicht berücksichtigt habe. Es handele sich um die Aufnahme des pflegebedürftigen Schwiegervaters Ende 2004, die Krankheit von zwei Kindern der Ehefrau und seines Sohnes aus erster Ehe und Auseinandersetzungen, die er mit seiner ersten Ehefrau und seine Ehefrau mit dem Vater ihrer drei Kinder geführt hätten. Anfang 2006 seien ihm dienstliche Änderungen eröffnet worden. Das Umsetzungsdatum mit dem 23. Januar 2006 sei ihm in einer Frühstückspause bekanntgegeben worden. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er psychisch erkrankt sei. Bis zu den hier vorgeworfenen Verfehlungen habe er über 32 Jahre lang seinen Dienst beanstandungsfrei versehen. Das Strafverfahren sei in Würdigung seiner Erkrankung eingestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zur Frage einer Schuldunfähigkeit bzw. herabgesetzten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Forensische Psychiatrie Dr. C2. . Es hat den Beklagten durch das angefochtene Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt und zur Begründung ausgeführt: „Der Beklagte war wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. I. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen in Form eines sog. eigennützigen Zugriffdelikts dadurch begangen hat, dass er - wie ihm in der Diszi-plinarklage vorgeworfen wurde ‑ das Postgeheimnis durch Postöffnung verletzt und sich vorgefundenes Bargeld angeeignet hat. Es bedarf keiner abschließenden Feststellung, ob der Beklagte – wie von der Klägerin plausibel vorgetragen - sogar in 30 Fällen widerrechtlich Briefe geöffnet und hieraus insgesamt 210 € vorgefundenes Bargeld entnommen hat. Denn er ist zweifelsfrei überführt, am 20. Januar 2006 einen an „Geburtstagskind B2. T. , B1. . 27, 44800 C. “ adressierten Brief widerrechtlich geöffnet, Bargeld in Höhe von 20 € an sich genommen und damit auch das Brief- und Postgeheimnis verletzt zu haben. Ein Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgrund liegt nicht vor. Die Kammer hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt am 20. Januar 2006. Insbesondere ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in Folge einer dissoziativen Amnesie oder anderer seelischer Erkrankungen zum Tatzeitpunkt unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§§ 20, 21 StGB). Nach der detaillierten und in sich schlüssigen gutachterlichen Bewertung durch den Sachverständigen Dr. C2. , die dieser in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen des Gerichts und der Beteiligten eingehend erläutert hat, gibt es keine Anhaltspunkte, die für eine Minderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt sprechen. Dies gilt ausdrücklich auch in Würdigung der Belastungen, denen der Beklagte in seinem privaten Bereich ausgesetzt war. Das Gericht folgt der gutachterlichen Bewertung des Sachverständigen, zumal der Sachverständige in seine Bewertung Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Beklagten aufgrund dessen stationärer Aufenthalte seit 2006 und der hierauf beruhenden Arztbriefe bzw. Konsiliarberichte einbezog, und auf Nachfrage bereit und in der Lage war, seine Bewertung zu hinterfragen. Das auf dieser Grundlage gewonnene Ergebnis hat er eingehend und für das Gericht nachvollziehbar begründet, so dass keine Zweifel zurück blieben. Denn zusammenfassend trat deutlich zu Tage, dass es aus Sicht des Sachverständigen nur Hinweise gibt, die (gerade) gegen eine dissoziative Amnesie des Beklagten zum Tatzeitpunkt sprechen. Die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten erhobenen Bedenken, dass der Beklagte durch sein Verhalten offenbart habe, nicht in der Lage gewesen zu sein, seinen Berufsalltag geordnet zu bewältigen, teilt das Gericht in Anknüpfung an die Ausführungen des Sachverständigen nicht, da es hierfür keinerlei sachliche Anhaltspunkte gibt. Im Gegenteil spricht gegen diese Bedenken, dass der Beklagte u.a. bei den ihm vorgeworfenen Taten (Auswahl von Trauer- und Glückwunschbriefen) zu planvollem und zielgerichteten Handeln in der Lage war und selbst seine Ehefrau im Rahmen der Explorationsgespräche Mitte des Jahres 2006 in der Westfälischen Klinik I1. sowie im Jahre 2009 mit dem Sachverständigen keine nachhaltigen Erfahrungen mitgeteilt hatte, die darauf schließen lassen könnten, dass der Beklagte seinen Alltag seit Ende 2005 nicht mehr bewältigen konnte. Einzelne Auffälligkeiten, wie das einmalige Vergessen des Geburtstages der Ehefrau und eine einmalige Nachlässigkeit bei der Abholung eines Kindes, vermögen den Schluss auf eine hier allein maßgebliche Störung der Geistestätigkeit i.S.d. §§ 20 und 21 StGB des Beklagten nicht zu begründen. II. Die disziplinarrechtliche Würdigung dieses festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Ein Beamter im Dienst der Deutschen Post AG, der eine ihm dienstlich zugängliche Postsendung in der Absicht öffnet, den vorgefundenen Inhalt für sich zu behalten und sich dieses Geld aneignet, macht sich eines schweren Dienstvergehens schuldig. Er begeht eine Verletzung seiner Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Anordnungen gemäß §§ 34 Satz 2 und 3, 35 Satz 2 BeamtStG (§ 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG a.F.) und damit ein vorsätzliches Dienstvergehen im Form eines sog. eigennützigen Zugriffsdeliktes gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG (§ 77 Abs. 1 BBG a.F.), das regelmäßig die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erfordert, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 3. Mai 2007, - 2 C 9.06 - juris, und vom 8. April 2003 - 1 D 27.02 - juris. Er erschüttert regelmäßig das Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, dass er nicht im Dienst belassen werden kann. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Denn der Dienstherr ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten im Umgang mit Postsendungen angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, dass er grundsätzlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muss. Ständige Rechtsprechung, BVerwG, vgl. bereits: Urteil vom 19. Januar 1993 ‑ 1 D 68.91 - juris; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1992 ‑ 1 D 56.91 - juris; Urteil vom 8. April 2003 - 1 D 27/02 - juris. Nur wenn das Vertrauensverhältnis wegen des in der Person des Täters und anderen Umständen begründeten besonderen Charakters seiner Verfehlung nicht vollständig zerstört ist, lässt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis nicht aufzulösen. Dies kann angenommen werden, wenn einer der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe vorliegt oder aber die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Tat zu dem Ergebnis führt, dass ein endgültiger Vertrauensverlust nicht feststellbar ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007, - 2 C 9/06- juris und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris. Weder liegt im vorliegenden Fall ein anerkannter Milderungsgrund vor, noch liegen in der Persönlichkeit des Beamten besondere Umstände vor, die bei prognostischer Gesamtwürdigung das Bestehen eines Restbestandes an Vertrauen rechtfertigen. Zunächst vermag die Höhe des vom Beklagten veruntreuten Geldes von 20 € keinen Milderungsgrund zu begründen. Zwar wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine sog. Geringwertigkeitsgrenze von „etwa“ 50 € angenommen, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003, - 1 D 27.02 -, a.a.O. jedoch ist die Höhe des veruntreuten Geldes im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Denn Voraussetzung für die Anwendung des Milderungsgrundes ist u.a., dass durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Schutzgüter - wie hier aber mit der Verletzung des Brief- und Postgeheimnisses geschehen - verletzt werden. Damit soll die Vertraulichkeit des Inhalts von Post- und Briefsendungen unabhängig vom Wert ihres Inhalts geschützt werden. Zudem hätte es in derartigen Konstellationen die Betriebssicherung der Klägerin selbst in der Hand, durch Einschleusen großer oder kleinerer Geldbeträge die Wertgrenze zu über- oder zu unterschreiten, wenn - wie hier - die Überführung des Beklagten nur mittels Videoüberwachung und Einschleusung eines Fangbriefes erfolgen konnte. Der Beklagte hat sein Dienstvergehen auch nicht vor der Entdeckung der Taten freiwillig offenbart, sondern erst sukzessive eingeräumt und später sein Geständnis widerrufen. Ebenso wenig vermögen seine beanstandungsfeie und teilweise sehr motivierte 32-jährige Dienstzeit, seine berufliche Belastung und die aufgrund privater Stressmomente angespannte psychische Verfassung bei Begehung der Tat seine Schuld nachhaltig zu mildern. Insbesondere wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Beklagte sich u.a. aufgrund der Pflegebedürftigkeit seines Schwiegervaters und seiner Unterhaltsverpflichtungen aus den früheren Ehen in einer emotional und finanziell sehr angespannten und depressiven Lebensphase befunden hat. Zwar mag bei dem Beklagten auch schon zum Zeitpunkt der Tat eine generelle Minderung von Konzentration und Belastbarkeit vorgelegen haben, jedoch erwiesen sich diese Auffälligkeiten nach den überzeugenden Ausführungen der Dipl. Psychologin B3. T1. vom 20. August 2009 insgesamt nicht als so ausgeprägt, dass sie den Schluss auf eine sich aktuell manifestierende, gravierende hirnorganische Leistungsstörung zulassen. Schließlich hat der Beklagte nicht die Gelegenheit genutzt, dem Gericht in der mündlichen Verhandlung weitere entlastende Bemessungsgesichtspunkte, die in seiner Persönlichkeit begründet sind, glaubhaft darzulegen. In Anbetracht der gebotenen prognostischen Gesamtwürdigung im Einzelfall ist das Gericht unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Bemessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sowie des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall ein endgültiger und vollständiger Vertrauensverlust der Allgemeinheit und des Dienstherrn in die Person des Beamten eingetreten ist, der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG die Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis erforderlich macht. Dabei war zu Lasten des Beklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei seiner Tat um ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Kernbereich seiner Dienstpflichten und eine Verletzung des Brief- und Postgeheimnisses handelte; ferner fiel die vorsätzliche, planvolle und zielgerichtete Zugriffsweise auf einen Geburtstagsbrief erheblich ins Gewicht. Zudem fand Berücksichtigung, dass der Beklagte im Zustellstützpunkt C. mit Leitungsaufgaben betraut war, so dass er auch seiner Vorbildfunktion namentlich gegenüber seinen Kollegen und nachgeordneten Mitarbeitern seines Zustellstützpunktes nicht gerecht geworden ist. Demgegenüber sind die entlastenden Gründe in den persönlichen Verhältnissen des Beklagten auch im Vergleich zu anderen vergleichbaren Beamten nicht von so erheblichem Gewicht, dass es naheliegen könnte, einen endgültigen und vollständigen Vertrauensverlust zu verneinen.“ Der Beklagte hat gegen das am 29. März 2010 zugestellte Urteil am 20. April 2010 Berufung eingelegt und trägt zu deren Begründung vor: Der Sachverständige habe sich mit der depressiven Symptomatik nicht ausreichend befasst und den Arztbrief des Gemeinschaftskrankenhauses I2. vom 17. März 2006 nicht gewürdigt, in dem von einer beginnenden dementiellen Entwicklung die Rede sei. Hier sei eine hirnorganisch nicht nachweisbare Pseudodemenz in Betracht zu ziehen, die zu Denkstörungen und Realitätsverlust führe. Ein derartiger Realitätsverlust äußere sich hier gerade darin, dass er in der Vernehmung am 20. Januar 2006 die unbegründete Sorge um den Unterhalt des Schwiegervaters geäußert habe und die nach Angaben der Klägerin grundlose Sorge vor einer Umsetzung oder Versetzung entwickelt habe. Obwohl dem Sachverständigen Dr. C2. , wie seine Antwort auf die Anfrage einer Schwester T2. bei der Diakoniestation I3. -T3. zeige, das Krankheitsbild der Pseudodemenz durchaus bekannt sei, habe er sich damit in seinem Gutachten nicht auseinandergesetzt. In dem Explorationsgespräch mit dem Beklagten habe er den Standpunkt eingenommen, eine Demenz sei hirnorganisch nachweisbar. Das Gutachten der Diplom-Psychologin T1. entfalte für den Tatzeitpunkt keine Aussagekraft, weil die damaligen Belastungsfaktoren weggefallen seien und er sich seit Jahren in der Behandlung der Fachärztin E2. befinde. Seine Ehefrau habe sich nur bei einem der beiden Untersuchungstermine wenige Minuten äußern können. Das Verwaltungsgericht habe dem Sachverständigen die Belastungssituation nur pauschal vorgehalten und lediglich eine pauschale Antwort erhalten. Der Sachverständige lege einer Mehrzahl von Brieföffnungen einen geordneten Handlungsablauf zugrunde und unterstelle somit einen so nicht festgestellten Sachverhalt. Der eine vom Verwaltungsgericht festgestellte Fall des Fangbriefs zeige gerade eine krankhaft bedingte Zwangshandlung. In seinem Arbeitszimmer habe er geradezu auf einem „Präsentierteller“ gesessen, so dass von einer planvoll herbeigeführten Heimlichkeit nicht die Rede sein könne. Der Beklagte nimmt Bezug auf eine „eidesstattliche Erklärung“ seiner Ehefrau vom 15. April 2010 und führt weiter aus: Das Protokoll vom 20. Januar 2006 entfalte keine Geständniswirkung, weil es unter den bereits dargestellten Unzulänglichkeiten leide und der Inhalt des Protokolls bereits widerrufen worden sei. Er sei während der Vernehmung erheblich unter Druck gesetzt worden. Die Post-Security gehe auch sonst mit den Betroffenen nicht zimperlich um, was sich anhand der Presseberichterstattung über einen vergleichbaren Fall zeige. Er sei seit Januar 2006 von Frau E2. krankgeschrieben. Er habe sich in der Zeit vom 28. Januar 2011 bis zum 8. Februar 2011 einer stationären Behandlung in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums rechts der Isar, Technische Universität N. , unterzogen. Dem Arztbrief vom 24. Februar 2011 (Prof. Dr. G2. /Assistenzarzt C3. ) sei zu entnehmen, dass er an einer Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und paranoiden Anteilen und vorbekannten anamnestisch berichteten Amnesien leide. Das Verwaltungsgericht habe das Disziplinarverfahren auf den einen Fall des Fangbriefs beschränkt und dies im Urteil vornehmen dürfen. Die Klägerin habe die Beschränkung durch eine Berufung anfechten können, dies aber nicht getan. Soweit die Klägerin nunmehr vortrage, dass in seinem Privatfahrzeug zwei Umschläge mit pornographischem Inhalt gefunden worden seien, gehe es um einen neuen Sachverhalt, der nicht Teil der Disziplinarklage und im übrigen streitig sei. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, dass eine wirksame Beschränkung des Disziplinarverfahrens nicht vorliege, so dass es auch um 29 weitere Fälle gehe, die der Beklagte gestanden habe. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beklagten durch den Sachverständigen Dr. C2. sei überzeugend. Sie werde nicht durch die insgesamt unbestimmte Einschätzung der Klinik rechts der J. in Frage gestellt. Die Anhebung des Grades der Behinderung sei mit Bezug auf den hier relevanten Zeitraum ohne Bedeutung. Der Umstand, dass der Postsicherheitsdienst bei seinen Recherchen nach dem Vorfall vom 20. Januar 2006 im Privatfahrzeug des Beklagten auf Dienstumschläge mit pornographischem Inhalt gestoßen sei, sei zwar nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Er zeige aber das Persönlichkeitsbild des Beklagten. Der Senat hat Beweis erhoben über die gesundheitliche Verfassung des Beklagten im Dezember 2005/Januar 2006 durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. C2. vom 28. November 2011. Außerdem ist Beweis erhoben worden über die Befragung des Beklagten am 20. Januar 2006 durch Vernehmung des Zeugen G. und über die Vorwürfe betreffend Dezember 2005/Januar 2006 und die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Beklagten sowie etwaige Anhaltspunkte für gesundheitliche Ausfälle insbesondere im Jahr 2005 und im Januar 2006 durch Vernehmung der Zeugen W. , D1. , U1. , I4. , J1. , B4. und S2. . Der Senat ist bei der Würdigung der medizinischen Relevanz der Zeugenaussagen durch den Sachverständigen Dr. C2. beraten worden. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung sein Gutachten nochmals zusammenfassend erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen und die Sitzungsniederschriften vom 22. Februar 2012 und 12. März 2012 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen, die in der Sitzungsniederschrift aufgeführt sind und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkamer hat gegen den Beklagten zu Recht auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. 1. Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens Das Verwaltungsgericht hat keine Beschränkung des Disziplinarverfahrens nach § 56 BDG vorgenommen, sondern erst im Urteil die für eine Verurteilung notwendigen Feststellungen und Zumessungserwägungen auf den Fall des Fangbriefs vom 20. Januar 2006 konzentriert. Darin liegt keine den Senat vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 56 Satz 2 BDG bindende Beschränkung. Da der Senat seinerseits keine Beschränkung vorgenommen hat, musste er im Umfang des mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwurfs eigene Feststellungen treffen. 2. Festgestellter Sachverhalt a) Der Senat gelangt aufgrund des Inhalts der Akten und der umfangreichen Beweisaufnahme zu der sicheren Überzeugung, dass die in der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind: Der Beklagte entnahm an zwei nicht näher feststellbaren Tagen im Dezember 2005 („vor Weihnachten“) im Zustellstützpunkt C. -M1. , wo er als Mitglied der Stellenleitung des Zustellstützpunktes mit Leitungsfunktion C. 1 seit Anfang 2005 Aufsichtsfunktionen wahrnahm, zwei Briefe aus dem Postverkehr, öffnete sie und entnahm jeweils 20,- Euro, die er für sich verbrauchte. Die Briefe warf er weg. An weiteren – bis auf den Zugriff auf einen Fangbrief am 20. Januar 2006 - nicht feststellbaren Tagen im Januar 2006 nahm der Beklagte 27 Briefe aus dem Verteilbereich des Postfachs an sich, öffnete sie und entnahm Geld. Insgesamt nahm der Beklagte im Dezember 2005 und im Januar 2006 160,- Euro, vielleicht auch nur ca. 150,- Euro an sich. Soweit das Protokoll vom 20. Januar 2006 den Eindruck erweckt, es gehe neben 40,- Euro im Dezember 2005 und 20,- Euro im Fangbrief vom 20. Januar 2006 in den weiteren 27 Fällen im Januar 2006 um – für sich gesehen – 150,- Euro bis 160,- Euro, insgesamt also um 210,- Euro bis 220,- Euro, ist es nicht eindeutig. Im Zweifel ist daher von einer Schadenshöhe von ca. 150,- Euro auszugehen. Die aufgerissenen Briefe wurden später wieder aufgefunden. Nachdem der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten durch den Beklagten im Umgang mit Postsendungen aufgekommen war, wurde am 20. Januar 2006 ein Fangbrief mit 20,- Euro Geldinhalt in das Verteilfach für den Zustellbezirk gelegt, in dem der Beklagte Prüfarbeiten durchzuführen hatte. Der Beklagte nahm den Brief aus dem Verteilfach, öffnete ihn und entnahm das Geld. Den Brief warf er in einen Abfallbehälter für Hausmüll im Zustellstützpunkt. Dort wurde der Brief gefunden und in Verwahrung genommen. Das Geld deponierte der Beklagte in einem im Büro stehenden Schrank unter Servietten. Nachdem er mit dem Vorwurf der Briefberaubung konfrontiert worden war, zeigte der Beklagte den Zeugen C1. und G. das Versteck, in dem sich vier weitere Geldscheine fanden. Der Beklagte unterzeichnete noch am 20. Januar 2006 ein vom Postermittlungsdienst gefertigtes, oben im Tatbestand wiedergegebenes Protokoll. Die Feststellungen beruhen auf der Vernehmung der Zeugen I4. , J1. , B4. , S2. und G. , dem Geständnis des Beklagten vom 20. Januar 2006, dem Inhalt der Akten und der Einlassung des Beklagten, soweit ihr gefolgt werden kann. Der Beklagte hat am 20. Januar 2006 ein glaubhaftes und nicht durch Willensmängel beeinträchtigtes Geständnis abgelegt. Der Senat kann die Verurteilung des Beklagten auch auf dieses Geständnis stützen, obwohl der Beklagte das Geständnis widerrufen hat und für die beiden Zugriffe im Dezember 2005 keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen. Der Widerruf des Geständnisses durch den Beklagten ist rechtlich ohne Bedeutung. Das frühere Geständnis des Beklagten war keine Willenserklärung, von der er sich durch Anfechtung hätte lösen können, sondern eine Wissenserklärung, die nach dem Gebot der freien Beweiswürdigung zu bewerten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 1196. Das Gericht muss sich seine Überzeugung von der Richtigkeit des Vorbringens bilden. Hier kommt es darauf an, ob dem Betroffenen die Einsicht in die Bedeutung und die Tragweite der Erklärungen gefehlt hat. Dies macht die Aufklärung und die Würdigung der äußeren Umstände und des Ablaufs der Befragung, des Zustandes, des Aussageverhaltens und der Reaktionen während der Befragung erforderlich. Weiterhin ist der Aussagewert des Widerrufs zu klären. Der Senat hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vom Beklagten am 20. Januar 2006 abgelegten Geständnisses. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei seinem persönlich erklärten Geständnis Willensmängeln unterlag, bestehen – wie noch im Zusammenhang mit der Erörterung der Schuldfähigkeit zu vertiefen sein wird – nicht. Nach dem Inhalt der Niederschrift über die Befragung vom 20. Januar 2006 und dem Ergebnis der Vernehmung des Zeugen G. , der seinerzeit gemeinsam mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen C1. als Mitarbeiter der Konzernsicherheit die Befragung des Beklagten durchgeführt hat, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Befragung keinen Anlass für rechtliche Beanstandungen gab und der Beklagte zu den von ihm für notwendig erachteten Zeitpunkten die ihm verordneten Medikamente einnehmen konnte. Der Zeuge G. stellte sich dem Senat als absolut glaubwürdiger Mitarbeiter der Konzernsicherheit dar, der auf eine jahrelange Erfahrung mit gleich gelagerten Fällen zurückblickt und sich sehr gelassen, ohne jeden Belastungseifer äußerte. Der Zeuge räumte ein, dass er sich angesichts einer 22 Jahre dauernden Tätigkeit und einer großen Zahl (etwa 200 bis 300) gleich gelagerter Fälle ohne Zuhilfenahme des Protokolls vom 20. Januar 2006 kaum noch an den vorliegenden Fall – das Telefonat mit der Zeugin S2. und die Situation mit dem Geld im Holzschrank ausgenommen – erinnerte. Er habe mit Herrn G3. telefoniert und um Unterlagen – darunter das Protokoll vom 20. Januar 2006 – gebeten. Dies mindert aber nicht wesentlich die Überzeugungskraft des Zeugen, der nachvollziehbar und glaubhaft seine Herangehensweise im allgemeinen und die anlässlich der Vorbereitung auf die Vernehmung wieder aufgefrischte Erinnerung dargestellt hat. Danach ist ihm durchaus bewusst, dass derartige Situationen belastend sind, und bemüht er sich die Situation zu wahren. Dazu gehört auch, dass er dem Beklagten – wie sonst auch – Kaffee angeboten und ihm die Gelegenheit eingeräumt hat, Tabletten einzunehmen. Der Senat hält es nach dem Eindruck, den er von dem Zeugen G. gewonnen hat, für ausgeschlossen, dass dieser dem Beklagten die Einnahme eines Medikaments zur Regulierung des Blutdrucks zunächst – um die Befragung „durchzuziehen“ und den Beklagten unter Druck zu setzen – verweigert hat und so in einer ohnehin belastenden Situation das Risiko einer Entgleisung des Blutdrucks hingenommen hätte. Ausweislich des Protokolls hat der – nicht durch Willensmängel beeinträchtigte – Beklagte unterschriftlich bestätigt, dass ihm vor der Anhörung der Gegenstand der Befragung bekanntgegeben worden sei; ihm sei bekannt, dass die Befragung durch den Postermittlungsdienst stattfinde, der keine polizeilichen Befugnisse besitze. Seine Angaben mache er freiwillig. Dazu hat der Zeuge G. glaubhaft bekundet, dass der Beklagte ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen worden sei zu gehen. In dieser Situation hat sich der Beklagte, nachdem er zunächst alles abgestritten hatte, nach einer Zeit des Überlegens entschlossen, aus freien Stücken ein Geständnis abzulegen, wie dies im Protokoll vom 20. Januar 2006 enthalten ist. Die Behauptung des Beklagten, er sei unter Druck gesetzt worden, unter anderem dadurch, dass immer wieder das Licht an- und ausgeschaltet worden sei und er zeitweilig im Dunkeln gesessen habe, das Protokoll sei vorformuliert und von ihm unterschrieben worden, um die Befragung zu beenden, ist durch die auch in dieser Hinsicht glaubhafte Aussage des Zeugen G. widerlegt. Danach spricht nichts dafür, dass der Beklagte unter Druck gesetzt wurde. Er hatte Gelegenheit, nach einer grundsätzlich zutreffenden Belehrung seine Situation zu überdenken, und konnte insbesondere seine Medikamente einnehmen. Der Zeuge G. hat nachvollziehbar und glaubhaft beschrieben, dass nach seiner Erinnerung der Raum, in dem sich der Beklagte befand, gar nicht abgedunkelt werden konnte und Licht schon deshalb benötigt wurde, weil noch während der Befragung die Videokamera – deren Film aber nicht mehr verfügbar ist - weiterlief. Sollte das am frühen Morgen des Wintermonats Januar 2006 wahrscheinlich eingeschaltete Kunstlicht abgeschaltet worden sein, kann sich dies nur vorübergehend zugetragen haben, als mit dem Einverständnis des Beklagten seine Hände mit Schwarzlicht abgeleuchtet wurden, um den Leuchtstoff L 1 zu entdecken, der sich im Fangbrief befand und dem Täter anhaften musste. Der Zweck des Vorgehens der Zeugen G. und C1. war dem Beklagten klar. Er war allenfalls deshalb beunruhigt, weil er damit rechnen musste, dass sein Versuch fehlgeschlagen war, durch intensives Waschen der Hände, das nach Angaben des Zeugen G. eine Zeugin beobachtet und ihm mitgeteilt hatte, Spuren des Leuchtstoffes zu beseitigen. Dagegen war für ihn erkennbar, dass er nicht in ein dunkles Umfeld versetzt, verängstigt und so zu einem unberechtigten Geständnis gedrängt werden sollte. Das Protokoll ist dem Beklagten auch nicht vorformuliert zur Unterschrift ausgehändigt, sondern gemeinsam mit ihm auf der Grundlage des Geständnisses erarbeitet worden, das er nach anfänglichem Bestreiten und Zögern abgelegt hatte. Der Zeuge G. hat nachvollziehbar und glaubhaft sein Vorgehen bei der Befragung des Beklagten beschrieben: Er habe das Protokoll Satz für Satz geschrieben und dem Beklagten Orientierungshilfe gegeben; der Beklagte habe mitgewirkt. Das Protokoll sei mit ihm Satz für Satz abgesprochen worden. Überaus überzeugend hat der Zeuge seine ständige Praxis dahingehend beschrieben, dass er sich bei der Aufnahme eines Protokolls immer nach den Wünschen der befragten Person richte. Damit spricht alles dafür, dass das Protokoll inhaltlich nicht zum Nachteil des Beklagten falsch ist. Es wirkt gerade nicht wie ein im Zusammenhang aufgesetzter und inhaltlich fremdbestimmter Text. Es weist durchaus Brüche in der Darstellungsweise auf – etwa die ursprüngliche Beschränkung des Geständnisses auf zwei Fälle vor Weihnachten und den Fall des Fangbriefs („mehr nicht“) -, wirkt aber wegen der ihm anhaftenden „holprigen“ Darstellungsform, des offenbarten Täterwissens und der Darstellung der persönlichen Verhältnisse, die der Zeuge G. dem Beklagten nicht aufgedrängt haben kann, besonders authentisch. Ausweislich des Protokolls hat der Beklagte unumwunden den ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen Sachverhalt eingeräumt. Er hat damit gestanden, vor Weihnachten (2005) zwei Briefe geöffnet und jeweils 20,- Euro entnommen zu haben, in der letzten Woche vor dem 20. Januar 2006 10 und 17 Briefe geöffnet und reingeschaut zu haben. Insgesamt handele es sich um 160,- Euro, vielleicht auch nur um 150,- Euro. Der Zeuge G. hat auch die protokollierte Darstellung des Beklagten über seine Motive bekräftigt. Danach hat sich der Beklagte auf erhebliche private Probleme berufen: Seine Ex-Frau stelle erhebliche Unterhaltsforderungen. Sein Schwiegervater sei ein Pflegefall der Stufe 3 und koste jeden Monat richtig Geld. Das Geld sei für Ärzte, Medikamente und eine Pflegeperson, die benötigt werde, wenn die übrige Familie einmal frei haben müsse. So seien jetzt für den Urlaub noch 1.200,- Euro extra zu zahlen, damit der Vater versorgt sei. Das Geständnis des Beklagten steht im Einklang mit den Aussagen der vom Senat vernommenen Zeuginnen, die jeweils glaubwürdig waren und durchaus glaubhaft erkennbar von ihnen selbst Erlebtes bekundet haben. Zu der Zeugin S2. ist zunächst bemerken, dass sie zwar einen Ermittlungseifer erkennen ließ, der sich auch in der von der Zeugin J1. bekundeten Äußerung „Irgendwann erwische ich ihn.“ niederschlug. Dies ging aber nicht zu Lasten der Wahrheit. Es gelang der Zeugin auf Vorhalte immer, sich zurückzunehmen und auf die Sachverhalte zu konzentrieren, die sie selbst wahrgenommen hatte. Von einer spürbaren emotionalen Betroffenheit getragene Ausführungen und Wertungen dienten nicht etwa dazu, dem Beklagten "etwas anzuhängen", sondern waren auf die besondere Rolle der Zeugin zurückzuführen, die unter den Verteilkräften im Zustellstützpunkt C. -M1. eine hervorgehobene Funktion einnahm. Sie war wegen zahlreicher Beschwerden über verloren gegangene Postsendungen und ihr ungewöhnlich erscheinender Verhaltensweisen des Beklagten misstrauisch geworden und bestrebt, ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten aufzudecken. Hier spielte auch eine Rolle, dass Reklamationen andere Beschäftigte – insbesondere die Zusteller – in ein schlechtes Licht rückten und von daher dringend Anlass bestand, Klarheit zu schaffen. Nach ihrer insgesamt glaubhaften und in wesentlichen Punkten durch die weiteren Zeuginnen I4. , J1. und B4. gestützten Aussage ist der Zeugin S2. aufgefallen, dass der Beklagte Briefbehälter in seinen Arbeitsbereich mitnahm, darunter auch den Briefbehälter eines Krankenhauses, und dies unaufgefordert den Verteilkräften gegenüber mit der ungewöhnlichen und im Vergleich mit früheren Leitern des Stützpunktes neuen Begründung kommentierte, er wolle etwas kontrollieren. Diese Briefbehälter baute der Beklagte wohl seit Oktober/November 2005, mit Sicherheit aber im Januar 2006 auf seinem Arbeitsbereich wie eine Barriere auf, so dass ein Einblick schwerfiel. Die Zeugin I4. benutzte hier das Bild, der Beklagte habe seinen Arbeitsplatz wie eine „Burg“ hergerichtet. Auch der Zeuge G. meinte sich daran zu erinnern, eine Situation wie eine kleine „Barrikade“ vorgefunden zu haben. Die Zeugin S2. hat gesehen, dass der Beklagte nach Verteilschluss nach Briefe an die Verteilkräfte zur Verteilung aushändigte. Sie nahm gelegentlich solche Briefe an sich, wobei sie seitlich aufgeschlitzt waren und die Schlitzlänge etwa 3 cm betrug. Dieses Schadensbild spricht ganz eindeutig gegen eine unbeabsichtigte Beschädigung und für eine kontrollierte Manipulation, um Briefe auf Wertsachen, z.B. Geld, zu durchsuchen. Es lässt sich ohne weiteres auch dem Messerchen zuordnen, das die Zeugin am Arbeitsplatz des Beklagten gesehen hatte. Die Zeugin fand bei einer Gelegenheit, als der Beklagte von einer Zustellerin gerufen worden war und seinen Arbeitsplatz verlassen hatte, unter einer für ein Krankenhaus bestimmten Briefkiste etwa 10 oder 12 „bunte“ Briefe vor, die angeschlitzt waren. Diese Beobachtung ist insoweit aufschlussreich, als es sich dabei um Briefpost handelt, die für den Empfänger bestimmte Geldgeschenke erwarten lässt. Einen Grund, die Briefe unter einer Briefkiste zu verbergen, gab es nicht. In ein ungünstiges Licht rückt den Beklagten auch, dass er sich nach Angaben der Zeugin S2. bei einer Gelegenheit, als eine Kollegin seinen Arbeitsbereich betrat, mit dem ganzen Oberkörper auf den Tisch geworfen habe. Da andere Gründe, den Arbeitsbereich unter Einsatz des Körpers abzudecken, nicht ersichtlich sind und vom Beklagten auch nicht geltend gemacht werden, kann es bei dieser Begebenheit nur darum gegangen sein, dass sich der Beklagte bei seinem Treiben gestört sah und eine Entdeckung vermeiden wollte. Die Zeugin hat eindeutig auf Vorhalt der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte neben dem Fangbrief (Beiakte 5 Blatt 20) weitere Umschläge identifiziert, die sie in dem zerrissenen Zustand im Papierkorb aufgefunden und später zusammengepuzzelt habe. Sie habe selbst gesehen, dass der Beklagte Papierschnipsel in den Abfall geworfen habe. Bei den von ihr im Papierkorb aufgefundenen Schnipseln handele es sich um die ihr vorgehaltenen, in der Strafakte kopierten Briefe, die der Beklagte weggeworfen habe. Obwohl die Zeugin S2. nicht gesehen hat, dass der Beklagte Briefe geschlitzt und sich an Postfächern zu schaffen gemacht hat, sich allerdings daran erinnert, dass er des Öfteren zu den Postfächern ging, was ihr ungewöhnlich erschien, mindert dies den Beweiswert ihrer Aussage nicht. Entscheidend ist, dass sie in wesentlichen Punkten eine das Geständnis des Beklagten unterstützende Darstellung gegeben hat. Die Zeugin I4. hat eine Darstellung ihrer Wahrnehmungen gegeben, die weitgehend mit dem Geständnis des Beklagten und der Aussage der Zeugin S2. im Einklang steht. Auch diese Zeugin hat eine ihr auffällige Abschirmung des Arbeitsbereiches des Beklagten („Arbeitsplatz wie eine Burg“) beschrieben und einen dort liegenden kleinen Aufschlitzer erwähnt. Sie hat Diebstähle des Beklagten und ein Aufschlitzen oder Zerreißen von Briefen („keine Aktion“) durch den Beklagten nicht gesehen, aber immer wieder wahrgenommen, dass sich der Beklagte mit einer handvoll Briefen zurückzog und die Briefe kurz vor Verteilschluss wieder in den Umlauf zurückgab. Der Beklagte habe unaufgefordert versucht, seine Kontrollen am Beispiel eines Krankenhauses zu rechtfertigen. Dies fand die Zeugin nicht überzeugend, weil die Adressaten der gerade vor Weihnachten häufig „bunten Briefe“ trotz Unzulänglichkeiten bei der Adressierung aus ihrer Sicht eigentlich klar waren. Die Zeugin hat eine den Beklagten massiv belastende Begebenheit bekundet: Danach hat der Beklagte zerrissene Briefe in einen Abfalleimer geworfen, der im Verteilerraum stand. Sie habe gesehen, dass der Beklagte mit einer Menge an Schnipseln zu dem Abfalleimer gegangen sei, der vorher leer gewesen sei. Beschädigte Briefe landen nach der überzeugenden Darstellung der Zeugin nicht im Abfall. Im Vergleich mit früheren Leitern des Stützpunktes ist der Zeugin die ungewöhnliche Szene aufgefallen, dass sich der Beklagte einmal zu den Postfächern begeben und in die Postfächer geschaut hat. Aufschlussreich ist, dass der Beklagte – im Übrigen trotz der behaupteten Amnesie – dieses Verhalten unaufgefordert gegenüber den Verteilkräften zu erklären versuchte, einen anderen Grund als den, für einen Zugriff geeignetes Beförderungsgut ausfindig zu machen, aber nicht geben konnte und auch im weiteren Verfahren nicht gegeben hat. Um welche Art Kontrolle es dem Beklagten sonst gegangen sein könnte, ist nicht erkennbar geworden. Auch diese Zeugin hat auf Vorhalt der Kopien in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte bekundet, dass es sich um die Abbildung von Briefumschlägen handelt, wie sie sie im Abfalleimer vorgefunden habe. Sie war sich aber nicht sicher, dass es sich gerade um die - wieder zusammengesetzten – Umschläge handelte, die sie bei der erwähnten Gelegenheit an einem Morgen im Abfalleimer vorgefunden habe. Die Zeugin J1. wirkte ebenfalls auf den Senat glaubwürdig. Sie gab sich absolut sachlich. Eine ablehnende Haltung gegenüber dem Beklagten ist nicht erkennbar geworden. Auch ihr fiel in dem Vierteljahr seit Oktober 2005 als für sie ungewöhnlich auf, dass sich der Beklagte mit Post befasst hat, die aus ihrer Sicht schon ordentlich in Wannen gesteckt war. Seine Erklärung, er wolle die Post für die Verteilkräfte „vorsortieren“, erschien der Zeugin daher nicht plausibel. Die Zeugin J1. bestätigte, dass der Beklagte gelegentlich eine Handvoll Briefe zu seinem Arbeitsplatz mitnahm und kurz vor Verteilschluss mit den Briefen wiederkam. Die Zeugin erinnerte sich an eine Begebenheit, bei der sie sich mit der Zeugin S2. auf deren Veranlassung mit Briefen, die der Beklagte wieder in die Verteilung geben wollte und ihr ausgehändigt hatte, in den Raum mit den Postfächern begab. Die Zeuginnen wollten sich dort ungestört mit den Briefen befassen. Die Zeugin J1. stellte bei dieser Gelegenheit fest, dass alle Briefe etwa 3 bis 4 cm aufgeschlitzt waren. Einen überzeugenden Eindruck hinterließ auch die Zeugin B4. . Sie berichtete glaubhaft davon, dass der Beklagte aufgefallen war, weil er überall "die Finger drin gehabt" und sich auch am Papierkorb zu schaffen gemacht habe, was vor ihm noch kein Leiter des Stützpunktes getan habe. Die Zeugin schilderte anschaulich, dass sie und die Zeugin S2. einmal – im Dezember 2005 oder im Januar 2006 - den Papierkorb präpariert hätten. Sie hätten den geleerten Papierkorb mit Papiermüll gefüllt und gesehen, dass der Beklagte dran gewesen sei. Sie habe zwar nicht gesehen, dass der Beklagte etwa mit einem Bündel Briefumschlägen zum Papierkorb gegangen wäre und einen Brief hineingeworfen hätte. Der Beklagte habe in dem Papiermüll „gewühlt“. Als er weg gewesen sei, hätten sie und die Zeugin S2. unter dem Papiermüll zerrissene Briefe vorgefunden, die die Zeugin S2. an sich genommen und weitergeleitet habe. Frau S2. habe ihr berichtet, dass sie die Schnipsel "gepuzzelt" habe. Auch diese Darstellung belastet, das Geständnis vom 20. Januar 2006 stützend, den Beklagten. Dies gilt unabhängig davon, dass die Zeugin B4. nicht wahrgenommen hat, dass der Beklagte Briefe zerrissen hat, und sich nicht sicher war, dass die ihr anhand der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte vorgehaltenen Kopien gerade die zerrissenen Briefumschläge zeigen, die sich an dem besagten Tag im Papierkorb befanden. Die Zeugin berichtete glaubhaft auch von dem ihr mitgeteilten Eindruck der verstorbenen Zeugin C4. , der Beklagte wolle sich an seinem Arbeitsplatz „verbuddeln“ und fühle sich gestört, wenn man zu ihm gehe. Der Widerruf des Geständnisses vom 20. Januar 2006 beruht bei dieser Sachlage nicht auf einer besseren Einsicht des Beklagten mit Bezug auf entscheidungserhebliche Tatsachen, sondern auf der Hoffnung, so das Ergebnis des Disziplinarverfahrens beeinflussen zu können. Der Beklagte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er das Postgeheimnis wahren musste und sich nicht an Beförderungsgut vergreifen durfte. Der Vorsatz – Verwirklichung des Dienstvergehens durch wiederholte Verletzung des Postgeheimnisses und wiederholten Zugriff auf Beförderungsgut mit Wissen und Wollen - wird nicht durch die Behauptung des Beklagten in Frage gestellt, dass sein Verhalten nicht auf den Zugriff, sondern auf Entdeckung angelegt gewesen sei; er habe auf seine belastete persönliche Situation aufmerksam machen und weitere nachteilige Änderungen des Arbeitsumfeldes, die sich abgezeichnet hätten, verhindern wollen. Es handelt sich um eine Schutzbehauptung, die aus Rechtsgründen den Vorsatz nicht in Frage stellt, weil sie allenfalls ein Motiv für die Verfehlungen betrifft. Auf sie wird daher im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit des Beklagten und den Zumessungserwägungen zurückzukommen sein. b) Schuldfähigkeit des Beklagten Der Beklagte war zu den hier relevanten Zeitpunkten im Dezember 2005 und Januar 2006 schuldfähig. Seine Schuldfähigkeit war auch nicht eingeschränkt. Zu diesem sicheren Schluss gelangt der Senat aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. C2. vom 7. September 2009, seiner ergänzenden Stellungnahmen vom 23. September 2009 und 28. November 2011 und der mündlichen Erläuterung und Vertiefung der Begutachtung in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2012 und 12. März 2012. Der Sachverständige schließt eine hirnorganische Ursache für das vom Beklagten beschriebene Beschwerdebild „ganz klar“ aus. Der Beklagte sei bei der Untersuchung wie auch in der Verhandlung am 22. Februar 2012, in der er sich ausführlich zu seiner familiären und wirtschaftlichen Lage äußerte, „wach und konzentriert“ gewesen. Eine Demenz bestehe nicht und sei auch nicht von Privatdozent Dr. D. oder Prof. Dr. G2. festgestellt worden. Dr. C2. hat für den Senat überzeugend ausgeführt, dass es an der für eine Demenz typischen Progredienz fehle. Die seitens des Beklagten geäußerten Bedenken, Dr. C2. sei der Möglichkeit einer Pseudodemenz nicht nachgegangen, hat der Sachverständige überzeugend mit dem Hinweis darauf entkräftet, es handele sich dabei nicht um ein umschriebenes Krankheitsbild, sondern um die Beschreibung eines Symptoms, einer typischen Begleiterscheinung einer Depression. Im Jahr 2005 habe sicherlich eine depressive Anpassungsstörung bestanden, die sich in einer Unkonzentriertheit und Vergesslichkeit gezeigt habe. So habe der Beklagte z.B. bestellte Sachen unvollständig abgeholt. Seine Darstellung passe zu einem depressiven Syndrom. Für eine De- oder Exculpation sah der Sachverständige unter dem Eindruck des Verhandlungstages am 22. Februar 2012 keine hinreichende Grundlage. Von seiner Auffassung, für die vom Beklagten behauptete zweimonatige Amnesie beständen keine medizinischen Sachverhalte, ist der Sachverständige – für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar - auch unter dem Eindruck der weiteren Beweisaufnahme am 22. Februar 2012 und 12. März 2012 nicht abgerückt. Der Sachverständige Dr. C2. gesteht dem Beklagten zu, dass nach dem, was er und seine Ehefrau, die Zeugin W. , am 22. Februar 2012 gesagt haben, ein deutlich schlechteres Bild als im Zeitpunkt der Begutachtung bestehe. Dr. C2. hat beispielhaft angeführt, dass der Beklagte, ohne es zu merken, in einem Hotel einen Aschenbecher habe "mitgehen" lassen, bei einer anderen Gelegenheit einen ihm aufgetragenen Einkauf vergessen und Suizidgedanken geäußert habe. Diese Darstellung lasse sich aber nicht mit dem Bild vereinbaren, das die als Zeuginnen gehörten Kolleginnen vermittelt hätten. Es gebe keine psychische Erkrankung, die sich so deutlich nur im privaten Umfeld, nicht aber im beruflichen Umfeld zeige. Die Aussagen der vier Zeuginnen aus dem dienstlichen Umfeld ließen auf ein gesundes Agieren schließen. Der Senat hält unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeuginnen S2. , I4. , J1. und B4. diesen Schluss für uneingeschränkt überzeugend. Die Zeuginnen haben weitgehend übereinstimmend bekundet, dass es im Laufe eines Tages immer wieder persönliche Kontakte gegeben habe und die Frühstückspause häufig gemeinsam verbracht worden sei. Der Beklagte habe „fit“ und „fröhlich“ gewirkt (Zeugin S2. ), habe immer Scherze gemacht und auch persönliche Dinge angesprochen. Er habe nicht abgespannt oder müde gewirkt und einen zufriedenen Eindruck gemacht. Die Zeugin S2. nahm keine Niedergeschlagenheit oder so etwas wie eine Depression, auch keine Unkonzentriertheit und keine Aussetzer wahr. Die Zeuginnen I4. , J1. und B4. haben sich ähnlich geäußert. Die Zeugin I4. hat hervorgehoben, der Beklagte habe ohne Umschweife reagiert und zur Lösung beigetragen, wenn sie ihn einmal wegen eines Problems angesprochen habe. Auffallend ist in diesem Zusammenhang die von den Zeuginnen übereinstimmend beschriebene Angewohnheit des Beklagten, die den Zeuginnen merkwürdig vorkommenden „Kontrollaktivitäten“ – den Gang zum Raum mit den Postfächern, das Sortieren und Entnehmen von Briefen und die Befassung mit der Briefkiste eines Krankenhauses – ihnen gegenüber unaufgefordert zu kommentieren. Dies besagt nichts anderes, als dass der Beklagte die Aktivitäten im Zustand der Wachheit entfaltete, ihm nicht entging, dass den Zeuginnen das Verhalten im Vergleich mit früheren Leitern des Stützpunktes ungewöhnlich erschien, und er sich zu einer Erklärung veranlasst sah, um kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Dass der Beklagte im Dienst „funktionierte“ und insbesondere „wach“ war, zeigt die glaubhafte Aussage des insgesamt glaubwürdigen Zeugen U1. , des nächsthöheren Vorgesetzten des Beklagten bei der Niederlassung E. . Er leistete seine Aussage absolut gelassen und sachbezogen und schilderte glaubhaft, wie er den Beklagten bei gelegentlichen Treffen wahrgenommen hat, nachdem er selbst im Februar 2004 zur Niederlassung E. gekommen war. Er hat den Beklagten bei Teamsitzungen kennengelernt und beobachtet. Bei diesen Kontakten stellte sich ihm der Beklagte als ruhig, verschlossen und distanziert dar. Aus seinen gelegentlichen Reaktionen, z.B. bei Besprechungen im Leitungsteam, konnte er erkennen, dass der Beklagte intelligent und bei Verstand war. Er fand das Verhalten des Beklagten absolut „ok“. Den Beklagten entlastet nicht entscheidend die Aussage seiner Ehefrau, der Zeugin W. . Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin Zweifeln ausgesetzt ist. Sie ist am Ausgang des Verfahrens interessiert, und zwar nicht nur mit Rücksicht auf ihren Ehemann, den Beklagten, sondern auch wegen eigener wirtschaftlicher Interessen. Dessen ungeachtet führen hier diese Zweifel nicht zu dem Schluss, dass die Aussage der Zeugin insgesamt unglaubhaft wäre. Die vom Sachverständigen Dr. C2. gesehene fehlende Konsistenz der von der Zeugin W. einerseits und den Zeuginnen S2. , I4. , J1. und B4. andererseits gezeichneten Bilder mit Bezug auf die Verfassung des Beklagten besagt nicht, dass die Zeugin W. insgesamt bewusst die Unwahrheit gesagt hätte. Hier spielt eine Rolle, dass sich die Aussage der Zeugin W. auf die Situation im häuslichen Umfeld bezieht, während sich die vier Zeuginnen zum dienstlichen Umfeld geäußert haben. Der Sachverständige hält es für durchaus möglich, dass der Beklagte eine depressive Symptomatik, die sich im privaten Umfeld bemerkbar machte und unter anderem in Unkonzentriertheit und Vergesslichkeit zeigen konnte, im Dienst verbergen konnte, indem er sich dort „zusammengerissen“ hat. Weil es im Dienst aber keine Anzeichen für eine schwerer wiegende Depression gab, kann die vom Sachverständigen für durchaus möglich gehaltene depressive Anpassungsstörung im privaten Umfeld nicht das Ausmaß erreichen, das die Aussage der Zeugin W. erwarten lässt. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der nach Angaben der Zeugin W. auch ihr gegenüber eher verschlossene Beklagte konkrete Suizidgedanken erst nach der Aufdeckung seines Fehlverhaltens geäußert hat. Dass der Beklagte nach der Darstellung der Zeugin W. in einem Hotel einen Aschenbecher hat "mitgehen" lassen und die Tat auf den Vorhalt der Zeugin mit Nichtwissen bestritten hat, besagt nicht, dass der Beklagte zur Tatzeit im Herbst 2005 wegen einer Amnesie schuldunfähig gewesen wäre, sondern lässt sich zwanglos als Versuch erklären, gegenüber der Ehefrau nicht eine Straftat einräumen zu wollen und die Ausflucht in einer vorgeschobenen Amnesie zu suchen. Dass der Beklagte bei der Erledigung von Besorgungen vergesslich war, z.B. an einem Geburtstag der Zeugin aufbrach, um Blumen zu holen und später ohne Blumen zurückkehrte, den Sohn G. einmal nicht von der Schule abholte und auf Vorhalt der Zeugin behauptete, er befinde sich im PKW, sich die Zeugin veranlasst sah, ihn zu wecken und ihm Zettel zu schreiben, und er bei dem Zurücklegen gemeinsamer Wege mit dem PKW nicht flexibel war, kann als wahr unterstellt werden. Der Senat entnimmt der Einlassung des Beklagten und der Aussage der Zeugin W. auch, dass die häusliche Situation äußerst belastend („katastrophal“) war, nachdem der Vater der Zeugin, der sich in der Spätphase der Alzheimer-Parkinson-Erkrankung befand und ein Pflegefall (Stufe 3) war, im Verlauf des Jahres 2004 von den Eheleuten W. in ihre Wohnung aufgenommen worden war und gepflegt wurde. An dieser Pflege beteiligte sich der Beklagte, auch nachts. Die nächtliche Erholung war auch wegen der beiden an ADHS leidenden Kinder beeinträchtigt. Der Beklagte litt unter Schlafstörungen und Alpträumen und war außerdem durch Auseinandersetzungen belastet, die ihm seine erste Ehefrau bereitete. Außerdem nahmen ihn Planungen betreffend ein Ferienhaus auf S1. sowie gelegentliche Besorgungen, z.B. Behördengänge, für den Schwiegervater in Anspruch. Er war deshalb zu Hause gereizt und genervt, insbesondere, wenn ihn die Zeugin auf seine gesundheitliche Verfassung ansprach und ihm eine ärztliche Behandlung nahelegen wollte. Der Beklagte äußerte sich gelegentlich unzufrieden über die Situation am Arbeitsplatz und dahin, dass er die Arbeit nur mit Routine geregelt bekomme. Die Zeugin W. sah sich deshalb veranlasst, dem Beklagten eine ärztliche Behandlung zu empfehlen. Sie sprach ihre Sorge über die Verfassung des Beklagten in einem Telefonat mit dem inzwischen verstorbenen Zeugen X1. an. Dagegen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auch dienstlich unter einem besonderen Druck stand, als ihm Anfang 2005 neben seinen Aufgaben im Zustellstützpunkt mit Leitungsfunktion Bochum1 die Funktion des Leiters im Zustellstützpunkt C. -M1. übertragen wurde. Der Senat kann aufgrund der Aussagen des Zeugen D1. , der bis Oktober 2003 Vorgesetzter des Beklagten war, und des Zeugen U1. nachvollziehen, dass die Arbeitsbelastung zuletzt gestiegen war und sich der Beklagte schon nach der Zusammenlegung von Zustellstützpunkten in I5. dem Zeugen D1. gegenüber weniger zufrieden zeigte. Eine weitere Verschärfung trat ein, nachdem der Zeuge U1. im Februar 2004 zur Niederlassung E. gekommen war und seine erste Aufgabe darin sah, die Leitungskräfte in den Blick zu nehmen. Nachdem er festgestellt hatte, dass beim Beklagten und einigen anderen vergleichbaren Beamten die Leitungsaufgaben im Stützpunkt etwas zu kurz kamen, wurden dem Beklagen Anfang 2005 die Leitungsfunktionen in C. -M1. – die tägliche Arbeit mit den Zustellern, deren Anleitung und Beaufsichtigung - übertragen. Es handelt sich somit um eine nicht allein den Beklagten treffende, im Hinblick auf das ihm übertragene Amt für notwendig gehaltene Maßnahme. Eine Änderung zeichnete sich nach der glaubhaften Aussage des Zeugen U1. nicht ab, weil er erst einmal sehen wollte, wie die Dinge laufen. Nach eigenen Angaben gegenüber der Zeugin W. war der Beklagte mit Routine in der Lage, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Dass er im Dienst überbelastet gewesen wäre, kann nach den Beobachtungen der Zeuginnen S2. , J1. , I4. und B4. sowie des Zeugen U1. ausgeschlossen werden. Danach wirkte er fit und fröhlich, war zu Scherzen aufgelegt und fand Zeit für Kontrollaktivitäten, die die Zeuginnen im Vergleich mit früheren Leitern des Zustellstützpunktes als überflüssig ansahen und ohnehin zum Teil der Entfaltung eines nicht dem Dienst geschuldeten kriminellen Treibens dienten. Das Leistungsbild des Beklagten schätzte der Zeuge U1. mit „durchschnittlich/knapp unterdurchschnittlich“ ein. Gegenüber der uneingeschränkt positiven fachlichen und persönlichen Eignungsprognose vom 20. Februar 2001 handelt es sich zwar um eine deutliche Verschlechterung des Leistungsbildes. Dies besagt aber nichts für das Vorliegen einer die Schuldfähigkeit im relevanten Zeitraum ausschließenden oder wenigstens einschränkenden psychiatrischen Erkrankung. Der Senat hält die vom Sachverständigen Dr. C2. für den hier maßgebenden Zeitraum vorgenommene Bewertung der gesundheitlichen Verfassung des Beklagten für überzeugend. Danach war der Beklagte, als er im Dezember 2005/Januar 2006 wiederholt das Postgeheimnis verletzte und sich wiederholt an Beförderungsgut vergriff, indem er insgesamt ca. 150,- Euro entnahm, um sie für sich zu verwenden, schuldfähig. Seine Schuldfähigkeit war nicht einmal eingeschränkt. Zu diesem Schluss ist der Sachverständige für den Senat nachvollziehbar auch für den Fall gelangt, dass man nur die Angaben des Beklagten und die Aussage der Zeugin W. nimmt. Es handelte sich dann zwar um eine schwere depressive Symptomatik, bei der jedoch nach der Angabe der Zeugin W. psychotische Elemente gefehlt haben, auf die es nach den Ausführungen des Sachverständigen angekommen wäre. 3. Disziplinarrechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts Nach den unter 2. getroffenen Feststellungen hat der Beklagte dadurch, dass er im Dezember 2005 und Januar 2006 als Leiter des Zustellstützpunktes C. -M1. dort abzufertigende und ihm deshalb anvertraute 30 Briefe geöffnet und einigen dieser Briefe – in zwei Fällen im Dezember 2005 jeweils 20,- Euro, im Fall des Fangbriefs am 20. Januar 2006 20,‑‑ Euro - und in weiteren 27 Fällen ca. 90,- Euro – Geld entnommen, an sich genommen und die Briefumschläge weggeworfen hat, das Postgeheimnis verletzt und durch veruntreuende Unterschlagung Zugriff auf ihm dienstlich anvertrautes Bargeld genommen. Er hat damit gegen die ihm obliegende Dienstpflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG a. F.) sowie sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG a. F.), und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. begangen. Maßgeblich ist insoweit die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 - BBG - (BGBl. I S. 160) am 12. Februar 2009 für den Beklagten kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt. Vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, Juris, vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173, und vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2011 - 3d A 331/10.O -. 4. Zumessungserwägungen Die Disziplinarkammer hat den Beklagten wegen des innerdienstlich begangenen Dienstvergehens zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004- 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344, 1346. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Wenn es in § 13 Abs.1 Satz 3 BDG heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a. a. O., vom 20. Oktober 2005 ‑ 2 C 12.04 ‑, NVwZ 2006, 469, 471 f., und vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 ‑, ZBR 2006, 385; Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 2 B 18.10 -, Juris; OVG NRW, Urteile vom 16. Februar 2011 - 3d A 331/10.O -, vom 7. Mai 2008 - 21d A 2998/07.O - und vom 13. Februar 2008 - 21d A 1211/07.O -. In Anwendung dieser Grundsätze pflichtet der erkennende Senat der Disziplinarkammer darin bei, dass der Beklagte sich mit seinem vorliegend zu beurteilenden Verhalten eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens im Kernbereich seiner Dienst- und Treuepflichten schuldig gemacht hat, das es bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes unumgänglich macht, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hat. In Fällen sogenannter Zugriffsdelikte - d.h. bei Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder und Güter in Form des Diebstahls, der Unterschlagung oder Veruntreuung - ist aufgrund der Schwere des begangenen Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen. Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld seinem Dienstherrn auch nur vorübergehend vorenthält, um es für eigene Zwecke zu verwenden, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und das für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Der Dienstherr ist auf die Redlichkeit und Uneigennützigkeit seiner Beamten beim Umgang mit dienstlichen Geldern in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund wiegt der Zugriff des Beamten auf mehr als geringwertige Gelder oder Güter grundsätzlich so schwer, dass die Verwirklichung des Zugriffsdelikts die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis indiziert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, a.a.O., und vom 3. Mai 2007 - 2 C9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ff.; OVG NRW, Urteile vom 9. Februar 2011 – 3d A 1461/09.O - und vom 19. August 2009 - 3d A 1848/08.O -. Im vorliegenden Fall überschreitet der unterschlagene Betrag von insgesamt ca. 150,- Euro die Schwelle der Geringwertigkeit von ca. 50,‑‑ Euro, vgl. zu Zugriffsdelikten: BVerwG, Beschluss vom 22. September 2006 - 2 B 52.06 -, Juris, und Urteile vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308, und vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 ‑; OVG NRW, Urteile vom 20. Dezember 2010 - 3d A 1953/09.BDG -, vom 1. Dezember 2010 - 3d A 2717/09.O -, vom 19. September 2007 - 21d A 4059/06.O - und vom 22. Februar 2006 - 21d A 2732/04.O -, deutlich. Die Schwere des Delikts und dessen Indizwirkung für die Disziplinarmaßnahme ergibt sich im vorliegenden Fall auch mit Blick auf die Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Denn durch die Strafandrohung bringt der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme grundsätzlich als Orientierungsrahmen dient. Der Beklagte hat hier eine veruntreuende Unterschlagung nach Maßgabe des § 246 Abs. 2 StGB begangen, die einen qualifizierten Fall der Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB darstellt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann. Damit wird auch aus der Strafandrohung deutlich, dass der Beklagte im vorliegenden Fall ein schweres Delikt und dieses zudem im Kernbereich seiner Dienstpflichten begangen hat. Denn dem Beklagten oblag als Leiter des Zustellstützpunktes C. -M1. gerade die dienstliche Aufgabe, die Briefpost, die sich beim Zustellstützpunkt im Postgang befand, vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu bewahren und für einen geregelten Ablauf zu sorgen. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass der Beklagte, um zu dem angestrebten materiellen Erfolg zu kommen, in allen Fällen, folglich dreißigmal, das Postgeheimnis verletzt und den Tatbestand des § 206 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StGB verwirklicht hat. Auch diese Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verleiht die Verletzung des Postgeheimnisses dem Zugriff auf Beförderungsgut ein besonderes Gewicht, so dass ungeachtet der Geringwertigkeit im Falle eines jeden Einzelaktes – stellt man hier z.B. auf die beiden Zugriffe im Dezember 2006 mit jeweils 20,- Euro Beute und den Fangbrief vom 20. Januar 2006 mit 20,- Euro Beute ab und wendet man in den weiteren 27 Fällen mit einer eingestandenen Schadenssumme von 90,- Euro den Zweifelsgrundsatz an – die mit dem Zugriffsdelikt einhergehende Indizwirkung für die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entkräftet wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. August 1996 – 1 D 61.95 -, Juris, vom 8. April 2003 – 1 D 27.02 -, Juris, und vom 24. Mai 2007 – 2 C 28.06 -, Juris. Das hier vorliegende Dienstvergehen weist als erschwerenden Umständen ferner auf, dass der Beklagte nicht nur einmal sondern mehrfach - wenngleich innerhalb weniger Tage – auf anvertraute Werte Zugriff nahm. Daneben fällt ihm eine Vielzahl von Verstößen gegen das Postgeheimnis zur Last. Die Indizwirkung des Zugriffsdelikts für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Dezember 2010 - 3d A 1953/09.BDG - und vom 19. August 2009 - 3d A 1848/08.O -. Als durchgreifende Entlastungsmomente kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, a. a. O. und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, a. a. O., speziell zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Sie erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein aktives Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Unabhängig vom Vorliegen dieser "klassischen Milderungsgründe" gebieten es das Bemessungskriterium der angemessenen Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und das Übermaßverbot, auch bei Zugriffsdelikten umfassend auch sonstige entlastende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die – für sich gesehen oder in ihrer Gesamtheit - in ihrem Gewicht den genannten Milderungsgründen vergleichbar sein müssen, um die Indizwirkung der Schwere des verwirklichten Deliktes entfallen zu lassen. Zu diesen zu berücksichtigenden Entlastungsgründen gehört auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, a.a.O, und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Beschluss vom 27. Oktober 2008 – 2 B 48.08 -, Juris. Die "klassischen" Milderungsgründe und sonstigen entlastenden Gesichtspunkte stehen dabei nicht beziehungslos nebeneinander. Liegen entlastende Umstände vor, die für sich genommen nicht genügen, einen anerkannten Milderungsgrund zu erfüllen, muss ernsthaft ermittelt und geprüft werden, ob diese Umstände in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar sind. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 -. Das Gewicht derartiger Umstände muss umso größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen und der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Danach kann jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten mit einem Schaden von weniger als 200,‑‑ Euro ernsthaft in Betracht kommen, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 – 2 B 143.11 -. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu der Überzeugung gelangt, dass allein die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die angemessene disziplinare Reaktion auf das festgestellte Dienstvergehen ist. Denn Milderungsgründe in der Gestalt von bemessungsrelevanten entlastenden Gesichtspunkten, welche allein oder in ihrer Gesamtheit die Indizwirkung des vom Beklagten verwirklichten Dienstvergehens in Gestalt mehrerer Zugriffsdelikte und Verletzungen des Postgeheimnisses für die disziplinare Höchstmaßnahme entfallen lassen könnten, liegen nicht vor, und die zu treffende Prognoseentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nach seiner gesamten Persönlichkeit im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar ist. Der Beklagte kann sich im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg darauf berufen, in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt zu haben. Bei Zugriffsdelikten kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn der Beamte in einer für ihn unvermutet entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 D 10.01 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 27, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 3d A 2717/09.O -. Der Umgang mit Briefpost, die der Absender zur Übersendung von Banknoten verwendet, stellte für den Beklagten keine unvermutet entstandene besondere Versuchungssituation dar. Im Hinblick auf den Beklagten kommt auch der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens bzw. der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25, vom 10. November 1998 - 1 D 103.97 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 19, vom 28. Mai 1997 - 1 D 74.96 -, NVwZ-RR 1998, 506, und vom 16. März 1994 - 1 D 17.93 -, BVerwGE 103, 93, kann dieser Milderungsgrund einem bisher unbescholtenen Beamten zugute kommen, der nach dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten freiwillig offenbart bzw. den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht hat. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall vor der Entdeckung seines Fehlverhaltens weder die Tat freiwillig offenbart noch den Schaden wiedergutgemacht. Nachdem ihn am 20. Januar 2006 der Postermittlungsdienst des Zugriffs auf einen Fangbrief überführt hatte, hat er zwar weitere Fälle – die beiden Zugriffe im Dezember 2005 – freiwillig eingeräumt, die sonst nicht hätten geklärt werden können, und durch seine geständige Einlassung in den 27 weiteren Fällen wesentlich zur Aufklärung dieses Teilgeschehens beigetragen. Dies alles ändert aber nichts daran, dass es zu der Offenbarung des Fehlverhaltens erst kam, nachdem der Postermittlungsdienst den Beklagten mit dem Vorwurf konfrontiert hatte, er habe Zugriff auf den Fangbrief genommen. Der Beklagte hat das Dienstvergehen auch nicht in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen. Dieser Milderungsgrund setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beamte in einer für ihn unverschuldeten und ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existentiell spürbaren Folgen zeitlich begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat. Die mildere Bewertung des Verhaltens hat ihren Grund darin, dass der Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Familie zu sichern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2007 - 1 D 2.06 -, Juris, und vom 22. Oktober 2002 - 1 D 6.02 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 11. März 2009 - 3d A 465/08.O -; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 16a D 09.2470 -, Juris. Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor. Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür noch ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten, dass er oder seine Familie sich in einer Situation befanden, in der sie nicht mehr in der Lage waren, ihre existenziellen Bedürfnisse zu befriedigen. Nimmt man die Erklärung, die der Beklagte im Zusammenhang mit der Prüfung einer Einbehaltung von Teilen der Bezüge unter dem 14. Februar 2006 abgegeben hat, und die Erklärung der Zeugin W. vom 12. Februar 2006, spricht nichts für eine ausweglose finanzielle Notlage. Dies gilt auch deshalb, weil die Familie W. über das Pflegegeld der Stufe 3 verfügte, das zwar nicht als Einkommen anrechenbar sein mag, aber immerhin geeignet ist, Belastungen aufzufangen, die der Beklagte am 20. Januar 2006 als Motiv für seine Zugriffe angeführt hat. Zudem verfügt der Beklagte über eine Eigentumswohnung und Miteigentum an einem Ferienhaus auf S1. . Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass er in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation gehandelt haben könnte. Zu Gunsten des Beklagten kann auch nicht tatmildernd von einer disziplinarrechtlich erheblichen Vernachlässigung der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte ausgegangen werden. Im Disziplinarverfahren kann im Hinblick auf Zugriffsdelikte eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 -, Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14, vom 18. Februar 2004 - 2 WD 11.03 -, ZBR 2005, 260, und vom 17. September 2003 - 2 WD 49.02 -, NVwZ-RR 2004, 264; OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2010 – 3d A 2717/09.O - und vom 19. September 2007 - 21d A 4059/06.O -, PersR 2008, 208. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dass die Vorgesetzten des Beklagten schon vor Dezember 2005 hätten misstrauisch sein müssen, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Anlass für Misstrauen von Vorgesetzten bot auch nicht der Umstand, dass der Beklagte seinen Arbeitsbereich wie eine „Burg“ hergerichtet hatte. Weil der Beklagte es verstanden hatte, die Verteilkräfte zu beschwichtigen, kann auch nicht die Rede davon sein, ein Mangel der Dienstaufsicht liege in fehlenden Vorkehrungen, durch die sichergestellt ist, dass Bedienstete einen Vorgesetzten, der sich ungewöhnlich verhält (Kontrollgänge, Kontrollen an Briefen), schon in einem wesentlich früheren Stadium anschwärzen. Dem Beklagten steht auch nicht der einem anerkannten Milderungsgrund vergleichbare entlastende Umstand einer im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat zur Seite. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne des § 20 StGB erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungs- bzw. Einsichtsfähigkeit ist maßgeblich, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3. Bereits im Zusammenhang mit der Würdigung der Schuldfähigkeit wurde im einzelnen dargelegt, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten im relevanten Zeitraum auch nicht eingeschränkt war. Für den Beklagten spricht nicht durchgreifend, dass es sich bei dem Fehlverhalten um Entgleisungen während einer "negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" handelt. Vgl. dazu mit weiteren Nachweisen BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich dabei um Sachverhalte, die ein den herkömmlichen Milderungsgründen vergleichbares Gewicht besitzen können. So ging es in den bisher entschiedenen Fällen vor allem um Beamte, die früher ein ordentliches Leistungsbild boten, in eine Sucht verfielen (Alkohol, Drogen und Glücksspiel) und ein Fehlverhalten an den Tag legten, diese Phase aber später überwunden haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007, a.a.O. (Spielsucht), und vom 23. August 1988 – 1 D 136.87 -, NJW 1989, 851 (Alkohol); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Januar 2012 – DB 13 S 316/11 – (Spielsucht). Im vorliegenden Fall befand sich der Beklagte nicht annähernd in einer vergleichbaren Lebenssituation. Wie dies bereits im Zusammenhang mit der Würdigung der Schuldfähigkeit ausgeführt wurde, war der Beklagte im häuslichen Umfeld allerdings hoch belastet. Er beteiligte sich an der Betreuung des pflegebedürftigen Schwiegervaters. Dies ging auch zu Lasten der Nachtruhe, zumal zwei Söhne der Zeugin W. an ADHS litten und ebenfalls die Nachtruhe störten. Gegenüber der Zeugin W. äußerte sich der Beklagte dahin, dass er den Dienst nur noch mit Routine bewältigen könne. Dies ändert aber nichts daran, dass sich der Beklagte im Dienst fit und fröhlich gab und zu Scherzen aufgelegt war. Wenn man ihn wegen dienstlicher Probleme ansprach, war er sofort in der Lage, zur Lösung beizutragen. Im Dienst fand er somit einen Ausgleich von den starken häuslichen Belastungen. Das gerade im dienstlichen Umfeld begangene Fehlverhalten weist demzufolge keinerlei Bezug zu dem Druck auf, dem der Beklagte zu Hause ausgesetzt war. Auch eine ernsthafte weitere Würdigung aller im vorliegenden Fall erkennbaren Umstände führt nicht auf den Schluss, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten noch nicht endgültig zerstört ist. Der Senat folgt dem Beklagten zunächst nicht darin, dass es ihm nicht um Geld, sondern um die Entdeckung gegangen sei, mit der er auf seine ihn belastende Situation habe aufmerksam machen wollen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses behauptete Motiv überhaupt als Entlastungsmoment geeignet ist, weil es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eindeutig widerlegt ist. Der Beklagte befand sich, wie bereits ausgeführt wurde, seit Anfang 2005 - wie andere vergleichbare Beamte auch - in einer vom Zeugen U1. aus nachvollziehbaren sachlichen Gründen für erforderlich gehaltenen Erprobungssituation, in der die Leitungsaufgaben der Betroffenen – ihrem Amt entsprechend – stärker zur Geltung kommen sollten. Nach eigenen Angaben gegenüber der Zeugin W. war der Beklagte mit Routine dieser Aufgabe gewachsen. Nach Angabe des Zeugen U1. erbrachte der Beklagte durchschnittliche/knapp unterdurchschnittliche Leistungen und beklagte sich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem verstorbenen Zeugen X1. , nicht, dass er mit den übertragenen Aufgaben nicht klarkomme. Er äußerte auch gegenüber den Zeuginnen S2. , I4. , J1. und B4. keine Unzufriedenheit wegen einer übermäßigen Belastung. Weil dem Beklagten als Leitungskraft die möglichen Konsequenzen des ihm angelasteten Fehlverhalten klar waren, ist es auch nicht nachvollziehbar, dass er bereit gewesen sein könnte, das Beamtenverhältnis aufs Spiel zu setzen, um so eine Entlastung zu erreichen. Im übrigen erklärt das behauptete Motiv nicht die Zahl der Zugriffe und die wiederholten Briefberaubungen. Zudem hat der Beklagte selbst bei seinem Geständnis seine Taten mit dem Motiv erklärt, zusätzliches Geld zu erlangen. Dass sich der Beklagte zwar nicht in einer unverschuldeten finanziellen Notlage befand, er aber wenigstens „klamm“ war, hat er auf ausdrückliche Frage des Senats nicht geltend gemacht. Die bereits erörterten finanziellen Verhältnisse des Beklagten und der Zeugin W. waren auch nicht so angespannt, dass von einer Klammheit die Rede sein könnte. So blieb etwa noch Raum für einen Urlaub, die allein für die Versorgung des Schwiegervaters einen zusätzlichen Bedarf von 1.200,‑‑ erzeugte. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der angerichtete Schaden im vorliegenden Fall weniger als 200,‑‑ Euro beträgt, ist der Beklagte bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Zum einen handelte es sich hier nicht um ein einmaliges Fehlverhalten. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte, um durch die Beraubung von Briefpost an Geld zu gelangen, vielfach das Postgeheimnis verletzt hat und es ihm gleichgültig war, dass z.B. anlassgebundene Post ihren Adressaten nicht erreichte. Insoweit hat der Beklagte eine Vielzahl von erheblichen Begleitdelikten begangen, denen im Hinblick auf die Funktion des Beklagten – als Leiter des Zustellstützpunktes – besonderes Gewicht zukommt. Der Senat berücksichtigt in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte im Jahr 2005 und im Januar 2006 im häuslichen Umfeld hoch belastet war. Dieser Umstand kann dem Beklagten aber weder für sich gesehen noch unter Einbeziehung der ihm jahrelang attestierten guten dienstlichen Leistungen und der ihm immer wieder wegen besonderer Leistungen gewährten Prämien sowie der mittlerweile ausgesprochenen Anerkennung als Schwerbehinderter die Höchstmaßnahme ersparen. Diesen Gesichtspunkten kommt nicht das Gewicht zu, das erforderlich wäre, um den durch das schwerwiegende Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensverlust auszugleichen. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in§ 10 Abs. 3 Satz 1 BDG sein Bewenden. Anhaltspunkte dafür, dass zur Vermeidung einer unbilligen Härte der gesetzliche Bewilligungszeitraum verlängert werden müsste (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG), bestehen nicht. Unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Beklagten sowie seines Alters - er ist 52 Jahre alt – steht zu erwarten, dass er innerhalb des Regelzeitraumes die Situation neu ordnen kann. Die Anerkennung als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 wegen einer Hirnleistungsschwäche, einer depressiven Störung, einer Persönlichkeitsstörung und Bluthochdruck zeigt keine Härte auf, der mit einer Verlängerung des Regelzeitraumes Rechnung getragen werden müsste. Sollte es sich um einen Zustand handeln, der die Vermittelbarkeit des Beklagten auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft in Frage stellt, könnte dem mit dem Unterhaltsbeitrag ohnehin nicht begegnet werden, weil es sich dabei – abweichend von der früheren Rechtslage – nicht um eine rentengleiche Dauerleistung handelt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 77 Abs. 1 und Abs. 4 BDG, §§ 154 Abs. 2 und 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§§ 70 Abs. 1 BDG, 132 Abs. 2 VwGO). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG – vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648) erfolgen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG -). Vordem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Absatz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen; die hier genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.