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Beschluss

14 A 1211/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1201.14A1211.11.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.656 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.656 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer für eine in seinem Eigentum stehende Wohnung in der J.---------straße 28 in L. . Der Kläger war dort früher mit Hauptwohnung und seit dem 27. Dezember 2002 mit Nebenwohnung gemeldet. Mit Hauptwohnsitz ist der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau unter der im Rubrum genannten Anschrift in C. gemeldet. Die Wohnung J1.--------straße 28, L. hat der Kläger am 11. Mai 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2009 abgemeldet. Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2008 zur Abgabe einer Erklärung zur Zweitwohnungssteuer aufgefordert hatte, reichte der Kläger am 25. März 2008 eine Zweitwohnungssteuererklärung ein, in der er angab, dass die Wohnung in der J1.--------straße 28 in 50931 L. für ihn keine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung ZwStS sei, da es sich dabei um eine aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 6 ZwStS handele und sich die eheliche Wohnung in C. befinde. Der Kläger füllte das Beiblatt zu § 2 Abs. 6 ZwStS aus und gab an, die L1. Wohnung an fünf Tagen in der Woche zu nutzen, da er in Vollzeit als Finanzfachmann bei dem C. arbeite. Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 forderte die Beklagte den Kläger auf, Angaben zur Wohnfläche und Ausstattung der Wohnung nachzureichen. Nachdem der Kläger die Wohnung zwischenzeitlich zum 1. Januar 2009 abgemeldet hatte, forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 21. Juli 2009 erneut auf, die genannten Unterlagen nachzureichen. Sie teilte mit, dass ihr eine Abmeldung vom 11. Mai 2009 vorliege und dass eine Steuerpflicht bis zum 30. April 2009 bestehe. In seiner schriftlichen Antwort wies der Kläger erneut darauf hin, dass er die L1. Wohnung aus beruflichen Gründen gehalten und seinen Hauptwohnsitz gemeinsam mit seiner Ehefrau in C. gehabt habe. Außerdem teilte er mit, dass er im Jahr 2008 aus der Berufstätigkeit ausgeschieden sei und die Wohnung aufgegeben habe. Die Beklagte nahm daraufhin eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor und setzte mit Bescheid vom 12. November 2009 Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2009 in Höhe von insgesamt 3.016,00 Euro (696,00 Euro jährlich) fest. Der Kläger hat am 11. Dezember 2009 Klage erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, dass er nicht verpflichtet sei, Zweitwohnungssteuer für die Wohnung in der J1.--------straße 28 in 50931 L. zu zahlen, da es sich um eine berufliche Nebenwohnung im Sinne des § 2 Abs. 6 ZwStS gehandelt habe. Er hat vorgetragen, er habe zunächst als Angestellter und seit dem 1. September 1987 als freiberuflicher Handelsvertreter und Finanzberater für die C. C1. AG in L. gearbeitet. Die C. C1. AG sei im Jahr 2006 von der Q. G. AG übernommen worden. Das Vertragsverhältnis als Handelsvertreter für die C. /Q. habe mit dem 30. April 2007 geendet. In der Folgezeit habe er seine Handelsvertretertätigkeit fortgesetzt, indem er für Herrn L2. , den Bezirksleiter von der C. , Verträge vermittelt und hierfür eine anteilige Provision erhalten habe. Diese Tätigkeit habe er bis zum 31. Dezember 2008 ausgeführt. Bis zu seinem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis mit dem C. im April 2007 sei er regelmäßig an fünf Tagen in der Woche in L. gewesen. Anschließend habe er sich etwas seltener, zumeist drei bis vier Tage in der Woche in L. aufgehalten, um von dort aus seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Seit dem 31. Dezember 2008 habe er die Nutzung der Wohnung aufgegeben und sie Herrn I. C1. überlassen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 12. November 2009 aufzuheben. Mit Bescheid vom 18. März 2011 hat die Beklagte die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 aufgehoben. Gleichzeitig hat sie die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2005 bis 2008 erhöht und eine Steuer von jährlich 1.164,00 Euro (insgesamt damit 4.656,00 Euro) festgesetzt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, als er die Festsetzung von Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2009 betrifft. Der Kläger hat sodann beantragt, den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 12. November 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. März 2011 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht nach § 2 Abs. 6 ZwStS von der Steuerpflicht befreit, da nicht nachgewiesen sei, dass er die L1. Wohnung überwiegend genutzt habe. Die rückwirkende Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung sei auch wirksam. Eine sogenannte echte Rückwirkung von Rechtsnormen sei zulässig, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsprechungsänderung korrigiere und rückwirkend die Rechtslage festschreibe, die vor der Rechtsprechungsänderung gängige Praxis in Verwaltung und Rechtsprechung gewesen sei. So liege der Fall hier. Die Satzungsänderung sei eine Reaktion darauf gewesen, dass die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts L. im Jahr 2010 ihre langjährige Rechtsprechung zur Auslegung des § 2 Abs. 6 ZwStS geändert habe. Die geänderte Festsetzung der Zweitwohnungssteuer im Bescheid vom 18. März 2011 sei gerechtfertigt, da der Kläger zwischenzeitlich im gerichtlichen Verfahren angegeben habe, dass die Wohnfläche 101 m² betrage. Dem Kläger sei nunmehr die gesamte Wohnfläche zuzurechnen, da sich seine Ehefrau rückwirkend zum 28. Dezember 2002 aus der streitgegenständlichen Wohnung abgemeldet habe. Der Kläger hat das Schreiben der C. /Q. über die Berechnung des nach seinem Ausscheiden am 30. April 2007 entstandenen Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB sowie Provisionsabrechnungen des Bezirksleiters Herrn L2. aus den Jahren 2007 und 2008 vorgelegt. Des Weiteren hat der Kläger Bahnfahrkarten und Tankquittungen aus den Jahren 2005 bis 2008 vorgelegt und tabellarisch aufgelistet, wie viele Tage er in den Wochen zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2008 jeweils in L. verbracht hat. Durch das angegriffene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, soweit das Verfahren in der Hauptsache erstinstanzlich nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, das Verwaltungsgerichts gehe zu Unrecht davon aus, dass der Satzungsgeber das Merkmal des überwiegenden Aufenthalts im Stadtgebiet erst mit der 2. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008 ab dem 1. Januar 2009 in den Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 6 ZwStS habe einfügen wollen. Aus den späteren Satzungen könne nicht auf den mutmaßlichen Willen bei Verabschiedung der 1. Änderungssatzung geschlossen werden. Auch durch die Einführung des § 2a ZwStG mit der 4. Änderungssatzung sei anders als nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht widerlegt, dass der ursprüngliche Satzungsgeber lediglich die Mindestanforderungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 – habe umsetzen wollen. Im Übrigen habe § 2 Abs. 6 ZWStS - anders als das Verwaltungsgericht meine - neben § 2a ZWStS durchaus einen eigenen Anwendungsbereich. § 2 Abs. 6 ZWStS privilegiere nämlich ausnahmslos Verheiratete, während § 2a ZwStS vor allem Ledigen die Möglichkeit lasse, die Unrichtigkeit des Melderegisters zu beweisen. Aufgrund des Sachzusammenhangs zwischen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der 1. Änderungssatzung sowie der Verwaltungspraxis spreche die historische und teleologische Auslegung gegen die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene wörtliche Auslegung. In diesem Zusammenhang belege das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2011 – II R 67/08 -, dass es zwar nicht geboten, aber zulässig sein dürfte, eine Befreiungsvorschrift wie die des § 2 Abs. 6 ZwStS teleologisch zu reduzieren, auch wenn das Merkmal des überwiegenden Aufenthalts in der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs. 6 ZwStS nicht genannt gewesen sei. Jedenfalls aber sei dieses Merkmal durch die 4. Änderungssatzung vom 18. Oktober 2010 mit Rückwirkung auch ausdrücklich in § 2 Abs. 6 ZwStS eingefügt worden. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Rückwirkung beruft sich die Beklagte wie schon erstinstanzlich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 1 BvR 1138/06 -, BVerfGK 14, 338 = juris. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil die er sich zu eigenmacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Veranlagung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer kann sich auf keine wirksame Satzungsgrundlage stützen; denn dem Kläger kommt die durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt L. (Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS) vom 16. Dezember 2005 (1. Änderungssatzung) eingeführte Befreiungsregelung des § 2 Abs. 6 ZwStS zugute. Danach waren vom Begriff der steuerpflichtigen Zweitwohnung ausgenommen "aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. Lebenspartners, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet". Diese Regelung wurde erst durch Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 im hier relevanten Zusammenhang dahin verschärft, dass die genannten Zweitwohnungen nur dann steuerfrei sein sollten, wenn sich der Zweitwohnungsinhaber überwiegend im Stadtgebiet aufhält. Mit der während des Klageverfahrens in Kraft getretenen Satzung vom 18. Oktober 2010 sollte die Geltung der vorgenannten Satzungsverschärfung zwar rückwirkend auf den Zeitraum bis zum 1. Januar 2005 erstreckt werden. Bei dieser rückwirkenden Einschränkung des Anwendungsbereichs der Befreiungsvorschrift handelt es sich aber um eine belastende Regelung mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich und so auch hier rechtsstaatswidrig und deshalb nichtig ist. Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 7. Juni 2011, mit denen in den Verfahren 14 A 2181/10 und 14 A 2580/10 der jeweils gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, insoweit ausgeführt: " Mit der Ursprungsregelung vom 16. Dezember 2005 wurde einerseits der sich aus Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Verpflichtung Rechnung getragen, Eheleute nicht wegen einer eherechtlichen Sonderregelung des Melderechts zu diskriminieren. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist nämlich die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes sowie § 16 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes NRW). Auch wenn der Einwohner also die Zweitwohnung vorwiegend benutzt, kann sie wegen der genannten melderechtlichen Bestimmung - anders als bei Unverheirateten nicht wegen der überwiegenden Benutzung Hauptwohnung sein. Dieser Zwang für Ehepaare zur Innehabung einer vorwiegend benutzten Wohnung als steuerpflichtiger Zweitwohnung verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1232/00 u.a. , BVerfGE 114, 316. Über diesen verfassungsrechtlich gebotenen Inhalt hinaus begünstigte die Satzungsregelung jedwede aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung eines Verheirateten, dessen eheliche Wohnung außerhalb L. lag. Diese Regelung war wirksam. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2011 14 A 585/11 , NRWE Rn. 12 ff. Der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG verwehrt es dem Normgeber grundsätzlich nicht, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 , BVerfGE 124, 199 (225 f.). Daher war der Rat der Beklagten befugt, das eheliche Leben im Gegensatz zum Leben Unverheirateter generell von der zweitwohnungssteuerlichen Belastung durch eine beruflich gehaltene Zweitwohnung freizustellen, wenn die Ehegatten außerhalb L. leben, also auch dann, wenn der Zweitwohnungsinhaber die Zweitwohnung nicht überwiegend benutzte und daher seine eheliche Wohnung wie bei einem Unverheirateten Hauptwohnung wegen der dortigen überwiegenden Benutzung war. Unmaßgeblich ist, ob der Wille der an der Satzungsänderung vom 16. Dezember 2005 Beteiligten darauf gerichtet war, allein das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot in der Zweitwohnungssteuersatzung umzusetzen und nicht darüber hinaus generell Ehe und Lebenspartnerschaft zu fördern. Für den Inhalt einer das Gericht bindenden Norm kommt es auf den in ihr zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Normgebers an, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 2 BvR 794/95 , BVerfGE 105, 135 (157). Materialien der Normsetzung, hier der Satzung, sollen mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen objektiven Norminhalt schließen lassen. Der sogenannte Wille des Normgebers bzw. der am Normerlassverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der normgebenden Instanzen dem objektiven Norminhalt gleichzusetzen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 2 BvE 1 4/83 , BVerfGE 62, 1 (45); OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 15 A 4544/02 , NRWE Rn. 25 ff. Nach diesen Auslegungskriterien unterliegt es keinem Zweifel, dass § 2 Abs. 6 der Zweitwohnungssteuersatzung i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2005 auch beruflich gehaltene Zweitwohnungen erfasste, die vom verheirateten Ehegatten mit auswärtiger Ehewohnung nicht vorwiegend benutzt wurden. Für einen eingeschränkten Anwendungsbereich, wie es eine Kammer des Verwaltungsgerichts eine Zeitlang vertreten hat und wie es später durch Satzung vom 19. Dezember 2008 geregelt wurde, gibt es keinerlei Anhalt im Text. Das ist auch wie ausgeführt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Stellt sich somit die Ursprungsfassung des § 2 Abs. 6 der Zweitwohnungssteuersatzung mit dem vorbeschriebenen Inhalt als wirksam dar, handelt es sich bei der rückwirkenden Einschränkung des Anwendungsbereichs der Befreiungsvorschrift um eine belastende Regelung mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich und so auch hier rechtsstaatswidrig und deshalb nichtig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2011 14 A 585/11 , NRWE Rn. 18. Die Satzung vom 18. Oktober 2010 kann also keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wecken." Die Ausführungen der Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren geben keinen Anlass, von dem eingenommenen Rechtsstandpunkt abzuweichen. Wenn die Beklagte unter 1. der Berufungsbegründung geltend machen will, schon der Wille des Satzungsgebers bei Verabschiedung der 1. Änderungssatzung sei darauf gerichtet gewesen, eine Ausnahme von der Steuerpflicht nur für den Fall eines überwiegenden Aufenthalts im Stadtgebiet vorzusehen, kann zur Bedeutung der subjektiven Vorstellungen der normgebenden Instanzen für die Rechtsauslegung zunächst auf die oben eingerückten Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen vom 7. Juni 2011 in den Verfahren 14 A 2181/10 und 14 A 2580/10 Bezug genommen werden. In dem darin wiederum in Bezug genommenen Beschluss vom 28. April 2011 – 14 A 585/11 – hatte der Senat darüber hinaus den Hinweis im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2010 - 21 K 5193/08 -, NRWE (dort Rn. 48, 49) aufgegriffen, dass sich den Satzungsmaterialien ein Wille zur lediglich einschränkenden Regelung gar nicht entnehmen lässt. Dem hat die Beklagte auch in der Berufungsbegründung nichts entgegen gesetzt. Bleibt danach lediglich der zeitliche Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts, andererseits aber die verfassungsrechtlich unbedenkliche Befugnis, die aus beruflichen Gründen vorgehaltene Zweitwohnung eines Ehepartners weitergehend zu privilegieren, so führt die teleologische Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis und kann deshalb der Auslegung an Hand des klaren Wortlauts nicht entgegen stehen. Soweit die Beklagte unter 2. der Berufungsbegründung sich erneut auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 1 BvR 1138/06 -, BVerfGK 14, 338 = juris, beruft, ist den diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 28. April 2011 - 14 A 585/11 -, NRWE, nichts hinzuzufügen. Dort (a.a.O. Rn. 17) heißt es: "Zwar trifft es zu, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 1 BvR 1138/06 -, BVerfGK 14, 338 = juris, mit dem es eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2006 - I B 145/05 - nicht zur Entscheidung angenommen hat, ausgeführt hat, ein Steuerpflichtiger könne, wenn eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung und finanzbehördliche Praxis zu einer bestimmten Steuerrechtsfrage bestehe, gegenüber einer rückwirkenden gesetzlichen Festschreibung dieser Rechtsanwendungspraxis grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen für sich reklamieren. Mit dem Fall einer gefestigten, jahrzehntelangen höchstrichterlichen Rechtsprechungspraxis zu einer bestimmten Steuerfrage - wie dort - ist die hier vorliegende Konstellation einer nur wenige Jahre währenden und wieder aufgegebenen erstinstanzlichen, weder obergerichtlich noch gar höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung nach erstmaliger Einführung der in Rede stehenden Regelung erst im Jahre 2005 nicht vergleichbar. Einer langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt nicht nur wegen ihrer stärkeren Publizitätswirkung und ihres in verschiedenen prozessualen Vorschriften (vgl. etwa §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zum Ausdruck kommenden Gewichts auch im Rahmen der Vertrauensschutzprüfung eine deutlich höhere Bedeutung zu. Die L1. Zweitwohnungssteuerpflichtigen durften sich am klaren Wortlaut der Regelung des § 2 Abs. 6 a.F. orientieren. Ein Hintergrundwissen, das ihnen einen davon abweichenden Regelungsgehalt hätte nahelegen müssen, kann nicht unterstellt werden." Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen vorliegend grundsätzlich eine Befugnis zur satzungsmäßigen Klarstellung des Ausnahmetatbestandes in § 2 Abs. 6 ZwStS bejahen wollte, so hatte der Rat der Beklagten davon durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt L. (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 19. Dezember 2008 (2. Änderungssatzung) Gebrauch gemacht und eine auf den 1. Januar 2009 zeitlich eindeutig festgelegte Zäsur der Geltung des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs. 6 ZwStG mit und ohne die in Nr. 2 der 2. Änderungssatzung genannten Einschränkungen getroffen. Danach bestanden insoweit keine Unklarheiten mehr und kein Raum für eine abermalige rückwirkende Klarstellung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 52 Abs. 3 GKG.