Urteil
2 D 138/08.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1130.2D138.08NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfah-rens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils voll¬streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfah-rens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils voll¬streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin - ein Bau- und Immobilienunternehmen - wendet sich gegen den Bebauungsplan SK 27 "H. Straße" der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks H. Straße 56, das im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegt. Das Gebiet des Bebauungsplans SK 27 wird im Norden durch die Eisenbahnlinie E. -Q. , im Osten durch die V. Straße und das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 21 "C. /T1. ", im Süden durch die H. Straße (die B 1) und durch die Bebauungspläne Nr. 2 "T2. M. " und Nr. 3 "L. " sowie im Westen durch die G. -L1. -Straße und den Bebauungsplan Nr. 22 "Gewerbegebiet F. " begrenzt. Der Bebauungsplan SK 27 enthält folgende textliche Festsetzungen: "Unter Verwendung der "T3. Liste" des Einzelhandelskonzeptes der Stadt T. "Städtebauliche Ziele der Steuerung des Einzelhandels zum Schutz, zur Stärkung und zur Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs von T. " vom 18.10.2007 sind Einzelhandelsbetriebe mit den nachfolgend aufgeführten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen nicht zulässig: Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation Baby-/Kinderartikel Bekleidung, Lederwaren, Schuhe Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren Foto/Optik Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- u. Heimtextilien, Bastelartikel Musikalienhandel Uhren/Schmuck Spielwaren, Sportartikel Lebensmittel Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren Fahrräder und Zubehör Schnittblumen Ausnahmsweise kann der Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen zugelassen werden: in Verbindung mit handwerklichen Betrieben und dem produzierenden Gewerbe (z. B. Fabrikverkauf oder werkstattgebundener Verkauf), sofern ein direkter Verkauf der am Ort hergestellten bzw. verarbeiteten Produkte beabsichtigt ist, sich die Einzelhandelsnutzung dem Gesamtbetrieb unterordnet und eine maximale Verkaufsfläche von 150 m² mit den ausgeschlossenen Sortimentsgruppen nicht überschreitet, zur Versorgung des Gebietes mit Waren für den kurzfristigen Bedarf, insbesondere Zeitschriften und Zeitungen, Tabakwaren, Getränke und Lebensmittel, einschließlich Süßigkeiten für den sofortigen Verzehr (z. B. Kiosk) bis zu einer Verkaufsfläche von 100 m²." In der Planbegründung heißt es, der Bebauungsplan enthalte lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a) BauGB. Ziel der Planung sei es, im Geltungsbereich des Bebauungsplans innenstadtunverträgliche Einzelhandelsnutzungen zur Sicherung der verbrauchsnahen Versorgung der Bevölkerung und insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt mit der Vielzahl des Warenangebots des mittelständischen Einzelhandels auszuschließen. Bestandteil der Planbegründung seien die beigefügten "Städtebaulichen Ziele der Steuerung des Einzelhandels zum Schutz, zur Stärkung und zur Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs von T. - Erhaltung einer lebendigen und attraktiven Innenstadt" vom 18. Oktober 2007. Zu den im Plangebiet vorhandenen Nutzungen wurde ausgeführt, auf dem Grundstück H. Straße 25 befinde sich ein Küchenstudio, auf dem Grundstück H. Straße 21 ein Getränkehandel und auf dem Grundstück C1.-----straße 16 ein Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen. Diese Sortimentsgruppen würden nicht ausgeschlossen und seien einschließlich untergeordneter Randsortimente weiter zulässig. Auf dem Grundstück H. Straße 21 befinde sich eine Tankstelle. In dem Tankstellenshop würden Zeitschriften sowie Nahrungsmittel und Getränke verkauft. Der Betrieb sei bestandsgeschützt. Auf den Grundstücken H. Straße 21b und 30 befänden sich genehmigte Lebensmitteldiscounter (Q1. /M1. ). Diese Betriebe genössen passiven Bestandsschutz. Eine Ausweitung der Einzelhandelsnutzung mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen der "T3. Liste" sei städtebaulich nicht erwünscht und nicht zulässig. In der diesbezüglichen Verwaltungsvorlage Nr. 0009/07 wurde ausgeführt, zur Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs der Kernstadt werde bei neuen Bebauungsplänen im Bedarfsfall ein Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Die C2. Unternehmensberatung GmbH (im Folgenden: C2. ) habe im Auftrag der Antragsgegnerin im März 2005 und im Juni 2005 entsprechende Gutachten ("Struktur und Entwicklung der Nahversorgung in der Stadt T. " beziehungsweise "Untersuchung der Möglichkeiten zur Funktionssicherung und Attraktivitätssteigerung der Innenstadt von T. ") vorgelegt und ein solches Vorgehen empfohlen. Die Gutachten belegten, dass nicht nur zentren- sondern auch nahversorgungsrelevante Sortimente nicht in der Peripherie der Kernstadt und insbesondere nicht an den Ausfallstraßen zugelassen werden könnten, ohne die verbrauchsnahe Versorgung der Bevölkerung und die Sicherung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt mit der Vielzahl des Warenangebots des mittelständischen Einzelhandels zu gefährden. Ausweislich des von der Planbegründung in Bezug genommenen Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2007 entschied diese, den Handlungsempfehlungen der C2. -Gutachten aus dem Jahr 2005 zu folgen und eine Steuerung des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels durch Bauleitplanung vorzunehmen. Entsprechend der "T3. Liste" mit den für T. zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen solle eine Steuerung dahingehend erreicht werden, dass diese Sortimente primär im zentralen Versorgungsbereich der Kernstadt verkauft würden. Gegenstand der Einzelhandelssteuerung sei nicht, einzelne Geschäfte vor Konkurrenz zu schützen. Es gehe darum, das Gesamtgefüge "Innenstadt T. " funktionsfähig zu erhalten und zu stärken. Es solle die Einkaufsfunktion mit der Vielzahl des zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortiments im zentralen Versorgungsbereich räumlich konzentrieren. Das Grundversorgungsangebot innerhalb der Ortsteile sei von den geplanten Regelungen nicht betroffen. Die Antragsgegnerin unterstütze aktiv - zum Beispiel durch Bauleitplanung oder Bereitstellung von Grundstücken - die Sicherung des kurzfristigen Bedarfs im Lebensmittelbereich in den einzelnen Ortschaften entsprechend ihrer Einwohnerzahl. In T. decke sich die Innenstadt weitgehend mit dem historischen Stadtkern. Bezüglich der Einzelhandelsnutzung habe sich jedoch eine Zweiteilung dahingehend ergeben, dass sich in den Bereichen "M2. Straße" und "X.---------- " einschließlich des Rathausumfelds die zusammenhängenden Einzelhandelsnutzungen befänden. Die Abgrenzung des Innenstadtbereichs aus Sicht des Einzelhandels umfasse daher im Schwerpunkt die genannten Bereiche. Hier würden zentrumstypische und auch nahversorgungsrelevante Sortimente für den kurz-, mittel- und langfristigen Bedarf für das gesamte Stadtgebiet angeboten. Bei der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs sei neben den vorhandenen Nutzungen maßgebend gewesen, dass dieser Bereich seine Funktion auch mittelfristig erfüllen solle. Die Abgrenzung enthalte gegenüber den C2. -Gutachten aus dem Jahr 2005 drei Erweiterungen: Die erste betreffe den Bereich "X.-------/C3.-----straße ". Das N. -Center mit seiner nördlich gelegenen Parkpalette sei ein bedeutender Frequenzbringer für die Innenstadt geworden. Die zwischenzeitlich bekannt gewordenen Erweiterungsabsichten in östlicher Richtung würden nunmehr berücksichtigt. Die beiden östlichen Ergänzungen des zentralen Versorgungsbereichs beträfen die Geschäftsnutzungen "Musikhaus T4. " sowie das Stammhaus der Familie L2. . Beide Gebäude wiesen seit mehr als hundert Jahren Einzelhandelsnutzungen auf. Es bestehe ein besonderes Interesse an der dauerhaften Funktionserhaltung dieses Einzelhandels. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Einzelnen folgenden Verlauf: In seiner Sitzung am 13. Februar 2007 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans SK 27. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt für die Stadt T. vom 14. Februar 2007 öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 31. Mai 2007 bis zum 2. Juli 2007 führte die Antragsgegnerin eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch. Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 und vom 2. Juli 2007 nahm die Antragstellerin zu dem Entwurf des Bebauungsplans SK 27 Stellung: Die Planung greife in den Wettbewerb ein und schütze die Grundstücke im zentralen Versorgungsbereich vor Konkurrenz außerhalb dieses Bereichs. Staatliche Lenkungs- und Steuerungseingriffe seien einer freiheitlich verfassten Wirtschaftsordnung grundsätzlich fremd. Der geschützte zentrale Versorgungsbereich solle nach dem C2. -Gutachten von März 2005 nicht weiter als 400 m bis 600 m von den Wohnbereichen entfernt liegen. Diesen Anforderungen genüge die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs nicht. Insbesondere die östliche Wohnbebauung, aber auch die Wohnbebauung in Richtung V1. liege wesentlich weiter von dem zentralen Versorgungsbereich entfernt. Das Konzept der Sicherung der Nahversorgung sei auch im Übrigen in sich widersprüchlich. Das C2. -Gutachten von Juni 2005 lege dar, dass die Ansiedlung des N. -Centers am X.------- nur bedingt zur Stärkung der Innenstadt beitrage. Sie habe dazu geführt, dass sich der Einzelhandelsschwerpunkt in Richtung Norden entwickelt habe. Folge dessen sei, dass sich die Einzelhandelsentwicklung innerhalb des Nahversorgungsbereichs weiter in nördlicher Richtung bewegen werde, zumal dort weitere Verkaufsflächen planerisch ermöglicht werden sollten. An anderer Stelle spreche das Gutachten aber von einem überdurchschnittlich hohen Flächenbesatz. Mit Schreiben vom 15. August 2007 äußerte sich die Industrie- und Handelskammer P. und mit Schreiben vom 13. August 2007 der Einzelhandelsverband P. -M3. zu der Bauleitplanung der Antragsgegnerin. Die Industrie- und Handelskammer vertrat die Auffassung, dass die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe beziehungsweise die ansiedlungswilligen Unternehmen durch die Festlegung eines zentralen Versorgungsbereichs Planungssicherheit erlangten. Es spreche auch Einiges für die Einbeziehung des N. -Centers in die Innenstadtplanung. Das N. -Center am X.------- schließe unmittelbar an die historische Innenstadt an und belebe diese, da eine fußläufige Verbindung von dort zur Hauptgeschäftsstraße, der M2. Straße, existiere. Die Parkplätze am N. -Center würden auch von Besuchern der historischen Innenstadt genutzt. Der Einzelhandelsverband P. -M3. hob die Ansiedlung des N. -Centers im Stadtzentrum ebenfalls als positiv hervor, weil dieses die Innenstadt als Einzelhandelsstandort stärke. In seiner Sitzung am 16. August 2007 wies der Bau- und Planungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragstellerin gegen den Bebauungsplan SK 27 zurück. In der Zeit vom 24. Oktober 2007 bis zum 23. November 2007 lag der Entwurf des Bebauungsplans SK 27 öffentlich aus. Mit Schreiben vom 8. November 2007 machte die Antragstellerin Einwendungen gegen den Planentwurf geltend: Die Antragsgegnerin begründe nicht, warum ein derart kontraproduktiver Eingriff in die bisher allseits als positiv empfundene Entwicklung notwendig sei, die durch hohe Eigendynamik und rasche Anpassung an Marktveränderungen geprägt sei. Die Planung begründe auch nicht, woher der Sachverstand komme, um die Gesetzmäßigkeiten des Markts und des Wettbewerbs durch eine behördliche und kommunalpolitische Plansteuerung zu ersetzen. Die Einzelhandelsgutachten wiesen nach, dass im Innenstadtbereich - insbesondere unmittelbar westlich der U. Straße sowie östlich, westlich und südwestlich des N. -Centers - größere Baulücken vorhanden seien. Gleichzeitig stellten die Gutachten fest, dass die T3. Innenstadt nicht mehr Geschäftsfläche vertrage, sondern dass bei einer Ausweitung der Geschäftsflächen Leerstände drohten. Dies sei widersprüchlich. In seiner Sitzung am 17. Dezember 2007 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan SK 27 als Satzung und wies die gegen ihn erhobenen Einwendungen gemäß der Verwaltungsvorlage Nr. 0145/07 zurück. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 18. Dezember 2007 aus. Am 19. Dezember 2007 wurde er ortsüblich bekannt gemacht. Am 19. Dezember 2008 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Einwände aus dem Aufstellungsverfahren vor, das dem Einzelhandelsausschluss zugrunde liegende Einzelhandelskonzept sei unschlüssig und widersprüchlich. Sachwidrig werde eine reine Wirtschaftsförderung der in dem festgesetzten zentralen Versorgungsbereich ansässigen Einzelhandelsbetriebe verfolgt. Widersprüchlich sei auch der Zuschnitt des zentralen Versorgungsbereichs, namentlich was die Einbeziehung des - zumal um 1.500 m² vergrößerten - N. -Centers in diesen anbetreffe. Das C2. -Gutachten von Juni 2005 stelle fest, dass der N. -Center nur bedingt zur Stärkung der Innenstadt beitrage und einen solitären Standortcharakter habe. Ansiedlungsspielräume würden an der M2. Straße gesehen. Das C2. -Gutachten von März 2005 komme zu dem Ergebnis, dass schon eine zusätzliche Verkaufsfläche von 630 m² den innerstädtischen Einzelhandelsstandort schwäche. Dann sei es aber widersprüchlich, dem N. -Center bei gleichzeitigem Angebotsdefizit in der östlichen Kernstadt eine Flächenvergrößerung von 1.500 m² zuzugestehen. Dass der zentrale Versorgungsbereich im östlichen Teil aus Denkmalschutzgründen erweitert werde, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschlussfassung sei nicht zu entnehmen, wie viel weitere Verkaufsfläche dadurch geschaffen werde. Weiterhin sei ein überdurchschnittlich hoher Verkaufsflächenanteil der Innenstadt im Vergleich zur Gesamtstadt zu beobachten. Wenn die Kaufkraft in T. - an Bundesmaßstäben gemessen - jedoch unterdurchschnittlich sei, wenn es ein Verkaufsflächenüberangebot gebe und eine sehr hohe Kaufkraftbindung herrsche, dann sei es sinnwidrig, weitere Flächenangebote in die Innenstadt zu projizieren. Ferner werde das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin der Nahversorgungssituation gerade in den Ortsteilen nicht gerecht. Das Einzelhandelskonzept laufe darauf hinaus, die Grundversorgung der kleineren Ortsteile leerlaufen zu lassen und die Nachfrage auf die Innenstadt zu fokussieren. Die Antragsgegnerin verfehle das von ihr selbst gesetzte Ziel, eine Nahversorgung mit den Gütern des täglichen Bedarfs in fußläufiger Entfernung von 400 m und 600 m vom jeweiligen Wohngebiet zu gewährleisten. Soweit sie im Einzelfall die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs zugelassen habe, durchbreche sie ihr eigenes Einzelhandelskonzept ohne konzeptionelle Grundlage. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan SK 27 "H. Straße" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verteidigt den angefochtenen Bebauungsplan. Ihr Einzelhandelskonzept sei schlüssig. Nach den eingeholten C2. -Gutachten und nach den Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer P. -M3. und des Einzelhandelsverbands P. -M3. habe die Ansiedlung des N. -Centers die Bedeutung des X1.-------- für den Einzelhandel gestärkt. Auch die östliche Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs aus Denkmalschutzgründen sei nicht zu beanstanden. Weiterhin heiße es im Einzelhandelskonzept ausdrücklich, dass die Antragsgegnerin aktiv auf die Sicherung des kurzfristigen Bedarfs im Lebensmittelbereich der einzelnen Ortschaften entsprechend ihrer Einwohnerzahl hinwirke. Ein Widerspruch zwischen dem Ausschluss weiteren Einzelhandels außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs und der Zulassung von Nahversorgungsmärkten in den Ortsteilen bestehe daher nicht. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Rat der Antragsgegnerin im Jahr 2010 ein neues Einzelhandelskonzept beschlossen habe, das auf einem neuen Einzelhandelsgutachten des Büros für Stadtforschung und Planung Junker und Kruse fuße. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8 ff., und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12. Gemessen daran ist die Antragstellerin als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet antragsbefugt. Sie wird durch den festgesetzten Einzelhandelsausschluss in ihren Nutzungsrechten eingeschränkt und könnte solchermaßen in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB und ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt sein. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ist mit ihren Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie hat sowohl im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit als auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung fristgerecht Einwendungen gegen den angegriffenen Bebauungsplan erhoben. II. Der Antrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan SK 27 "H. Straße" der Antragsgegnerin ist wirksam. Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- und Verfahrensfehler sind gegenüber der Antragsgegnerin nach Lage der Akten nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig. Seine Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu 1.) und überdies von § 9 Abs. 2 a) BauGB gedeckt (dazu 2.). Sie leiden auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsfehler (dazu 3.). 1. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans SK 27 sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen dort selbst ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann. Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB und in der Bestimmung des § 9 Abs. 2 a) BauGB, auf die der streitgegenständliche Bebauungsplan gestützt ist, zum Ausdruck. § 9 Abs. 2 a) BauGB ist eine Vorschrift zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie besonders auch zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die nach der gesetzgeberischen Intention angesichts der demographischen Entwicklung - namentlich wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen - besonderen Schutzes bedarf. Vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte, BT-Drs. 16/2496, S. 10 und 11. Wünscht eine Gemeinde an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 a) BauGB in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass diese Nutzungsart in seinem Geltungsbereich ausgeschlossen sein soll. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichungen von den nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 16 ff. (zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO); OVG NRW, Urteile vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, S. 22 ff. des amtlichen Umdrucks (zu § 9 Abs. 2 a) BauGB), vom 24. September 2010 - 2 D 74/08.NE -, juris Rn. 35, und vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 34 (zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Gemessen daran fehlt dem Bebauungsplan SK 27 die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht. Die Planung verfolgt die in den vorerwähnten Bestimmungen der §§ 1 Abs. 6 Nr. 4, 9 Abs. 2 a) BauGB zum Ausdruck gelangenden legitimen städtebaulichen Ziele. Sie dient ausweislich der Planbegründung der Sicherung der verbrauchsnahen Versorgung der Bevölkerung und insbesondere der Erhaltung und Entwicklung des von der Antragsgegnerin festgelegten zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt ihres Stadtgebiets mit der Vielzahl des Warenangebots des mittelständischen Einzelhandels. Dieses Ziel strebt die Antragsgegnerin auf der Basis eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB an. Der Planung liegt das von ihrem Rat beschlossene Einzelhandelskonzept "Erhaltung einer lebendigen und attraktiven Innenstadt - Städtebauliche Ziele der Steuerung des Einzelhandels zum Schutz, zur Stärkung und zur Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs von T. " vom 18. Oktober 2007 zugrunde, in das wiederum die Befunde und Empfehlungen zweier Einzelhandelsgutachten der C2. von März 2005 und von Juni 2005 eingeflossen sind. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Einzelhandelskonzept entgegen seiner Verlautbarungen in Wahrheit auf eine sachwidrige Wettbewerbsförderung zugunsten der in dem zentralen Versorgungsbereich ansässigen Einzelhandelsunternehmen zielt, gibt es nicht. Eine mögliche Begünstigung dieser Unternehmen wäre eine rein faktische Folge der von der Antragsgegnerin konzipierten Einzelhandelssteuerung. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich auch nicht um eine sog. unzulässige "Negativplanung". Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als "Negativplanung" nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Ein generelles Verbot negativer Festsetzungen gibt es nicht, vielmehr sind derartige Festsetzungen etwa durch § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO oder die hier einschlägige Vorschrift des § 9 Abs. 2 a) BauGB gestattet. Sie sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem wahren planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur das vorgeschobene Mittel sind, um ohne hinreichend positive städtebauliche Ziele bestimmte (konkrete) Bauvorhaben im Plangebiet zu verhindern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9 = juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, S. 24 f. des amtlichen Umdrucks. Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr setzt die Antragsgegnerin mit dem streitbefangenen Bebauungsplan eine positive Planungskonzeption - Stärkung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs - um. 2. Die Festsetzungen des Bebauungsplans SK 27 sind von § 9 Abs. 2 a) BauGB gedeckt Nach dieser Bestimmung kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2 a) Satz 1 BauGB ist insoweit an § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO angelehnt. Anders als § 1 Abs. 9 BauNVO erfordert er jedoch nicht die Festsetzung eines Baugebiets, um die von der Norm eröffneten Ausschlussmöglichkeiten aktivieren zu können. Vgl. insoweit die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte, BT-Drs. 16/2496, S. 10 und S. 11; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, S. 37 f. des amtlichen Umdrucks; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. September 2009 - 8 A 11057/08 -, BRS 74 Nr. 102 = juris Rn. 25; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 9 Rn. 98i ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt, Band I, Stand: März 2007, § 9 Rn. 242 ff.. Von diesem Ausgangspunkt aus setzt die Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 a) Satz 1 BauGB in Anlehnung an die zu § 1 Abs. 9 BauNVO entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsausschlusses insbesondere voraus, dass dieser Ausschluss durch die genannten besonderen städtebaulichen Gründe gerechtfertigt ist. Im Anschluss an die Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unter II. 1. ist zu verlangen, dass die Gemeinde für den Einzelhandelsausschluss eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichungen von den an sich nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt. § 9 Abs. 2 a) BauGB stellt an den Einzelhandelsausschluss zur Erhaltung und Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs dabei die spezifische Anforderung, dass insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen ist, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2 a) Satz 2 BauGB). Angesichts der der Gemeinde zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt ein solches Konzept der gerichtlichen Überprüfung aber nur insoweit, als es nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist. Dies schließt ein, dass die Gemeinde sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Ziele konsistent verhalten muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 18, 20 und 26 (zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO); OVG NRW, Urteil vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, S. 26 des amtlichen Umdrucks. Dabei ist die Gemeinde im Rahmen ihres Einzelhandelskonzepts nicht darauf beschränkt, auf bereits eingetretene Störungen der städtebaulichen Entwicklung zu reagieren. Es ist ihr auch gestattet, vorbeugend bestimmte Einzelhandelsnutzungen mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zur Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität der Innenstadt und den (eventuell) vorhandenen oder noch zu entwickelnden Nahversorgungsbereichen zuzuführen. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen status quo hinzuwirken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 24. September 2010 - 2 D 74/08.NE -, juris Rn. 35, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 11, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 66 (jeweils zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Darüber hinaus ist ein Einzelhandelsausschluss gemäß § 9 Abs. 2 a) Satz 1 BauGB nur dann von besonderen städtebaulichen Gründen getragen, wenn sich Einzelhandelsvorhaben - würden sie in dem betreffenden Plangebiet realisiert - potentiell schädlich auf die vorhandene beziehungsweise städtebaulich gewünschte Entwicklung der Einzelhandelsstruktur des zentralen Versorgungsbereichs auswirken würden. Entschließt sich eine Gemeinde zu einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie einen derartigen negativen Effekt plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von dem Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 BN 28/09 -, juris Rn. 3 (zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Allerdings bietet es sich an, insoweit zwischen der Hauptzielrichtung der Einzelhandelssteuerung zu unterscheiden, welche die Gemeinde mit ihrer Planung verfolgt: Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung - , sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Eine Ermittlung der konkret zentrenschäd- lichen Sortimente ist dann nicht geboten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris Rn. 65, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 20 (jeweils zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Anders verhält es sich, wenn der Einzelhandelsausschluss allein oder vorrangig auf den Schutz bestehender Einzelhandelsstrukturen im zentralen Versorgungsbereich vor schädlichen Auswirkungen durch Einzelhandelsnutzungen außerhalb des Zentrums abzielt. In einem solchen Fall steigen die an die Gemeinde zu richtenden Ermittlungs- und Begründungsanforderungen und verlangt ein vollständiger Ausschluss des Einzelhandels mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine Zentrenschädlichkeit - um den städtebaulichen Bezug einer solchen Planung nachvollziehbar sicherzustellen - konkrete Angaben dazu, warum jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er in dem in Rede stehenden Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinden unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. August 2006 - 10 D 126/04.NE -, juris Rn. 57, vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 -, BRS 70 Nr. 9 = juris Rn. 89, und vom 12. November 2004 - 10a D 38/02.NE -, BRS 67 Nr. 15 = juris Rn. 33 (jeweils zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Schließlich gilt für aufgrund von § 9 Abs. 2 a) Satz 1 BauGB getroffene Festsetzungen genauso wie für Festsetzungen, die auf § 1 Abs. 9 BauNVO gegründet sind, dass sie dem Erfordernis genügen müssen, bestimmte Nutzungsarten zu umschreiben, die es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt. In dieser Hinsicht kommen als ein zur Konkretisierung geeignetes Mittel auch Sortimentsbeschränkungen in Betracht. Bei dem Ausschluss von als zentren- und nahversorgungsrelevant angesehenen Sortimenten muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Sie kann dabei auf Listen in Einzelhandelserlassen oder sonstigen Orientierungshilfen zurückgreifen, soweit dadurch bestimmte Nutzungsarten im Sinne des § 9 Abs. 2 a) Satz 1 BauGB zutreffend gekennzeichnet werden. Sollen zum Schutz eines Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, bedarf es gleichwohl daneben einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 13, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28 = juris Rn. 22 (jeweils zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO); OVG NRW, Urteile vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, S. 38 des amtlichen Umdruck (zu § 9 Abs. 2 a) BauGB), vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 68 und 76, vom 20. November 2009 - 7 B 124/08.NE -, juris Rn. 47, vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 69, und vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12 = juris Rn. 87 (jeweils zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Gemessen an diesen Maßstäben stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans SK 27 mit § 9 Abs. 2 a) BauGB im Einklang. a) Der Anwendungsbereich der Bestimmung ist eröffnet. Der Bebauungsplan SK 27 wird für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil - nämlich den nahezu durchgehend bebauten Bereich an der H. Straße sowie der C4.------straße - aufgestellt. In dem festgelegten zentralen Versorgungsbereich sind auch - wie § 9 Abs. 2 a) Satz 3 BauGB es fordert - die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesem Versorgungsbereich dienen, nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB gegeben. Soweit der zentrale Versorgungsbereich nicht überplant ist, entspricht er nach seiner Eigenart einem Kern- oder einem Mischgebiet, wo Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO beziehungsweise § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. b) Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss ist durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Er beruht auf einem schlüssigen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das einen zentralen Versorgungsbereich mit nachvollziehbarem räumlichen Zuschnitt festlegt (dazu aa), das auch ansonsten in sich widerspruchsfrei ist und im Hinblick auf dessen Ziele die Antragsgegnerin sich konsistent verhält (dazu bb). Die Antragsgegnerin legt zudem plausibel dar, dass sich Einzelhandelsvorhaben - würden sie im Plangebiet realisiert - potentiell schädlich auf den zentralen Versorgungsbereich auswirken würden (dazu cc) und erstreckt den Einzelhandelsausschluss auf Nutzungsarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt (dazu dd). aa) Die Antragsgegnerin hat in ihrem Einzelhandelskonzept vom 18. Oktober 2007 einen zentralen Versorgungsbereich festgelegt, dessen räumlicher Zuschnitt nicht zu beanstanden ist. Der zentrale Versorgungsbereich wird als räumlich abgrenzbarer Bereich definiert, dem aufgrund vorhandener oder noch zu entwickelnder Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt oder zukommen soll. Ein zentraler Versorgungsbereich hat nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung eines Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs sicherzustellen. Der Begriff ist nicht geographisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen und kann auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung umfassen. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Er setzt zudem eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, S. 27 f. des amtlichen Umdrucks, mit weiteren Nachweisen. Daran gemessen ist die Festlegung des zentralen Versorgungsbereichs durch die Antragsgegnerin schlüssig, weil sie sich an den vorstehenden Maßgaben orientiert und nachvollziehbar aus den örtlichen Gegebenheiten abgeleitet wird. Der von der Antragsgegnerin festgelegte zentrale Versorgungsbereich ist - wie sich der dem Einzelhandelskonzept vom 18. Oktober 2007 beigefügten Karte entnehmen lässt - räumlich klar abgegrenzt. Die Antragsgegnerin legt auch plausibel dar, dass es sich bei diesem Bereich weitgehend um den historischen Stadtkern handelt, in dem sich der Einzelhandel der Innenstadt insbesondere in den Bereichen der M2. Straße, des X1.-------- und des Rathauses konzentriert hat und in dem zentrumstypische sowie nahversorgungsrelevante Waren angeboten werden. Dies stellt die Antragstellerin im Grundsatz nicht in Frage. Sie wendet sich vielmehr gegen die drei Erweiterungen des zentralen Versorgungsbereichs, die der Rat der Antragsgegnerin in Abweichung von dem C2. -Gutachten von Juni 2005 beschlossen hat und welche eine Erweiterungsfläche östlich des N. -Centers am X.-------- sowie die im Osten des zentralen Versorgungsbereichs gelegenen Einzelhandelsstandorte des Musikhauses T4. und des Stammhauses der Familie L2. - die in der Region Kaufhäuser betreibt - umfassen. Der räumliche Zuschnitt des zentralen Versorgungsbereichs durch die Antragsgegnerin, die an die Empfehlungen eines Einzelhandelsgutachtens nicht gebunden ist, ist indessen auch insoweit nicht unstimmig, als er die genannten Flächen beziehungsweise Einzelhandelsstandorte einschließt. Die Zuordnung des N. -Centers als solchem zu dem zentralen Versorgungsbereich ist sachlich begründet. Das N. -Center ist dem zentralen Versorgungsbereich - anders als etwa der weiter westlich gelegene T1. - räumlich und funktional zugeordnet und mit einem peripheren Einzelhandelsstandort, der eine solche Anbindung nicht aufweist und den die Antragsgegnerin nach ihrem Einzelhandelskonzept einem Einzelhandelsausschluss unterwerfen will, nicht zu vergleichen. Das N. -Center fungiert als Frequenzbringer, indem es Kunden in die Innenstadt zieht, und stellt überdies Parkraum zur Verfügung, den die Kunden auch zum Besuch des Zentrums nutzen können. Das C2. -Gutachten von Juni 2005 beschreibt demgemäß (siehe dort S. 6), dass die Lage am X.------- durch die Ansiedlung des N. -Centers für die Innenstadt an Bedeutung gewonnen habe. Zwischen der Haupteinkaufsstraße - der M2. Straße - und dem parallel dazu verlaufenden X.------- gebe es eine Querverbindung, die sich von den an der M2. Straße angesiedelten Bekleidungshäusern bis zum N. -Center erstrecke. Diese Verbindung werde fußläufig und auch von "Autokunden" rege genutzt. Die Antragsgegnerin kann mit Blick auf die Einbeziehung des N. -Centers in den zentralen Versorgungsbereich zudem auf die im Zuge des Planaufstellungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer P. vom 15. August 2007 und des Einzelhandelsverbands P. -M3. vom 13. August 2007 verweisen. Beide Stellen teilen die Einschätzung des C2. -Gutachtens von Juni 2005 und heben die räumlich-funktionale Beziehung des N. -Centers zur Innenstadt sowie seine Bedeutung für diese als Frequenzbringer hervor. Vor diesem Hintergrund ist es auch sachlich gerechtfertigt, dass das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2007 die Erweiterungsfläche östlich des N. -Centers dem zentralen Versorgungsbereich zuschlägt. Die zusätzliche Ansiedlung von Einzelhandel auf dieser Fläche würde die Position des N. -Centers als Frequenzbringer stärken, wovon der Einzelhandel im übrigen zentralen Versorgungsbereich - wie oben dargelegt - mittelbar profitieren könnte. Dass sich dieses Ansiedlungsziel realistisch aus den örtlichen Gegebenheiten ableitet und erreicht werden kann, zeigt im Übrigen - gewissermaßen retrospektiv - das von der Antragsgegnerin eingeholte "Einzelhandelskonzept für die Stadt T. " des Büros für Stadtforschung und Planung K. und L3. von Mai 2010. Diesem zufolge (siehe dort S. 43) beabsichtigt der derzeit im T1. ansässige B. -Lebensmittelmarkt eine Umsiedlung an den Standort N. -Center. Der Einschluss der Einzelhandelsstandorte "Musikhaus T4. " und "Stammhaus der Familie L2. " in den zentralen Versorgungsbereich ist gleichfalls stimmig. Diese beiden Standorte schließen räumlich unmittelbar an den von der C2. in ihrem Gutachten von Juni 2005 vorgeschlagenen zentralen Versorgungsbereich an. Dass ein besonderes Interesse der Antragsgegnerin an der Erhaltung dieser Traditionsstandorte besteht, an denen seit über hundert Jahren Einzelhandel getrieben wird, ist nachvollziehbar. Dieses Erhaltungsinteresse entfällt nicht dadurch, dass das "Stammhaus der Familien L2. " gegenwärtig von einem Betten- und Matratzenhandel genutzt wird. Dessen ungeachtet bildet dieser Einzelhandelsstandort zumindest eine Reserve für eine zukünftige Ansiedlung zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels. Wie bereits unter II. 1. angesprochen, deutet nichts darauf hin, dass die diesbezüglich maßgebenden Erwägungen von der Antragsgegnerin nur vorgeschoben wären und es ihr sachwidrig darum ginge, einzelnen Einzelhandelsunternehmen über die Einzelhandelssteuerung Wettbewerbsvorteile zukommen zu lassen. bb) Das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2007 ist auch ansonsten in sich widerspruchsfrei und von der Antragsgegnerin konsistent umgesetzt worden. Der von der Antragstellerin in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gestellte Widerspruch zwischen der von der Antragsgegnerin angestrebten Erhaltung und Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs einerseits und der Sicherstellung der (fußläufigen) Nahversorgung in den Ortsteilen andererseits besteht nicht. Das Einzelhandelskonzept vom 18. Oktober 2007 nimmt die Ortsteile ausdrücklich von seiner Einzelhandelssteuerung aus. Dort heißt es, dass das Grundversorgungsangebot innerhalb der Ortsteile nicht von den geplanten Einzelhandelsausschlüssen betroffen sei. Die Antragsgegnerin unterstütze die Sicherung des kurzfristigen Bedarfs im Lebensmittelbereich in den einzelnen Ortschaften entsprechend ihrer Einwohnerzahl aktiv durch Bauleitplanung oder die Bereitstellung von Grundstücken. Auf diese Weise differenziert das Einzelhandelskonzept - wie auch die Übersicht über die Bebauungspläne der Antragsgegnerin belegt, die Regelungen zum Einzelhandel enthalten sollen - nachvollziehbar zwischen dem Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel an peripheren, nicht in einen Ortsteil oder ein Wohngebiet integrierten Standorten, der nicht erwünscht ist, und der Nahversorgung an nicht-peripheren, integrierten Standorten, der gefördert werden soll. Eine Gemeinde kann ohne konzeptionellen Bruch die Konzentration des Einzelhandels in dem zentralen Versorgungsbereich anstreben und gleichzeitig die Grundversorgung ihrer Ortsteile im Nahversorgungsbereich gewährleisten wollen. Diese Ziele schließen einander nicht aus. Von daher kann der Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass sie einen O. -Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von etwa 800 m² im Ortsteil T5. für zulässig erachtet hat. Gegen derartige integrierte Nahversorgungsangebote richtet sich ihr Einzelhandelskonzept nicht. Die Antragsgegnerin ist aufgrund ihres Einzelhandelskonzepts daher auch in der Lage, auf eine etwaige Unterversorgung in der Nahversorgung eines Ortsteils - etwa in den Ortsteilen V1. , P1. und T6. , für die das C2. -Gutachten von Juni 2005 die Verkaufsflächenzahl 0 ausweist - flexibel zu reagieren. Es war aus diesem Grund nicht erforderlich, abschließend in den Blick zu nehmen, wo in den Ortsteilen Einzelhandel im Einzelnen zuzulassen ist. Dasselbe gilt, soweit das C2. -Gutachten von März 2005 (siehe dort S. 13) ein Angebotsdefizit im Nahversorgungssektor in dem in der östlichen Kernstadt liegenden Wohngebiet, das sich entlang der X2. Straße und der U1. Straße erstreckt, festgestellt hat. Dieses Angebotsdefizit kann die Antragsgegnerin ohne Widerspruch zu ihrem Einzelhandelskonzept durch die Ansiedlung eines dem Wohngebiet zugeordneten Lebensmittelmarkts mit relativ geringer Verkaufsfläche - das C2. -Gutachten von März 2005 (siehe dort S. 23) empfiehlt eine "kleine Lösung" durch die Kombination eines Drogeriemarkts als "Magnetbetrieb" mit einem Bäcker und einem Metzger auf einer Verkaufsfläche von 400 m² bis 500 m² - abstellen. Ein erheblicher Widerspruch des in Rede stehenden Einzelhandelskonzepts liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin ferner nicht darin, dass es dem N. -Center eine Flächenvergrößerung von ca. 1.500 m² Verkaufsfläche zugesteht, das C2. -Gutachten von März 2005 indes zu dem Ergebnis gelangt, schon eine zusätzliche Verkaufsfläche von 630 m² schwäche den innerstädtischen Einzelhandel in nicht hinnehmbarer Weise. Es liegt auf der Linie der Differenzierung zwischen der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs bei Ausschluss von Einzelhandel an peripheren, nicht-integrierten Standorten, dass Ansiedlungen innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs - wie hier am N. -Center - unbeschadet eines möglicherweise innerhalb des Versorgungsbereichs entstehenden Wettbewerbsdrucks städtebaulich positiv, Ansiedlungen außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs an peripheren, nicht-integrierten Standorten aber negativ bewertet werden. Um eine derartige Ansiedlung handelt es sich bei dem in dem C2. -Gutachten von März 2005 (siehe dort S. 15 ff.) unter anderem betrachteten Hinzukommen einer Verkaufsfläche von 630 m² durch einen Lebensmitteldiscounter an der H. Straße auf dem Areal des Autohauses O1. . Im Übrigen schließt eine Erweiterung des N. -Centers die Ausnutzung der von dem C2. -Gutachten von Juni 2005 (siehe dort S. 26) gesehenen Ansiedlungsspielräume innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs namentlich an der M2. Straße nicht aus. Ansiedlungsmöglichkeiten am N. -Center richten sich an Anbieter anderer Sortimente als die Ansiedlungsmöglichkeiten im Bereich der M2. Straße. Während im N. -Center überwiegend zentren- und nahversorgungsrelevante Waren angeboten werden - wozu ein dorthin umgesiedelter B. -Markt passen würde -, erscheint die M2. Straße eher für die Schaffung von Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente - insbesondere die auf S. 24 des C2. -Gutachtens von Juni 2005 aufgeführten Sortimente Blumen/zoologischer Bedarf, pharmazeutische Artikel, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Zeitungen/Zeitschriften, Sportartikel, Fahrräder, Campingbedarf sowie Glas/Porzellan/Keramik und Geschenkartikel - geeignet. Das Einzelhandelskonzept vom 18. Oktober 2007 leidet im Weiteren nicht deshalb an einer beachtlichen Unstimmigkeit, weil es den zentralen Versorgungsbereich (auch) durch zusätzliche Einzelhandelsansiedlungen weiter entwickeln will, obwohl das C2. -Gutachten von Juni 2005 (siehe dort die Zusammenfassung der Ergebnisse auf S. 2 f.) die Kaufkraftbindung für den örtlichen Einzelhandel mit rund 72 % als hoch, die Position des innenstädtischen Einzelhandels als stabil und die Verkaufsflächenausstattung mit ca. 1,2 m² Verkaufsfläche je Einwohner als überdurchschnittlich bezeichnet. Der im Einzelhandelskonzept vom 18. Oktober 2007 festgelegte zentrale Versorgungsbereich weist Freiflächen auf, die als Ansiedlungsflächen für den Einzelhandel in Betracht kommen. Ansiedlungs- und Entwicklungsspielraum ist daneben insoweit vorhanden, als es in dem zentralen Versorgungsbereich zu Leerständen - etwa an der L4.------straße nach Aufgabe des Einzelhandelsgeschäfts F1. -B1. (siehe dazu S. 6 des C2. -Gutachten von Juni 2005) - gekommen ist oder das Einzelhandelsangebot im nordöstlichen Verlauf der M2. Straße qualitativ ausdünnt (siehe dazu S. 4 f. des C2. -Gutachtens von Juni 2005). Bei dieser Ausgangslage ist es der Antragsgegnerin trotz einer insgesamt intakten Einzelhandelsstruktur in ihrem zentralen Versorgungsbereich nicht verwehrt, das (erreichbare) Ziel der weiteren Entwicklung dieses Bereichs zu verfolgen, indem sie dorthin weitere Flächenangebote für den Einzelhandel projiziert. Schließlich verhält sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr Einzelhandelskonzept nicht insofern inkonsistent, als sie im Bereich des Bebauungsplans SK 22 "Gewerbegebiet F. " in der Fassung der 1. Änderung in einem festgesetzten Sondergebiet einen I-------markt mit einer Gesamtverkaufsfläche von 6.400 m² zugelassen hat. Das Kernsortiment dieses Bau- und Gartenmarkts gehört ausweislich der Begründung dieser Planänderung nicht zu den zentrenrelevanten Sortimenten der in dem Einzelhandelskonzept vom 18. Oktober 2007 aufgeführten "T3. Liste". Das Angebot zentrenrelevanter Sortimente in dem I--markt ist nur als Randsortiment auf maximal 450 m² Verkaufsfläche gestattet. Diese punktuelle Durchbrechung des Einzelhandelskonzepts nimmt ihm noch nicht seine Steuerungswirkung. Sie ist im Verhältnis zu der Gesamtverkaufsfläche des Bau- und Gartenmarkts lediglich von untergeordneter Bedeutung und trägt dem Umstand Rechnung, dass in der wirtschaftlichen Realität Einzelhandelsbetriebe anzutreffen sind, die neben ihrem nicht-zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortiment typischerweise aus Wettbewerbsgründen auf untergeordneter Verkaufsfläche zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortimente anbieten. cc) Die Antragsgegnerin legt in der Planbegründung und in dem von dieser in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept vom 18. Oktober 2007 plausibel dar, dass sich Einzelhandelsvorhaben der ausgeschlossenen Art - würden sie im Plangebiet realisiert - potentiell schädlich auf den zentralen Versorgungsbereich auswirken würden. Die Begründung des Bebauungsplans SK 27 und das Einzelhandelskonzept vom 18. Oktober 2007 nennen die Ziele der Erhaltung - also des Schutzes - und der Entwicklung - also der Stärkung - des zentralen Versorgungsbereichs nahezu gleichrangig nebeneinander. Dies ist plausibel, weil die C2. -Gutachten von März 2005 und Juni 2005 die Einzelhandelsstruktur des Innenstadtbereichs - wie unter II. 2. b) bb) ausgeführt - zum einen im Wesentlichen als intakt und damit erhaltenswert ansehen, zum anderen das C2. -Gutachten von Juni 2005 aber gerade auch im Bereich der ausgewiesenen zentrenrelevanten Sortimente Ansiedlungs- und Entwicklungsspielräume benennt, welche die Antragsgegnerin durch die Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs um die Fläche östlich des N. -Centers noch ausgedehnt hat. Da sich die Erhaltungs- und Entwicklungsprioritäten der Antragsgegnerin somit annähernd die Waage halten, ist ausgehend von den oben dargestellten Maßstäben im Hinblick auf die Darlegung der potentiellen Zentrumsschädlichkeit eines im Plangebiet verwirklichten Einzelhandelsvorhabens lediglich zu verlangen, dass Planbegründung und Einzelhandelskonzept sich zu diesem potentiell negativen Effekt verhalten und über ihn durch nachvollziehbare - insbesondere statistisch fundierte - Kausalitätserwägungen Aufschluss geben. Diesen Darlegungsanforderungen ist die Antragsgegnerin durch die Inbezugnahme der C2. -Gutachten von März 2005 und von Juni 2005 in ihrem Einzelhandelskonzept vom 18. Oktober 2007 hinreichend nachgekommen. Das C2. -Gutachten von März 2005 verhält sich dazu (siehe dort S. 17 ff.), dass sich die Inbetriebnahme von Lebensmittelmärkten an der H. Straße - westlich des zentralen Versorgungsbereichs - und an der U1. Straße - östlich des zentralen Versorgungsbereichs - mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.450 m² potentiell zentrenschädlich auswirken würde und legt unter Rückgriff auf aussagekräftige statistische Kenngrößen wie Kaufkraftbindung und Verkaufsflächenausstattung pro Einwohner, vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, BauR 2010, 1708 = juris Rn. 73 ff., und vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 73, nachvollziehbar dar, dass die Ansiedlung eines nahversorgungsrelevanten Einzelhandels in der genannten Dimension einen negativen Effekt auf den zentralen Versorgungsbereich zeitigen könnte. Nach dem C2. -Gutachten von März 2005 führte die Einrichtung der besagten Lebensmittelmärkte zu einer Erhöhung der Verkaufsfläche für Nahversorgungsangebote je Einwohner auf 0,52 und der Kaufkraftbindung von 91,2 % auf zuletzt 104,5 % (bei Nahrung- und Genussmitteln ohne Getränke: 102 %, im Segment "Drogerie, Parfümerie, Kosmetik": 93,7 %), weil der zu erwartende Umsatz das Nachfragevolumen übersteige. Die von dieser Entwicklung betroffenen Branchen seien dann auf einen Kundenzulauf von außen angewiesen, was angesichts der Stellung des Einzelhandels der Antragsgegnerin im Standortgefüge der Region zwischen Q. , M4. , E1. und H1. unrealistisch sei. Angesichts dessen ist nachvollziehbar, dass nahversorgungsrelevanter Einzelhandel außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs - gerade wenn er im Plangebiet an der B 1 geschaffen und dort auf die Innenstadt zufahrende Kunden "abschöpfen" würde - diesem nicht nur in Bezug auf den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel signifikant Kaufkraft entziehen und die bestehende Einzelhandelsstruktur solchermaßen schädigen könnte. Darin liegt auch ein wesentlicher Unterschied zwischen (potentiellem) Einzelhandel im Plangebiet und dem N. -Center samt seiner östlich von ihm gelegenen Erweiterungsfläche. Das N. -Center ist räumlich-funktional in den zentralen Versorgungsbereich integriert. Es zieht Kunden in die Innenstadt und bildet damit zwar eine Konkurrenz für die dort gelegenen Einzelhandelsbetriebe mit (teilweise) deckungsgleichem Angebotssortiment. Allerdings eröffnet es - wie schon erwähnt - auch für die konkurrierenden Betriebe innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs die Chance, aus dem von ihm generierten Kundenaufkommen Nutzen zu ziehen, weil die zunächst das N. -Center aufsuchenden Kunden bei dieser Gelegenheit auch die übrige Innenstadt frequentieren könnten. Eine den Aufschlüssen des C2. -Gutachtens von März 2005 entsprechende Bewertung lässt das C2. -Gutachten von Juni 2005 für die von der Antragsgegnerin als zentrenrelevant eingestuften Warensortimente zu. Dieses zeigt die unter II. 2. b) bb) angesprochenen Defizite der Innenstadt auf und stellt zudem fest (siehe dort S. 9 f.), dass der Verkaufsflächenanteil der Innenstadt an der Gesamtverkaufsfläche seit 1999 bei gleichzeitigem Zuwachs der Verkaufsflächen außerhalb des Zentrums von seinerzeit 39,8 % auf rund ein Drittel zurückgegangen ist. Diesem Trend zuungunsten des zentralen Versorgungsbereichs würde die Antragsgegnerin nicht effektiv entgegenwirken können, sähe sie von dem Einzelhandelsausschluss im Plangebiet für die angeführten zentrenrelevanten Sortimente ab. Einer weitergehenden Abschätzung möglicher Kaufkraftabflüsse für den Fall der (Neu-)Ansiedlung von Einzelhandel mit den ausgeschlossenen Sortimenten im Plangebiet bedurfte es nicht, da Planbegründung und Einzelhandelskonzept - wie ausgeführt - gerade auch auf die (Weiter-)Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs durch die Ansiedlung neuen Einzelhandels östlich des N. -Centers sowie besonders an der M2. Straße und/oder die Erneuerung beziehungsweise Umstrukturierung vorhandener Betriebe abzielt. dd) Der angefochtene Bebauungsplan erstreckt den Einzelhandelsausschluss auf Nutzungsarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt. Er greift zunächst in zulässiger Weise auf die Sortimentsgruppen zurück, die in Anlage 1 - Teil A und Teil B - des Einzelhandelserlasses NRW 1996 (MBl. NRW. S. 922) aufgeführt sind. Dass die dabei vorliegend gewählten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Gegebenheiten entsprechen und sich aus den örtlichen Standortstrukturen, wie sie sich im Stadtgebiet der Antragsgegnerin finden, ableiten, unterliegt keinem Zweifel. Vgl. dazu allgemein zuletzt: OVG NRW, Urteil vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, S. 38 des amtlichen Umdrucks. Der Bebauungsplan SK 27 stellt überdies sicher, dass im Plangebiet außerhalb der ausgeschlossenen (Kern-)Sortimente planungsrechtlich zulässiger Einzelhandel realisiert werden kann, der die ausgeschlossenen Sortimente als Randsortimente führt. Vgl. zu dieser Problematik: OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 72. Denn der Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten kann ausnahmsweise als sog. "Annex-Handel" bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 150 m² (zum Beispiel bei Fabrik- oder werkstattgebundenem Verkauf) beziehungsweise von 100 m² (zum Beispiel bei Kiosken) zugelassen werden. Vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Ausnahmeregelung, wenn sie - wie hier - eine absolute flächenmäßige Begrenzung von Einzelhandelsaktivitäten vorsieht: OVG NRW, Urteile vom 9. November 2010 - 10 D 15/08.NE -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 7 A 295/09 -, juris Rn. 29, Urteil vom 13. Mai 2004 - 7a D 30/03.NE -, BRS Nr. 29 = juris Rn. 85 und 93. Die Planung bleibt damit - wie die Antragsgegnerin es auch in ihrem Einzelhandelskonzept vom 18. Oktober 2007 erläutert - offen für Fallgestaltungen, in denen ein Waren produzierender Gewerbetreibender (auch) an einem Einzelhandel mit von ihm produzierten oder verarbeiteten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten wirtschaftlich interessiert ist und bringt dieses Interesse in einen Ausgleich mit dem einer solchen Ansiedlung an sich widersprechenden städtebaulichen Ziel, zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich konzentrieren zu wollen. Diesen Ausgleich erreicht die Antragsgegnerin durch eine Verkaufsflächenbegrenzung, welche die Einschätzung rechtfertigt, dass der Einzelhandel mit grundsätzlich ausgeschlossenen Sortimenten sich ausnahmsweise nicht zentrenschädlich auswirkt. 3. Der Bebauungsplan SK 27 leidet nicht an einem beachtlichen Abwägungsfehler. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Nach diesen Grundsätzen weist der Bebauungsplan SK 27 keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass bei dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss private Belange zu berücksichtigen sind wie die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Bestandsschutzinteressen. Das private Eigentum gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, S. 39 des amtlichen Umdrucks, und vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 49. Insbesondere das private Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsrechte ist unter Berücksichtigung des besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes abwägend zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund setzt das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials des § 2 Abs. 3 BauGB zunächst eine sorgfältige Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Nutzungen voraus. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, S. 39 des amtlichen Umdrucks, und vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 51 ff. Eine solche Bestandsaufnahme liegt dem angegriffenen Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung zugrunde. Die Antragsgegnerin hat die im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsnutzungen im Einzelnen ermittelt (Küchenstudio, Getränkemarkt, Baustoffhandel, Tankstelle mit Tankstellenshop und zwei Lebensmitteldiscounter) und in ihre Abwägung eingestellt. Die Antragsgegnerin hat auch die Bestandsschutzinteressen der von ihrer Planung betroffenen Betriebe gesehen und bei ihrer Abwägung berücksichtigt: Die Sortimentsgruppen des Küchenstudios, des Getränkemarkts und des Groß- und Einzelhandels mit Baustoffen würden durch den Bebauungsplan SK 27 nicht ausgeschlossen und seien einschließlich der untergeordneten Randsortimente im Plangebiet weiterhin zulässig. Der Tankstellenshop genieße Bestandsschutz; eine Ausweitung dieses Geschäfts mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sei nur im Rahmen der vorgesehenen Ausnahmen zulässig. Die Lebensmitteldiscounter an der H. Straße 21b und 30 genössen gleichfalls passiven Bestandsschutz. Hier sei eine Ausweitung mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nicht zulässig. Damit hat die Antragsgegnerin die Bestandsschutzinteressen der von dem streitgegenständlichen Einzelhandelsausschluss erfassten Betriebe - namentlich der beiden Lebensmitteldiscounter, die auf den passiven Bestandsschutz gesetzt werden - nicht fehlgewichtet, sondern sie zu dem Planungsziel der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzugsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, S. 40 des amtlichen Umdrucks, vom 24. September 2010 - 2 D 74/08.NE -, juris Rn. 62, und vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 40. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten sich für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, S. 40 des amtlichen Umdrucks, vom 24. September 2010 - 2 D 74/08.NE -, juris Rn. 62, und vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 40. Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2 a) BauGB kommt insoweit in Betracht, vorhandenen Betrieben durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, S. 41 des amtlichen Umdrucks. Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung "festschreiben", um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen - etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche - zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, S. 41 des amtlichen Umdrucks. So liegt es hier. Im konkreten Fall stehen der Bestandsgarantie des Eigentums gewichtige städtebauliche Gründe entgegen. Der in dem Bebauungsplan SK 27 festgesetzte Einzelhandelsausschluss wird - wie unter II. 2. b) bb) ausgeführt - von besonderen städtebaulichen Gründen getragen. Er beruht auf einem schlüssigen Einzelhandelskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung des festgelegten zentralen Versorgungsbereichs, das plausibel darlegt, dass sich Einzelhandelsnutzungen auf den zentralen Versorgungsbereich potentiell schädlich auswirken würden, wenn sie im Plangebiet realisiert würden. Das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin hat seine steuernde Kraft nicht durch wesentliche Abweichungen eingebüßt und bleibt daher ein Abwägungsbelang von Gewicht. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 28. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass der Einzelhandelsausschluss Bestandsschutzinteressen insbesondere der genannten Lebensmitteldiscounter an der H. Straße unverhältnismäßig beeinträchtigt und dass die Antragsgegnerin deswegen gehalten gewesen wäre, ihnen über die Festschreibung auf den passiven Bestandsschutz hinaus Entwicklungsmöglichkeiten für die Zukunft offen zu halten. Derartige Erweiterungsinteressen haben die Betreiber dieser Lebensmittelmärkte nicht im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens an die Antragsgegnerin herangetragen. Da sie auch sonst nicht ersichtlich sind, ist es ein Ergebnis gerechter Abwägung, dass die Antragsgegnerin sich insoweit auf den passiven Bestandsschutz beschränkt hat. Dass für andere Nutzungen im Plangebiet - namentlich für das Grundeigentum der Antragstellerin - etwas anderes zu gelten hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat gegen den Bebauungsplan SK 27 keine eigenen Bestandsschutzinteressen ins Feld geführt. Sie hat auch ansonsten nicht geltend gemacht, selbst durch den Einzelhandelsausschluss in eigenen Nutzungs- oder Erweiterungsinteressen in unverhältnismäßiger Weise betroffen zu sein. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Abwägung mit den Einwendungen der Antragstellerin auseinandergesetzt und diese im Einzelnen unter Hinweis auf ihr schlüssiges Einzelhandelskonzept zurückgewiesen. Insgesamt hat die Antragsgegnerin damit in ihre Abwägungsentscheidung das eingestellt, was nach Lage der Dinge in sie einzustellen war und das Planungsziel der §§ 1 Abs. 6 Nr. 4, 9 Abs. 2 a) BauGB in seiner objektiven Gewichtigkeit zu den planbetroffenen Eigentümerinteressen in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.