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Beschluss

7 B 1016/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1011.7B1016.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 23 K 3500/11 bei dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2011 wiederherzustellen, mit der dem Antragsteller aufgegeben worden ist, ab dem 10. Juni 2011 die Nutzung hofseitiger Beherbergungsräume im 2., 3. und 4. Obergeschoss seiner Beherbergungsstätte auf dem Grundstück I.----straße 244 in L. einzustellen. Auch mit Blick auf die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe ist eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht gerechtfertigt. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehbarkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der Ordnungsverfügung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren wiegt das Interesse des Antragstellers, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Ordnungsverfügung nicht nachkommen zu müssen, geringer als das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Schutzes von Leben bzw. Gesundheit von Menschen, das hier in Rede steht, weil im Brandfall der notwendige zweite Rettungsweg für Personen in den vom Verbot erfassten Räumen nicht gegeben ist. Unter Hinweis auf § 17 Abs. 3 BauO NRW und § 49 der Sonderbauverordnung NRW hat die Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung näher dargelegt, dass es hier eines zweiten Rettungswegs bedarf. Ebenso hat die Antragsgegnerin die fehlende Einsatzmöglichkeit vorgehaltener Rettungsgeräte der Feuerwehr für die in Rede stehenden Räume in der angegriffenen Verfügung aufgezeigt; in den vorliegenden Akten sind die dem zugrundeliegenden Ortsbesichtigungen dokumentiert. Der Einschätzung des Antragstellers, ausreichend sei hier ein mögliches Anleitern von Steckleitern über die Dachfläche des rückwärtigen Anbaus, vermag der Senat angesichts der Feststellungen der Antragsgegnerin zu den örtlichen Verhältnissen nicht zu folgen. Bei der Prüfung, ob eine Stelle, an der die Feuerwehr mit Rettungsgeräten tätig werden soll, als zweiter Rettungsweg im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW angesehen werden kann, ist nämlich davon auszugehen, dass ein Rettungseinsatz nach Eintreffen der Feuerwehr ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand und ohne wesentliche Hindernisse innerhalb kurzer Zeit möglich sein muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2010 - 7 A 749/09 -, NVwZ-RR 2011, 47. Bei fehlender Einsatzmöglichkeit der von der Feuerwehr vorgehaltenen Rettungsgeräte setzt die Sicherstellung des zweiten Rettungswegs für jede Nutzungseinheit - hier nicht vorhandene - taugliche bauliche Vorkehrungen voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 7 B 508/01 -, BRS 65 Nr. 140. Mit dem Fehlen eines zweiten Rettungswegs für die hofseitigen Beherbergungsräume im 2., 3. und 4. Obergeschoss ist eine erhebliche Gefahr für Leben bzw. Gesundheit sich in diesen Nutzungseinheiten aufhaltender Personen gegeben. Die Behauptung des Antragstellers, dass es bislang noch nicht zu einem Brand gekommen ist, rechtfertigt keineswegs die Annahme, dass eine entsprechende Gefahr nicht besteht. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2010 - 7 A 1235/08 -, BauR 2010, 1568. Für die ferner beantragte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2011 sieht der Senat aus den vorstehenden Gründen ebenfalls keine Veranlassung. Inwieweit die in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin beanstandeten Verstöße gegen brandschutzrelevante Vorgaben (Fehlen einer ausreichenden feuerfesten Verkleidung von Elektroinstallationen, einer Bescheinigung von Prüfsachverständigen über Wirksamkeit und Betriebssicherheit einer Sicherheitsbeleuchtung, einer Alarmierungsanlage, einer Brandmeldeanlage und einer Rauchabzugsanlage vgl. dazu die bei dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Verfahren 23 K 714/11 und 23 K 1565/11) inzwischen behoben sind, ist für die Senatsentscheidung unerheblich. Ebenso kann dahinstehen, ob nach den speziellen Anforderungen des § 49 der Sonderbauverordnung NRW die vom Antragsteller erwogene Errichtung eines Sicherheitstreppenraums im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW einen zweiten Rettungsweg für Aufenthaltsräume einer Beherbergungsstätte entbehrlich machen könnte. Der Prüfung im Hauptsacheverfahren muss vorbehalten bleiben, ob die Rechtmäßigkeit der verfügten teilweisen Nutzungsuntersagung die konkrete Anordnung einer der von der Antragsgegnerin in Betracht gezogenen baulichen Maßnahmen - z. B. die Installation einer Spindeltreppe - und insoweit eine entsprechende Änderung der bestehenden Baugenehmigung in der maßgeblichen Fassung voraussetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.