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Beschluss

7 A 739/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0928.7A739.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 54.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 54.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück C.-straße 25 in H. durch Teilung der Wohnungen im 3. Obergeschoss, 4. Obergeschoss und Dachgeschoss zu Einzelappartements mit nicht abschließbaren Verbindungstüren sowie Ausbau des rückwärtigen Speicherraums im Dachgeschoss zu Wohnzwecken abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei den im Rahmen der Umbauarbeiten durch Teilung neu geschaffenen Einzelappartements handele es sich um Nutzungseinheiten, für die ein erforderlicher zweiter Rettungsweg nicht vorliege. Die von der Klägerin vorgesehene Wegführung durch angrenzende Wohneinheiten stelle keinen zweiten Rettungsweg im Sinne des Gesetzes dar. Den betroffenen Bewohnern müsse im Brandfall ein sicherer, leicht zu erreichender und hinsichtlich der Örtlichkeiten bekannter Fluchtweg zur Verfügung stehen, der unmittelbar und selbst eine Entfluchtung gewährleiste; dies sei in der vorliegenden Gestaltung, in welcher Bewohner der rückwärtigen Wohnungen teilweise durch Zimmer fliehen müssten, von denen nicht gesichert angenommen werden könne, dass diese ihnen bekannt seien, nicht der Fall. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung wegen einer relevanten Atypik des Sachverhalts. Vor dem strengen normativen Hintergrund des Brandschutzes sei maßgeblich, dass das alternative Rettungskonzept hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Bewohner gleichwertig mit den an einen zweiten Rettungsweg gestellten Sicherheitsanforderungen im Brandfall sei. Ein im Verhältnis zu den gesetzlichen Anforderungen an einen zweiten Rettungsweg gleichwertiger Schutz werde nicht erreicht, dem von der Klägerin vorgelegten Konzept für den Fall eines Brandes wohne im Vergleich zu baulichen Schutzmaßnahmen der Nachteil inne, dass eine besondere Fehleranfälligkeit infolge menschlichen Fehlverhaltens durch die Mieter der weiteren Wohneinheiten bestehe. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sei zu erwarten, dass im Alltag und im Laufe der Zeit die vorgesehenen Rettungswege durch die angrenzenden Nutzungseinheiten von den jeweiligen Bewohnern mit Gegenständen blockiert würden, wozu im Einzelfall schon ein unachtsam positionierter dickerer Teppich genügen könne, und es in der Extremsituation einer Brandlage gerade vor dem Hintergrund fehlender Ortskenntnisse über die vorgesehenen Rettungswege durch andere Nutzungseinheiten zu entscheidenden Zeitverzögerungen im Rettungs- und Fluchtvorgang kommen könne. Auch für Rettungskräfte könnten Hindernisse etwa durch vertragswidrig aufgestellte Einrichtungsgegenstände zu erheblichen Zugangsschwierigkeiten führen. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen die im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulassung einer Abweichung (vgl. § 73 Abs. 1 BauO NRW 2000 bzw. § 69 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BauO NRW 2018) getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass ihr Konzept den gesetzlichen Anforderungen an einen zweiten Rettungsweg nicht gleichwertig sei; sie meint, durch die von ihr vorgesehenen Maßnahmen werde entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein zu den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen zur Sicherstellung eines zweiten Rettungswegs gleichwertiger Schutz erreicht; für jedes Appartement sei ein Fluchtplan ähnlich wie in einem Hotel vorgesehen, darüber hinaus werde bei jedem Mieterwechsel der neue Mieter den anderen Mietern vorgestellt und ihm der entsprechende Rettungsweg auf derselben Etage gezeigt; die Beschläge der Verbindungstüren zwischen den einzelnen Appartements seien nicht abschließbar und die Möblierung der einzelnen Nutzungseinheiten sei vorinstalliert, das notwendige Mobiliar sei fest verschraubt, die Mieter müssten sich zudem zivilrechtlich unter Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit dazu verpflichten, die Verbindungstüren nicht mit eigenen Möbeln oder sonstigen Gegenständen zu versperren. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts muss mit einem Brandereignis jederzeit gerechnet werden, deshalb sind die gesetzlichen Anforderungen an den Brandschutz - auch mit Blick auf die Sicherstellung eines jederzeit funktionsfähigen zweiten Rettungswegs (vgl. § 33 BauO NRW 2018 bzw. § 17 BauO NRW2000) - von herausragender Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2022 - 7 B 1079/22 -, juris, Rn. 5 und Beschluss vom 11.10.2011 - 7 B 1016/11 -, juris, Rn. 7,jeweils m. w. N. Angesichts dieser strengen Anforderungen ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass ein für die Zulassung einer Abweichung erforderliches gleichwertiges Rettungswegkonzept schon mit Blick auf menschliches Fehlverhalten, das zur Blockade der vorgesehenen Fluchtwege durch fremde Einzelappartements führt, nicht gegeben ist. Ein solches Fehlverhalten der Mieter - etwa durch Abstellen von Gegenständen - kann hier trotz der von den Mietern abzugebenden Verpflichtungserklärungen schon angesichts des aus den Bauvorlagen ersichtlichen, knapp bemessenen Zuschnitts der angebotenen Wohneinheiten nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Zudem erscheint es nicht fernliegend, dass die unverschlossenen Zwischentüren als nicht unwesentliche Beeinträchtigung einer hinreichend geschützten Privatsphäre empfunden werden und deswegen etwa zur Nachtzeit - wenn auch vertragswidrig - bewusst blockiert werden. Soweit die Klägerin pauschal geltend macht, es könnten auch bauliche Schutzmaßnahmen durch fehlerhaftes menschliches Verhalten unterlaufen werden, trägt dies den aufgezeigten besonderen Gegebenheiten nicht hinreichend Rechnung. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich des Weiteren keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen, aus denen sie ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit herleiten will; diese Ausführungen führen aus den vorstehenden Gründen aber nicht zu den geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten. Schließlich führt das Vorbringen auch nicht zu der von der Klägerin gesehenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin meint, die Frage, „ob und unter welchen konkreten Umständen der 2. Rettungsweg über fremde Nutzungseinheiten geführt werden darf,“ habe grundsätzliche Bedeutung. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Gesetzes indes nicht dargelegt. Die aufgeworfene Frage ist vielmehr aus den vorstehenden Gründe maßgeblich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.