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Beschluss

14 B 1011/11.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1011.14B1011.11A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragsteller verfolgen mit ihren Anträgen, 1. den Beschluss des VG Düsseldorf vom 25.02.2011 21 L 342/11.A analog § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung der Antragsteller nach Bulgarien bis zu einer Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren 21 K 1313/11.A vorläufig zu untersagen; 2. hilfsweise im Wege einstweiliger Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung der Antragsteller nach Bulgarien vorläufig auszusetzen und soweit bereits eine Abschiebungsanordnung erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde der Antragsgegnerin aufzugeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller nach Bulgarien bis zu einer Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren 21 K 1313/11.A nicht durchgeführt werden darf, die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Abänderung des diesen ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2011 21 L 342/11.A gegen den Vollzug der Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 3. Februar 2011, mit dem die gestellten Asylanträge als gemäß § 27a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) unzulässig verworfen wurden und nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in den nach Auffassung der Antragsgegnerin für die Bearbeitung der Asylanträge zuständigen Staat Bulgarien angeordnet wurde. Grundsätzlich darf in Verfahren der vorliegenden Art kein verwaltungsgerichtlicher einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden. Nach § 34a Abs. 2 AsylVfG darf die Abschiebung nach Abs. 1 nicht nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich angeordnet, dass in den Fällen, in denen als Vorfrage der eigentlichen Asylentscheidung darum gestritten wird, welcher Mitgliedstaat nach europäischem Recht für die Bearbeitung zuständig ist, die Abschiebung in den nach Auffassung der Behörde zuständigen Staat nicht durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung gehindert werden darf. Diese Rechtsvorschrift ist in den nachfolgend aufgezeigten Grenzen gültig. Europarechtlich sieht Art. 19 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) vor, dass ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen Asylantrag mangels Zuständigkeit nicht zu prüfen und den Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hat. Dies gilt nach derselben Vorschrift nur dann nicht, wenn die Gerichte oder zuständigen Stellen im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders entscheiden, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Genau dies ist aber nach deutschem Recht gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG unzulässig, so dass es in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht bei der sofortigen Vollziehbarkeit bleibt. Verfassungsrechtlich bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen den Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes. Denn auch die Verfassung sieht diesen Ausschluss vor. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) können dann, wenn ein Asylbewerber aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. Dies deckt grundsätzlich den generellen Ausschluss verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes ab. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 2 BvR 1938/93 u.a. , BVerfGE 94, 49 (113 f.). Zwar betrifft diese Entscheidung den § 34a Abs. 2 AsylVfG in der Fassung ausschließlich bezüglich der Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG, nicht der Zuständigkeitsregelung des § 27a AsylVfG. Der Senat ist daher nicht nach § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes gebunden, die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zu Grunde zu legen. Die vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erwägungen, die zutreffen, greifen aber ebenfalls für die Zuständigkeitsregelung des Art. 27a AsylVfG, da die nach europäischem Recht für die Asylentscheidung zuständigen Mitgliedsstaaten zugleich sichere Drittstaaten im Sinne des § 26a AsylVfG sind. Damit liegt auch der Tatbestand des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 3 vor, dass der Asylbewerber aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, jetzt der Europäischen Union, einreist. So geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Anwendung des § 34a Abs. 2 AsylVfG in Fällen der Zuständigkeitsregelung des § 27a AsylVfG sich nach den in der genannten Entscheidung dieses Gerichts aufgestellten Kriterien richtet. Vgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 8. Dezember 2009 2 BvR 2780/09 ; EuGRZ 2009, 707, und Beschluss vom 8. November 2009 2 BvQ 56/09 , DVBl. 2009, 1304; zur Gesamtproblematik und mit abweichender Auffassung Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2011), § 34a Rn. 73 ff. Nur in Ausnahmefällen ist es denkbar, dass trotz des gesetzlichen Ausschlusses einstweiligen Rechtsschutzes dieser dennoch zulässig ist, nämlich wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Asylbewerber von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 2 BvR 1938/93 u.a. , BVerfGE 94, 49 (99 ff.). Das ist für Bulgarien nicht der Fall, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat und worauf der Senat verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch das neuerliche Vorbringen gibt keine Veranlassung zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. So stellt der Bericht des UNHCR zu Bulgarien von April 2010 lediglich Mängel des Asylverfahrens im Einzelnen dar, ohne dass daraus der Schluss gezogen werden könnte, dass eine im Wesentlichen ordnungsgemäße Prüfung der Asylanträge nicht gewährleistet wäre. Dafür spricht im Übrigen gerade im Falle der Kläger nichts, die in Bulgarien als Asylberechtigte anerkannt wurden, wenngleich aufgrund der falschen Angabe, Staatsbürger des Irak zu sein. Auch den sonstigen von den Klägern vorgelegten Unterlagen von Menschenrechtsorganisationen und Interessengruppen kann nicht entnommen werden, dass das normative Vergewisserungskonzept nicht mehr tragfähig wäre. Dass der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland dem in Bulgarien vorzuziehen ist, glaubt auch der Senat. Darauf kommt es jedoch nicht an, da nach europäischem und nationalem Asylrecht der Asylbewerber sich gerade nicht aussuchen können soll, wo er seinen Asylantrag bearbeiten lassen und sich aufhalten möchte. Schließlich liegen auch keine auf Bulgarien bezogenen Abschiebungshindernisse vor. Die angebliche psychische Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung), die bislang nur einer Rückführung nach Syrien entgegenstehen sollte, soll nunmehr nach der Stellungnahme des Arztes L. vom 18. Juli 2011 eine Abschiebung nach Bulgarien als unzumutbar erscheinen lassen. Es liegen jedoch keine belastbaren Tatsachen vor, die einer ausreichenden Behandlung der angeblichen psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2) in Bulgarien entgegenstünden, namentlich nicht durch ein Antidepressivum, wie es der Arzt L. gelegentlich für unverzichtbar hält (Venlafaxin). Auf eine optimale psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung hat die Antragstellerin zu 2) keinen Anspruch. Es verbleibt somit bei dem bis auf Ausnahmefälle geltenden Prinzip, dass einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnungen in Zuständigkeitsfällen des § 27a AsylVfG nicht gewährt wird. Hier würde es im Übrigen selbst dann bei dem Ergebnis bleiben, wenn einstweiliger Rechtsschutz wegen Europarechts- oder Verfassungswidrigkeit des § 34a Abs. 2 AsylVfG grundsätzlich zu gewähren wäre: Denn angesichts der Offenheit des Erfolgs des Hauptsacheverfahrens im Zuständigkeitsstreit ist es wie regelmäßig dem Asylbewerber zuzumuten, sich zunächst in den anderen Mitgliedstaat zu begeben. Vgl. Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2011), § 27a Rn. 260. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.