Beschluss
19 A 2004/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0930.19A2004.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 609,90 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 609,90 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Kläger stützen ihn ausschließlich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ihre Ausführungen begründen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des Urteilsabdrucks, im Fall ihres Sohnes E. M. liege kein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW vor, in dem eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten mit einem Taxi gezahlt werden kann. Diese Würdigung hat das Verwaltungsgericht im Kern mit der Erwägung begründet, dass ein besonders schwerer Grad der Behinderung im Sinne der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts im Fall des Sohnes der Kläger nicht erreicht sei (S. 7 des Urteilsabdrucks). Entgegen der Auffassung der Kläger und entgegen seiner eigenen Eingangsbemerkung ("In Betracht käme allein ...") hat das Verwaltungsgericht dabei nicht nur die geistige Behinderung des Sohnes der Kläger berücksichtigt, sondern der Sache nach auch dessen Gehbehinderung, die sich in seinem Schwerbehindertenausweis unter anderem in dem Merkzeichen G ausdrückt. Dass es dieses Merkzeichen weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich erwähnt hat, rechtfertigt nicht den Schluss der Kläger, die körperliche Behinderung ihres Sohnes sei unberücksichtigt geblieben. Denn das Verwaltungsgericht hat zur Kenntnis genommen und gewürdigt, dass für ihn die Merkzeichen H (hilflos) und B (Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich) eingetragen sind, und zur Begründung unter anderem angeführt, dass er für den Schulweg nicht auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sei. Ohne Erfolg rügen die Kläger weiter, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht gemeint, "von der Ermessensbindung gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der SchfkVO NRW vorliegend absehen zu dürfen". Diese Rüge geht fehl, soweit sie das der Beklagten in § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW als Rechtsfolge eingeräumte Ermessen betrifft. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Bindung an die genannten Verwaltungsvorschriften nicht bei der Überprüfung einer Ermessensausübung der Beklagten verneint, sondern vielmehr bei der Prüfung schon des Tatbestandsmerkmals des besonders begründeten Ausnahmefalls in § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW. Dass die Gerichte bei Auslegung und Anwendung gesetz- und verordnungsrechtlicher Tatbestandsmerkmale nicht an norminterpretierende Verwaltungsvorschriften gebunden sind, entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und derjenigen des Senats zum Schülerfahrkostenrecht. Vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 30. 6. 2011 19 A 1452/09 , juris, Rdn. 39 m. w. N. In der Ablehnung der tatsächlich entstandenen Taxibeförderungskosten nach § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW liegt entgegen der Auffassung der Kläger auch keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung ihres Sohnes gegenüber Förderschulkindern. Denn auch diese erhalten tatsächlich entstandene Taxibeförderungskosten nur dann, wenn bei ihnen im Einzelfall ein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW vorliegt. Insofern geht auch der Verweis der Kläger auf die UN-Behindertenrechtskonvention und ihr Recht auf inklusive Beschulung in diesem schülerfahrkostenrechtlichen Zusammenhang ins Leere. Ebenso wenig ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von den Klägern geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Insoweit wiederholen die Kläger lediglich die Argumente, mit denen sie bereits den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet haben (Abweichung von Verwaltungsvorschriften, Ungleichbehandlung zu Förderschulkindern, UN-Behindertenrechtskonvention). Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht "unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht unterlassen [hat] festzustellen, ob im Falle des schwerbehinderten Sohnes der Kläger von einem besonders schweren Grad der Behinderung im Sinne eines besonders begründeten Ausnahmefalles der Vorschrift des § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW auszugehen ist." Mit dieser Rüge haben die Kläger keine konkrete Tatsachenfrage benannt, die das Verwaltungsgericht hätte aufklären sollen. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO auch deshalb nicht verletzt, weil die anwaltlich vertretenen Kläger in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag zu den sich jetzt angeblich "aufdrängenden" Fragen gestellt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).