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Beschluss

19 A 769/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0524.19A769.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 8.700 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 8.700 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berichterstatter entscheidet anstelle des Senats, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Rubrum hat der Berichterstatter von Amts wegen berichtigt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23. 5. 2012 klargestellt, dass Gegenstand der Klage sein eigener Anspruch auf Fahrkostenübernahme sein soll, er also nicht nach § 123 Abs. 2 SchulG NRW denjenigen seiner Eltern geltend macht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf der grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht die Frage, ob der Verordnungsgeber die in § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO geregelte Ausnahme von der Höchstbetragsbegrenzung für die Übernahme von Schülerfahrkosten auf monatlich 100 Euro verfassungsrechtlich zulässig auf schwerbehinderte Schüler und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Sinne von § 19 SchulG begrenzt hat. Denn auf diese Rechtsfrage kommt es hier entscheidungserheblich nicht an. Der Kläger hat für das 2. Halbjahr des Schuljahres 2009/2010 nach den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung keinen Anspruch auf Übernahme von Taxikosten zum N. -Gymnasium in E. . Gemäß § 15 Abs. 1 SchfkVO hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) nach § 16 SchfkVO zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn etwa der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt oder der Schüler überwiegend vor 6 Uhr die Wohnung verlassen muss (§ 13 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO). Als Regelfall sieht § 16 Abs. 1 SchfkVO bei notwendiger Benutzung eines Personenkraftwagens eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro/km vor. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann gemäß § 16 Abs. 2 SchfkVO eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden, wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet. Jedenfalls die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SchfkVO lagen im 2. Halbjahr des Schuljahres 2009/2010 nicht vor. Der Kläger ist von seinen Eltern „in besonderen Fällen, z. B. bei Klausuren, mit dem Auto zur Schule befördert worden“. Die Beförderung des Klägers mit einem Privatfahrzeug seiner Eltern schied also nicht aus. Auch vor dem Hintergrund, dass die Mutter des Klägers zwei (weitere) Kinder betreut und die Fahrzeit zum ungefähr 30 km entfernt gelegenen N. -Gymnasium etwa 27 Minuten beträgt, ist nicht ersichtlich, dass ihr bzw. ihrem Ehemann (auf dessen Hinweg zur Arbeitsstelle) die Beförderung des Klägers unzumutbar war. Abgesehen davon lässt sich, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für ein Taxi auch deshalb nicht auf § 16 Abs. 2 SchfkVO stützen, weil Taxikosten tatsächlich nicht entstanden sind. Die Vorschrift ermächtigt den Schulträger ausdrücklich zur Übernahme nur der „tatsächlich entstehenden“ Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung fiktiver Kosten für einen nicht erfolgten Taxitransport. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. 9. 2011 ‑ 19 A 2004/10 ‑, juris, Rdn. 5. Unabhängig davon ist die eingangs erwähnte Rechtsfrage der Vereinbarkeit der Höchstbetragsbegrenzung in § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchfkVO NRW mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Senatsrechtsprechung in bejahendem Sinn geklärt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. 1. 1997 ‑ 19 A 4243/95 ‑, juris, Rdn. 23 ff. Ein erneuter oder weiter gehender Klärungsbedarf zu dieser Frage ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Das gilt insbesondere für seinen Einwand, er werde durch § 2 Abs. 4 SchfkVO gegenüber arbeitslosen Berufsschulpflichtigen benachteiligt. Nach dieser Vorschrift können etwa für arbeitslose Berufsschulpflichtige über den Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 und 2 SchfkVO hinaus vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden. Auf die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob diese Unterscheidung verfassungsrechtlich zulässig ist, kommt es hier entscheidungserheblich nicht an. § 2 Abs. 4 SchfkVO scheidet als Anspruchsgrundlage für den gegenüber der Beklagten geltend gemachten Kostenübernahmeanspruch schon deshalb aus, weil die Vorschrift einen Anspruch allenfalls gegen das Land NRW begründen kann, nicht aber gegen den hier verklagten Schulträger. Darüber hinaus hätte die Unwirksamkeit dieser Regelung wegen der vom Kläger behaupteten willkürlichen Ungleichbehandlung zur Folge, dass der von ihm begehrten Kostenübernahme die rechtliche Grundlage entzogen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die wirtschaftliche Bedeutung bemisst sich vorliegend nach der Höhe der Taxikosten, die bei einer Beförderung des Klägers im maßgeblichen Bewilligungszeitraum entstanden wären; hier das 2. Halbjahr des Schuljahres 2009/2010. Vgl. zur Streitwertfestsetzung bei tatsächlich entstanden Beförderungskosten OVG NRW, Beschluss vom 27. 8. 2008 ‑ 19 B 1756/07 ‑. Diese hat der Kläger für Hin- und Rückfahrt je Schultag mit insgesamt 87 Euro angegeben. Bei ungefähr 20 Schulwochen (100 Schultage) in der Zeit vom 1. 2. 2010 bis zum 14. 7. 2010 ergibt sich demnach ein Betrag von 8.700 Euro (= 100 Tage x 87 Euro/Tag). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).