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Urteil

2 D 63/09.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0929.2D63.09NE.00
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Tenor

Der Antrag der Antragsteller zu 1. bis 5. wird abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Antragsteller zu 1. bis 3. jeweils 2/9, die Antragsteller zu 4. und 5. als Gesamtschuldner 2/9 sowie die Antragstellerinnen zu 6. und 7. als Gesamtschuldner 1/9. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragsteller zu 1. bis 5. wird abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Antragsteller zu 1. bis 3. jeweils 2/9, die Antragsteller zu 4. und 5. als Gesamtschuldner 2/9 sowie die Antragstellerinnen zu 6. und 7. als Gesamtschuldner 1/9. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller zu 1. bis 7. sind Eigentümer der Hausgrundstücke C.--------straße 12, 14, 20, 23 und 24 in I. . Die Grundstücke liegen auf der östlichen Seite der C1.-------straße im Bereich zwischen C2. Straße (B 228) und dem J. . Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 73 A, 5. Änderung, der Antragsgegnerin. Dessen Gebiet schließt sich südlich der Grundstücke C1.-------straße 12 und 14 an. Das Plangebiet umfasst das ehemalige T. der Beigeladenen sowie angrenzende Bereiche. Es wird im Norden durch das Nordufer des J1. , im Osten durch das Rathaus und im Süden bzw. Westen durch die Fußgängerzone der I1. Innenstadt (N.-----straße /C1.-------straße ) begrenzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan erfasst insgesamt eine Fläche von rund 1,0 ha, die Fläche des Vorhaben- und Erschließungsplans etwa 0,9 ha. Der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen unter dem 27. Mai 2008 abgeschlossene Durchführungsvertrag sieht in erster Linie die Errichtung eines Bank- und Geschäftshauses mit einer öffentlichen Tiefgarage vor (vgl. § 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags). Nach der als Anlage 3 zum Durchführungsvertrag gehörenden "Baukurzbeschreibung" umfasst das Gesamtprojekt den Abriss des Gebäudebestands der bisherigen Hauptgeschäftsstelle der Beigeladenen und den Neubau eines viergeschossigen T1. mit einer integrierten Handelsfläche von ca. 4.000 qm und einer Tiefgaragenebene mit ca. 100 Stellplätzen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 73 A, 5. Änderung, setzt hierzu für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest. Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen enthält für dieses eine Feingliederung. Des Weiteren wird für den Bereich des neuen T1. eine Grundflächenzahl von 1,0, eine nach Baukörpern gegliederte und durch Baugrenzen umrissene maximal zulässige Höhe der baulichen Anlage (vgl. auch Ziffer 2.2 und 2.3 der textlichen Festsetzungen) sowie eine abweichende Bauweise in der Form festgesetzt, dass die offene Bauweise mit der Maßgabe gilt, dass einzelne Gebäudelängen mehr als 50 m betragen dürfen (vgl. Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen). Weiter wird festgesetzt, dass in dem T2. eine Tiefgarage mit einem Parkdeck zulässig ist. Diese Tiefgarage soll von der C1.-------straße aus angedient werden. Für den Bereich des E. ist eine Tiefgarage mit zwei Parkdecks festgesetzt. Durch diese Festsetzung soll die vorhandene Rathaustiefgarage im Bestand gesichert werden. Für den Bereich außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans enthält der angefochtene Bebauungsplan im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Die C1.-------straße wird zwischen N.-----straße und der Einmündung L. als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und im sich nördlich anschließenden Bereich - im Hinblick auf die erforderliche Zufahrt zur Tiefgarage im neuen T2. - als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Des Weiteren sind mit dem angefochtenen Bebauungsplan die vorhandenen Gebäude N.-----straße 40 und 42 entsprechend dem Bestand überplant worden; das unter Denkmalschutz stehende Gebäude N.-----straße 40 wird als Fläche für den Gemeindebedarf mit der Zweckbestimmung "öffentliche Verwaltungen" und das Gebäude N.-----straße 42 als Kerngebiet ausgewiesen. Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 73 A, 5. Änderung, nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: In seiner Sitzung vom 2. Mai 2007 fasste der Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 73 A als vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2007 öffentlich bekanntgemacht. Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung fand am 6. Dezember 2007 statt, eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte unter dem 20. November 2007. In seiner Sitzung am 5. März 2008 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange und fasste den Beschluss zur Offenlegung des Planentwurfs. Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 31. März bis zum 2. Mai 2008. Im Rahmen der Offenlage machten unter anderem die Antragsteller zu 4. und 5. sowie "die Anwohner der C1.-------straße " zahlreiche Einwendungen gegen die Planung geltend. In seiner Sitzung am 18. Juni 2008 behandelte der Rat die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Einwendungen. Des Weiteren wurden der Durchführungsvertrag vom 27. Mai 2008 genehmigt und der Bebauungsplan Nr. 73 A, 5. Änderung, als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2008 öffentlich bekanntgemacht. Unter dem 18. September 2008 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen daraufhin eine Baugenehmigung zum Neubau eines T1. mit Verkaufsstätte, Versammlungsstätte, Tiefgarage und Lüftungsanlage. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 3. Juli 2009 nahm die Antragsgegnerin diese Baugenehmigung zurück, nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf einem Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen diese Baugenehmigung gerichteten Klage mit Beschluss vom 17. Juni 2009 - 9 L 135/09 - stattgegeben hatte, weil jedenfalls die Regelungen zur Betriebszeit der Tiefgarage in der Baugenehmigung vom 18. September 2008 zu unbestimmt seien. Unter dem 3. Juli 2009 erteilte der Antragsgegnerin der Beigeladenen eine geänderte Baugenehmigung zum Neubau eines T1. mit Verkaufsstätte, eingeschossiger öffentlicher Tiefgarage (92 Stellplätze) im ersten Untergeschoss und Technikgeschoss im zweiten Geschoss (Betriebszeit werktags - Montag bis Samstag - jeweils 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr) sowie Lüftungs- / Kühlungsanlage. Ein hiergegen gerichteter Antrag der Antragsteller zu 1. bis 5. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 9 L 1115/09 -; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 10 B 1615/09 -). Die von den Antragstellern erhobene Drittanfechtungs-klage wurde von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 8. Juli 2010 - 9 K 6836/09 - abgewiesen, weil die Baugenehmigung unabhängig von der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 73 A, 5. Änderung, jedenfalls keine Nachbarrechte der Antragsteller verletze. Den Antrag der Antragsteller zu 1. bis 5. auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 17. August 2011 - 2 A 1957/10 - ab. Bereits am 23. Juni 2009 hatten die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Diesen begründen sie im Wesentlichen damit, dass der Zu- und Abgangsverkehr der im neuen T2. geplanten Tiefgarage im Bereich der südlichen C1.-------straße zu unzumutbaren Belastungen durch Geräusch- und Abgasimmissionen führe. Die der Planung zugrundeliegenden Verkehrs- und Immissionsgutachten seien fehlerhaft. So liege die durch das Vorhaben verursachte Mehrbelastung tatsächlich höher als von dem Verkehrsgutachten errechnet. Das Lärmgutachten gehe durchweg von einer zu hohen Vorbelastung ihrer Grundstücke aus. Es sei davon auszugehen, dass der durch die Tiefgarage verursachte zusätzliche Verkehr zu einer Mehrbelastung von über 3 dB(A) führe. Diese sei daher wesentlich. Des Weiteren sei der Durchführungsvertrag entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 1 BauGB nicht vor dem Satzungsbeschluss wirksam abgeschlossen worden. Im Übrigen sei nach Bestandskraft der Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag entfallen. Diese Baugenehmigung sei durch eine neue Baugenehmigung, nämlich den Nachtrag vom 26. Januar 2011, ersetzt worden. Die Antragstellerinnen zu 6. und 7. haben ihren Antrag am 23. Februar 2011 zurückgenommen. Die Antragsteller zu 1. bis 5. beantragen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 73 A, 5. Änderung, der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen. Die Beigeladene macht geltend, den Antragstellern fehle bereits das Rechtsschutzinteresse, da das Vorhaben die Antragsteller unabhängig von der Wirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans jedenfalls nicht in ihren Rechten verletze. Des Weiteren führt sie im Einzelnen aus, dass der angefochtene Bebauungsplan wirksam sei und die Einwendungen der Antragsteller nicht durchgreifen würden. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juli 2011 das Verfahren betreffend die Antragstellerinnen zu 6. und 7. mit dem Hinweis eingestellt, dass die Kostenentscheidung auch insoweit der mit der in der Hauptsache zu treffenden Kostenentscheidung vorbehalten bleibt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge betreffend das bei dem erkennenden Senat anhängig gewesene Verfahren 2 A 1957/10 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der allein noch streitgegenständliche Antrag der Antragsteller zu 1. bis 5. hat keinen Erfolg. Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung (aktuell) nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 14, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 -, BRS 49 Nr. 37 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 17. Januar 2007 - 10 D 152/04.NE -. S. 12 des amtlichen Umdrucks, und vom 29. August 2006 - 10 D 61/04.NE -, S. 6 des amtlichen Umdrucks; Nds. OVG, Urteil vom 25. Oktober 2010 - 1 KN 343/07 -, BauR 2011, 646 = juris Rn. 44. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt danach regelmäßig dann, wenn sich der Antragsteller gegen einen Bebauungsplan wendet, dessen Festsetzungen durch die Verwirklichung plankonformer, bestandskräftig genehmigter Vorhaben bereits weitgehend ausgeschöpft worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 14, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 -, BRS 49 Nr. 37 = juris Rn. 6, und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18 f. In diesen Fällen kann die rechtliche Möglichkeit des Antragstellers, die von ihm angegriffene, im Plangebiet verwirklichte bauliche Nutzung zu beseitigen, durch einen eventuellen Erfolg im Normenkontrollverfahren in aller Regel nicht verbessert werden. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 -, BRS 49 Nr. 37 = juris Rn. 6, und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18 f. Die Annahme eines fehlenden Rechtsschutzinteresses in diesen Fallkonstellationen führt nicht zu einer im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedenklichen Rechtsschutzlücke. Denn es verbleibt bei der rechtlichen Möglichkeit, gegen die auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans erteilten Baugenehmigungen im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und eines Drittanfechtungsverfahrens vorzugehen. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des Normenkontrollverfahrens. Dieses ist nämlich - wie sich aus § 47 Abs. 2 VwGO ergibt - jedenfalls von seinen prozessualen Zugangsvoraussetzungen her kein rein objektives Prüfverfahren, sondern weist - insbesondere bei Bebauungsplänen - Elemente des Individualrechtsschutzes auf. Erweist sich eine Inanspruchnahme des Gerichts als für die subjektive Rechtsstellung der Antragsteller nutzlos, wird die ansonsten im Rahmen der Begründetheit vorzunehmende objektive Prüfung nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen entbehrlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 19. Nach diesen Grundsätzen ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller zu 1. bis 5. dadurch entfallen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 zum "Neubau eines T1. mit Verkaufsstätte, Tiefgarage und Lüftungs- / Kühlungsanlage" den Antragstellern gegenüber bestandskräftig geworden ist, nachdem der Senat mit Beschluss vom 17. August 2011 - 2 A 1957/10 - deren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihre Nachbarklage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2010 - 9 K 6836/09 - abgelehnt hat, und das Vorhaben verwirklicht und in Betrieb genommen worden ist. Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 73 A, 5. Änderung, der Antragsgegnerin ermöglicht nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie dem zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen am 27. Mai 2008 geschlossenen Durchführungsvertrag (vgl. dort § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1) den Neubau eines Büro- und Geschäftshauses - einschließlich einer öffentlichen Tiefgarage - auf dem Grundstück der bisherigen Hauptgeschäftsstelle I. der Beigeladenen. Die - im Verhältnis zu den Antragstellern nunmehr bestandskräftige - Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 schöpft die Festsetzungen des angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der "passgenau" auf den Neubau des T1. mit Verkaufsstätte zugeschnitten ist, im Wesentlichen aus. Insbesondere wird mit der Baugenehmigung eine öffentliche Tiefgarage mit 92 Stellplätzen genehmigt. Auch im Übrigen entspricht das genehmigte Vorhaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche - abgesehen von geringfügigen Abweichungen - den Festsetzungen des Bebauungsplans. Dies wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Schließlich ist das genehmigte Vorhaben Anfang 2011 fertiggestellt und mittlerweile vollständig in Betrieb genommen worden, da sowohl die Sparkassenfiliale (Ende Januar 2011) als auch das Bekleidungsgeschäft (Frühjahr 2011) eröffnet sind. Hinsichtlich des genehmigten Vorhabens könnten die Antragsteller aber selbst im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht im Nachhinein eine Beseitigung oder Nutzungsuntersagung beanspruchen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass die Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 - wie ausgeführt - ihnen gegenüber bestandskräftig geworden ist, sondern vor allem daraus, dass diese Baugenehmigung keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragsteller als Nachbarn verletzt und insbesondere ihnen gegenüber nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem im Drittanfechtungsverfahren ergangenen Urteil vom 8. Juli 2010 - 9 K 6836/09 -, dessen Richtigkeit von den Antragstellern im Zulassungsverfahren nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich in Zweifel gezogen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - 2 A 1957/10 -), zutreffend ausgeführt, dass letztlich dahinge-stellt bleiben könne, ob der vorliegend angefochtene Bebauungsplan wirksam sei. Die Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 hätte daher auch unabhängig von der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 73 A, 5. Änderung, Bestand. Vor diesem Hintergrund bliebe selbst im Falle einer Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans im Rahmen einer Neuplanung kein Raum für solche Festsetzungen, welche die Antragsteller tatsächlich und / oder rechtlich begünstigen könnten. Ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren kann des Weiteren nicht im Hinblick darauf angenommen werden, dass das genehmigte Vorhaben in einzelnen Bereichen geringfügig hinter den Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans zurückbleibt. So werden etwa die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen wegen der gerundeten Form des Baukörpers (Erdgeschoss und erstes Obergeschoss) in den Randbereichen nicht vollständig ausgeschöpft und hat die genehmigte und errichtete Tiefgarage lediglich 92 Stellplätze, obwohl die als Anlage 5 zum Bestandteil des Durchführungsvertrags (vgl. dort § 2 Buchst. e) gemachten Planzeichnungen noch eine Tiefgarage mit 94 Stellplätzen vorsahen. Hierbei handelt es sich um geringfügige Abweichung, die offenkundig nicht nachbarrechtsrelevant sind. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Betriebszeiten der öffentlichen Tiefgarage - die bestandskräftige Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 lässt lediglich eine tägliche Betriebszeit (Montag bis Freitag) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu - mit Nachtragsgenehmigung vom 26. Januar 2011 ausgeweitet worden sind (Montag bis Freitag: 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr; Samstag: 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr; Ausfahrmöglichkeit auch nach 22.00 Uhr bzw. 19.00 Uhr) und diese Nachtragsgenehmigung von den Antragstellern zu 1. bis 5. vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 9 K 1682/11) angefochten worden und damit noch nicht bestandskräftig ist. Auch insoweit würde sich nämlich die (nachbar)rechtliche Position der Antragsteller im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 73 A, 5. Änderung, nicht verbessern. Das Verwaltungsgericht wird - wie bereits im Klageverfahren gegen die Ursprungsbaugenehmigung vom 3. Juli 2009 - zu prüfen haben, ob die Änderung der Betriebszeiten der Tiefgarage eine Zunahme von Lärmimmissionen verursacht, welche den Antragstellern gegenüber rücksichtslos ist. Das insoweit zu beachtende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gilt aber gleichermaßen im unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB wie im Bereich eines Bebauungsplans (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO), so dass es auch insoweit für die Rechtsposition der Antragsteller nicht auf die Wirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans Nr. 73 A, 5. Änderung, ankommt. Zwar können Festsetzungen eines (wirksamen) Bebauungsplans durch das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnah-me nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden, sofern die nachbarlichen Belange bereits in den planungsrechtlichen Abwägungsvorgang eingeflossen und damit aufgezehrt sind. Nachbarschutz kommt daher bei einem plankonformen Vorha-ben nur dann in Betracht, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst Drittschutz vermitteln oder es sich um einen "qualifizierten" Ausnahmefall des § 15 BauNVO handelt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Dezem-ber 1984 - 4 B 278.84 -, BRS 42.183 = juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2011 - 2 A 1058/09 -, juris Rn. 47, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -, BRS 74 Nr. 29 = juris Rn. 27, jeweils mit weiteren Nachweisen. Der vorliegend angefochtene Bebauungsplan enthält aber weder konkrete Festsetzungen zu den Betriebszeiten der Tiefgarage noch hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung ausdrücklich hiermit befasst (vgl. Beschlussvorlage Nr. IV/61-221). Die Frage, in welchem zeitlichen Umfang das Vorhaben und insbesondere die Tiefgarage betrieben werden kann, ist daher von der Plankonzeption her erst im Rahmen eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens unter Berücksichtigung etwaiger schützenswerter Interessen der Antragsteller zu klären. Von einer "Aufzehrung" nachbarlicher Belange im Rahmen der Abwägung kann daher insoweit nicht die Rede sein. Zudem handelt es sich bei der Überschreitung von einschlägigen Immissionsrichtwerten regelmäßig um einen "qualifizierten" Ausnahmefall, in dem auch ein ansonsten den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein kann. Die bestandskräftige Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 hat sich auch nicht - wie die Antragsteller meinen - durch die Erteilung einer neuen Baugenehmigung erledigt. Der Nachtrag vom 26. Januar 2011 genehmigt lediglich eine Ausweitung der Betriebszeiten der Tiefgarage und baut ausdrücklich auf der Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 auf. Ein anderes Vorhaben - ein sog. "aliud" - wird damit nicht genehmigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Sie berücksichtigt das unterschiedliche Maß der Beteiligung der Antragsteller am Verfahren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.