Beschluss
9 L 135/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0617.9L135.09.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (Geschäftszeichen: 9 K 7191/08) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 18. September 2008 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller jeweils zur Hälf-te sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (Geschäftszeichen: 9 K 7191/08) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 18. September 2008 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller jeweils zur Hälf-te sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 2. Februar 2009 bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem die Antragsteller sinngemäß begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer am 18. Oktober 2008 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 18. September 2008 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Das Gericht macht von der ihm durch §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingeräumten Befugnis, einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angefochtenen Baugenehmigung das öffentliche Interesse sowie das Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, seine Klage in der Hauptsache also voraussichtlich Erfolg haben wird. Die hierzu erforderliche Prognose kann nur mit Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. In dem auf eine summarische Prüfung angelegten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können weder schwierige Rechtsfragen geklärt noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht hier alles dafür, dass die angegriffene Baugenehmigung vom 18. September 2008 für den Neubau eines Sparkassenzentrums mit Verkaufsstätte, Versammlungsstätte, Tiefgarage und Lüftungsanlage auf dem Grundstück Nstraße 44-48 (G1 u.a.) in I nachbarliche Abwehrrechte der Antragsteller verletzt. Die Baugenehmigung ist in ihrer jetzigen Form bereits deshalb – offensichtlich – rechtswidrig und verletzt Nachbarrechte der Antragsteller, weil die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich eines nachbarrechtsrelevanten Merkmals inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sind (Verstoß gegen § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) und infolgedessen bei der genehmigten Nutzung des Sparkassenzentrums eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Nach der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die beschließende Kammer folgt, ist eine Baugenehmigung rechtswidrig und auf die Klage eines betroffenen Nachbarn aufzuheben, wenn der Bauschein und die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen hinsichtlich solcher Merkmale des zur Genehmigung gestellten Vorhabens unbestimmt sind, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 – 10 A 1025/90 –, Baurechtssammlung (BRS), Band 56 Nr. 139; Beschlüsse vom 29. September 1995 – 11 B 1258/95 –, BRS 57 Nr. 162, und vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, BRS 69 Nr. 163; Urteil vom 20. März 2006 – 7 A 3025/04 –, juris, Rn. 48. So verhält es sich hier möglicherweise schon im Hinblick auf die Betriebszeiten der zum Bauvorhaben gehörenden Versammlungsstätte im zweiten Obergeschoss, jedenfalls aber bezüglich der Betriebszeiten der Tiefgarage. Während in den jeweils mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Betriebsbeschreibungen die Betriebszeiten für die Sparkasse selbst (an Werktagen [einschließlich Samstage] von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) und für den Textileinzelhandel (an Werktagen [einschließlich Samstage] von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr) eindeutig festgelegt sind, enthält die Betriebsbeschreibung für die Versammlungsstätte folgende Regelung der Betriebszeit: "Die Versammlungsstätte wird während der Geschäftszeiten der Sparkasse von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr als Besprechungs- und Sitzungsbereich und gelegentlich in den Abendstunden bis 24.00 Uhr für Veranstaltungen unterschiedlicher Art genutzt." Abgesehen von der Frage, was unter "Veranstaltungen unterschiedlicher Art" zu verstehen sein mag und ob auch eine abendliche Nutzung an Sonntagen zulässig ist, ist der Begriff "gelegentlich" insoweit unbestimmt, als er die Anzahl der Nutzungen bis 24.00 Uhr nicht erkennen lässt und ein weites Spektrum der Auslegung beispielsweise sowohl dreimal im Jahr als auch dreimal im Monat – eröffnet. Da gerade die Nutzung zur Nachtzeit (nach 22.00 Uhr) zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen in der Nachbarschaft führen könnte, erscheint die Verwendung des unbestimmten Begriffs "gelegentlich" in nachbarrechtlicher Hinsicht problematisch. Dies mag aber dahinstehen, weil jedenfalls die Regelung der Betriebszeit der Tiefgarage ("voraussichtlich in der Zeit von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr") unbestimmt und infolgedessen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht auszuschließen ist. Einerseits könnte der Begriff "voraussichtlich" so zu verstehen sein, dass es sich bei der angegebenen Betriebszeit der Tiefgarage (7.00 Uhr bis 24.00 Uhr) nicht um eine verbindliche Festlegung, sondern um eine Prognose auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bekannten Umstände handelt. Durch diesen Zusatz wird dem Betreiber die Möglichkeit eingeräumt, die Garage früher oder später als 7.00 Uhr zu öffnen und früher oder später als 24.00 Uhr zu schließen, wenn sich eine Änderung der Öffnungszeiten bei Inbetriebnahme der Tiefgarage oder in der Zeit danach als zweckmäßig erweist; sogar ein Betrieb "rund um die Uhr" ist nicht ausgeschlossen. Naheliegend ist insbesondere eine Öffnung der Tiefgarage über 24.00 Uhr hinaus, um zu gewährleisten, dass Besucher von Veranstaltungen, die in der Versammlungsstätte im gleichen Gebäude durchgeführt werden und bis 24.00 Uhr dauern, anschließend noch mit ihrem Fahrzeug die Tiefgarage verlassen können. Der Umstand, dass der Antragsgegner eine Regelung der Betriebszeit in die Baugenehmigung aufgenommen hat, zeigt andererseits, dass er eine zeitlich unbegrenzte Öffnung der Tiefgarage nicht zulassen wollte. Diese Regelung ist jedoch unbestimmt, weil die zeitlichen Grenzen nicht eindeutig und hinreichend verlässlich festgelegt sind. Die Unbestimmtheit der Betriebszeitenregelung ist nachbarrechtsrelevant. Denn gerade die Betriebszeiten der Tiefgarage müssen genau festgelegt werden, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind, nämlich hier die das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme konkretisierenden Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Ob eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige bauliche Anlage – wie etwa eine Tiefgarage – in ihrer konkreten Ausgestaltung so errichtet und betrieben werden kann, dass sie den Anforderungen des – auch dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen dienenden – § 22 Abs. 1 BImSchG entspricht, hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 4. Juli 1986 – 4 C 31.84 –, BVerwGE 74, S. 315 ff., und vom 3. April 1987 – 4 C 41.84 –, BRS 47 Nr. 63. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer gewerblichen Anlage ausgehen, im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) – TA Lärm – einschlägig, unabhängig davon, ob die Anlage einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzes bedarf oder nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 7 B 2434/02 –, BRS 66 Nr. 176, mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103 (zur normkonkretisierenden Wirkung der TA Lärm). Die TA Lärm legt in den Nummern 6.1 bis 6.3 Immissionsrichtwerte fest und differenziert dabei dergestalt zwischen "tags" und "nachts", dass die für die Nachtzeit geltenden Richtwerte deutlich niedriger liegen. Nach Nummer 6.4 Satz 1 beziehen sich die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 auf folgende Zeiten: tags 06.00 – 22.00 Uhr, nachts 22.00 – 06.00 Uhr. Für die Beurteilung, ob die von der Tiefgarage ausgehenden Lärmimmissionen diese Immissionsrichtwerte überschreiten und daher für die Nachbarschaft – auch für die Antragsteller – möglicherweise unzumutbar sind und ob eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage sichergestellt ist (vgl. Nummer 6. 4 Satz 3 der TA Lärm), kommt es also entscheidend auf die Betriebszeiten der Tiefgarage und insbesondere darauf an, ob sie auch in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und gar an Sonntagen (vgl. Nummer 6.5 der TA Lärm) betrieben wird. Da die zur Baugenehmigung gehörende Betriebsbeschreibung diese Frage nicht eindeutig regelt, verletzt die Baugenehmigung schon durch ihre mangelnde Bestimmtheit Nachbarrechte der Antragsteller. Ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind, läge aber auch dann vor, wenn man den Zusatz "voraussichtlich" für unbeachtlich hielte und die Betriebszeitregelung so verstünde, dass die Tiefgarage in der Zeit von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden darf. Bei dieser Auslegung verstößt die Baugenehmigung vom 18. September 2008 gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil dann die achtstündige Nachtruhe nicht sichergestellt ist und die Beigeladene im Genehmigungsverfahren nicht den Nachweis erbracht hat, dass die von ihrem Bauvorhaben, namentlich der Tiefgarage, ausgehenden bzw. ihm zuzurechnenden Lärmimmissionen in der Zeit nach 22.00 Uhr sowie gegebenenfalls auch an Sonn- und Feiertagen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einhalten und damit den Antragstellern zumutbar sind. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit dem am 18. Juni 2008 vom Rat der Stadt I beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 73 A 5. Änderung oder, sollte dieser unwirksam sein, nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem im Januar 1989 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 73 A 1. Änderung oder – für den Fall, dass auch dieser Bebauungsplan und der im Jahr 1983 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 73 A unwirksam sind – nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Denn das Gebot der Rücksichtnahme ist in jedem Fall zu beachten, sei es über die Vorschrift des § 15 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung, die im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 und 2 BauGB eingreift, sei es im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB über das Tatbestandsmerkmal "Einfügen", in dem das Gebot der Rücksichtnahme enthalten ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, BRS 59 Nr. 177 m.w.N.. Es ist Sache des Bauherren, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält; dabei sind an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sichereren Seite" liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Schutzgüter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die – in erster Linie wirtschaftlichen – Interessen des Betreibers der zu prüfenden Anlage gerechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 7 B 2434/02 –, BRS 66 Nr. 176. Hinsichtlich der vom Bauvorhaben der Beigeladenen, insbesondere der Tiefgarage, ausgehenden Lärmimmissionen ergeben sich die Zumutbarkeitskriterien – wie bereits dargelegt – aus der TA Lärm. Das gilt nicht nur für die Geräusche, die auf dem Baugrundstück selbst im Bereich der (in der nordwestlichen Grundstücksecke gelegenen) Zufahrt zur Tiefgarage durch die in die Garage einfahrenden und aus der Garage ausfahrenden Fahrzeuge verursacht werden, sondern auch für die Geräusche, die durch den Zu- und Abgangsverkehr auf dem etwa 120 m langen Abschnitt der Cstraße zwischen der Tiefgaragenzufahrt und der C1 Straße hervorgerufen werden und dem Bauvorhaben zuzurechnen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr der baulichen Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich – wie hier – innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Auf diesen anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr finden die normativen Lärmgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) keine unmittelbare Anwendung, weil sie im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen nur gelten, wenn diese Pläne den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen zum Gegenstand haben. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die Verkehrslärmschutzverordnung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Dabei darf die TA Lärm als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen herangezogen werden, soweit der zu beurteilende Verkehrslärm seiner Art nach zu den Geräuschimmissionen gehört, deren Beurteilung die TA Lärm dient. Hinsichtlich der Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen kann Nummer 7.4 Absatz 2 der TA Lärm als Orientierungshilfe dienen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, BRS 60 Nr. 83, sowie Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 4 BN 41.07 –, BRS 71 Nr. 6, jeweils m.w.N.. Den danach erforderlichen Nachweis, dass die durch die Nutzung des Sparkassenzentrums, insbesondere der Tiefgarage, verursachten Lärmimmissionen und der zurechenbare Verkehrslärm in der Zeit nach 22.00 Uhr sowie gegebenenfalls auch an Sonn- und Feiertagen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreiten, hat die Beigeladene nicht erbracht. Die im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 73 A 5. Änderung vorgelegte, von der TAC – Technische Akustik erstellte "Prognose über die zu erwartenden Geräuschemissionen und -immissionen in der Nachbarschaft eines geplanten Sparkassengebäudes" vom 20. August 2007 ist insoweit als Nachweis ungeeignet, weil sie sich zu der Frage, welche Geräuschimmissionen zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) von dem Vorhaben ausgehen, ebenso wenig verhält wie die im gerichtlichen Verfahren vom Antragsgegner vorgelegten ergänzenden Stellungnahmen der TAC vom 13. November 2008, 12. Februar 2009 und 9. März 2009. So wird auf Seite 5 der Geräuschimmissionsprognose ausgeführt: "Da das Parkhaus nur während der Tagzeit betrieben werden soll, wird im Folgenden auch nur die Tagzeit (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) betrachtet." Auf Seite 9 heißt es: "Die Tiefgarage soll nur werktags und samstags von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr genutzt werden, so dass eine Betrachtung der Nachtzeit und der Sonn- und Feiertage entfällt." Auch der Umstand, dass zum Bauvorhaben eine Versammlungsstätte gehört, die "gelegentlich in den Abendstunden bis 24.00 Uhr" genutzt wird, ist in der Immissionsprognose nicht berücksichtigt worden. Auf der Grundlage dieser Prämissen ergeben sich der Immissionsprognose zufolge durch den alleinigen Betrieb des geplanten Neubaus für die Tagzeit für die Immissionsorte Cstraße 11 und 12 Beurteilungspegel gemäß TA Lärm von 50 bzw. 52 dB (A) bei einem Immissionsrichtwert von jeweils 55 dB (A) und für den Immissionsort Rathaus ein Beurteilungspegel von 43 dB (A) bei einem Immissionsrichtwert von 60 dB (A). Im Anschluss daran wird ausgeführt (Seite 16): "Bei der vorgegebenen Betriebsweise und Bauausführung des Gebäudes werden die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten während der Tagzeit eingehalten. Nachts wird das Gebäude nicht betrieben." Auch bei der Untersuchung der Auswirkungen des zusätzlichen Fahrzeugverkehrs auf die Geräuschimmissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr auf der Cstraße wurde lediglich für die Tagzeit eine gesonderte Berechnung durchgeführt, weil aufgrund der angenommenen Betriebszeiten nachts mit keiner relevanten Änderung der Verkehrssituation zu rechnen sei (vgl. S. 11 der Immissionsprognose und S. 3 der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Februar 2009). Die Prognose ermittelt für den Immissionsort Cstraße 23 einen Beurteilungspegel Tag von 68 dB (A) [Ist-Zustand] bzw. 69 dB (A) [Plan-Zustand] und stellt diesem Beurteilungspegel den Immissionsgrenzwert Tag für allgemeine Wohngebiete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB (A) gegenüber. Weiter wird ausgeführt, es handele sich bei der Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch den Sparkassenneubau nicht um eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV, da eine Erhöhung um 3 dB (A) oder auf einen Wert von über 70 dB (A) nicht auftrete; auch die Voraussetzungen der Nummer 7.4 Absatz 2 der TA Lärm für das Ergreifen von Maßnahmen organisatorischer Art zur Verminderung der Verkehrsgeräusche lägen nicht vor (S. 18 f. der Prognose). Die Ergebnisse der Immissionsprognose und die Aussagen der ergänzenden Stellungnahmen, dass die durch den Betrieb des Sparkassenzentrums verursachten Geräusche die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreiten und die Erhöhung der Verkehrsgeräusche auf der Cstraße keine lärmreduzierenden Maßnahmen erforderlich macht, beziehen sich also ausdrücklich nur auf die Tagzeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr). Die Vorlage eines Nachweises betreffend die Lärmimmissionen zur Nachtzeit wäre allenfalls dann entbehrlich, wenn sich aus den bereits vorliegenden Gutachten zweifelsfrei ergäbe, dass die nach 22.00 Uhr von dem Bauvorhaben ausgehenden bzw. ihm zuzurechnenden (Verkehrs-)Geräusche den Antragstellern zumutbar sind. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr erscheint es nach der Immissionsprognose vom 20. August 2007 zumindest nicht ausgeschlossen, dass an den Wohnhäusern der Antragsteller zur Nachtzeit infolge des Betriebs der Tiefgarage die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten werden. Da die für die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr für die Immissionsorte Cstraße 11 und 12 ermittelten Beurteilungspegel von 50 bzw. 52 dB (A) den gemäß Nummer 6.1 Buchstabe d) der TA Lärm für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwert von 40 dB (A) deutlich überschreiten, kann auch unter Berücksichtigung der Regelung für Gemengelagen in Nummer 6.7 der TA Lärm nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch bei einer Ermittlung der Beurteilungspegel für die Nachtzeit eine Richtwertüberschreitung ergibt, und zwar nicht nur in Bezug auf das in geringer Entfernung zum Bauvorhaben und insbesondere zur Tiefgaragenzufahrt gelegene Haus der Antragstellerin zu 1. (Cstraße 12), sondern auch in Bezug auf die weiter entfernt gelegenen Häuser der Antragsteller zu 2., 3, 4. und 5. (Cstraße 14, 20 und 24). Hinsichtlich der durch das Bauvorhaben verursachten Zunahme des Verkehrslärms auf der Cstraße erscheint es ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich dadurch der Beurteilungspegel für die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöht und der Immissionsgrenzwert gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 49 dB (A) für die Nacht weitgehend überschritten wird, so dass die Voraussetzungen der Nummer 7.4 Absatz 2 der TA Lärm erfüllt wären. Das gilt vor allem für die Häuser der Antragsteller zu 1. und 2. (Cstraße 12 und 14), weil bezüglich dieser Immissionsorte nach der ergänzenden Stellungnahme der TAC vom 12. Februar 2009 der durch die Tiefgarage verursachte zusätzliche Verkehr auf der Cstraße schon zur Tagzeit zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um jeweils 2 dB (A) auf 58 bzw. 62 dB (A) führt. Dieser Stellungnahme zufolge erhöht sich der Beurteilungspegel zur Tagzeit im Hinblick auf das Haus der Antragstellerin zu 3. (Cstraße 20) zwar nur um 1 dB (A) und im Hinblick auf das Haus der Antragsteller zu 4. und 5. (Cstraße 24) gar nicht. Eine hinreichend zuverlässige Aussage darüber, wie sich der Zu- und Abfahrtsverkehr der Tiefgarage zur Nachtzeit auf die Verkehrslärmsituation an diesen Häusern auswirken wird, lassen die Immissionsprognose und die ergänzenden Stellungnahmen aber nicht zu. Die Auflage Nr. 41 zur Baugenehmigung vom 18. September 2008 macht die Vorlage eines Nachweises betreffend die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit nicht entbehrlich, weil sie nicht geeignet ist, den Schutz der Antragsteller vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu gewährleisten. Nach dieser Auflage dürfen die von der Anlage einschließlich aller dazu gehörigen Nebeneinrichtungen verursachten Geräuschimmissionen – ermittelt und beurteilt nach der TA Lärm – an den Immissionsorten Cstraße 11 und 12 die Immissionsrichtwerte von 55 dB (A) tagsüber und 40 dB (A) nachts nicht überschreiten. Abgesehen davon, dass diese Auflage offenbar nur die von dem Bauvorhaben auf dem Baugrundstück verursachten Geräuschimmissionen und somit nicht den Verkehrslärm auf der Cstraße erfasst, kann die Beigeladene die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht sicherstellen, weil insbesondere die Geräusche der in die bzw. aus der Tiefgarage ein- und ausfahrenden Fahrzeuge von dem Verhalten Dritter, nämlich der jeweiligen Fahrzeugführer, abhängen, auf das die Beigeladene keinen wirksamen Einfluss hat. Kann der Bauherr aber die Intensität der von seinem Vorhaben ausgehenden Geräusche selbst nicht oder nicht ausreichend steuern, so ist eine Auflage zur Baugenehmigung betreffend die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte zur Gewährleistung von Lärmschutz nicht geeignet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1989 – 7 B 2966/87 –, BRS 49 Nr. 205. Im Übrigen geht anscheinend auch der Antragsgegner selbst davon aus, dass die Auflage Nr. 41 für einen effektiven Lärmschutz der Nachbarn nicht ausreicht. So trägt er in der Antragserwiderung vom 12. Februar 2009 vor, für den Fall, dass sich durch die spätere konkrete Nutzung hinsichtlich des Verkehrsaufkommens tatsächlich Beeinträchtigungen ergeben sollten, könne diesen mit geeigneten verkehrsregelnden Maßnahmen (einschließlich Öffnungszeiten des Parkhauses) begegnet werden. In der beigefügten Stellungnahme der Bauaufsicht vom 9. Februar 2009 wird ausgeführt, im Falle von Lärmbeschwerden aufgrund nächtlicher Tiefgaragennutzung griffen die unter der Auflage Nr. 41 festgeschriebenen Lärmrichtwerte, so dass gegebenenfalls Nachforderungen gestellt werden könnten, die zur dauerhaften Einhaltung dieser Auflage beitrügen. Entgegen dieser Auffassung des Antragsgegners reicht es indessen nicht aus, wenn die Nachbarverträglichkeit des Bauvorhabens erst durch nachträgliche Auflagen zur Baugenehmigung hergestellt werden kann. Überschreiten nämlich die bei der Nutzung einer baulichen Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Denn die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW), hier insbesondere den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, muss bereits durch die Baugenehmigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung gewährleistet sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 1992 – 10 B 2935/92 –, sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Juli 2002 – 1 B 98.2945 –, BRS 65 Nr. 190. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an der Empfehlung in Nr. 7 Buchstabe a) des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW (Baurecht 2003, S.1883). Danach ist bei Nachbarklagen wegen Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks ein Streitwert von 1.500,00 Euro bis 15.000,00 Euro anzusetzen. Hier hält die Kammer einen Betrag von 7.500,00 Euro je betroffenem Wohngrundstück für angemessen, so dass sich insgesamt ein Betrag von (4 x 7.500,00 Euro =) 30.000,00 Euro ergibt, der im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, zu halbieren ist.