OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 1617/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0922.6A1617.11.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Leitenden Regierungsdirektors, dessen Klage auf erneute Entscheidung über eine Stellenbesetzung gerichtet ist, der der Abbruch des zunächst eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens vorausgegangen war.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Leitenden Regierungsdirektors, dessen Klage auf erneute Entscheidung über eine Stellenbesetzung gerichtet ist, der der Abbruch des zunächst eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens vorausgegangen war. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Mit ihr wird geltend gemacht und eingehend erläutert, dass und warum der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nach Auffassung des Klägers rechtswidrig gewesen ist. Hierauf im Einzelnen einzugehen, erübrigt sich allerdings. Denn der Zulassungsantrag verhält sich in keiner Weise zu der insoweit selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, selbst wenn von der Rechtswidrigkeit des Abbruchs auszugehen sei, könnte sich der Kläger darauf nicht berufen, weil sich seine Rechtsposition dadurch nicht in erheblicher Weise verändert habe (S. 10 f. des Urteilsabdrucks). Die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung wird mithin nicht in Frage gestellt. Nur angemerkt sei daher, dass auch der Zulassungsantrag nicht erkennbar macht, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachwidrigen Gründen erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend näher ausgeführt, das beklagte Land habe mehrere sachliche Gesichtspunkte für sein Vorgehen anführen können. Es habe daran anknüpfen dürfen, dass die zunächst getroffene Auswahlentscheidung vom 15. Juli 2010 nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2010 (13 L 1173/10) fehlerhaft gewesen sei. Nicht willkürlich sei auch die Erwägung, dass die Beurteilungsrunde zum Stichtag 31. Dezember 2009 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Es lasse sich schließlich nicht sagen, dass die neue Ausschreibung vom 16. März 2011 genau auf den Beigeladenen zugeschnitten sei. Dass die vom beklagten Land für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angegebenen Gründe nur vorgeschoben sind, bleibt auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens eine nicht hinreichend erhärtete Annahme des Klägers. So ist es unerheblich, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht die einzige mögliche Konsequenz aus dem Beschluss im Verfahren 13 L 1173/10 war. Auch der Umstand, dass vom Verwaltungsgericht ausdrücklich als Beispiel benannte Fallgestaltungen, in denen in der Rechtsprechung bereits das Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens bejaht worden ist, sich vom hier zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheiden, zwingt nicht zu der Annahme, im Streitfall sei ein sachlicher Grund nicht gegeben. Ferner führt der Einwand nicht weiter, der Dienstherr dürfe sich für den Verfahrensabbruch auf einen Begründungsmangel nicht berufen, weil dies dazu führen könnte, dass in einem Stellenbesetzungsverfahren, in dem ein missliebiger Bewerber auftauche, derartige Verfahrensmängel mit Absicht produziert würden, um das Verfahren abbrechen zu können. In einem solchen Fall eines dolos geschaffenen Verfahrensfehlers mag - wie der Antrag auf Zulassung der Berufung feststellt - in der Tat ein willkürliches Verhalten des Dienstherrn gegeben sein. Dass es so liegt, macht aber weder der Kläger geltend noch ist es sonst ersichtlich. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Hinsichtlich der mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung aufgeworfenen Frage, unter welchen Voraussetzungen genau Willkür beim Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens vorliegt, ist ausgehend vom oben Ausgeführten schon nicht erheblich. Schließlich liegen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Dass "im vorliegenden Fall viele sachverhaltliche Besonderheiten, die einen tiefen Einblick in die Finanzverwaltung des Landes" erforderten, vorlägen, wird mit dem Zulassungsantrag nur behauptet und damit nicht hinreichend dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).