Beschluss
6 B 950/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0908.6B950.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, veranlassen den Senat nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung der Bezirksregierung L. vom 11. März 2011 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schlage die Wertung des § 54 Abs. 4 BeamtStG regelhaft durch. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Versetzungsverfügung dränge sich nicht auf. Es spreche viel dafür, dass das hier wegen der Schwerbehinderung des Antragstellers erforderliche dringende dienstliche Bedürfnis für die Versetzung (§ 25 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. dem Runderlass des Kultusministeriums vom 24. November 1989) vorliege. Der Antragsteller habe ein außerdienstliches Verhalten an den Tag gelegt, das von der Allgemeinheit, insbesondere aber von Eltern, deren Kinder der Antragsteller unterrichte, in sittlicher und moralischer Hinsicht als äußerst grenzwertig empfunden werden könne. Es sei auch nicht ersichtlich, dass von der gesetzlichen Grundentscheidung abgewichen werden müsse, um eine für den Antragsteller nicht hinzunehmende Härte zu vermeiden. Zu Lasten des Antragstellers falle hierbei ins Gewicht, dass bei einer Rückkehr des Antragstellers an seine alte Schule eine Störung des Schulfriedens ernsthaft zu befürchten sei. Die mit der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Auch nach Auffassung des Senats ist bei summarischer Prüfung die Bewertung gerechtfertigt, die angefochtene Versetzungsverfügung werde im Klageverfahren voraussichtlich Bestand haben. Das auf Grund der Schwerbehinderung des Antragstellers gemäß § 25 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. Ziff. 2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 24. November 1989 (BASS 21 – 01 Nr. 21) erforderliche dringende dienstliche Bedürfnis für die Versetzung liegt vor. Die Beschwerde macht vergeblich geltend, die in der Versetzungsverfügung genannten Gründe seien nicht geeignet, die Maßnahme zu tragen. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner nicht durchgängig zwischen dem Verhalten des Antragstellers innerhalb und außerhalb des Dienstes differenziere. Es ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner mit dem Hinweis auf das außerdienstliche Verhalten des Antragstellers und den sich daraus ergebenden Zweifeln an dessen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit als Lehrer für minderjährige Schüler einen dringenden dienstlichen Grund dargetan hat. Dienstliche Gründe, die eine Versetzung rechtfertigen, können sich nicht nur aus dienstlichen Verfehlungen, sondern auch aus einem außerdienstlichen Fehlverhalten ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 1 B 887/10 -, juris (zur Abordnung eines Gerichtsvollziehers). Nach § 34 S. 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Ein Lehrer von minderjährigen Schülern, der entsprechend dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. § 2 SchulG NRW) gegenüber Schülern nicht nur die Pflicht zum Unterricht, sondern auch zur Erziehung unter Beachtung der Elternrechte hat, bedarf in besonderem Maße des uneingeschränkten Vertrauens sowohl von Seiten des Dienstherrn als auch der Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben. Auf dieses Vertrauen kann sich auch ein außerdienstliches Verhalten von hinreichendem Gewicht auswirken. Eltern und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass eine Lehrkraft Kinder und Jugendliche in einem Alter, in dem sich auch die ihr anvertrauten Schüler befinden, nicht in verfängliche Situationen bringt, die es fraglich erscheinen lassen, dass die Lehrkraft die psychische und körperliche Integrität, die Intimsphäre sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Kinder und Jugendlichen in der gebotenen Weise respektiert. Bereits um [den Schulfrieden potentiell beeinträchtigende] Sorgen der Eltern zu vermeiden, ist insoweit jedes Verhalten zu unterlassen, das den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründet. Deshalb sind Lehrer strikt gehalten, beispielsweise ein Übernachten in einem gemeinsamen Bett mit Kindern zu vermeiden. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.Juli 2003 - 1 NDH M 1/03 -, juris. Diesen Anforderungen ist der Antragsteller bei Weitem nicht gerecht geworden. Der Antragsteller hat, was er nicht in Abrede stellt, mit einem 11-jährigen Jungen eine intensive Freundschaft gepflegt und mit ihm - er selbst völlig nackt, das Kind nur mit einer Unterhose bekleidet - mehrere Nächte in einem gemeinsamen Bett übernachtet. Zudem hat er den Jungen in der Öffentlichkeit auf den Mund geküsst. Auch wenn dem Antragsteller kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen ist, so hat er den Jungen in Situationen gebracht, die dieser wegen seiner fehlenden Reife und ungefestigten Persönlichkeit nicht noch nicht hinreichend erfassen oder verarbeiten konnte. Ein solches - bestenfalls gedankenloses - Verhalten wird dem zu verlangenden Respekt eines Lehrers vor der körperlichen und seelischen Integrität eines in der Entwicklung befindlichen Kindes nicht gerecht. Im Falle des Antragstellers ist darüber hinaus zu würdigen, dass - auch wenn der betroffene Junge nicht Schüler der Gesamtschule I. war - ein Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit deshalb besteht, weil er dem Jungen über einen längeren Zeitraum regelmäßig bei den Schularbeiten geholfen und Nachhilfeunterricht erteilt hat. Den Ermittlungen im Rahmen des Strafverfahrens ist zu entnehmen, dass die Eltern des Jungen den Kontakt ihres Sohnes mit dem Antragsteller gerade auch deshalb befürworteten, weil der Antragsteller Lehrer ist und sie sich offensichtlich von der Betreuung durch einen Lehrer eine Besserung der schulischen Leistungen ihres Sohnes erhofften. Zudem weisen weitere Kontaktaufnahmen (Einladung minderjähriger Schüler zum Kinobesuch, private Telefonate) darauf hin, dass der Antragsteller die zur Vertrauensbildung und -wahrung erforderliche Distanz zu Kindern und Schülern auch in anderen Fällen nicht eingehalten hat. Zwar sind die insoweit vorgetragenen Umstände, weil sie zuletzt im Jahr 2007 bekannt geworden sind, für sich genommen nicht geeignet, die nunmehr ausgesprochene Versetzungsverfügung zu tragen. Bei der Frage, ob Zweifel an der Eignung des Antragstellers für die schulische Betreuung minderjähriger Schüler bestehen, ist jedoch eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit vorzunehmen, in die auch länger zurückliegende Vorfälle einzubeziehen sind. Nach alledem besteht zumindest für dieses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine hinreichende Basis für die Annahme des Antragsgegners, wegen des außerdienstlichen Verhaltens trete eine beachtliche Achtungs- und Vertrauensschädigung des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Lehrer minderjähriger Schüler ein, die der Dienstherr nicht tatenlos hinnehmen müsse. Ebenso ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diese Vertrauensschädigung einer erhöhten Prioritätsstufe zugeordnet und damit den dienstlichen Grund als "dringend" eingestuft hat. Anders als der Antragsteller meint, stellt die Versetzung an eine andere Schule für ihn auch keine unzumutbare Härte dar. Dass es insoweit, wie es in der Beschwerdebegründung heißt, "keiner großen Ausführungen" bedürfe, erschließt sich dem Senat nicht. Substanzielle Anhaltspunkte dafür, dass die Versetzung des Antragstellers bei ihm zu Gesundheitsschäden oder erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen führt, liegen nicht vor. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners bietet die neue Schule mindestens gleichwertige, wenn nicht sogar bessere Arbeitsbedingungen für den schwerbehinderten Antragsteller: Die Schule ist für Rollstuhlfahrer uneingeschränkt geeignet; seine Pflichtstundenzahl wird auf 22 Wochenstunden reduziert. Warum ihm die Tätigkeit an dieser behindertengerechten Schule nicht ebenso wie an seiner bisherigen Schule möglich sein soll, ist nicht dargetan. Dem Umstand, dass es für Schwerbehinderte im Allgemeinen schwieriger ist, sich auf einen neuen Arbeitsplatz umzustellen, trägt Ziff. 2.3 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 24. November 1989 durch das Erfordernis eines dringenden dienstlichen Grundes ausreichend Rechnung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens mit der Hälfte des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).