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Beschluss

1 A 172/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0801.1A172.09.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.844,10 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.844,10 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind schon nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der fristgerecht vorgelegten Darlegungen des Klägers nicht vor. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, welche eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. An solchen Zweifeln fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 4. März 2008 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – für die in der Zeit vom 3. bis 7. März 2008 und vom 10. bis 14. März 2008 geleisteten Wehrübungen Leistungen nach § 13a USG im Höhe von 2.253,10 Euro unter Anrechnung des nach § 13c USG geleisteten Mindestbetrages von 409,00 Euro zu bewilligen, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Beklagte habe dem Kläger zu Recht lediglich Mindestleistungen nach § 13c USG gewährt, weil ein Anspruch auf Leistungen nach §13a USG nicht bestehe. Die Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 13a Abs. 3 USG lägen nicht vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erhalte der Wehrpflichtige für die ihm entfallenden Einkünfte eine Entschädigung, wenn eine Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit nach § 13a Abs. 2 USG (d.h. durch Einsatz einer Ersatzkraft oder Aufgabenübertragung ganz oder teilweise auf Betriebsangehörige) aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten habe, nicht möglich sei mit der Folge, dass die betriebliche oder selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes ruhe. Das Ruhen des Betriebes beruhe nur dann auf nicht vom Wehrpflichtigen zu vertretenden Gründen, wenn es unabwendbare Folge der Einberufung sei. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn – aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten – auf dem Arbeitsmarkt entsprechende Ersatzkräfte nicht zur Verfügung stünden oder eine Fortführung des Betriebs durch eine Ersatzkraft nicht zumutbar sei. Beweisbelastet sei insoweit der Wehrpflichtige. Hier habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass das (gegebene) Ruhen seines Betriebes während der Wehrübungen auf Gründen beruhe, welche er nicht zu vertreten habe. Er habe nach seinem eigenen Vorbringen innerhalb der ca. dreimonatigen Zeit zwischen Einberufung und Wehrübungen nichts unternommen, um eine Ersatzkraft einzustellen, da er von vornherein davon ausgegangen sei, eine seinen Fähigkeiten entsprechende, qualifizierte Kraft stehe auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Letzteres habe er indes ebensowenig nachgewiesen wie Umstände, die (der Zumutbarkeit) einer Vertretung entgegengestanden hätten. Namentlich ergebe sich solches nicht aus den Spezialisierungen des Klägers, welcher als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin über die Zusatzbezeichnungen „Betriebsmedizin“, „Chirotherapie“, „Flugmedizin“, „Psychotherapie“ und „Sportmedizin“ verfüge und (hier zusammengefasst) zahlreiche Zusatztätigkeiten für Betriebe bzw. öffentliche Stellen ausübe. Denn unabhängig davon, dass ein zwingender Anfall der ausgeübten Zusatztätigkeiten während seiner nur 10tägigen Abwesenheit nicht nachgewiesen sei, sei in der Regel davon auszugehen, dass im Rahmen einer Tätigkeit als Flug- oder Betriebsmediziner kurzfristig vereinbarte Termine oder gar Notfälle nicht zu erwarten seien. Vielmehr habe die lange Vorlaufzeit der Wehrübungen insoweit eine den Übungszeitraum berücksichtigende Terminplanung ermöglicht. Im Übrigen habe der Kläger keine nachvollziehbaren Gründe genannt, warum eine Vertretung durch den Allgemeinmediziner Dr. B. I. – anders als bisher – nicht mehr möglich gewesen sein soll. Entgegen der Ansicht des Klägers sei es zur Fortführung der Praxis während des in Rede stehenden begrenzten Zeitraums nicht erforderlich gewesen, einen solchen Vertreter zu finden, der die gleichen oder vergleichbare Qualifikationsmerkmale aufweise wie der Kläger. Nach der Auskunft der Ärztekammer Nordrhein an den Beklagten vom 6. März 2008 reiche es vielmehr aus, wenn ein Vertreter über eine mit der Zulassung des Vertretenen identische oder zumindest fachverwandte Zulassung (z.B. Innere Medizin/Allgemeinmedizin) verfüge. Mithin wäre es ausreichend gewesen, wenn der Kläger einen (ohne weiteres zu findenden) Arzt der Allgemeinmedizin oder für Innere Medizin als Vertreter eingestellt hätte. Seine anderen Qualifikationen seien für die bloße Fortführung der Praxis als funktionierende Erwerbsquelle während eines überschaubaren Zeitraums nicht von Bedeutung gewesen. Etwaige Einkommensverluste durch eine solche Handhabung führten zu keiner abweichenden Beurteilung, weil das Unterhaltssicherungsgesetz nicht dem Ausgleich von Einkommensverlusten, sondern nur der Sicherung der materiellen Lebensgrundlage des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen diene. Hiergegen wendet der Kläger ein: Er habe sehr wohl den Nachweis geführt, dass er die Gründe, aus denen die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit während der Wehrübung nicht möglich gewesen sei, nicht zu vertreten habe. Denn es gebe, wie die von ihm vorgelegte Auskunft der Ärztekammer Nordrhein vom 5. Mai 2008 belege, im gesamten Kammergebiet keine Ärztin und keinen Arzt mit der gleichen Qualifikationskombination. Mithin stehe am Arbeitsmarkt faktisch eine Ersatzkraft nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund könne ihm als Wehrpflichtigen auch nicht abverlangt werden, eine von vornherein aussichtslose Suche nach einer Ersatzkraft zu unternehmen und zu belegen. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend auf die Erwägung gestützt, dass eine Ersatzkraft nicht die gleiche Qualifikationskombination wie der Kläger aufweisen müsse, um die bloße Fortführung der Praxis des Klägers während des in Rede stehenden kurzen Zeitraums von 10 Tagen als funktionierende (u.U. während dieser Zeit ein geringeres Einkommen generierende) Einkommensquelle sicherzustellen; ausreichend sei es vielmehr, wenn der Kläger – wie schon früher von ihm praktiziert – auf einen Allgemeinmediziner oder auf einen Arzt für Innere Medizin als Ersatzkraft zurückgreife. Hinsichtlich der beiden Zusatzqualifikationen „Flugmedizin“ und „Betriebsmedizin“ hat es zudem ergänzend darauf abgestellt, dass ein Ausfall hierauf bezogener Tätigkeiten nicht nachgewiesen sei und dass die entsprechenden Termine auch nicht eilig und deshalb ggf. verschiebbar gewesen seien. Diesen Feststellungen hat der Kläger (sinngemäß) allein den erneuten, der Sache nach auf Einkommensverluste abhebenden Hinweis auf den (geringen) Anteil seiner kassenärztlichen Tätigkeit an seiner Gesamttätigkeit entgegengesetzt, der sich nicht mit der entsprechenden Argumentation des Verwaltungsgerichts zu Sinn und Zweck der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz auseinandersetzt und schon deshalb nicht durchgreift. Ansonsten hat sich der Kläger darauf beschränkt, (sinngemäß) schlicht einen abweichenden Standpunkt einzunehmen, nämlich die Eignung einer Ersatzkraft nur dann zu bejahen, wenn sie die gleiche Qualifikationskombination wie der Kläger aufweist, ohne zuvor darzulegen, aus welchen Gründen der abweichende Ansatz des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln ausgesetzt sein soll. Dass das nicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausreichen kann, liegt auf der Hand. Eine hinreichende Darlegung wird auch ersichtlich nicht durch den Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. September 1994 – 2 A 486/93 Hi – (abgedruckt in: Eichler/Oestreicher, USG, Stand: Januar 2011, 713a, zu § 13a USG, Seite 19 ff.) geleistet. Denn diese Entscheidung betrifft nicht die Frage, ob eine geeignete Ersatzkraft auch (sämtliche) Zusatzqualifikationen haben muss, die der Wehrpflichtige vorweisen kann. Das Verwaltungsgericht Hannover hat seine Annahme, der dortige Kläger habe den Nachweis, dass in seinem Fall nicht von ihm zu vertretende Gründe i.S.v. § 13a Abs. 3 Satz 1 USG vorlägen, geführt, vielmehr darauf gestützt, dass es nach der vom Kläger vorgelegten Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen wegen einer (früheren) Anrechnungsregelung in der Zulassungsverordnung für Kassenärzte in den seinerzeit vergangenen fünf Jahren keinem niedergelassenen Arzt (für Allgemeinmedizin) gelungen sei, einen Praxisvertreter für eine Wehrübung von weniger als drei Wochen zu bekommen. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Der Kläger macht insoweit schon mit seinem dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordneten Vorbringen, aber auch mit seinem ausdrücklichen Vortrag zum Vorliegen eines Verfahrensmangels (sinngemäß) zunächst geltend: Das Verwaltungsgericht habe die (bereits oben angesprochene) Auskunft der Ärztekammer Nordrhein vom 5. Mai 2008 nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt und damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und – soweit entscheidungserheblich ‑ bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch führt jedoch nicht dazu, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. August 2010– 2 C 30.10 –, juris, Rn. 3, m.w.N. Danach ist das Vorbringen des Klägers ersichtlich nicht geeignet, eine Gehörsverletzung darzulegen. Es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, es gebe im Kammerbezirk keine Ärztin und keinen Arzt mit einer Qualifikationskombination, wie sie der Kläger aufweise, in den Entscheidungsgründen nicht angesprochen hat. Denn das Gericht hat in seinem Urteil auf Seite 7 unten und Seite 8 oben das entsprechende, auch auf die Auskunft vom 5. Mai 2008 gestützte Vorbringen des Klägers detailliert wiedergegeben („Zwar ... Kategorien tätig zu sein.“). Vor allem aber kam es, wie bereits ausgeführt, auf dieses Vorbringen des Klägers nicht entscheidungserheblich an. Denn das Verwaltungsgericht ging von dem rechtlichen Ansatz aus, dass vorliegend schon jeder Allgemeinmediziner oder Arzt für Innere Medizin ohne die Zusatzqualifikationen des Klägers als Ersatzkraft geeignet gewesen wäre. Der ferner behauptete Aufklärungsmangel ist schon nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere führt der Kläger nicht näher aus, welche weitere Aufklärung genau sich dem Verwaltungsgericht aus welchen Gründen hätte aufdrängen müssen. Unabhängig davon ist angesichts des bereits hervorgehobenen Umstandes, dass eine Ersatzkraft nach den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht die Qualifikationskombination des Klägers aufweisen musste, auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der nach seiner Auffassung irrelevanten Frage der Verfügbarkeit einer Ersatzkraft mit allen Qualifikationsmerkmalen des Klägers hätte anstellen müssen. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ferner nicht, dass die Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Das gilt zunächst hinsichtlich des Zulassungsvorbringens, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1997 – 2 L 7123/94 – (abgedruckt in: Eichler/Oestreicher, a.a.O., 713a, zu § 13a USG, Seite 26 ff.) ab. Allerdings trifft der diesem Vorbringen zugrundegelegte rechtliche Ausgangspunkt des Klägers insoweit zu, als eine Abweichung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen, d.h. dem Verwaltungsgericht nicht im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts zwar nicht die Zulassung wegen einer Divergenz rechtfertigt, wohl aber (nicht „grundsätzlich immer“, aber) in der Regel zu einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu führen vermag, weil solche Meinungsverschiedenheiten in der Rechtsprechung eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nahelegen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Januar 1993 – 2 BvR 1058/92 und 2 BvR 1059/92 –, NVwZ 1993, 465 = juris, dort Rn. 14 f. (zu § 32 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AsylVfG a.F.); OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 1 A 568/08 –, n.v.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 162; Roth, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 124 Rn. 66 und 66.1, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 Rn. 12, m.w.N. Die behauptete Divergenz ist indes bereits nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger benennt schon keinen abstrakten Rechtssatz, welchen das Niedersächsische OVG in seinem zitierten Urteil aufgestellt hat. Er beschränkt sich vielmehr auf die knappe Wiedergabe der Entscheidungsgründe, indem er ausführt, dass das Gericht „bei einer faktisch am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehenden Ersatzkraft das Vertretenmüssen des Wehrpflichtigen verneint und hierbei abstellt auf die amtliche Auskunft der Ärztekammer“. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang als abstrakte Rechtssätze überhaupt nur formuliert, dass der Wehrpflichtige darlegen müsse, dass und warum die Maßnahmen zur Suche einer Ersatzkraft ergebnislos geblieben seien, und dass § 13a USG nicht zu entnehmen sei, dass der Nachweis, die Beauftragung eines ärztlichen Vertreters sei unmöglich, durch bestimmte Beweismittel geführt werden müsse. Einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht formuliert. Soweit das Niedersächsische OVG sodann ausgeführt hat, dass der geforderte Nachweis in dem von ihm zu entscheidenden Fall durch näher bezeichnete Schreiben der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung geführt sei, handelt es sich lediglich um seine einzelfallbezogene Subsumtion. Durch die von dem Kläger im vorliegenden Verfahren vorgelegte Auskunft vom 5. Mai 2008 konnte ein entsprechender Nachweis – wie lediglich ergänzend ausgeführt werden soll – schon deshalb nicht geführt werden, weil diese nicht die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend zugrundegelegte Annahme betraf, als Ersatzkraft reiche bereits ein Arzt für Allgemeinmedizin bzw. für Innere Medizin aus. Die sodann als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, „welche Bedingungen und Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Geeignetheit einer Vertretungsperson zu knüpfen sind, dies zudem insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen Zusatztätigkeiten und hohen Spezialisierungen des Klägers,“ bzw. „ob für eine hochspezialisierte Arztpraxis im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen ein allgemeiner Vertreter mit zumindest fachverwandter Zulassung als Ersatzkraft einzusetzen ist“, rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung. Denn der Kläger hat nicht substantiiert erläutert, aus welchen Gründen er den aufgeworfenen Rechtsfragen über den konkreten Einzelfall hinausgehend wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts zumisst, sondern dies lediglich pauschal und ohne jegliche Begründung behauptet. Gerade mit Blick auf den in die Fragen einbezogenen Umstand des hohen Spezialisierungsgrades des Klägers, welchen nach der vorgelegten Auskunft keine andere Ärztin bzw. kein anderer Arzt des Kammerbezirks erreicht und der wohl auch im Übrigen (nahezu) einzigartig sein könnte, spricht auch nichts dafür, dass den formulierten Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen könnte. Unabhängig von dem Vorstehenden bedarf es keines Berufungsverfahrens, um die aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Denn es spricht alles dafür, dass als Kraft, welche für lediglich 10 Tage einen solchen wehrpflichtigen Allgemeinmediziner ersetzen soll, welcher Zusatzqualifikationen wie der Kläger aufweist, bereits ein Arzt für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin ohne diese Zusatzqualifikationen geeignet und zumutbar ist. Denn die von den maßgeblichen Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes allein bezweckte Funktionserhaltung der Praxis als Einkommensquelle ist gerade bei einer nur kurzen, noch in Tagen anzugebenden Abwesenheit des Arztes nicht erst dann gegeben, wenn sämtliche von ihm ausgeübten, erwerbsbezogenen Tätigkeiten auch während seiner Abwesenheit ausgeübt werden und es zu keinerlei Einkommensverlusten kommt. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – 6 C 1.09 –, BVerwGE 137, 265 = juris, insb. Rn. 29 ff. (zur Abgrenzung der Begriffe des Ruhens eines Betriebes und der Fortführung eines Betriebs voneinander). Dementsprechend reicht es für die Geeignetheit und Zumutbarkeit jedenfalls einer nur kurzzeitig benötigten Ersatzkraft für einen niedergelassenen Vertragsarzt auf der Hand liegend aus, dass die Ersatzkraft über eine mit der Zulassung des Vertretenen identische oder wenigstens fachverwandte (z.B.: Innere Medizin/Allgemeinmedizin; Orthopädie/Rehabilitative Medizin) Zulassung verfügt; etwaige Zusatzqualifikationen des Vertretenen muss sie hingegen nicht aufweisen. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Kläger noch in seinen Anträgen vom 18. September 2006 und vom 15. August 2007 ausgeführt hatte, dass die Vertretungstätigkeit des als Ersatzkraft eingestellten Arztes für Innere Medizin, Dr. B. I. , als Aufgaben „nahezu sämtliche Tätigkeiten des Praxisinhabers“ bzw. „alle üblichen anfallenden ärztlichen Tätigkeiten“ umfasse. Schließlich kann die Berufung vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen werden. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann auf das Vorhandensein besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch nicht allein schon daraus geschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht die Sache in Kammerbesetzung entschieden und sie nicht auf den Einzelrichter übertragen hat, wie dies gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO möglich ist, wenn die Sache „keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art“ aufweist. Denn durch die unterbliebene Übertragung auf den Einzelrichter wird das allein aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts zu beurteilende Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weder indiziert noch gar bindend vorgegeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 1999– 3 B 2861/97 –, NVwZ-RR 1999, 350 = juris, Rn. 8 – 14, und Seibert, a.a.O., § 124 Rn. 123 f. (jeweils mit eingehender Begründung); in diesem Sinne ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2009– 15 ZB 08.2745 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2002 – 1 A 1065/02 –, n.v.; Roth, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 124 Rn. 47; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 32; Bader, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 124 Rn. 35. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtkräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.