Beschluss
1 A 2541/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1107.1A2541.16.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.700,22 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.700,22 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen verfehlt teilweise bereits das angesprochene Darlegungserfordernis und zeigt im Übrigen nicht das Vorliegen des allein gelten gemachten Zulassungsgrundes grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Grundsatzzulassung hier nicht erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat der gegen die Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen gerichteten Klage mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe die ihr nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG obliegende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerhaft getroffen. Denn in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht zu der Parallelvorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG entwickelten Grundsätze, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 18 bis 20, und – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 24 bis 26, die auf § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu übertragen seien, hätte die Beklagte deswegen teilweise von der Rückforderung absehen müssen, weil sie die Überzahlung überwiegend (mit-)verursacht habe. Bei der in einem ersten Schritt erforderlichen Betrachtung der originären Verursachung sei festzustellen, dass alleiniger Auslöser für die Überzahlung ein Fehler des zuständigen Sachbearbeiters der Versorgungsbehörde gewesen sei. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe insoweit keinen Beitrag geleistet, namentlich nicht in der Gestalt fehlerhafter Angaben gegenüber dem Dienstherrn. Der Gesichtspunkt, dass der Fehler der Beklagten im Rahmen einer „Massenverwaltung“ unterlaufen sei, ändere an dieser Bewertung nichts. Die in einem zweiten Schritt erforderliche Prüfung der jeweiligen Verantwortung für die Fortsetzung der Überzahlungen (hier: während eines Zeitraums von 4 Jahren) ergebe, dass die beiden Beteiligten gleichermaßen verantwortlich seien, weil sie die Überzahlungen nicht bemerkt hätten. Der die Klägerseite treffende Vorwurf grober Fahrlässigkeit dürfe hier nicht zu deren Lasten den Ausschlag geben. Denn nach der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führe dieses Verhalten bereits zu der – bei dieser Rechtsprechung vorausgesetzten – verschärften Haftung und dürfe daher nicht durch einen nochmaligen (entscheidenden) Ansatz die Billigkeitsrechtsprechung leerlaufen lassen. Die Annahme eines gleichen Gewichts der Verantwortungsbeiträge (zweiter Schritt) sei nicht erst dann gerechtfertigt, wenn verschärfender Umstände auf Seiten der Beklagten hinzukämen wie etwa ein Unbemerktbleiben des Fehlers über einen sehr langen Zeitraum oder das Hinzutreten eines weiteren Fehlers. 1. Hierauf bezogen wirft die Beklagte als grundsätzlich bedeutsam die in drei Varianten aufgefächerte Rechtsfrage auf, „ob bei einem Eingabefehler im Rahmen der Massenverwaltung - stets ein überwiegendes behördliches Verschulden anzunehmen ist, - oder ob dies nur dann der Fall ist, wenn verschärfende Umstände hinzutreten (wie ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit), - oder ob selbst bei Hinzutreten verschärfender Umstände kein überwiegendes behördliches Verschulden anzunehmen ist.“ Diese Rechtsfrage vermag in keiner der drei Varianten eine Grundsatzzulassung zu rechtfertigen. a) Die Frage ist in ihrer ersten Variante nicht klärungsbedürftig. Denn sie lässt sich ohne weiteres auf der Grundlage der bereits zitierten Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beantworten. In dem Urteil mit dem Aktenzeichen 2 C 4.11 hat das Bundesverwaltungsgericht die folgenden grundsätzlichen Ausführungen gemacht (juris, Rn. 18 bis 20; die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil mit dem Aktenzeichen 2 C 15.10 sind wortgleich): „Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (…). Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (…). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.“ Diese rechtsgrundsätzlichen Ausführungen betreffen die eingangs der aufgeworfenen Frage vorausgesetzte Fallkonstellation. Denn dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (2 C 4.11) lag ebenfalls ein Eingabefehler im Rahmen der „Massenverwaltung“ zugrunde. Die Überzahlung des dortigen Klägers, eines bei einem Bezirksamt der Freien und Hansestadt I. beschäftigten Steueramtmannes, war nämlich darauf zurückzuführen, dass die zentrale, bei der Oberfinanzdirektion angesiedelte Besoldungs- und Versorgungstelle eine Zahlungsanweisung der dortigen Personalstelle nicht umgesetzt hatte, die wiederum infolge einer Meldung des Bezirksamtes erfolgt war. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 1 f. und vorgehend OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2009– 1 Bf 144/08 –, juris, Rn. 2 f. Bereits hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen die Billigkeitsentscheidung bei Rückforderung von Bezügen betreffenden Entscheidungen nicht danach differenziert, ob ein Fall der „Massenverwaltung“ vorliegt oder nicht. Dieses Kriterium ist im Übrigen nicht nur – wegen der damit verbundenen Abgrenzungsproblematik – schwer handhabbar, sondern erscheint auch der Sache nach kaum gerechtfertigt. Denn es ist nicht erkennbar, warum etwa Eingabefehler z. B. in der Form des „Vertippens“ abhängig davon unterschiedlichen Einfluss auf die Billigkeitsentscheidung haben sollen, ob sie einem Sachbearbeiter im Rahmen der besoldungs- oder versorgungstechnischen Verwaltung kleinerer oder größerer Personalkörper unterlaufen sind. Gleiches wird grundsätzlich für die Frage zu gelten haben, ob der Fehler bei einer erneuten, aus anderen Gründen erfolgten Bearbeitung des Vorgangs oder bei durchgeführten Kontrollen bemerkt wird oder nicht. Die (im vorliegenden Fall in dieser Allgemeinheit schon nicht entscheidungserheblich gewesene) Frage, ob bei einem Eingabefehler im Rahmen der „Massenverwaltung“ stets ein überwiegendes behördliches Verschulden anzunehmen ist, ist auf der Grundlage der zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen. Denn ein solcher Eingabefehler erlaubt die Annahme, „der Grund für die Überzahlung“ liege „in der überwiegenden behördlichen Verantwortung“, nicht stets, sondern nur dann, wenn eine gewichtende Betrachtung der Verursachungsbeiträge dies rechtfertigt (Zitate aus dem Urteil 2 C 4.11, juris, Rn. 20). Dass es stets um eine Gewichtung der Verursachungsbeiträge im Einzelfall geht, hat das Bundesverwaltungsgericht an verschiedenen Stellen seines Urteils deutlich gemacht. Es hat nämlich hervorgehoben, dass bei der Billigkeitsentscheidung von besonderer Bedeutung ist, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war (2 C 4.11, juris, Rn. 19). Außerdem hat es ausgeführt, dass der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt habe, besser stehen müsse als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten habe (2 C 4.11, juris, Rn. 20). b) Die weitere Frage, ob bei einem Eingabefehler im Rahmen der „Massenverwaltung“ nur dann ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, wenn verschärfende Umstände hinzutreten (wie ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit), wäre für eine Entscheidung im Berufungsverfahren nicht erheblich. Denn solche verschärfenden Umstände haben hier vorgelegen. Die Überzahlungen, die vorliegend originär allein auf einen Eingabefehler der Behörde zurückzuführen sind, hat diese nämlich – ebenso wie die verschärft haftende Klägerseite – während eines mehr als vierjährigen und damit bereits sehr langen Zeitraumes nicht bemerkt. Nur am Rande soll hier vermerkt werden, dass es nicht recht einleuchten mag, weshalb es einen „verschärfenden“, also eher oder erst die Annahme eines überwiegenden Verursachungsbeitrags der Behörde rechtfertigenden Umstand darstellen soll, dass durchgeführte Kontrollen einen sich fortsetzenden, auf behördliches Verhalten zurückgehenden Fehler nicht aufgedeckt haben. Denn nach dieser Logik würde tendenziell die Behörde, die nicht einmal Kontrollen durchführt, gegenüber der Behörde bessergestellt, die sich immerhin der Mühe von (ggf. im Einzelfall ohne Resultat gebliebenen) Kontrollen unterzieht. c) Die dritte Variante der Frage schließlich, ob bei einem Eingabefehler im Rahmen der Massenverwaltung selbst bei Hinzutreten verschärfender Umstände kein überwiegendes behördliches Verschulden anzunehmen ist, ist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheblich gewesen, weil dieses keine verschärfenden Umstände festgestellt hat. Unabhängig davon ist diese Frage in ihrer Allgemeinheit nicht klärungsfähig, sondern würde eine rechtsgutachterliche Äußerung des Senat verlangen; das aber verfehlt die Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zwar wird das Vorliegen eines Eingabefehlers sowie verschärfender Umstände im Sinne der Fragestellung häufig die Annahme eines überwiegenden behördlichen Verursachungsbeitrags rechtfertigen können; es ist aber abhängig von weiteren denkbaren Umständen des Einzelfalles, insbesondere von Art und Gewicht eines etwaigen (originären) Verursachungsbeitrags auch des Beamten, nicht von vornherein ausgeschlossen, bei der geforderten gewichtenden Betrachtung zu einem abweichenden Ergebnis zu gelangen. 2. Die Beklagte hält eine Grundsatzzulassung ferner deshalb für geboten, weil der Senat die aufgeworfene bundesrechtliche Frage anders beantworte als einige andere Oberverwaltungsgerichte und es an einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht fehle (Zulassungsvorbringen ab Seite 4, vierter Absatz der Begründungschrift). Auch dies greift nicht durch, wobei allerdings mit der Beklagten zugrunde gelegt wird, dass die im Streitfall maßgebliche Rechtsfrage zur Auslegung der Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG identisch ist mit der entsprechenden Rechtsfrage zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, auch wenn die beiden Regelungen nicht vollständig wortgleich sind. Dazu, dass § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG inhaltsgleich mit § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG a. F., der Vorgängervorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1983– 6 B 61.82 –, juris, Rn. 5, und Urteil vom 23. November 2005 – 2 A 10.04 –, juris, Rn. 13. Zwar kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage, die der Rechtsmittelführer als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet, im Sinne der Rechtsprechung des ihm übergeordneten Oberverwaltungsgerichts beantwortet hat, weil die Rechtsfrage sich in diesem Falle auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts beantworten lässt. Anders verhält es sich aber dann, wenn die aufgeworfene Frage bundesrechtlicher Natur ist, sie in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beantwortet wird und es an einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt. Zwar kann in einem solchen Falle unmittelbar im Berufungsverfahren keine (weitere) Klärung erwartet werden; die Berufung wird aber trotzdem regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen sein, um eine bundeseinheitliche Klärung der Frage in einem Revisionsverfahren nicht zu versperren. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. November 2016 – 2 BvR 31/14 –, juris, Rn. 11, BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2003 – 2 B 40.02 –, n. v., sowie den Senatsbeschluss vom 1. August 2011– 1 A 172/09 –, juris, Rn. 14 f., jeweils m. w. N.; aus der Literatur vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 132, und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 124 Rn. 36. Eine behauptete Divergenz zwischen obergerichtlichen Entscheidungen, die die Berufung ausnahmsweise nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eröffnen soll, ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angeführte(n) Entscheidung(en) des Rechtsmittelgerichts tragender Rechtsatz dargelegt wird, der im Widerspruch zu einem in der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift steht. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2 (jeweils zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Unter Rechtssätzen ist dabei die sprachliche Form zu verstehen, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgeht und den Inhalt der (selben) Norm– Voraussetzungen und Rechtsfolgen – in abstrakter, d. h. vom Einzelfall gelöster Weise näher umschreibt. Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 124 Rn. 41 nebst Verweis auf § 132 Rn. 26. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Berufung auch nicht wegen einer grundsätzliche Bedeutung hervorrufenden Divergenz zugelassen werden. a) Das gilt zunächst in Bezug auf die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. April 2015– 5 LB 149/14 –, juris, Rn. 46 ff., insb. Rn. 48 m. w. N. zur Rechtsprechung des dortigen Senats, sowie Schl.-H. OVG, Urteil vom 12. September 2014 – 2 LB 11/14 –, juris, Rn. 37 ff., insb. Rn. 40, das der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG folgt. Als maßgeblichen abstrakten Rechtssatz des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Beklagte auf Seite 4 ihrer Begründungsschrift dessen folgende generalisierende Äußerung herausgestellt: „Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei im Rahmen der Massenverwaltung erfolgenden Überzahlungen, deren Ursache entweder in einem Fehler des behördlich verwendeten Computersystems oder aber in einem Eingabefehler liegt, ohne ein Hinzutreten verschärfender Umstände – etwa bei einem Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (…) allenfalls von einem ganz geringfügigen Verschulden auf Seiten der Behörde auszugehen, weil es sich bei derartigen Fehlern um im Rahmen der Massenverwaltung auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht gänzlich zu vermeidende Fehler handelt. Für sich genommen reichen solche Fehler daher nicht aus, um eine Verringerung des Rückforderungsbetrags aus Gründen der Billigkeit rechtlich geboten erscheinen zu lassen.“ Dem hat sie aus der von ihr in Bezug genommenen Rechtsprechung des beschließenden Senats – OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013– 1 A 305/12 –, juris, und vom 15. Oktober 2014– 1 A 2375/12 –, juris – allein die in dem jüngeren der beiden Beschlüsse (juris, Rn.39) formulierte (auf Seite 2 der Begründungsschrift nicht ganz korrekt zitierte, hier wörtlich wiedergegebene) Äußerung gegenübergestellt, dass kein Grund dafür ersichtlich oder vorgetragen sei, „warum das Verschulden eines Beamten, der 19 Mo-nate lang zu Unrecht eine Zulage statt einer anderen erhält und dies (u. U. fahrlässig) nicht bemerkt und anzeigt, schwerer wiegen soll als das Verschulden der Behörde, die über denselben Zeitraum nicht bemerkt, dass die Zulage zu Unrecht gezahlt wird, und die – entscheidend – zudem die Überzahlung leicht hätte vermeiden können.“ aa) Diese Äußerung des beschließenden Senats rechtfertigt nicht die Annahme der behaupteten Divergenz, und zwar auch nicht in der Form einer verdeckten Divergenz. Vgl. zu Letzterem: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 159a. Denn sie beschränkt sich auf eine einzelfallbezogene Bewertung und lässt erkennen, dass weiterer Vortrag u. U. zu einer anderen Bewertung hätte führen können. Zwingende Anhaltspunkte dafür, dass der Senat mit dieser Äußerung einer Rechtsauffassung wie der des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts eine generelle Absage erteilen wollte, finden sich nicht. Vgl. insoweit auch das von der Beklagten nicht angeführte Urteil des beschließenden Senats vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, in welchem in die Prüfung der Verursachungsanteile auch die Gesichtspunkte eingestellt worden sind, dass die Behörde den „Fehler während eines ausgesprochen langen Zeitraums (März/April 2004 bis März 2009) nicht bemerkt“ hat und dass es sich um „relativ geringe Überzahlungsbeträge gehandelt hat“ (rund 76 Euro monatlich). bb) Vor diesem Hintergrund soll lediglich ergänzend ausgeführt werden, dass die in Rede stehende generalisierende Aussage des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze finden dürfte. Letztere zielt erkennbar darauf ab, dass die Behörde regelhaft immer dann teilweise von einer Rückforderung absieht, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und ohne Einschränkung davon aus, dass es Fälle gibt, in denen der Beamte „nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat“, obwohl diese Rechtsprechung zugleich voraussetzt, dass der Bezügeempfänger im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BbesG verschärft haftet, also bei dem Empfang der Leistung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 15.10 –, juris, Rn. 14 bis 18 (mangelnde Kenntnisnahme der Besoldungsmitteilungen hinsichtlich der unveränderten, fehlerhaft gewordenen Ausweisung einer „1/2 Wechselschichtzulage“), und– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 8 bis 12 (dem dortigen Kläger hätte bei Prüfung der Besoldungsmitteilungen auffallen müssen, dass der darin gesondert ausgewiesene Verheiratetenzuschlag ihm entgegen einer Kürzungsmitteilung unverändert weitergezahlt wurde). Das lässt nur den Schluss zu, dass es zu der Reduzierung des Rückforderungsbetrages schon in den – typischen – Fällen kommen soll, in denen – erstens – die Behörde durch fehlerhaftes Handeln den alleinigen originären Grund für die Überzahlung gesetzt hat und – zweitens – nur in Bezug auf die Fortsetzung der Überzahlungen in den Folgemonaten wegen beiderseitigen Nichtbemerkens des Fehlers auch dem verschärft haftenden Bezügeempfänger ein Vorwurf zu machen ist. Dem entspricht es nicht, diese grundlegende Bewertung – wie es das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung in generalisierende Weise getan hat – unter Heranziehung solcher Aspekte entscheidend zu Lasten des Beamten umzukehren, denen das Bundesverwaltungsgericht keine durchschlagende Bedeutung beigemessen hat („Massenverwaltung“; Zurückgreifen der Behörde „auf automatisierte und in gewissem Umfang fehleranfällige Systeme“; Fehlen weiterer verwaltungsseitiger Fehler; behördliche Eingaben ohne Vorprüfung und Prüfung durch einen weiteren Mitarbeiter). Vgl. insoweit schon OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 57. Die vorstehenden Ausführungen des Senats können ihrerseits keine Divergenz begründen. Soweit sie Ausdruck der bisherigen Rechtsprechung des Senats sind, gilt dies schon mangels entsprechender Darlegung der maßgeblichen Rechtssätze. Im Übrigen erfolgen sie hier, wie eingangs klargestellt, nicht tragend. Unabhängig von alledem könnten sie aber auch der Sache nach eine Grundsatzzulassung wegen Divergenz nicht rechtfertigen. Denn insoweit fehlt es jedenfalls nicht an einer zu der Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Aus dieser ergibt sich – wie dargelegt – nämlich, dass der Grund für die Überzahlung im Regelfall (d. h. ungeachtet besonderer Gestaltungen des Einzelfalls) schon dann in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, wenn nur die Behörde die nachfolgend von beiden Beteiligten unbemerkt gebliebene Überzahlung originär verursacht hat, und nicht erst dann, wenn verschärfende Umstände im Sinne eines weiteren behördlichen Fehlverhaltens (Nichtbemerken des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit) hinzutreten. b) Ferner führt die Beklagte als Divergenzentscheidung noch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Juli 2015 – 10 A 10285/15.OVG – (n. v.), an. Nach diesem im Zulassungsverfahren ergangenen Beschluss hat, wie die Beklagte dargelegt hat, das Oberverwaltungsgericht die Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 2015 – 2 K 260/14.KO –, n. v.) nicht als ernstlich zweifelhaft angesehen, es liege keine überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung vor. Dieses hatte die angeführte Bewertung auf die Erwägung gestützt, die Beklagte habe „lediglich eine fehlerhafte Handlung begangen, indem sie bei der Auszahlungsanweisung den Versorgungsabschlag nicht in das System einpflegte“, während die verschärft haftende Klägerin „bei jeder neuen Bescheinigung über die Versorgungsbezüge erneut ihre Prüfungspflichten verletzt“ habe. Dies führt ungeachtet der Frage, ob das Rheinland-Pfälzische Oberverwaltungsgericht insoweit überhaupt einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, ebenfalls nicht zu der begehrten Zulassung der Berufung, da jedenfalls – wie bereits ausgeführt – der aus der Rechtsprechung des Senats zitierte Satz sich auf eine einzelfallbezogene Äußerung beschränkt. Im Übrigen würden die obigen Ausführungen zum Gliederungspunkt 2. a) bb) hier erst recht gelten, sollte ein abstrakter Rechtssatz etwa des Inhalt vorliegen, das originäre Verschulden der Behörde hinsichtlich von Überzahlungen trete bei der Bewertung der Verursachungsanteile regelmäßig oder sogar stets in den Hintergrund, wenn der Bezügeempfänger den Fehler bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können. Denn ein solcher Rechtssatz würde die oben angeführte und ausgewertete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deutlich in ihr Gegenteil verkehren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 VwGO. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtkräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.