Beschluss
8 A 927/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0720.8A927.10.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.800,‑‑ € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.800,‑‑ € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Antragsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage waren gegeben. Gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. a) Die erstmalig im Antrag auf Zulassung der Berufung vorgetragene Behauptung, der Kläger sei "nur in zulassungsrechtlicher Hinsicht Halter", das Fahrzeug stehe im Eigentum seines Sohnes und sei diesem zur dauernden Nutzung überlassen, stellt die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Ernstliche Zweifel an der Haltereigenschaft des Klägers im hier maßgeblichen Zeitpunkt werden damit nicht begründet. Halter im Sinne des § 31 a StVZO ist nach einhelliger Auffassung derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Der Halterbegriff gilt einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2003 – 8 A 3435/01 – (n.v.); Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 7 StVG Rn. 14. Allerdings misst der Gesetzgeber den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei. Insbesondere die Bestimmungen in §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG legen nahe, dass der Fahrzeughalter mit demjenigen identisch ist, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird. Jedenfalls wird die erstmalige Zulassung in aller Regel auf den Halter zu erfolgen haben. Vgl. BVerwG, a.a.O. Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil das Straßenverkehrsrecht nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten ausdrücklich dem Halter auferlegt. Das schließt nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann. Vgl. BVerwG, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. September 1997 - 10 S 1670/97 -, NZV 1998, 47; Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167. Für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann, kommt es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an. Die Fahrtenbuchauflage knüpft an den Umstand an, dass der Fahrzeughalter im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die Verfügungsbefugnis und die Kontrollmöglichkeit über das Fahrzeug hatte, aber nicht aufgeklärt werden konnte, wer mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat. Um die Wiederholung einer vergleichbaren Situation in der Zukunft während eines überschaubaren Zeitraums zu vermeiden, kann der verantwortliche Fahrzeughalter durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden. Unerheblich ist insoweit, ob der Fahrzeughalter nach dem Verkehrsverstoß sein Fahrzeug veräußert hat und ein anderes Fahrzeug hält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 – 7 B 18.89 -, NJW 1989, 1624; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 8 B 453/11 –, juris. Nach diesen Grundsätzen ist nicht erkennbar, dass der Kläger zu dem für die Beurteilung der Haltereigenschaft maßgeblichen Tatzeitpunkt nicht der verantwortliche Halter des streitbefangenen Fahrzeugs war. Das Tatfahrzeug ist unstreitig auf den Kläger als Fahrzeughalter zugelassen. Er hat im Verlauf der behördlichen Verfahren und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auch nie der Bezeichnung als Halter widersprochen. Zudem ist weder konkret dargelegt noch sonst erkennbar, dass sein Sohn bereits im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht oder die Kfz-Steuern entrichtet hätte. Den Eigentumsverhältnissen – die im Übrigen ebenfalls nicht nachgewiesen sind – kommt bei der Feststellung der Haltereigenschaft keine entscheidende Rolle, sondern allenfalls Indizwirkung zu. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 1991 ‑ 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167. Die genannten Umstände deuten zusammen mit der Formulierung „Der Kläger war Halter“ in der Klageschrift und im Antrag auf Zulassung der Berufung vielmehr darauf hin, dass die Haltereigenschaft – wenn überhaupt – erst nach dem Tatzeitpunkt gewechselt hat und daher unerheblich ist. Sollte sich herausstellen, dass der Kläger nunmehr nicht mehr der Halter des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der auf dieses Fahrzeug bezogenen Fahrtenbuchauflage. Denn die vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls angeordnete Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf ein eventuelles Ersatzfahrzeug ist regelmäßig – so auch hier – rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989, a.a.O. b) Die Rüge des Klägers, es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2010, auf den das Urteil vom 11. März 2010 Bezug nimmt, ausgeführt, dass mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ein erheblicher Verkehrsverstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 70 km/h) begangen worden sei. Zweifel an der Richtigkeit der Messung ergäben sich nicht. Die Unstimmigkeiten, die das Messprotokoll auf den ersten Blick vermuten ließe, seien in dem Vermerk des Kreises C. vom 21. April 2009 zur Überzeugung des erkennenden Gerichts geklärt und das Ergebnis dieser Klärung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verwaltungsverfahren telefonisch erläutert worden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts legt die Antragsbegründung nicht in einer den Anforderungen der §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO genügenden Weise dar. Der Kläger wiederholt lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich inhaltlich mit den Erklärungen im behördlichen Vermerk vom 21. April 2009 auseinanderzusetzen, auf die das Verwaltungsgericht entscheidend abstellt. Er legt insbesondere nicht dar, inwiefern auch bei Berücksichtigung der eingehend erläuterten Löschung von Testfotos noch durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit des Messprotokolls bestehen. c) Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde lag nicht vor. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 18, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393 = juris Rn. 2. Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 ‑ 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279 nicht abgedruckt, und vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, sowie Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 8 A 817/09 -. Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, sowie Beschluss vom 16. September 2008 - 8 A 969/08 -. Das gilt namentlich für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Lehnt dieser die ihm mög-liche und zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 ‑ 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310; Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 ‑ 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104, und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193. Dies gilt auch dann, wenn dem Fahrzeughalter im Straf- oder Bußgeldverfahren ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, er daher von einer Benennung des Täters absieht, um sich nicht selbst oder eine ihm nahestehende Person zu belasten, und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs nicht nur das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Auch das Recht, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen, bleibt unangetastet. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 ‑ 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385, und vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, DAR 1995, 459. Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde nicht vorliegt. Der Kläger hat sich nach Erhalt des zeitnah versandten Anhörungsschreibens der Bußgeldstelle vom 30. Januar 2009 auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Lehnt der Halter derart die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, regelmäßig nicht zuzumuten, weitere Ermittlungen zu betreiben. Dass die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31 a StVZO nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht entgegensteht, ergibt sich aus den obenstehenden Ausführungen. Ein Ermittlungsdefizit ist auch nicht darin zu sehen, dass die Bußgeldbehörde von dem Erlass eines Bußgeldbescheides gegen den Sohn des Klägers abgesehen hat. Die Einschätzung der Bußgeldbehörde, das Beweisfoto reiche nicht aus, um den Sohn als verantwortlichen Fahrer mit der notwendigen Sicherheit zu identifizieren, ist nachvollziehbar und vertretbar. Der Sohn des Klägers hat den Verkehrsverstoß auch nicht eingeräumt, sondern hat sowohl auf dem Anhörungsbogen als auch mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 25. März 2009 bestritten, der Fahrer zu sein und an dem fraglichen Tag zu schnell gefahren zu sein. Bei dieser Sachlage war die Bußgeldbehörde nicht verpflichtet, das Bußgeldverfahren gegen Herrn B. O. fortzuführen und gleichsam versuchsweise einen Bußgeldbescheid gegen ihn zu erlassen, obwohl auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse keine hinreichende Überzeugung von seiner Täterschaft bestand. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Fahrerfeststellung auch dann im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich ist, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2008 ‑ 8 A 586/08 -, VRS 114, 388 = NZV 2008, 536, vom 3. Juni 2009 - 8 A 395/09 -, vom 24. November 2009 - 8 B 1574/09 -, vom 18. Mai 2010 - 8 A 700/10 - und vom 5. Oktober 2010 - 8 B 1188/10 -. Der Erlass eines Bußgeldbescheides setzt stets voraus, dass die Behörde einen dem Ermittlungsverfahren angemessenen Grad an Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen gewonnen hat. Es ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, dass er sich gegen einen an ihn gerichteten Bußgeldbescheid zur Wehr setzen muss, obwohl nicht einmal die Behörde seine Täterschaft für erwiesen hält. Überdies besteht bei verbleibenden Zweifeln an der Täterschaft des Betroffenen das Risiko, dass der Bußgeldbescheid im gerichtlichen Verfahren aufgehoben und die Kosten des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt werden. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2008 ‑ 8 A 586/08 -, a.a.O., m.w.N. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei, nicht zu beanstanden; ein Ermittlungsdefizit der Behörde lag nicht vor. 2. Aus dem Vorstehenden folgt, dass keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). An der Formulierung einer solchen Frage fehlt es hier. 4. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt weder die Rüge einer Abweichung von Entscheidungen oberster Verwaltungsgerichte anderer Länder, vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Aufl 2010, § 124 Rn. 162. noch wird dargelegt, hinsichtlich welchen abstrakten entscheidungstragenden Rechtssatzes die angefochtene Entscheidung von der benannten Entscheidung des VGH Bad.-Württ. i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abweicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 € zu Grunde. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).