Beschluss
8 A 395/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0603.8A395.09.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2009 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 7.200,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2009 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 7.200,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Er dürfte bereits unzulässig sein. Die durch den angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2007 angeordnete Fahrtenbuchauflage war bis zum 28. Februar 2009 befristet. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Anfechtungsbegehrens nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ist weder in der Antragsbegründung vom 30. März 2009 dargelegt noch sonst ersichtlich. Ob im Hinblick auf die schon vor Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Erledigung eine Umstellung des Klagebegehrens auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag überhaupt noch in Betracht kommt und ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gegeben sind, bedarf keiner Erörterung, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung jedenfalls unbegründet ist. 2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. a) Die Antragsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorgelegen haben. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Antragsbegründung wendet sich im Kern gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Feststellung der Person, die das Fahrzeug des Klägers am 5. Januar 2007 um 17.59 Uhr auf der BAB 4 gefahren und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 46 km/h überschritten hat, nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Unmöglich ist die Feststellung auch dann, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2008 - 8 A 586/08 -, VRS 114, 388 = NZV 2008, 536. Der Erlass eines Bußgeldbescheides setzt stets voraus, dass die Behörde einen dem Ermittlungsverfahren angemessenen Grad an Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen gewonnen hat. Denn es ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, dass er sich gegen einen an ihn gerichteten Bußgeldbescheid zur Wehr setzen muss, obwohl nicht einmal die Behörde seine Täterschaft für erwiesen hält. Vgl. Seitz, in: Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Kommentar, 14. Auflage, 2006, Vor § 65 Rn. 1 und 6. Dies zugrunde gelegt war die Feststellung des Fahrzeugführers i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich. Der Vergleich des Tatfotos mit dem Passfoto des Klägers ergab keine hinreichend sichere Übereinstimmung; er selbst hatte die Unschärfe des Fotos gerügt. Örtliche Ermittlungen blieben erfolglos. Ein Hausbewohner erklärte sogar ausdrücklich, es handele sich bei der abgebildeten Person nicht um den Kläger. Ohne Erfolg wendet der Kläger dagegen ein, dass dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. Februar 2007, mit dem dieser sich "als Verteidiger" bestellt, eine (u.a. Strafprozess-) Vollmacht vorgelegt und Akteneinsicht beantragt hat, die Erklärung zu entnehmen sei, dass er - der Kläger - zum betreffenden Zeitpunkt Fahrer des Kraftfahrzeugs gewesen sei. Dieser Sachverhaltswürdigung ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. In dem Schreiben vom 1. Februar 2007 heißt es wörtlich: " Nach Lage der Dinge kann mein Mandant nicht ausschließen, bei Gelegenheit der angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung den Pkw X- YZ 0000 selbst gesteuert zu haben. Eine in vollem Umfang verlässliche Beurteilung fällt gegenwärtig allerdings schwer, weil das von Ihnen vorgelegt Foto ... recht schlecht ist." Eine Erklärung des Inhalts, dass der Kläger der Fahrzeugführer gewesen sei, beinhaltet das Schreiben damit eindeutig nicht. Der Kläger hat sich vielmehr vorbehalten, die Frage, ob er gefahren ist, erst nach Einsichtnahme in das Original des Tatfotos zu beantworten. Aus dem Umstand, dass sich sein Prozessbevollmächtigter als "Verteidiger" bestellt hat, kann schon mit Blick auf den ausdrücklich gegenteiligen Inhalt der abgegebenen Erklärung bei objektiver Betrachtung nicht geschlossen werden, dass der Kläger die Tatbeteiligung einräumt. Im Übrigen ist - wie bereits im Beschluss vom 30. September 2008 - 8 B 1296/08 - ausgeführt - die Bestellung eines Verteidigers im Bußgeldverfahren für sich genommen keinesfalls dahin zu verstehen, dass die Tat zugegeben oder - worauf der Kläger hier wohl hinaus will - jedenfalls die Tatsache eingeräumt wird, dass der Betreffende zu der Zeit, als der vermeintliche Verkehrsverstoß geschah, das Fahrzeug geführt hat. Das Recht, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen, steht selbstverständlich auch dem Unschuldigen zu. Ohne jede Bedeutung für die Auslegung der Einlassung vom 1. Februar 2007 ist der Umstand, dass dem Prozessbevollmächtigten antragsgemäß Akteneinsicht gewährt wurde. Ist danach entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon auszugehen, dass er eingeräumt hat, der auf dem Beweisfoto abgebildete Fahrer zu sein, stellt es kein Ermittlungsdefizit dar, dass die Bußgeldbehörde das Verfahren eingestellt und keinen Bußgeldbescheid gegen den Kläger erlassen. b) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Das ist hier nach den vorangegangenen Ausführungen nicht der Fall. c) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das trifft auf die Frage, "ob die Mitteilung eines Rechtsanwalts als Verteidiger, er sei Verteidiger, eine(n) allenfalls noch auf Rückfrage widerlegbare Bedeutung hat, dass der Vertretene, der eine Strafprozessvollmacht unterzeichnet hat, Fahrer eines Kraftfahrzeugs bei Gelegenheit einer vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit war," nicht zu. Sie zielt der Sache nach auf die einzelfallbezogene Würdigung des Schriftsatzes vom 1. Februar 2007 und ist als solche einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).