OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 A 175/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0718.17A175.11.00
6mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus S. für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu wecken. Der Kläger wendet sich ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil er sich hinsichtlich des Ausreisehindernisses wegen des Fehlens eines Passes oder der Unmöglichkeit der Beschaffung von Passersatzpapieren entgegenhalten lassen müsse, dass er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung dieses tatsächlichen Ausreisehindernisses nicht erfüllt habe. Sein hiergegen gerichtetes Vorbringen greift nicht durch. Der Kläger ist seiner Mitwirkungspflicht bei der Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht hinreichend nachgekommen. Es ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) und damit auch für die vom Kläger erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, wozu neben der Vorlage oder Beschaffung eines Passes oder Passersatzes auch die Beibringung sonstiger Urkunden und Dokumente gehört, sofern diese geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2010 – 18 A 2123/09 –, vom 21. Juli 2006 – 18 E 355/06 – und vom 14. März 2006 – 18 E 924/04 –, NWVBl. 2006, 260. Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer – wie der Kläger – alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Klärung seiner Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er sich gegebenenfalls unter Einschaltung einer Mittelsperson in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2010 – 18 A 2123/09 –, vom 21. Juli 2006 – 18 E 355/06 –. Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen, als es annahm, der Kläger habe seiner zumutbaren Mitwirkungspflicht bisher nicht ansatzweise genügt. Insofern reichte es nicht, dass er eine Geburtsurkunde vorlegte, deren Echtheit nach dem Vortrag des Klägers nicht in Zweifel gezogen wurde. Es gehörte vielmehr zu seinen Obliegenheiten, eigenständig initiativ zu werden, um das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Entsprechende Bemühungen des Klägers sind mit Ausnahme der von ihm in der mündlichen Verhandlung behaupteten Kontaktaufnahmen mit der aserbaidschanischen Botschaft „vermutlich per Telefon“ nicht zu erkennen. Dass er Versuche der Beschaffung von Urkunden und Dokumenten zum Nachweis seiner Identität und Staatsangehörigkeit im Heimatland etwa über seine nach Aserbaidschan abgeschobene Tante T. T1. oder über seine Großmutter, deren Adresse seine in Deutschland lebende Mutter mitteilte, unternahm, hat er weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Der Vortrag, eine Kontaktaufnahme mit den Großeltern sei unmöglich, weil er diese nicht mehr ausfindig machen könne, und andere Bekannte, an die er sich wenden könne, habe er in Aserbaidschan nicht, ist angesichts des Aufenthalts (zumindest) der genannten Tante dort und der Möglichkeit, sich Kenntnis von der Adresse der Großmutter über die Mutter zu verschaffen, nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht zu erkennen, dass entsprechende Anstrengungen seitens des Klägers von vornherein aussichtslos gewesen sein könnten. Überdies unterstützte der Kläger Bemühungen des Beklagten zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht hinreichend. Insbesondere war es ihm möglich und zumutbar, bei der armenischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines armenischen Passersatzpapiers zu stellen, was der Kläger aber verweigerte. Zudem machte er widersprüchliche Angaben zu seinen Sprachkenntnissen. Während er bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge im Jahr 2002 angab, Russisch, Aserisch und Armenisch zu sprechen und im Rahmen seines Asylverfahrens am 23. April 2002 erklärte, etwas Armenisch zu sprechen, behauptete er bei der Vorstellung in der Armenischen Botschaft am 3. Juni 2003, er könne Armenisch weder sprechen noch verstehen. Vor diesem Hintergrund ist die auf das Gesamtverhalten und –vorgehen des Klägers seit seiner Einreise im Jahr 2002 gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe kein Interesse daran, ernsthaft für die Beschaffung von Passersatzpapieren zu sorgen, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, sodann wegen des Wegfalls dieses tatsächlichen Ausreisehindernisses wegen seiner vollziehbaren Ausreisepflicht abgeschoben zu werden, nicht zu beanstanden. Darauf, ob der Kläger wirklich davon ausging, seine Mutter sei 1990 verstorben, ob er keine Kenntnis von der Manipulation seiner Geburtsurkunde und der eventuellen Ausstellung eines Inlandspasses hatte und seit seiner Einreise keine widersprüchlichen Angaben zu seinen Verwandten machte, kommt es mit Blick auf das Vorstehende nicht maßgeblich an. Die dieses Vorbringen betreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellen ohnehin lediglich einen zusätzlichen Begründungsaspekt dar, wie durch die Einleitung dieser Erwägungen durch das Wort „auch“ deutlich wird. Daraus, dass es – wie der Kläger vorträgt – dem Beklagten nicht möglich war, seitens der aserbaidschanischen Botschaft die Identität des Klägers feststellen zu lassen, und die Bemühungen des Beklagten nach Ansicht des Klägers auf Vermutungen und Mutmaßungen basieren, kann der Kläger gerade wegen seiner mangelnden Mitwirkung nichts für sich herleiten. Zweifel in Bezug auf die Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen grundsätzlich zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch – wie hier – im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Entscheidend ist insoweit, dass es hier zunächst um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG geht, für die die Darlegungs- und Beweislast beim antragstellenden Ausländer liegt, und dass zudem – bezogen auf § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG – aus den oben aufgezeigten Gründen im Vordergrund die Erfüllung von Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Ausländers steht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), hinsichtlich derer der Ausländerbehörde mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeiten regelmäßig auch keine Darlegung und kein Beweisantritt möglich sein wird. Erst wenn ein Ausländer die aufgezeigten (üblichen) Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung des Ausreisehindernisses noch unternehmen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2010 – 17 A 1985/08 – und vom 21. Juli 2006 – 18 E 355/06 –. Der Kläger hat aber die möglichen, zumutbaren und üblichen Mitwirkungshandlungen – wie bereits dargelegt – nicht vorgenommen. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, welcher entscheidungserhebliche, vom Verwaltungsgericht aufzuklärende Sachverhalt unaufgeklärt geblieben ist und inwiefern die Aufklärung, wäre sie erfolgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten des Klägers beeinflusst hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).