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Beschluss

18 A 2123/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0702.18A2123.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berichterstatter kann in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Als grundsätzlich klärungsbedürftig sieht der Kläger die Frage nach der Anwendbarkeit von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Fälle an, in denen die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG vor dem Inkrafttreten von 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG am 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist. Zudem ist er der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe bei der Behandlung dieser Rechtsfrage einen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs begangen. Es bedarf keines Eingehens auf die geltend gemachten Zulassungsgründe, weil die Zulassung eines Rechtsmittels regelmäßig bereits dann ausscheidet, wenn sich die angegriffene Entscheidung im Ergebnis als richtig erweist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2009 ‑ 18 A 3326/08 ‑, vom 20. März 2006 ‑ 18 A 3004/05 ‑ und vom 30. September 1998 ‑ 18 B 1770/97. So liegt es hier. Die Klage bleibt unabhängig von der Anwendbarkeit von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG, der für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger einzig ernstlich in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Eine Abschiebung des Klägers ist nicht aufgrund seiner Erkrankungen rechtlich oder tatsächlich unmöglich. Soweit sein Vorbringen auf die Geltendmachung zielstaatbezogener Abschiebungshindernisse zielt, kann er hiermit bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beklagte als Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG an die Feststellungen gebunden ist, die das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren und auf den Wiederaufgreifensantrag des Klägers zu § 53 AuslG getroffenen hat. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit ist nicht erkennbar. Die vorgelegten Atteste und ärztlichen Bescheinigungen bieten keinen Anhalt dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers durch eine Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern würde. Eine Abschiebung des Klägers ist allerdings aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil er nicht über einen Pass oder Passersatzpapiere verfügt. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht jedoch gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG entgegen, dass der Kläger nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Er hat nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare zur Erlangung von Heimreisedokumenten unternommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senat ist es die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, wozu neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller gehören, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2006 ‑ 18 E 355/06 ‑, vom 14. März 2006 ‑ 18 E 924/04 ‑, NWVBl 2006, 260, und vom 12. Oktober 2005 ‑ 18 B 1526/05 ‑. Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer – wie der Kläger – alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Klärung seiner Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er sich gegebenenfalls unter Einschaltung einer Mittelsperson in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2006 ‑ 18 E 355/06 ‑ und Urteil vom 9. Februar 1999 ‑ 18 A 5156/96‑ , DVBl. 1999, 1222. Derartige Handlungen können aber nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind. Zweifel in Bezug auf die Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen grundsätzlich zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch – wie hier – im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2006 ‑ 18 E 355/06 ‑ und vom 25. Juli 2005 ‑ 18 E 687/05 ‑. Maßgeblich ist insoweit, dass hier aus den oben aufgezeigten Gründen im Vordergrund die Erfüllung von Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Ausländers steht (vgl. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), hinsichtlich derer der Ausländerbehörde mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeiten regelmäßig auch keine Darlegung und kein Beweisantritt möglich sein wird. Wenn aber ein Ausländer die aufgezeigten (üblichen) Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung des Ausreisehindernisses noch unternehmen kann. Nach diesen Kriterien hat der Kläger seit Jahren die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt und kommt seinen ausländerrechtlichen Pflichten auch weiterhin nicht nach. Zwar hat er wiederholt Anträge auf Ausstellung von Passersatzpapieren ausgefüllt und an Botschaftsvorführungen teilgenommen. Fragen, die die Mitarbeiter der aserbaidschanischen Botschaft und der Zentralen Ausländerbehörde C. an ihn gerichtet haben, hat er jedoch mehrfach gar nicht oder nur so vage beantwortet, dass sich keine Ansatzpunkte für die Überprüfung seiner Angaben ergaben. So hat er bei der Botschaftsvorführung am 29. September 2006 keine der ihm gestellten Fragen beantwortet und insbesondere nichts zu den Personalien seiner Eltern gesagt. Gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde C. machte er am 15. Juli 2009 unter Anderem keine konkreten, prüfbaren Angaben auf Fragen nach Nummer und Anschrift seiner Schule in C1. , Zeitraum des Schulbesuchs sowie den Namen seiner Lehrer, Mitschüler, Eltern und Geschwister. Dies hat er auch in der mündlichen Verhandlung nur zum geringen Teil nachgeholt. Unabhängig hiervon ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Kläger sich bemüht hat, Dokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen, die bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Heimreisedokumenten hilfreich sein können. So hat er in seiner Anhörung im Asylverfahren angegeben, eine Geburtsurkunde im Aserbaidschan zurückgelassen zu haben. Selbst wenn es ihm nicht möglich sein sollte, sich diese Urkunde nach Deutschland schicken zu lassen, erscheint es jedenfalls erfolgversprechend, sich – gegebenenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Vertrauensperson im Heimatland – bei der Behörde, die die Geburtsurkunde ausgestellt hat, um eine Zweitschrift zu bemühen. Auch die Schulen, die der Kläger besucht hat, dürften noch Unterlagen über ihn besitzen. Der Kläger durfte diese Mitwirkungshandlungen nicht deshalb unterlassen, weil sie von vornherein aussichtslos gewesen wären. Für eine solche Feststellung ist das Vorbringen des Klägers, er habe die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit verloren, weil er am 12. Dezember 2000 über keinen gemeldeten Wohnsitz in Aserbaidschan verfügt habe, nicht ausreichend. Es bestehen aufgrund seiner widersprüchlichen Einlassungen bereits erhebliche Zweifel an der nicht ansatzweise belegten Behauptung, zum Stichtag nicht gemeldet gewesen zu sein. In seinem Lebenslauf vom 16. Januar 2006 hat der Kläger ausgeführt, er habe die Schule nicht gewechselt, als seine Familie 1988 nach C1. umgezogen sei. Ein Schulwechsel sei nicht möglich gewesen, weil er in C1. nicht offiziell angemeldet gewesen sei. Dies widerspricht den Angaben in seiner Anhörung im Asylverfahren, wo er gesagt hat, er habe acht Klassen die Mittelschule, zuletzt in C1. , besucht. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er eine Schule in C1. genannt. Dass vom Kläger angegebene Personalien und sein angeblicher Wohnort bei einer vom aserbaidschanischen Konsulat veranlassten Überprüfung nicht bestätigt werden konnten, lässt ebenfalls nicht den Schluss auf die behauptete fehlende Meldung zu, sondern kann auch auf unzutreffenden Angaben beruhen. Für letzteres spricht, dass der Kläger erklärt hat, nicht nach Aserbaidschan zurückkehren zu wollen. Selbst wenn feststünde, dass der Kläger seine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit verloren hätte, wären die aufgezeigten Mitwirkungshandlungen nicht entbehrlich. Es besteht – unabhängig von der Möglichkeit, ihn nach Aserbaidschan abzuschieben – ein erhebliches Interesse daran, die Identität des Klägers zu klären. Zudem erscheint angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht ausgeschlossen, dass die aserbaidschanischen Behörden dem Kläger selbst dann eine Rückkehr gestatten, wenn er seine Staatsangehörigkeit verloren haben sollte, weil er zum Stichtag nicht in Aserbaidschan gemeldet war. Die Mitarbeiter der Botschaft haben bislang nicht bezweifelt, dass er aserbaidschanischer Volkszugehöriger ist. Sie haben sich bei mehreren Gesprächen davon überzeugt, dass er detaillierte Ortskenntnisse in C1. besitzt, was nahe legt, dass er längere Zeit in der Stadt gelebt hat. Zudem spricht alles dafür, dass der Kläger auch seinen Schulbesuch in Aserbaidschan belegen könnte. Hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, kann ihm auch kein Reiseausweis erteilt werden, weil keiner der in § 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AufenthV genannten Fälle vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.