Beschluss
14 A 48/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0718.14A48.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zunächst sind die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1, S. 3; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 14 A 2934/07 , NRWE Rn. 39 ff., hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt (Urteilsabdruck Seite 8), mit dem Tatbestandsmerkmal der "ordnungsgemäßen" Prüfungsvorbereitung in § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) würden von Seiten des Bundesgesetzgebers qualitative Anforderungen an die die Prüfungsvorbereitung betreibende Einrichtung und die von ihr eingesetzten Lehrkräfte gestellt. Die Voraussetzung der Ordnungsgemäßheit in diesem Sinne sei dann gegeben, wenn 1. die Einrichtung objektiv geeignet sei, der Prüfungsvorbereitung zu dienen, 2. von einem seriösen Institut getragen werde und 3. die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besäßen. Diesen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts zieht die Klägerin im Rahmen der Zulassungsbegründung vom Grundsatz her nicht in Zweifel. Im Hinblick auf die genannten Kriterien hat das Verwaltungsgericht sodann ausgeführt, die von der Klägerin betriebene Einrichtung bereite objektiv nicht ordnungsgemäß auf eine Prüfung vor, weil sich die Lernmethode nicht an den Prüfungsanforderungen des schulischen Lehrfachs Mathematik orientiere (Urteilsabdruck Seite 10). Diese Auffassung trifft zu. Nach der Darstellung der Klägerin handelt es sich bei der KUMON-Lernmethode, wie sie sie zu praktizieren behauptet, um eine Selbstlernmethode, bei der vom individuellen Leistungsstand des Schülers ausgegangen wird und sodann nach Bearbeitung der Übungsblätter durch die Schüler und deren Auswertung durch den Instruktor neue Übungsblätter ausgegeben werden. Gegenstand der Tätigkeit der Einrichtung ist somit weder eine individuelle Unterrichtung der Schüler im Fach Mathematik noch eine Vorbereitung der Schüler auf konkrete Prüfungen im Fach Mathematik, sondern allein eine mathematische Ertüchtigung der Schüler durch leistungsangepasste Beschäftigung mit mathematischen Aufgaben im Wege des Selbstlernens. Es ist bereits zweifelhaft, ob das bloße Zusammen- und Zurverfügungstellen von Übungsblättern ohne jedwede lehrende Betreuung der Schüler den Begriff der ordnungsgemäßen Prüfungsvorbereitung erfüllen kann. Richtig ist worauf die Klägerin hinweist , dass Unterrichtsleistungen als Tatbestandsmerkmal zwar in § 4 Nr. 21 Buchst. b) UStG, nicht aber im hier relevanten Buchst. a) aufgeführt sind. Dennoch muss es sich bei der in § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG genannten Tätigkeit um eine Prüfungsvorbereitung durch eine private Schule oder eine Bildungseinrichtung handeln. Dazu gehört begrifflich, dass die Schüler bei der Prüfungsvorbereitung durch ein Mindestmaß pädagogischer Tätigkeit individuell betreut werden, wie es für öffentliche Bildungseinrichtungen kennzeichnend ist und daher auch für private unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit verlangt werden muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 14 A 2934/07 , NRWE Rn. 55; Urteil vom 6. Februar 2006 14 A 2086/03 , NRWE Rn. 27. Dies kann hier jedoch dahinstehen, da die von der Klägerin dargestellte Tätigkeit nicht den notwendigen Bezug zur Vorbereitung auf eine in § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG genannte Prüfung aufweist. Es muss immer auf eine bestimmte Prüfung vorbereitet werden. Das kann durch eine Tätigkeit geschehen, die der schulischen nahekommt und sie ergänzt, etwa die Schule unterstützenden Nachhilfeunterricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 VII C 73.75 , Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1, S. 3. Wenn die Vorbereitungstätigkeit der Einrichtung jedoch der Sache nach nicht auf eine bestimmte Prüfung ausgerichtet ist, sondern sich wie hier auf die allgemeine Förderung von Leistungen des Schülers in einem Fachgebiet (Mathematik) beschränkt, fehlt es an dem notwendigen Bezug zur Prüfungsvorbereitung, und zwar auch dann, wenn die durch die Tätigkeit bewirkte allgemeine Leistungssteigerung auch den später geforderten Prüfungsleistungen zugute kommt. Das Merkmal "auf ... eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten" würde gegenstandslos, wenn jedwede Förderung der Leistungsfähigkeit in einem Fachgebiet ohne Bezug auf eine konkrete Prüfung erfasst würde. Die Notwendigkeit einer inhaltlichen Abstimmung von Vorbereitungsleistung und der jeweiligen Prüfung ergibt sich auch aus dem Zweck des Erfordernisses einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung. Die Bescheinigung als das Finanzamt bindender Grundlagenbescheid hat deshalb nicht das Finanzamt, sondern eine Fachbehörde auszustellen, weil mit der Frage ordnungsgemäßer Prüfungsvorbereitung ein Sachverhalt zu beurteilen ist, den die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag. Vgl. BFH, Urteil vom 20. August 2009 V R 25/08 , BFHE 226, 479 (484); OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2006 14 A 2086/03 , NRWE Rn. 27. Würde das Erfordernis einer inhaltlichen Verknüpfung der nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) zu beurteilenden Tätigkeit der Bildungseinrichtung mit der jeweiligen Prüfung, auf die ordnungsgemäß vorzubereiten ist, auf eine bloß allgemeine Förderung der Schüler in dem Fachgebiet reduziert, bedürfte es keiner Beurteilung der Tätigkeit durch eine Fachbehörde. Ob sich die von der Klägerin behauptete Tätigkeit in der bloßen Auswertung und Neuzusammenstellung von Übungsblättern erschöpft, erscheint im Übrigen nach dem von der Klägerin vorgelegten "Gutachten zur KUMON-Methode" von Prof. Dr. rer. nat. habil. Andreas T. vom 14. Juli 2009 zweifelhaft. Dort (Gutachten Seite 4) ist die Rede davon, dass der Schüler idealerweise zweimal in der Woche ein Lerncenter besuche und an den anderen fünf Tagen zu Hause lerne. Eine intensive und detailreiche Planung und Dokumentation führe zu häufiger Kommunikation zwischen Schüler und Instruktor. In diesem Sinne finde der Schüler bei KUMON eine umfassende Anleitung und Betreuung; nur die rein fachlichen Themen seien selbständig zu erarbeiten. Das so beschriebene Lernprogramm geht erheblich über die von der Klägerin beschriebene Tätigkeit als KUMON-Instruktor hinaus, den Schülern Arbeitsblätter zur Verfügung zu stellen, diese zu korrigieren und gegebenenfalls dem jeweiligen Leistungsstand des Schülers anzupassen. Sollte die von der Klägerin geleistete Prüfungsvorbereitung dies umfassen, setzten eine Kommunikation und eine derartig umfassende Betreuung, wie sie von Prof. Dr. T. angeführt wird, auch die entsprechenden nicht nur fachlichen, sondern auch pädagogischen Fähigkeiten voraus, um auf Fragen der Schüler einzugehen, diese beantworten und gegebenenfalls auftretende Probleme lösen zu können. Dann müsste auch die Eignung der Klägerin verneint werden, da sie über eine sie dazu befähigende Hochschulausbildung nicht verfügt. Ebenso wenig wären Anhaltspunkte erkennbar, dass sich die Klägerin eine vergleichbare Qualifikation auf anderen Wegen erworben haben könnte. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Zumindest soweit es die hier entscheidungserhebliche Frage der Eignung der Tätigkeit der Klägerin zur ordnungsgemäßen Prüfungsvorbereitung betrifft, lässt sich dies ohne Schwierigkeiten mit der erforderlichen Sicherheit schon im Antragsverfahren beurteilen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Schließlich ist die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Die Klägerin zeigt keine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage auf, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung bedürfte. Sie beruft sich vielmehr lediglich pauschal darauf, der vorliegende Sachverhalt betreffe eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Frage. Auf sämtliche 185 Franchise-Nehmer in Deutschland könne die Entscheidung 1:1 übertragen werden, weil innerhalb des KUMON-Systems die Kriterien zur Vergabe einer KUMON-Franchise einheitlich gehandhabt würden. Um welche konkrete Frage es sich dabei handeln soll, führt die Klägerin nicht aus. Im Übrigen trifft die von der Klägerin behauptete einheitliche Handhabung auch nicht zu. Soweit es die Eignung zur Prüfungsvorbereitung betrifft, ist das Verwaltungsgericht Minden 5 K 928/08 mit Urteil vom 25. September 2009 im Ergebnis davon ausgegangen, dass die dort in Rede stehenden Mathematikkurse nach der KUMON-Methode diese Anforderung erfülle, weil es sich aufgrund der individuellen Ausgestaltung der Kurse durch die dortige Klägerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht um ein reines Selbstlernprogramm handelte. Im Gegensatz dazu stellt im vorliegenden Verfahren die Klägerin die Ausgestaltung als Selbstlernprogramm in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 2 GKG. Mit Beschluss vom 30. Mai 2011 14 E 379/11 , NRWE, hat der Senat entschieden, dass in Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.