Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragten Bescheinigungen gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für ihre eigene Unterrichtstätigkeit und diejenige der Frau L. , der Frau K. , der Frau I. , der Frau Q. , des Herrn T. , des Herrn E. , der Frau X. , der Frau T1. sowie des Herrn I1. nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu erteilen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt seit 1993 eine private Musikschule in X1. . Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung einer Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer für die Leistungen dieser Schule. Dem Antrag fügte sie verschiedene Unterlagen betreffend ihre Ausbildung zur Musikschullehrerin wie auch ihre darüber hinausgehende musikalische Ausbildung bei. Mit Bescheid vom 23. Januar 2002 lehnte die Beklagte die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ab. Zur Begründung berief sie sich darauf, grundsätzlich sei die Vorlage von Studienbescheinigungen bereits ausgebildeter Schüler oder ein Nachweis, dass Schüler als Musiker beruflich tätig seien, zu verlangen, soweit es sich nicht, anders als bei der Klägerin selbst, um junge Musikerzieher handele, die solche Nachweise noch nicht führen könnten. Die vorgelegten Unterlagen der Klägerin reichten für einen Nachweis nicht aus. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 28. Februar 2002 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2002 als unbegründet zurückwies. Die Klägerin hat am 29. Mai 2002 Klage erhoben und ausgeführt: Eine Ungleichbehandlung von Musikschulen, die kleinere Kinder unterrichteten und solchen, die auf einen Beruf oder ein Studium unmittelbar vorbereiteten, sei verfassungsrechtlich bedenklich. Es treffe nicht zu, dass nur zielgerichtete und systematische Maßnahmen zur Berufs- bzw. Prüfungsvorbereitung umsatzsteuerrechtlich begünstigt seien. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Januar 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2002 zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für die Zeit ab 1996 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, nur zielgerichtete und systematische Maßnahmen zur Berufs- bzw. Prüfungsvorbereitung seien umsatzsteuerrechtlich begünstigt. Auch wenn im Bereich der Musik die Entwicklung von Fertigkeiten und Fähigkeiten in sehr jungen Jahren erfolgen müsse, um erfolgreich zu sein, knüpfe der Gesetzgeber die Umsatzsteuerbefreiung an den Tatbestand einer gezielten (absehbaren) Berufs- und Prüfungsvorbereitung an. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Verlangen der Beklagten nach Vorlage von Prüfungs- und Studienbescheinigungen bereits ausgebildeter Schüler sei sachgerecht. Allerdings müssten auch Zeugnisse von Schülern, die Berufsmusiker geworden seien, als Nachweis ausreichen. Solche Nachweise ermöglichten es, zwischen Instituten, die Berufs- bzw. Prüfungsvorbereitung betrieben, und solchen, die Musik als sinnvolles Hobby vermitteln wollten, zu unterscheiden. Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen reichten jedoch angesichts des zehnjährigen Bestehens ihrer Schule nicht aus, um auf eine ordnungsgemäße Berufs- oder Prüfungsvorbereitung schließen zu können. Für eine generelle Umsatzsteuerbefreiung privaten Musikunterrichts biete das Gesetz keine Grundlage. Musikunterricht könne auch nicht im Hinblick auf den Musikunterricht in den öffentlichen Schulen als prüfungsvorbereitend gewertet werden, zumal in Nordrhein- Westfalen an vielen Grundschulen kein Musikunterricht erteilt werde. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung, zu deren Begründung sie zur Unterrichtssituation an ihrer Schule unter Berücksichtigung der Unterrichtserteilung der einzelnen Lehrkräfte in den jeweiligen Unterrichtsfächern vorträgt. Darüber hinaus äußert sie die Auffassung, dass es nur darauf ankomme, ob die jeweilige Einrichtung objektiv geeignet sei, der Berufs- und Prüfungsvorbereitung zu dienen. Eine Altersgrenze bei den Schülern dürfe insoweit nicht gezogen werden, als auch die Früherziehung notwendiger Bestandteil einer erfolgreichen Ausbildung, also auch einer Musikausbildung, sei. Die Beklagte erteile auch Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für die Früherziehung und Grundausbildung in Musik. Für die Geeignetheit der Einrichtung, die allein zu prüfen sei, seien die vom Verwaltungsgericht und der Beklagten geforderten Bescheinigungen über Prüfungserfolge kein taugliches Mittel. Unter dem Gesichtspunkt der Prüfungsvorbereitung müsse auch berücksichtigt werden, dass Musik zum Fächerkatalog der allgemeinbildenden staatlichen Schulen gehöre und gute Noten in Musik den Erfolg beim Abschlusszeugnis, etwa dem Abitur, verbessern könnten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Januar 2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 29. April 2002 zu verpflichten, der als Musikschule L1. bezeichneten Einrichtung der Klägerin unbefristet zu bescheinigen, dass sie ab 1996 mit ihrer musikalischen Früherziehung/Grundausbildung und dem Instrumentalunterricht in den Fächern Klavier, Keyboard, E-Orgel, Blockflöte, Gitarre, Querflöte, Saxophon auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die von der Klägerin eingereichten Bescheinigungen seien für die Annahme, die Einrichtung der Klägerin bereite auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vor, unzureichend. Dies habe das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in anderen Fällen habe ein verwaltungsinterner Willensbildungsprozess stattgefunden. Insbesondere auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes trage sie - die Beklagte - dadurch Rechnung, dass sie im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses in die ausgestellte Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG den gesamten Unterricht der Musikschule einschließlich Grundstufe und elementarer Musikerziehung einbeziehe. Auch werde nicht auf die Motive der Schüler abgestellt. Die verlangten Nachweise dienten dazu, beurteilen zu können, ob die Schule ausschließlich im Hobbybereich tätig sei oder aufgrund der Lehrinhalte, Lehrkräfte usw. tatsächlich in der Lage sei, auf eine Aufnahmeprüfung an einer Hochschule oder auf den Beruf vorzubereiten. Privater Musikunterricht sei kein Nachhilfeunterricht für das schulische Fach Musik als versetzungsrelevantes Nebenfach. Zudem vermittele die Musikausbildung in der Schule keine hinreichenden Fertigkeiten, um damit eine Aufnahmeprüfung für eine Hochschule zu bestehen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2005 hat der Senat der Klägerin aufgegeben, darzulegen und zu belegen, 1. welche Kurse für jeweils welchen Zeitraum in ihrer Musikschule seit dem Beginn des Jahres 1996 durchgeführt worden sind und gegenwärtig durchgeführt werden, 2. welche Lehrkräfte in den jeweiligen Kursen während welchen Zeitraums unterrichtet haben und unterrichten (Angabe der Laufzeit der aktuellen Verträge), 3. über welche förmlichen Qualifikationen (Examen, Prüfungen, Abschlüsse) die betroffenen Lehrkräfte für das Fach, das sie unterrichtet haben und unterrichten, im jeweiligen Zeitraum verfügten, 4. welche Umstände Lehrkräfte ohne förmliche Qualifikation für das unterrichtete Fach befähigt haben und befähigen, ordnungsgemäßen Unterricht zu erteilen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die tabellarische Aufstellung und die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 20. April 2005 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne erneute mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Sie hat auch in dem aus dem Tenor und den darin in Bezug genommenen Entscheidungsgründen ersichtlichen Umfang in der Sache Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Zwar waren Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ursprünglich die Verhältnisse ab Stellung des Antrages vom 18. Juli 2001 und nicht die Verhältnisse bereits ab dem Jahr 1996. Mit ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2003 vor dem Verwaltungsgericht und in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2005 vor dem erkennenden Senat hat die Beklagte, bei der es sich gleichzeitig um die zuständige Widerspruchsbehörde handelt, jedoch klargestellt, dass der gesamte Zeitraum ab 1996 in die Entscheidung einbezogen werde. Daher würde die Forderung nach einem gesonderten Vorverfahren im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die vor 2001 liegenden Jahre eine reine Förmelei darstellen, der keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage beizumessen sind. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch in dem o.a. Umfang zu. Insoweit sind die ablehnenden Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten - vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO -. Der klägerische Anspruch auf die beantragten Bescheinigungen ergibt sich aus § 4 Nr. 21 a) UStG, wonach von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei sind. Dies steht allerdings nach der Regelung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, dessen Prüfung allein der Beklagten obliegt, unter dem Vorbehalt, dass die zuständige Landesbehörde, hier die Beklagte, bescheinigt, dass die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Dabei kann die Bescheinigung regelmäßig nicht für die "Einrichtung", hier also die Musikschule der Klägerin, als Ganzes erteilt werden. Sinn des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist es, der Beklagten als sachverständiger Stelle die Beurteilung zu überlassen, ob die Ausbildungsleistungen einer privaten Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung oder beides vorbereitet. Hierzu wird der Einrichtung die Eignung dieser Ausbildungsleistungen bescheinigt. Private Bildungseinrichtungen sind jedoch nicht verpflichtet, nur solche Unterrichtsleistungen anzubieten, die ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Sie können vielmehr neben der Ausbildung auch andere Kurse anbieten, die nicht der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung dienen, sondern eher in den Hobbybereich fallen. Für derartige Kurse ist eine Umsatzsteuerbefreiung nicht vorgesehen. Die privaten Bildungseinrichtungen sind nur insoweit von der Umsatzsteuer befreit, als sie den staatlichen Bildungseinrichtungen vergleichbar sind. Unter diesen Umständen ist es Aufgabe der zuständigen Stelle im Sinne von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, die aufgrund ihrer Sachkunde dafür von den Landesregierungen ausgewählt wurden, die Kurse bzw. Unterrichtsleistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. So schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2003 - 25 K 144/02 -. Der zeitliche Umfang, für den die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG auszustellen ist, hat sich an den tatsächlichen Vorgaben des jeweiligen Einzelfalles zu orientieren. Grundsätzlich darf ein Verwaltungsakt, auf den wie auf die hier in Rede stehenden Bescheinigungen ein Anspruch besteht, nur dann mit einer Nebenbestimmung wie einer Befristung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden - vgl. § 36 Abs. 1 VwVfG NRW -. Regelungen im Umsatzsteuergesetz, aus denen sich ein Recht zu einer Befristung ergibt, sind nicht ersichtlich. Um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Bescheinigungen erfüllt werden, kommt eine Befristung zunächst für abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Zeiträume in Betracht. Gleiches gilt in den Fällen, in denen abzusehen ist, dass das jeweilige Unterrichtsangebot ausläuft, etwa weil die Lehrkraft lediglich in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht. Dagegen besteht für Unterrichtsangebote, die sich auch im Hinblick auf die damit beauftragte Lehrkraft auf einen unbestimmten zukünftigen Zeitraum beziehen, kein Anlass, eine Befristung vorzusehen. Dies würde nur dazu führen, dass die Bescheinigung in regelmäßigen Abständen neu zu beantragen wäre. Soweit es die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG betrifft, hängt die Feststellung der ordnungsgemäßen Vorbereitung im Wesentlichen vom Nachweis der Qualifikation der Lehrkräfte ab. Dementsprechend hat der Senat im angesprochenen Beschluss vom 27. Januar 2005 auch der Klägerin aufgegeben, entweder die förmliche Qualifikation der Lehrkräfte zu belegen oder bei Lehrkräften ohne förmliche Qualifikation Umstände darzulegen, die wiederum die erforderliche Qualifikation belegen. Dem ist die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. April 2005 nachgekommen und hat eine tabellarische Übersicht vorgelegt, welche Lehrkräfte in welchem Fach Musikunterricht erteilt haben und/oder erteilen. In der Reihenfolge dieser tabellarischen Übersicht erfolgt die rechtliche Beurteilung der jeweiligen Kursangebote unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien zum Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen. Hierbei berücksichtigt der Senat sowohl die Tatsache, dass die Beklagte den klägerischen Anspruch zum Teil anerkannt hat, als auch die von der Beklagten angewandten Maßstäbe, soweit sie für den Senat erkennbar geworden sind. 1. Betreffend die Klägerin ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das Fach "Musikalische Früherziehung" ab 1996 ohne Befristung zu erteilen. 2. Betreffend die Klägerin ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das Fach "Keyboard" ab 1996 ohne Befristung zu erteilen. 3. Betreffend die Klägerin ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das Fach "Orgel" ab 1996 ohne Befristung zu erteilen. 4. Betreffend Frau L. ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das Fach "Orgel" für den Zeitraum 1996 bis Dezember 1997 zu erteilen. 5. Betreffend die Klägerin ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das Fach "Klavier" ab 1996 ohne Befristung zu erteilen. 6. Betreffend Frau E1. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die Bescheinigung nicht zu erteilen, da die geltend gemachte Qualifikation als examinierte Konzertpianistin nicht belegt ist. 7. Betreffend Frau K. ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das Fach "Klavier" für den Zeitraum 1996 bis September 1997 zu erteilen. 8. Betreffend Frau H. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die Bescheinigung nicht zu erteilen, da die Qualifikation für den maßgeblichen Zeitraum von September 1996 bis Februar 2000 nicht belegt ist. In diesem Zeitraum befand sich Frau H. noch im Studium. Ihre Vorbereitungszeit begann im Februar 2000 und die zweite Staatsprüfung für die Sekundarstufe I/II auch im Fach Musik hat sie erst am 19. September 2002 abgelegt. Zusätzliche Erkenntnisse, dass bereits während der Studienzeit die erforderliche Qualifikation vorhanden war, liegen nicht vor. 9. Betreffend Frau C. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die Bescheinigung nicht zu erteilen, da die Qualifikation hinsichtlich der geltend gemachten Tätigkeit als Konzertpianistin nicht belegt wird. 10. Betreffend Frau I. ist abweichend von der Auffassung der Beklagten die Bescheinigung für das Fach "Klavier" für die Zeit von 1996 bis Dezember 2004 zu erteilen. Die Qualifikation ist durch die erste Staatsprüfung vom 16. April 2001 für das Lehramt Primarstufe mit dem Schwerpunkt Musik mit Klavier als Pflichtfach belegt. Anlass, darüber hinaus als Nachweis die Ablegung des Zweiten Staatsexamens zu fordern, besteht nicht. Die Ablegung des ersten Staatsexamens als Kriterium für die Annahme der erforderlichen Qualifikation ist sachgerecht, weil das Erste Staatsexamen die Fähigkeit bescheinigt, dass der Betreffende für den Lehrerberuf erforderliche Qualifikationen und Kompetenzen hat (§ 17 Abs. 1 Lehrerausbildungsgesetz - LABG), und der Betreffende im Vorbereitungsdienst in nicht unerheblichem Umfang selbständigen Unterricht zu erteilen hat (§ 3 Abs. 2 und 3 LABG). Bei der Bescheinigung betreffend Frau K. (Nr. 7) hat die Beklagte dementsprechend die Ablegung des ersten Staatsexamens ersichtlich als ausreichend angesehen, so dass kein Grund ersichtlich ist, aus dem bei Frau I. die Ablegung des Zweiten Staatsexamens zu fordern wäre. 11. Betreffend Frau Q. ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das Fach "Klavier" für den Zeitraum von Februar 2000 bis Oktober 2002 zu erteilen. 12. Betreffend Herrn T. ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das Fach "Klavier" für den Zeitraum ab Oktober 1998 ohne Befristung zu erteilen. 13. Betreffend Herrn E. ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das Fach "Querflöte" für den Zeitraum von Januar bis August 1996 zu erteilen. 14. Betreffend Frau X. ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das Fach "Querflöte" für den Zeitraum von August 1996 bis November 1998 zu erteilen. 15. Betreffend Herrn L2. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die Bescheinigung nicht zu erteilen, da ein Examensnachweis betreffend das behauptete Studium an der Staatlichen Hochschule für Musik nicht beigebracht worden ist. 16. Betreffend Frau E2. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die Bescheinigung nicht zu erteilen. Die Klägerin macht lediglich geltend, Frau E2. habe ein Studium mit dem Hauptfach "Querflöte" absolviert. Nach den eigenen Angaben der Klägerin sind weitere Ausführungen zur fachlichen und pädagogischen Eignung jedoch nicht möglich. 17. Betreffend Frau T2. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die Bescheinigung nicht zu erteilen. Das Studienziel der Rehabilitationswissenschaften auch mit dem Schwerpunkt Musiktherapie stimmt mit dem Studienziel eines Musikstudiums nicht überein, so dass es an der erforderlichen Vergleichbarkeit zwischen therapeutischer und instrumentaler Qualifikation fehlt. Dies gilt umso mehr, als lediglich das Studium belegt ist, nicht aber dessen Abschluss. Den eingereichten Schülerbescheinigungen kommt demgegenüber kein entscheidendes Gewicht zu, um dennoch, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Studium der Rehabilitationswissenschaften, als hinreichender Qualifikationsnachweis angesehen zu werden. Eine gewisse Indizwirkung ist derartigen Schülerbescheinigungen zwar nicht abzusprechen. Diese besteht aber nur in beschränktem Umfang. Das Fach Musik zählt zum üblichen Unterrichtsangebot an Schulen, unabhängig davon, ob es im Zusammenhang mit einer Berufs- oder Prüfungsvorbereitung steht. Dies wird vorliegend auch durch die Bescheinigung für die Schülerin X2. (BK 73) bestätigt, wonach Musik in ihrer Schule ab Stufe 11 nicht mehr angeboten wurde. 18. Betreffend Herrn N. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die Bescheinigung nicht zu erteilen. Die Behauptung, Herr N. sei examinierter Blockflötenlehrer, wird durch die Klägerin nicht belegt. 19. Betreffend Frau Q1. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die Bescheinigung nicht zu erteilen. Aufgrund ihrer geringen Indizwirkung reichen die Schülerbescheinigungen allein nicht aus, die erforderliche Qualifikation zu belegen. Die Bescheinigung über die Erteilung von Flötenunterricht in der Q2. -Schule in X1. , einer offenen Ganztagsschule, vom 7. April 2005 (BK 82) ist zu unsubstanziiert, um die erforderlichen Rückschlüsse ziehen zu können. Sie enthält keine Aussagen darüber, in welcher Form der Flötenunterricht erteilt wird, etwa im Rahmen eines regulären Musikunterrichtes oder lediglich im Rahmen eines Betreuungsangebotes außerhalb des eigentlichen Unterrichtes. 20. Bezüglich Herrn L3. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die Bescheinigung nicht zu erteilen. Die erforderliche Qualifikation ist für den in Rede stehenden Zeitraum von Oktober 1994 bis Oktober 1996 nicht belegt. Herr L3. befand sich noch in der Anfangsphase seines Studiums, das mit dem Wintersemester 2000 endete. Weitere für einen Nachweis geeignete Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Die vorgelegte Immatrikulationsbescheinigung seines Schülers T3. (BK 85) betreffend die Einschreibung für das Wintersemester 2004/2005 für die Primarstufe I u.a. mit dem Fach "Musikerziehung" lässt keinen Rückschluss auf den acht Jahre und mehr zurückliegenden Zeitraum seiner Tätigkeit bei der Klägerin zu. 21. Betreffend Frau T1. ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Bescheinigung für das Fach "Gitarre" für den Zeitraum von Oktober 1996 bis März 1999 zu erteilen. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass Frau T1. sich im maßgeblichen Zeitraum noch im Studium an der Hochschule in E3. befunden und ihre Prüfung erst nach ihrer Tätigkeit bei der Klägerin abgelegt hat. Jedoch verfügte Frau T1. bereits seit 1994 über Lehrerfahrung. Insbesondere ihre Tätigkeit in den Jahren 1997 und 1998 an der kommunalen Musikschule N1. , somit an einer öffentlichen Schule, belegt auch unter Berücksichtigung ihres Studiums hinreichend die erforderliche Qualifikation. Dies gilt umso mehr, als sie weitgehend parallel zu ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zusätzlich noch bei der Musikschule F. beschäftigt war. 22. Betreffend Herrn I1. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die Bescheinigung für das Fach "Gitarre" nicht zu erteilen. Die vorgelegten Nachweise beziehen sich im Wesentlichen auf das Instrument "Saxophon". 23. Betreffend Herrn I1. ist entgegen der Auffassung der Beklagten im Hinblick auf dessen Unterrichtstätigkeit die Bescheinigung für das Fach "Saxophon" ab Februar 1999 ohne Befristung zu erteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der Senat überschlägig das gegenseitige Verhältnis des Obsiegens der Beteiligten in Rechnung stellt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.