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Beschluss

13 B 648/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0706.13B648.11.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Mai 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Mai 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der 1959 geborene Antragsteller ist als Facharzt für Inneres in eigener Praxis in C. tätig. Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 24. November 2009 ordnete die Bezirksregierung Detmold das Ruhen der Approbation des Antragstellers an mit der Begründung, beim Antragsteller sei eine Alkoholabhängigkeit anzunehmen und es fehle ihm an Einsicht in seine Krankheit und in die Notwendigkeit entsprechender Therapien. In einem gerichtlichen Mediationsverfahren – VG Minden, 7 L 714/09, 20 LM 1/10 – schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich der Antragsteller zur Durchführung medizinischer Maßnahmen und zur Vorlage von Laborwerten verpflichtete und die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung aufgehoben wurde. Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 ordnete die Bezirksregierung Detmold vor dem Hintergrund einer nicht zeitgerechten Vorlage von Untersuchungsbefunden durch den Antragsteller erneut die sofortige Vollziehung der Ruhensanordnung an. Die Vollziehungsanordnung wurde in einem gerichtlichen Vergleich im Oktober 2010 (OVG NRW - 13 B 1209/10 -) wegen fehlender Eindeutigkeit einer alkoholbedingten Ursache für die Nichtvorlage erforderlicher Unterlagen aufgehoben. Nach Patientenbeschwerden über sein Auftreten und die Art und Weise der ärztlichen Behandlung durch den Antragsteller am 18. Januar 2011 ordnete die Bezirksregierung Detmold am 20. Januar 2011 erneut die sofortige Vollziehung der Ruhensanordnung vom 24. November 2009 an. Es sei nicht auszuschließen, dass der Antragsteller erneut unter Alkoholeinfluss Patienten behandele. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Detmold Bezug genommen. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG Minden - 7 K 3374/09 -) gegen die Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt nach deren erneuter Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Verfügung vom 20. Januar 2011 zu Recht abgelehnt. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt auch aus der Sicht des Senats nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zum Nachteil des Antragstellers aus. Dass die durch Verfügung der Bezirksregierung Detmold vom 24. November 2009 erfolgte Anordnung des Ruhens der Approbation des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig und schon deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage dagegen wiederherzustellen ist, ist nicht erkennbar. Dabei ist entscheidend, dass das Instrument der Anordnung des Ruhens der Approbation als ausgestaltete Ermessensentscheidung schon in Zweifelsfällen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation noch gegeben sind, zum Einsatz kommen kann und dies nicht die den Widerruf der Approbation rechtfertigende volle Überzeugung vom Fehlen einer Voraussetzung derselben erfordert. Die (erneute) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung durch Verfügung der Bezirksregierung Detmold vom 20. Januar 2011 begegnet keinen Bedenken. Dies gilt auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten, insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation ist als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und -wahl zu qualifizieren. Sie stellt einen selbständigen Eingriff dar, der in seinen Wirkungen über diejenigen der noch im verwaltungs- bzw. gerichtlichen Verfahren zu überprüfenden Ruhensanordnung hinausgeht, und erfordert deshalb auch eine eigenständige Prüfung am Maßstab dieser Verfassungsnorm. Zwar lässt Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zu. Überwiegende öffentliche Belange können es nämlich ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer approbationsrechtlichen Maßnahme sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Wegen der dem Grundrecht der Berufsfreiheit zuerkannten hohen Bedeutung setzt eine solche Maßnahme gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot die über die Beurteilung des wahrscheinlichen Verfahrensausgangs in der Hauptsache hinausgehende zusätzliche Feststellung voraus, dass die berufstangierende Maßnahme schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Dieses Erfordernis entspricht der Funktion von Präventivmaßnahmen, mit denen für eine Zwischenzeit ein Sicherungszweck verfolgt wird, der es ausnahmsweise rechtfertigt, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt dabei von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bzw. für Dritte befürchten lässt, wobei es Aufgabe der um vorläufigen Rechtsschutz ersuchten Verwaltungsgerichte ist, eine eigenständige Prognose der konkreten (Dritt)Gefährdung anzustellen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268, vom 19. Dezember 2007- 1 BvR 2157/07-, NJW 2008, 1369, und vom 29. Dezember 2004 – 1 BvR 2820/04 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 13 B 177/10 -, MedR 2010, 726, vom 31. Juli 2007 - 13 B 929/07 -, NJW 2007, 3300, und vom 9. Dezember 2004 13 B 2200/04 -; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 21 CS 08.3133,21 C -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 16. März 2004 8 ME 164/03 , NJW 2004, 1750; OVG Saarl., Beschluss vom 21. Januar 2004 - 1 W 29/03 -, NJW 2004, 2033. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine vorläufige Berufsuntersagung, wie sie die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO darstellt, ihrer Natur und dem Willen des Gesetzgebers nach auf sofortigen Vollzug hin angelegt sein muss, wenn sie den ihr zugedachten Zweck einer Präventivmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für einen unbestimmten Personenkreis und damit zum Schutz der Allgemeinheit erfüllen soll. Die Ruhensanordnung mit den begrenzten Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht (vgl. 6 Abs. 2 BÄO) dient letztlich dem Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, bei der es sich um ein hochrangiges Rechtsgut der Allgemeinheit handelt, und speziell dem Schutz der Patienten/Patientinnen vor einem Tätigwerden von Personen, deren Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des Arztberufs zweifelhaft geworden ist oder (vorübergehend) nicht mehr bejaht werden kann. Der Schutz für die Patienten und die diesen Schutz bezweckende Anordnung des Ruhens der Approbation rechtfertigen es demnach auch, die Ruhensanordnung kurzfristig wirksam und vollziehbar werden zu lassen, um so ihrem Charakter als Präventivmaßnahme schnellstmöglich gerecht zu werden. Anlass für die erneute (dritte) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung durch Verfügung vom 20. Januar 2011 waren konkrete Patientenbeschwerden über die ärztliche Behandlungstätigkeit des Antragstellers am 18. Januar 2011. Dabei zeigt insbesondere die auch schriftlich erfolgte Stellungnahme der Frau F. vom selben Tage zur Behandlung ihrer 86-jährigen Mutter wegen eines Beinahe-Verkehrsunfalls, wonach der Antragsteller den Anlass für den Praxisbesuch nicht verstanden ("Warum gehen Sie mit dem Rollator auf die Autobahn?"), u. a. die Untersuchung der Pupillen der Patientin mit einer nicht eingeschalteten Taschenlampe durchgeführt und den am Oberarm zu messenden Blutdruck am Unterarm der Patientin gemessen habe, dass der Antragsteller seinerzeit in erheblichem Maße desorientiert und indisponiert war. Ein anderer Patient (Herr I1. , 80 Jahre) hatte sich nach einem Besuch der Praxis des Antragstellers am 18. Januar 2011 darüber beschwert, dass eine erneut erforderlich gewordene Blutentnahme misslungen und der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, die Blutung mit einem Tupfer zu stillen. Auch dieser Vorfall lässt erkennen, dass der Antragsteller seinerzeit physisch und psychisch nicht orientiert war. Der Senat sieht keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Erklärungen der Patienten und deren inhaltliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Patienten hatten sich mit ihren Beschwerden zunächst an ihre Krankasse bzw. an die Bezirksstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) gewandt, deren Leiter in seiner Meldung der Vorfälle an die Bezirksregierung Detmold zudem auf die lallende Sprache des Antragstellers mit Wortfindungsstörungen und sekundenlangem Verharren auf einem Vokal verwiesen hat. Angesichts dessen, dass ausdrücklich formulierte Patientenbeschwerden die Ausnahme sind, weil Patienten bei als unpassend empfundenen Behandlungen meist den Arzt wechseln, sich aber selten über ihren Arzt beschweren, liegt schon in der Geltendmachung der Beschwerden als solche ein starkes Indiz für die Richtigkeit der Vorwürfe. Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführenden Patienten den Antragsteller unberechtigt in Verruf bringen wollten, sind nicht ersichtlich. Aus den Aktenunterlagen ist zudem erkennbar, dass ein Mitarbeiter der Bezirksregierung Detmold, nachdem er am 19. Januar 2011 über den Leiter der Bezirksstelle C. der KVWL über die Vorfälle am 18. Januar 2011 in der Praxis des Antragstellers unterrichtet worden war, telefonisch Kontakt mit den Beschwerdeführern aufgenommen hatte. Die dazu erstellten Vermerke zum Inhalt der Gespräche sind im Kern identisch mit den Beschwerdemitteilungen der KVWL bzw. mit der schriftlichen Darstellung in der Beschwerde der Frau F. , was ebenfalls als Indiz für die Richtigkeit der Beschwerdevorwürfe gegen den Antragsteller gewertet werden kann. Auch die vom Antragsteller vorgelegte Liste mit Unterschriften von Patienten, dass dieser in der Praxis niemals unter Alkohol oder Drogen gestanden habe, vermag vor dem Hintergrund, dass sich eine etwaige alkohol- oder medikamentenbedingte Desorientierung des Antragstellers nicht zu jeder Zeit offenbaren wird, die aus den Patientenbeschwerden folgenden objektiven Zweifel daran, dass der Antragsteller weiterhin in gesundheitlicher Hinsicht die Eignung zur Ausübung des Arztberufs besitzt, nicht zu verdrängen. Die Aussagen dieser Patienten beziehen sich, auch wenn es sich um ärztliche Behandlungen zu unterschiedlichen Zeiten handeln wird, auf jeweils zeitlich eng begrenzte Feststellungen und können naturgemäß nicht alle Zeiten der ärztlichen Tätigkeit des Antragstellers erfassen. Der Vorwurf, dass der Antragsteller bei seiner ärztlichen Tätigkeit ständig unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist, steht zudem nicht im Raum. Die Unterschriftenliste vermag andererseits aber auch nicht zwingend den gegenteiligen Schluss zu begründen, dass der Antragsteller niemals unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ärztliche Behandlungen durchgeführt hat. Die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren beigebrachten Eidesstattlichen Versicherungen von Patienten, von Mitarbeiterinnen und von seinem Sohn zu seinem Verhalten am 18. Januar 2011 sind ebenfalls nicht geeignet, den objektiven Aussagewert der Patientenbeschwerden entscheidend in Zweifel zu ziehen. Sie verhalten sich zwar vom Wortlaut her überwiegend dazu, dass der Antragsteller nicht unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden habe und alles normal gewesen sei. Es ist aber zweifelhaft, ob die betreffenden Personen als Laien zu einer entsprechenden fundierten Beurteilung in der Lage waren. Es handelt sich zudem um Erklärungen von Personen mit unterschiedlichen Abhängigkeiten und Beziehungen vom/zum Antragsteller, was den Aussagewert der Eidesstattlichen Versicherungen ebenfalls relativiert. Die Bemerkung des Antragstellers auf die Frage der Tochter der wegen eines Beinahe-Verkehrsunfalls in die Praxis gekommenen älteren Patientin am 18. Januar 2011, "warum er so einen wackeligen Gang hätte", Beschwerden am Knie zu haben, die auch in der Stellungnahme seiner Mitarbeiterin W. vom 27. Januar 2011 angegeben wurden, kann für sich genommen die psychische Desorientierung des Antragstellers am 18. Januar 2011 nicht überzeugend erklären. Das psychiatrische Gutachten des Gesundheitsamts der Stadt C. , Frau Dr. T. , vom 18. April 2011, das offensichtlich auf Grund der entsprechenden Verpflichtung des Antragstellers im Vergleich vom 11. Februar 2010 erstellt wurde und auf das im Einzelnen Bezug genommen wird, kommt nach einem psychiatrischen Untersuchungsgespräch Anfang April 2011in der zusammenfassenden Bewertung zu dem Schluss, dass der Antragsteller bis auf Weiteres aus psychiatrischen Gründen nicht in der Lage ist, in seinem ärztlichen Beruf zu arbeiten. Zwar ist in dem Gutachten eine gewisses Erstaunen der Gutachterin darüber erkennbar, dass nicht alle Auflagen, die in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 11. September 2009 als Voraussetzung für die Fortführung der ärztlichen Tätigkeit des Antragstellers genannt worden waren, konsequent umgesetzt worden seien. Es ist aber nicht erkennbar, dass deswegen deutliche Abstriche an dem Aussagewert des Gutachtens vom 18. April 2011 geboten sind und eine Verwertung dieses Gutachtens ausgeschlossen ist. Dies gilt auch im Hinblick auf das anschließend vom Antragsteller beigebrachte neurologische Gutachten der Frau Dr. I. , C. , vom 23. Mai 2011. Ob mit der Vorlage dieses Gutachtens eine Verfahrenssituation entstanden ist, der zwingend durch eine persönliche Anhörung der Gutachterinnen oder durch Einholung eines (weiteren) Gutachtens im Verfahren der Hauptsache Rechnung getragen werden muss, kann dahinstehen. Abgesehen davon, dass Privatgutachten grundsätzlich primär (nur) als Parteivorbringen gewertet werden, und ungeachtet dessen, ob amtsärztlichen Feststellungen grundsätzlich ein Vorrang gegenüber privatärztlichen Beurteilungen zukommt, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 98 Rdnr. 15b; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann; ZPO, 63. Aufl., Übers. § 402 Rdnr.26; ähnlich: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 DB 8.01 -, DVBl. 2001, 1079 zur Frage der Dienstunfähigkeit, bewirkt jedenfalls das Gutachten der Dr. I. in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht einen Vorrang in dem Sinne, dass allein dessen Aussagen maßgebend sind und dass die Aussagen und Bewertungen im Gutachten von Dr. T. dadurch hinfällig geworden und obsolet sind. Nach dem Gutachten von Dr. T. vom 18. April 2011 ist bei dem Antragsteller von einer Alkoholabhängigkeit, einer rezidivierenden depressiven Störung, von einer rezidivierenden Panikstörung und - nach den Feststellungen im April 2011 - nunmehr auch vom Verdacht auf Medikamentenabhängigkeit auszugehen. Bezeichnend für die Beurteilung des Antragstellers und seines Krankheitsbildes ist danach u. a. auch dessen Indolenz bezüglich der Suchtproblematik und eine Neigung zu kritiklosem Schmerzmittelkonsum sowie ein Mangel an jeder kritischen und selbstkritischen Positionierung. Die Erklärungsversuche, die der Antragsteller in dem Untersuchungsgespräch am 4. April 2011 in Bezug auf seine Verhaltensauffälligkeiten am 18. Januar 2011 unternommen hat, können kein Verständnis dafür begründen und sind nicht geeignet, das Fehlverhalten zu entschuldigen. Soweit er darauf hingewiesen hat, dass ein Schub seiner Bechterew-Erkrankung am 18. Januar 2011 begonnen haben könnte und er den damit verbundenen Schmerzen mit der Einnahme von Cortison , Ibuprofen und Tetrazepam in unterschiedlichen Dosierungen begegnet sei, zeigt diese Erklärung gerade sein fehlendes Verantwortungsgefühl dafür, dass er bei Einnahme stark wirkender Medikamente, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit führen und die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen können und auf Grund derer eine sachgerechte Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nicht möglich ist, auf eine Behandlung von Patienten verzichten muss. Als Arzt muss er erkennen, dass er in einem solchen Fall nicht ärztlich tätig werden darf. Dies bestätigt auch die Aussage von Dr. I. in ihrem Gutachten vom 23. Mai 2011, dass bei der Kombination der genannten Medikamente mit akuten Schmerzen eine Praxisschließung erfolgen sollte. Wenn der Antragsteller gleichwohl, wie am 18. Januar 2011 geschehen, ärztliche Behandlungstätigkeiten durchführt, lässt er das nötige Verantwortungsbewusstsein für den ärztlichen Beruf und die erforderliche Einsichtsfähigkeit in Belange der Patienten vermissen und gefährdet er in unverantwortlicher Weise die Gesundheit der ihn aufsuchenden Patienten. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass ein konkreter aussagekräftiger Alkohol- und/oder Drogennachweis bei dem Antragsteller nicht vorhanden ist. Die nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten der Dr. T. deuten unmissverständlich darauf hin, dass eine entsprechende Problematik beim Antragsteller besteht. Die damit einhergehende Patientengefährdung, die hier durch die Patientenbeschwerden konkret geworden ist, kann nicht hingenommen werden. Soweit der Antragsteller in Zusammenhang mit dem Telefonat mit dem Bezirksstellenleiter des KVWL darauf verwiesen hat, dass er Legastheniker sei und deshalb beim Sprechen schon mal "auf einem Vokal verharren" könne, ist dies angesichts dessen, dass dieser Umstand nicht kennzeichnend ist für eine bestehende Legasthenie, nicht glaubhaft. Auf den Umstand, dass seine Laborwerte unauffällig gewesen seien, kann sich der Antragsteller zur Begründung seiner gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Nach dem Vergleich vom 11. Februar 2010 sollten die entsprechenden Untersuchungen außerhalb der Praxis des Antragstellers durch einen niedergelassenen Arzt erfolgen, also außerhalb des Einwirkungsbereichs des Antragstellers. Dieser Vorgabe entspricht die Angabe des Antragstellers im Untersuchungsgespräch am 4. April 2011 bei Dr. T. , er habe die Laborwerte bei seinen Nachtdiensten in Krankenhäusern unter Nutzung der dortigen Labore ermittelt, nicht – abgesehen davon, dass dabei objektiv eine Manipulation der Laborwerte nicht ausgeschlossen erscheint. Vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller bekannt sein und ihm daran gelegen sein muss, die bestehenden Verdachtsmomente gegen seine gesundheitliche Eignung für den Arztberuf schnellstmöglich aus der Welt zu schaffen, spricht auch der Umstand, dass er vorgegebene Untersuchungstermine nur zögerlich und mit Verspätung wahrnimmt, nicht im positiven Sinne für ihn. So hat er sich für den zunächst vorgesehenen Gesprächstermin bei Dr. T. am 2. Februar 2011 einen Tag vorher durch eine Mitarbeiterin und eine beigefügte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines in seiner Praxis tätigen Kollegen entschuldigt, ohne sich selbst zu melden, und auch den anschließend angesetzten Untersuchungstermin am 23. März 2011 kurzfristig abgesagt. Einen Termin für eine Untersuchung und eine Begutachtung durch einen Privatarzt vermochte er hingegen kurzfristig wahrzunehmen, wie der Zeitraum nach dem Gutachten von Dr. T. am 18. April 2011 und dem Untersuchungstermin bei Dr. I. am 3. Mai 2011 zeigt. Insgesamt ist daher nach dem derzeitigen Erkenntnisstand in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Schluss gerechtfertigt, dass die gesundheitliche Eignung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht mehr gegeben, zumindest aber zweifelhaft ist. Bei dem Antragsteller ist auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstands die Annahme einer konkreten Gefährdung von Patienten bei einer weiteren ärztlichen Tätigkeit seinerseits gerechtfertigt, so dass die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung und die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels berechtigt ist. Eine konkrete Gefahr besteht dann, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass sich die Gefahr an Ort und Stelle tatsächlich zum schädigenden Ereignis verdichten wird, während entfernte Möglichkeiten, allgemeine Vermutungen und übertriebene Ängstlichkeit auszuschalten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 - 13 B 177/10 -, a. a. O.; VG München, Beschluss vom 20. April 2007 – M 16 S 07.1147 -, juris. Ein Gefährdungsrisiko und eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne, die im Interesse eines umfassenden Schutzes der ihn aufsuchenden Patienten nicht hingenommen werden können, ist in Bezug auf den Antragsteller anzunehmen. Die Frage des möglichen Wegfalls seiner gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs wegen Alkoholkonsums war schon Ausgangspunkt für seine Begutachtung im August 2009, die in dem amtsärztlichen Gutachten vom 11. September 2009 ihren Niederschlag gefunden hat, und für die Ruhensanordnung vom 24. November 2009 mit der bereits seinerzeit erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung. Während des gesamten Verfahrens haben sich Vorfälle und Verhaltensauffälligkeiten beim Antragsteller ergeben, die weitere Zweifel daran aufkommen lassen haben, ob bei ihm noch die für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit angenommen werden kann. Dies gilt neuerlich vor allem vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller, um die mit seinen Erkrankungen verbundenen Schmerzen zu lindern, in massiver Weise schmerzstillende Mittel zu sich nimmt, die mit leistungsbeschränkenden Nebenwirkungen verbunden sind. Der Antragsteller hat bei dem Untersuchungsgespräch am 4. April 2011 zahlreiche Krankheiten angegeben, darunter insbesondere Morbus Bechterew, zu deren Behandlung er verschiedene Schmerzmittel einnehme. Es ist angesichts der vom Antragsteller selbst eingestandenen Einnahme schmerzstillender Mittel und der objektiv feststellbaren Umstände und Verhaltensauffälligkeiten bei ärztlichen Behandlungstätigkeiten nicht erkennbar, dass der Antragsteller zu einer bewussten und verantwortungsgerechten Einnahme und Dosierung derartiger Mittel bereit und in der Lage ist. Der Antragsteller hat die Einnahme von Cortison, Ibuprofen und Tetrazepam in unterschiedlich hohen Dosierungen am 18. Januar 2011 damit erklärt, dass sich ein Bechterew-Schub ergeben habe. Da es sich bei Morbus Bechterew um eine chronisch rheumatische Krankheit handelt und diese auch in Schüben verlaufen kann, kann das Auftreten weiterer Krankheitsschübe nicht ausgeschlossen werden. Da der Antragsteller die Krankheit in all ihren Verlaufsformen offenbar nur unter Einsatz starker schmerzstillender Medikamente "bewältigen" kann, kann dementsprechend auch eine erneute Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit mit dem Risiko einer Falschbehandlung seiner Patienten nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil u. a. dem Wirkstoff Tetrazepam neben Schläfrigkeit, Benommenheit und einer Einschränkung des Reaktionsvermögens als häufige Nebenwirkungen auch schon bei üblichen Dosierungen eine Abhängigkeitswirkung mit Entzugserscheinungen zukommen kann. Die mit der Einnahme starker Medikamente verbundene Gefährdung der Patienten kann auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, dessen Abschluss noch nicht absehbar ist, nicht hingenommen werden. Hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung in Form des besonders gewichtigen Rechtsguts des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit und des Wohlergehens der Patienten des Antragstellers haben dessen aus der Berufsausübungsfreiheit folgende sowie dessen wirtschaftliche Interessen, deren sich der Senat durchaus bewusst ist, zurückzutreten. Auf Grund der Anordnung des Ruhens der Approbation darf der Antragsteller zwar nicht den ärztlichen Beruf ausüben (§ 6 Abs. 3 BÄO). Die Bezirksregierung Detmold hat ihm aber in der Ruhensanordnung vom 24. November 2009 zugestanden, die Praxis durch einen approbierten Arzt mit der erforderlichen Qualifikation weiterführen zu lassen, was dazu beiträgt, dass ihm der vorhandene Patientenstamm nicht völlig verloren gehen wird; dass ihm diese Berechtigung inzwischen versagt worden ist, ist nicht ersichtlich. Der Senat hat auch zur Kenntnis genommen, dass dem Antragsteller zwischenzeitlich von der KVWL die Vertretergenehmigung abgelehnt wurde und er nach der erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung keine vertragsärztlichen Leistungen in der Praxis mehr erbringen und keinen Vertreter dazu beauftragen darf. Auch dieser Umstand vermag aber einen Vorrang seiner Interessen vor dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Wirksamwerden der Ruhensanordnung nicht zu begründen. Im Übrigen besteht für den Antragsteller, unabhängig von dem allgemeinen Charakter einer Ruhensanordnung als befristete und vorübergehende Präventivmaßnahme, die Chance, über einen möglichen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO eine andere Entscheidung zur Vollziehbarkeit und zu den Wirkungen der Ruhensanordnung zu erlangen, wenn er noch während des Hauptsacheverfahrens die Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs überzeugend beseitigen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.