Beschluss
6 A 1097/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0630.6A1097.10.00
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Leitsätze
Unzulässige Klage eines Polizeioberkommissars auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet war, sich zur Beurteilung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einer Blutuntersuchung zu unterziehen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässige Klage eines Polizeioberkommissars auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet war, sich zur Beurteilung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einer Blutuntersuchung zu unterziehen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Gegen das klageabweisende Urteil vom 13. April 2010 richtet sich die mit Beschluss vom 21. Februar 2011 zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers, mit der dieser im Wesentlichen vorträgt, das Verwaltungsgericht habe keine den Verdacht des Alkoholmissbrauchs hinreichend begründenden Tatsachen ermittelt, sondern sich im Wesentlichen nur auf die Wertungen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Sachverständigen Frau Dr. von X. gestützt. Im Hinblick auf die in den Jahren 1997 und 2002 erhöhten Triglyceridwerte habe diese im Übrigen ausgeführt, dies zwinge nicht zur Annahme einer Alkoholerkrankung. Dementsprechend sei in diesen Jahren die Befähigung des Klägers zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen auch nicht in Frage gestellt worden und könnten aus den erhöhten Werten im Jahr 2007 keine Verdachtsmomente entwickelt werden. Unabhängig davon gebe die Sachverständige keine wissenschaftliche Begründung für die Behauptung, dass es sich bei den Werten um "frühe Hinweise auf eine mögliche Alkoholproblematik" handele. Dass er bei der Untersuchung im Jahr 2007 einen regelmäßigen Alkoholkonsum von drei bis vier Glas Bier angegeben habe, lasse ebenfalls nicht auf Alkoholmissbrauch schließen. Soweit die Sachverständige und ihr folgend das Verwaltungsgericht offenbar aus der Kombination der Tatsachen einen Verdacht konstruiere, weil er den Eindruck geringer psychischer Stabilität vermittle, die die Gefahr einer Stabilisierung über Suchtmittel berge, sei diese Behauptung medizinisch unhaltbar. Das zeige schon der Umstand, dass sich sonst alle in Deutschland jährlich an Depressionen erkrankten 7,8 Millionen Betroffenen einem Verfahren zur Überprüfung der Fahrtüchtigkeit unterziehen müssten. Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass er nur einmal im Jahr 1984 unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt habe. Unabhängig davon sei die streitige Anordnung schon deshalb rechtswidrig, weil die Personalvertretung entgegen der Verpflichtung aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG nicht beteiligt worden sei. Die angeordnete Maßnahme verfolge nämlich das Ziel, das Risiko von Unfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen für die Beschäftigten zu mindern. Das beklagte Land hat unter dem 11. April 2011 erklärt, im Hinblick auf den seit der Vollendung des Dienstvergehens vergangenen Zeitraum komme eine Disziplinarmaßnahme wegen der verweigerten Blutuntersuchung im Jahr 2006/2007 nicht mehr in Betracht. Der Kläger trägt dazu vor, es bestehe weiterhin ein Feststellungsinteresse, weil sich das beklagte Land auch heute noch auf den dringenden Verdacht einer Alkoholerkrankung berufe. Es habe zudem die untere Jagdbehörde informiert, die ihm den Jagdschein entziehen wolle. Ferner stelle es seine waffenrechtliche Erlaubnis in Frage. Es bedürfe daher der Klärung, wozu er im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung verpflichtet gewesen sei und ob die damals vom Polizeiarzt getroffenen medizinischen Wertungen zutreffend seien. Es sei ferner zu klären, ob er generell verpflichtet sei, sich einer Blutuntersuchung zu unterziehen, um nachzuweisen, dass er keinen Alkoholmissbrauch betreibe. Aus dem Umstand, dass er dieser vermeintlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe das beklagte Land dienstliche Konsequenzen gezogen, nämlich das Verbot zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen ausgesprochen. Die Frage bleibe weiter aktuell, weil der polizeiärztliche Dienst in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2010 ihm wieder die Verweigerung einer Blutuntersuchung vorhalte, ohne den behaupteten klinischen Verdacht auf einen chronischen Alkoholmissbrauch zu begründen. Das Feststellungsinteresse ergebe sich somit daraus, dass das beklagte Land weiterhin die Auffassung vertrete, es müsse für das Verlangen weitergehender Untersuchungen keine auf einen Alkoholmissbrauch hindeutenden tatsächlichen Umstände anführen. Das beklagte Land meine ferner, es dürfe die Weigerung des Klägers zum Anlass nehmen, dienstliche Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, bei denen ein Alkoholmissbrauch unterstellt werde. Die Wiederholungsgefahr habe sich insoweit bereits verwirklicht. Da das beklagte Land weiterhin die Auffassung vertrete, er sei zur Durchführung derartiger Untersuchungen verpflichtet, bestehe nach wie vor die Gefahr, dass ihm ein Dienstvergehen unterstellt werde. Auch in einem Anhörungsschreiben des beklagen Landes vom 17. Mai 2011 unterstelle der Polizeiarzt ihm, es bestehe der klinische Verdacht eines Alkoholmissbrauchs oder einer Alkoholabhängigkeit. Woraus sich der Verdacht ergebe, werde weder erläutert noch sei dies sonst ersichtlich. Dementsprechend habe das beklagte Land eine solche (rechtswidrige) Untersuchung auch noch nicht angeordnet. Dem Schreiben sei ferner zu entnehmen, dass seine dienstliche Verwendung nur in dem Maß erfolgen solle, wie sie auch bei einem fortgesetzt trinkenden Alkoholiker möglich wäre. Gleichzeitig werde angeführt, die Entwicklung einer depressiven Episode sei in keiner Weise abschätzbar, wenn gleichzeitig Alkoholkonsum bestehe. Der Polizeiarzt gehe demnach nicht nur von einem Verdacht, sondern von einer Gewissheit aus. Dies belege das Interesse an einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren. Neue klinische Erkenntnisse, die über die bereits problematisierten "Erkenntnisse" hinausgingen, besitze weder der Polizeiarzt noch das beklagte Land. Damit sei die für das Feststellungsinteresse erforderliche Wiederholungsgefahr belegt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und unter Aufhebung des Bescheids des Landrats als Kreispolizeibehörde X1. vom 3. November 2006 und des diesbezüglichen Teils des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom 11. Mai 2007 festzustellen, dass er im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht verpflichtet war, sich zur Beurteilung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einer Blutuntersuchung zu unterziehen. Das beklagte Land stellt keinen Antrag. Es führt aus, nachdem eine disziplinarrechtliche Ahndung der Weigerung des Klägers, sich einer Blutuntersuchung zu unterziehen, nicht mehr in Betracht komme, fehle ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich nicht aus den parallel anhängigen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis und der Einziehung des Jagdscheins. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei allein die Frage, ob das beklagte Land im Mai 2007 berechtigt gewesen sei, den Kläger anzuweisen, sich einer Blutuntersuchung zu unterziehen. Aus einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung könne der Kläger für diese Verfahren aber nichts herleiten, weil die Frage der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Anordnung insoweit keine Relevanz habe. Nichts anderes ergebe sich, wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, dass die vom Polizeiarzt Dr. E. getroffenen Wertungen an der feststellenden Wirkung des Urteils teilhätten. Entsprechende Feststellungen würden sich nämlich nur auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im Mai 2007 beziehen. Die genannten Verfügungen basierten hingegen auf aktuellen Erkenntnissen. Auch aus der vom Kläger benannten polizeiärztlichen Stellungnahme vom 16. Dezember 2010 ergebe sich nichts für ein Feststellungsinteresse. Dieser Stellungnahme liege die Begutachtung des Klägers auf seine Polizeidienstfähigkeit vom 29. September 2010 zu Grunde. Die in dem polizeiärztlichen Gutachten vom 14. März 2011 des RMD Dr. L. zusammengefassten Erkenntnisse habe das beklagte Land zum Anlass genommen, eine Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit zu prüfen, wozu der Kläger angehört worden sei. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund psychischer Erkrankungen dauerhaft polizeidienstunfähig und für den allgemeinen Verwaltungsdienst nur sehr eingeschränkt dienstfähig sei. Weitere Einschränkungen würden sich aus dem klinischen Verdacht eines chronischen Alkoholmissbrauchs ergeben, der ohne weitergehende Untersuchungen nicht ausgeräumt werden könne. Hinsichtlich der anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten habe sich gezeigt, dass es bei der Kreispolizeibehörde X1. weder Stellenvakanzen noch freie Funktionen gebe, auf die der Kläger eingesetzt werden könne. Es bestehe aber nicht die Gefahr, dass das beklagte Land disziplinarrechtliche Maßnahmen ergreifen werde, weil er im Rahmen der Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit eine Blutuntersuchung erneut abgelehnt habe. Ein Dienstvergehen könne ihm schon deswegen nicht zur Last gelegt werden, weil er nicht angewiesen worden sei, sich entsprechend untersuchen zu lassen. Das Verlangen, sich zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen einer Blutuntersuchung zu unterziehen, stehe nicht mehr im Raum. Ihm sei allerdings die Möglichkeit eröffnet worden, diesen Verdacht durch eine Blutuntersuchung oder eine Urin- oder Haaranalyse auszuräumen. Die verweigerte Blutuntersuchung werde auch nicht zum Anlass genommen, dienstliche Maßnahmen gegen den Kläger zu ergreifen. Die beabsichtigte Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand basiere auf den im Rahmen der Untersuchung am 29. September 2010 getroffenen Feststellungen und der Erhebung der Krankengeschichte. Den Verdacht eines fortgesetzten Alkoholkonsums gründe RMD Dr. L. auf die anamnestischen Angaben und die körperliche Untersuchung und nicht auf die Ablehnung der angebotenen Untersuchungen. Dasselbe gelte für die polizeiärztliche Stellungnahme vom 16. Dezember 2010. Die eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit werde mit dem klinischen Verdacht auf einen chronischen Alkoholkonsum und nicht mit den abgelehnten Untersuchungen begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dass der Kläger dieser Verfahrensweise widerspricht, steht der im Ermessen des Gerichts stehenden Entscheidungsform nicht entgegen. Die Klage ist unzulässig. Soweit der Kläger mit der Feststellungsklage eine Anfechtungsklage verbunden hat, weil er die beantragte Feststellung "unter Aufhebung des Bescheids des Landrats als Kreispolizeibehörde X1. vom 3. November 2006 und des diesbezüglichen Teils des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom 11. Mai 2007" begehrt, ist diese nicht mehr statthaft. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die streitige Anordnung, sich einer Blutuntersuchung zu unterziehen, ein Verwaltungsakt ist. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2006 – 6 B 942/06 –, Juris, m.w.N. Denn die Anordnung hat sich unabhängig von ihrer Rechtsnatur erledigt. Mit der Erklärung des beklagten Landes, an die verweigerte Blutuntersuchung keine Disziplinarmaßnahmen mehr anzuknüpfen, ist die mit der Anfechtung bekämpfte Beschwer und damit das Interesse an einer Aufhebung der Anordnung entfallen. Die darüber hinausgehende Feststellungsklage ist ebenfalls unzulässig. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der vorliegenden Entscheidung kein berechtigtes Interesse mehr an der begehrten Feststellung (§ 43 Abs. 1, 2. HS VwGO). Das Feststellungsinteresse kann in jedem nach Lage des Falles anzuerkennenden schutzwürdigen Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, bestehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern. Vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 18. November 1997 – 1 WB 46.97 –, BVerwGE 113, 158, m.w.N. Ein solches Interesse liegt hinsichtlich des Begehrens des Klägers festzustellen, dass er im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht verpflichtet war, sich zur Beurteilung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einer Blutuntersuchung zu unterziehen, nicht vor. Zwar ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse in der Regel unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit anzunehmen, wenn die Nichtbefolgung einer Anordnung – hier sich einer Blutuntersuchung zu unterziehen – dem Betreffenden als Dienstvergehen angelastet wird bzw. ihm insoweit Disziplinarmaßnahmen drohen. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29. April 1982 – 2 C 26.80 –, BVerwGE 65, 253, und vom 25. November 1982 – 2 C 19/80 –, DVBl. 1983, 505, sowie Beschluss vom 14. April 1986 – 2 CB 54.84 –, DÖD 1986, 218. Das beklagte Land hat hier aber angesichts des Zeitablaufs von mittlerweile mehr als vier Jahren seit der streitigen Anordnung ausdrücklich erklärt, dass hinsichtlich der verweigerten Blutuntersuchung keine Disziplinarmaßnahmen mehr in Betracht kämen. Eine Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich geeignet ist, ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu begründen, ist ebenfalls nicht gegeben. Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger mit einer erneuten, vergleichbaren Maßnahme rechnen muss. Ausgangspunkt ist insoweit das Feststellungsbegehren des Klägers, das die Überprüfung der Anordnung beinhaltet, sich – zur Beurteilung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen – einer Blutuntersuchung zu unterziehen. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist in diesem Zusammenhang bereits deswegen fragwürdig, weil die begehrte Feststellung nur bei im Wesentlichen unveränderter Sachlage für den Kläger nützlich wäre. Schon daran dürfte es fehlen, weil die seitens des beklagten Landes im Jahr 2006/2007 zur Begründung des Verdachts eines Alkoholmissbrauchs angeführten Umstände mittlerweile Jahre zurückliegen und wegen ihrer Einbettung in die streitigen gesundheitlichen Verhältnisse auch sonst überholt sein dürften. Dies bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung. Es liegt nämlich jedenfalls deshalb keine Wiederholungsgefahr vor, weil der Kläger nicht mehr mit der erneuten Anordnung einer Blutuntersuchung rechnen muss. Das beklagte Land hat im Berufungsverfahren erklärt, dass das Verlangen, sich zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen einer Blutuntersuchung zu unterziehen, nicht mehr im Raum stehe. Diese Aussage steht im Einklang mit der weiteren Vorgehensweise des beklagten Landes, das mittlerweile das Verfahren zur Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit eingeleitet hat. Eine erneute Blutuntersuchung zu dem vorerwähnten Zweck ist damit obsolet geworden. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens der Verdacht des Alkoholmissbrauchs eine Rolle spielt. Das folgt schon aus der unterschiedlichen Zielrichtung einer möglichen Blutuntersuchung zur weiteren Aufklärung dieses Verdachts (Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einerseits und Polizeidienstunfähigkeit andererseits). Auch das bedarf keiner Vertiefung. Denn die Wiederholungsgefahr ist unabhängig davon zu verneinen, weil das beklagte Land im Berufungsverfahren erklärt hat, der Kläger sei im Rahmen der Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit gar nicht angewiesen worden, sich entsprechend untersuchen zu lassen. Ihm sei lediglich die Möglichkeit eröffnet worden, den Verdacht des Alkoholmissbrauchs durch eine (freiwillige) Blutuntersuchung oder auch eine Urin- oder Haaranalyse auszuräumen, was der Kläger jedoch weiter ablehne. Anlass für das Ergreifen dienstlicher Maßnahmen gegen den Kläger sei dies jedoch nicht. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht entgegen getreten. Der Umstand, dass das beklagte Land mittlerweile die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand beabsichtigt, vermag das erforderliche Feststellungsinteresse ebenfalls nicht zu begründen. Zwar wird auch im Zurruhesetzungsverfahren der Verdacht des Alkoholmissbrauchs relevant und findet die Weigerung des Klägers, sich einer Blutuntersuchung zur weiteren Aufklärung zu unterziehen, Erwähnung. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Bezug auf die streitige Verpflichtung im Jahr 2007 lässt sich darauf jedoch nicht stützen. Tatsächliche Bedenken im Hinblick auf den Verdacht einer Alkoholerkrankung, Erwägungen zur Erforderlichkeit weiterer Untersuchungen sowie etwaige fehlerhafte Rückschlüsse aus dem Verhalten des Klägers können in dem gegen die Zurruhesetzungsverfügung gerichteten Anfechtungsverfahren überprüft werden. Besondere Gründe, aus denen es dem Kläger ausnahmsweise nicht zumutbar sein könnte, die Zurruhesetzungsverfügung abzuwarten und diese erforderlichenfalls anzufechten, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vgl. zur vorbeugenden Feststellungsklage auch BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1987 – III C 58.65 –, BVerwGE 26, 23 und vom 30. Mai 1985 – 3 C 53.84 –, BVerwGE 71, 318. Unabhängig davon spricht Vieles dafür, dass die Frage, ob der Kläger verpflichtet war, sich der Blutuntersuchung zu unterziehen, für die zu erwartende Zurruhesetzungsverfügung letztlich nicht wesentlich sein wird. Das beklagte Land führt dazu aus, die beabsichtigte Zurruhesetzung beruhe auf den im Rahmen der Untersuchung des Klägers am 29. September 2010 getroffenen Feststellungen und der Erhebung der Krankengeschichte, wobei psychische Erkrankungen diagnostiziert worden seien. Der Verdacht des fortgesetzten chronischen Alkoholkonsums beruhe auf den anamnestischen Angaben und dem körperlichen Untersuchungsbefund und nicht auf dem Umstand, dass der Kläger die ihm angebotenen Untersuchungen abgelehnt habe. Dieser Vortrag entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des Anhörungsschreibens vom 17. Mai 2011 zur Einleitung des Verfahrens zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger anführt, die mittlerweile informierte untere Jagdbehörde bzw. das beklagte Land versuchten, wegen eines mit der verweigerten Blutuntersuchung begründeten Verdachts einer Alkoholabhängigkeit ihm den Jagdschein zu entziehen sowie die waffenrechtliche Erlaubnis in Frage zu stellen. Einwände gegen etwaige unzulässige Rückschlüsse aus der Weigerung, sich einer Blutuntersuchung zu unterziehen, sind in den gegen die entsprechenden Verfügungen gerichteten Verfahren zu überprüfen. Besondere Gründe, aus denen es dem Kläger hier ausnahmsweise nicht zumutbar sein könnte, diese Verfügungen abzuwarten und gegebenenfalls anzufechten, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ferner lässt sich den entsprechende Normen des Bundesjagdgesetzes (§ 18 i.V.m. § 17) sowie des Waffengesetzes (§ 45) nichts für eine Vorgreiflichkeit der Anordnung einer Blutuntersuchung entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG