OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 831/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0217.6K831.11.00
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger stellte am 30. Mai 2009 bei der Beklagten (erstmals) einen "Antrag auf Zugang zu Informationen über die Umwelt gemäß dem Umweltinformationsgesetz (UIG)", und zwar insbesondere "in alle Unterlagen/Akten zu den Anträgen, Genehmigungen und sonstigen Informationen zu und über die im Programm zur Biologischen Sicherheitsforschung geförderten oder abgelehnten Freisetzungsversuche in der Gentechnik". Diesen Antrag lehnte die Beklagte, vertreten durch die G. K. GmbH (im Folgenden: Beklagte), mit Bescheid vom 30. Juni 2009, dem Kläger am gleichen Tag per Telefax übersandt, unter Verweis auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der begehrten Informationen ab. Am 21. November 2009 ging bei der Beklagten ein auf den 5. Juli 2009 datiertes Widerspruchsschreiben des Klägers ein. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2010 als unzulässig zurück. Das Widerspruchsschreiben sei ausweislich eines vom Kläger vorgelegten Fax-Sendeberichtes am 5. Juli 2009 offenbar zunächst an eine falsche Faxnummer gerichtet worden. Es sei daher erst am 21. November 2009 und damit verspätet eingegangen sei. Am 16. Januar 2010 stellte der Kläger bei der Beklagten daraufhin einen neuen "Antrag auf Einsicht in "alle Unterlagen/Akten zu den Anträgen, Genehmigungen und sonstigen Informationen zu und über die im Förderprogramm zur Biologischen Sicherheitsforschung geförderten oder abgelehnten Freisetzungsversuche in der Gentechnik sowie die Abrechnungen und Nachweise, soweit sie bereits erfolgt sind". Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 2010, dem Kläger per Einschreiben mit Rückschein am 10. Februar 2010 zugestellt, unter Berufung auf die entgegenstehende Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 30. Juni 2009 ab. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch vom 14. Februar 2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2010 zurück. Der Kläger hat am 25. Mai 2010 - zunächst beim Verwaltungsgericht Gießen - Klage erhoben, mit der er unter anderem die Feststellung begehrt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für die Bearbeitung des Akteneinsichtsbegehrens durch die Beklagte nicht eingehalten worden seien. Zur Begründung verwies er unter anderem darauf, dass die Beklagte Akteneinsichtsgesuche regelmäßig überlang und damit rechtswidrig verzögere. Insoweit müsse bei den Bearbeitungsfristen nach dem Umweltinformationsgesetz (im Folgenden: UIG) auch die Dauer eines etwaigen Widerspruchsverfahrens eingerechnet werden, da es sonst zu willkürlichen Verzögerungen kommen könne. Mit Beschluss vom 26. April 2011 hat das Verwaltungsgericht Gießen das Verfahren hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Bearbeitungsfristen abgetrennt und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die im Umweltinformationsgesetz vorgegebenen Fristen für die Bearbeitung von Akteneinsichtsbegehren in Verbindung mit dem gesetzlichen Auftrag, Umweltinformationen aktiv zugänglich zu machen (§ 4 Abs. 1 UIG) und diesen Zugang zu erleichtern (§ 7 Abs. 1 UIG) bei der Bearbeitung der Akteneinsichtsbegehren des Klägers vom 30. Mai 2009 und vom 16. Januar 2010 nicht eingehalten worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt der ergangenen Bescheide. Die Fristen des Umweltinformationsgesetzes seien von ihr eingehalten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung (vgl. § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO kann in jedem nach Lage des Falles anzuerkennenden schutzwürdigen Interesse bestehen, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), zuletzt Beschluss vom 30. Juni 2011 - 6 A 1097/10 -, <juris>; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. November 1997 - 1 WB 46.97 -, <juris>. Die vorliegend begehrte gerichtliche Feststellung, dass gesetzlich im Umweltinformationsgesetz geregelte Fristen für die Bearbeitung von Akteneinsichtsgesuchen in zwei konkret benannten Fällen nicht eingehalten worden sind, wäre jedoch nicht geeignet, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern. Denn das Gesetz knüpft an die verspätete Erfüllung oder Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs keine unmittelbaren Sanktionen. Insbesondere hätte ein mögliches Fristversäumnis keinen Einfluss auf die inhaltliche Entscheidung über den Antrag. Der Antrag würde nach Ablauf der Bearbeitungsfrist weder als abgelehnt gelten noch hätte er nach der gesetzlichen Konzeption allein aufgrund des Fristversäumnisses Erfolg. Dem jeweiligen Antragsteller bleibt neben in Betracht kommenden formlosen Beschwerden (nur) die Möglichkeit, gegebenenfalls Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu erheben, vgl. Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2011), § 5 UIG Rdnr. 21. Angesichts dessen würde sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Feststellung nicht verbessern. Ungeachtet der sich aus dem Fehlen eines berechtigten Interesses ergebenden Unzulässigkeit des Klageantrages erweist sich dieser überdies auch als unbegründet. Denn die Beklagte hat die sich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 UIG ergebende Monatsfrist für die Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuches in beiden vom Kläger monierten Fällen eingehalten. Der am 30. Mai 2009 beim G. K. eingegangene Antrag wurde mit Bescheid vom 30. Juni 2009, dem Kläger am gleichen Tag per Telefax bekannt gegeben, abgelehnt. Der zum zweiten, am 16. Januar 2010 beim G. K. eingegangenen Antrag ergangene Ablehnungsbescheid vom 8. Februar 2010 wurde dem Kläger am 10. Februar 2010 zugestellt. In beiden Fällen wurde die Monatsfrist somit gewahrt. Soweit der Kläger ausführt, innerhalb der gesetzlichen Frist müsse der Anspruch auf Akteneinsicht insgesamt erfüllt sein, so trifft dies grundsätzlich nur für den Fall zu, in dem die auskunftsverpflichtete Behörde einen Anspruch auf Akteneinsicht bejaht (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG). Wird der Antrag hingegen abgelehnt, muss lediglich der begründete Ablehnungsbescheid innerhalb der Monatsfrist beim Antragsteller eingehen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 UIG. Die Dauer etwaiger Rechtsschutzverfahren ist hinsichtlich der Fristeinhaltung demnach nicht zu berücksichtigen, vgl. Reidt/Schiller, a.a.O., § 3 UIG Rdnr. 25. Insoweit gehört es im Übrigen zum geltenden Rechtsschutzsystem, dass auch begründete Ansprüche gegebenenfalls, d.h. auch im Falle einer fehlerhaften Verneinung des Anspruchs durch die Behörde, erst nach Durchführung eines Rechtsschutzverfahrens und damit verspätet realisiert werden können. Dem kann der Betroffene seinerseits im Rahmen des Primärrechtsschutzes allein durch eine aktive Beschleunigung dieser Verfahren, bei Vorliegen eines Anordnungsgrundes etwa durch Stellung eines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, bzw. auf der Sekundärebene durch die (nachträgliche) Geltendmachung etwaiger Schadensersatz- oder sonstiger Haftungsansprüche begegnen, wenn im Einzelfall die besonderen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger geltend gemachten gesetzlichen Auftrag, Umweltinformationen aktiv zugänglich zu machen (vgl. § 4 Abs. 1 UIG) und diesen Zugang zu erleichtern (vgl. § 7 Abs. 1 UIG). Der Auskunftsbegehrende hat nach der Konzeption und auch nach der Zielrichtung des Gesetzes keinen - einklagbaren - Anspruch darauf, dass die Behörde seinen geltend gemachten Anspruch so schnell wie möglich erfüllt. Selbst wenn die Voraussetzungen für die begehrte Akteneinsicht vorliegen und ein Anspruch offensichtlich besteht, kann die Behörde daher ohne nähere Begründung die Monatsfrist des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG voll ausschöpfen. Regelmäßig wird für die Antragsprüfung und die anschließende Durchführung der Akteneinsicht ohnehin die Monatsfrist benötigt werden. Ebenso kann die Behörde aber selbst dann, wenn - wie hier nach der Auffassung der Beklagten - ein Anspruch auf Akteneinsicht (offensichtlich) nicht besteht, die Monatsfrist des § 5 Abs. 1 Satz 1 UIG voll ausschöpfen und die Ablehnung des Antrages erst zum Fristende hin verfügen. Dem Beschleunigungsinteresse des jeweiligen Antragstellers ist auch insoweit durch die gesetzliche Fristenregelung hinreichend Rechnung getragen. Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung besteht daher im Ergebnis nicht, weshalb die Klage nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet und damit in vollem Umfang abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.