Beschluss
1 B 769/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0629.1B769.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgebrachten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, dem Rechtsmittel stattzugeben und die erstinstanzliche Entscheidung entsprechend zu ändern. Dabei hat der Senat zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes, welcher noch vor Beginn des beantragten Urlaubszeitraums greift, davon abgesehen, mit der Beschwerdeentscheidung bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (1. Juli 2011) zuzuwarten. Denn es ist nicht erkennbar geworden, dass der Antragsteller beabsichtigt (hat), seine Beschwerde über das mit Schriftsatz vom 21. Juli 2011 zur Begründung Vorgetragene hinaus noch ergänzend weiter zu begründen. Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters vom heutigen Tage hat sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vielmehr damit einverstanden erklärt, dass der Senat ohne weiteres Zuwarten über die Beschwerde entscheidet. Der Antragsteller hat im Übrigen auch Gelegenheit erhalten, zu der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 27. Juni 2011 noch Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2014 Sonderurlaub zu gewähren, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, über seinen Antrag auf Sonderurlaub unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, welchen dieser im Beschwerdeverfahren (sinngemäß) weiterverfolgt, abgelehnt. Es hat zur Begründung im Kern ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es könne bei summarischer Prüfung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Sonderurlaub für die Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär zustehe. Es fehle bereits an einem wichtigen Grund im Sinne der hier allein in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage des § 12 Abs. 1 SUrlV NRW. Je länger Sonderurlaub gewährt werden solle, umso stärker werde das öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Wahrnehmung der Dienstgeschäfte berührt und umso höhere Anforderungen seien an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen. Auch wenn bei – wie hier – Anträgen auf Verlängerung einer Beurlaubung ein und derselbe Grund ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse fortdauere, könne sich deshalb von Mal zu Mal die Abwägung zugunsten der dienstlichen Verhältnisse ändern. Handele es sich um einen (in der Gesamtschau) besonders langen Urlaub, so könnten die persönlichen Belange das dienstliche Interesse an der Dienstleistung des Beamten ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar nur dann überwiegen, wenn sich der Beamte in einer Ausnahmesituation befinde, die sich als wirkliche und nicht von ihm zu vertretende Zwangslage darstelle. Gemessen hieran habe der Antragsteller den beantragten Sonderurlaub rechtfertigende Gründe von ausreichend hohem Gewicht und hoher Schutzwürdigkeit nicht glaubhaft gemacht. Dass die Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär im Interesse der Allgemeinheit liege, weil sie für die Sozialpartnerschaft von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden förderlich sei und insofern dem grundrechtlichen Schutz durch Art. 9 Abs. 3 GG unterfalle, berühre im Zusammenhang mit der Frage der Sonderurlaubsgewährung nicht die eigene Rechtsstellung des Antragstellers. Das persönliche Interesse des Antragstellers, sich die Entscheidung noch weitere drei Jahre offen zu halten, ob er sich entweder mit allen Konsequenzen für die Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär entscheidet oder aber in das Beamtenverhältnis zurückkehrt, sei nicht in dem zuvor genannten Sinne schutzwürdig. Dem Antragsteller sei vielmehr zuzumuten, diese Entscheidung schon jetzt zu treffen. Dabei falle die erforderliche Abwägung der Chancen und Risiken einer beruflichen Veränderung in den Verantwortungsbereich des Antragstellers. Was dem der Antragsteller mit seiner Beschwerde entgegen setzt, vermag diese Gründe im Ergebnis nicht zu erschüttern und ist insofern nicht geeignet, einen Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung hervortreten zu lassen. Soweit der Antragsteller in Frage stellt, ob § 12 SUrlV NRW in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des "wichtigen Grundes" eine eigene Rechtsbetroffenheit des Beamten durch diesen Grund voraussetze, kann das letztlich dahingestellt bleiben. Denn auch unabhängig davon vermittelt das Vorbringen des Antragstellers keine überzeugende Grundlage für die Annahme, die Fortsetzung seiner Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär für weitere drei Jahre sei – gegebenenfalls im Interesse der Allgemeinheit – von solch hohem Gewicht und hoher Schutzwürdigkeit, dass dahinter das ohne weiteres nachvollziehbare Interesse des Dienstherrn, den schon durch die bisher erfolgte Sonderurlaubsgewährung eingetretenen vollständigen Ausfall des Antragstellers in Bezug auf die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte noch mehrere Jahre fortdauern zu lassen, zurücktreten müsse. Der Umstand, dass die Tätigkeit in einen grundrechtlich geschützten Bereich fällt, vermag ihr und den daran anknüpfenden Interessen des Antragstellers nicht schon aus sich heraus ein überwiegendes Gewicht zu verleihen. Denn der Beamte ist auch in anderen Zusammenhängen in der Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten (wie z.B. der Ausübung eines anderen Berufs) beschränkt, soweit dies in Kollision mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten als Beamter geraten würde. Dass insoweit gerade dem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG eine besondere, überragende Bedeutung zugemessen werden müsste, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht schlüssig auf. Eine angebliche Bedeutsamkeit der vom Antragsteller wahrgenommenen Funktion eines "politischen" Gewerkschaftssekretärs wird eher vage postuliert und die Besetzung der Aufgabe mit seiner Person schlicht auf ein "massives Interesse" der betroffenen Gewerkschaft gestützt. In Anbetracht dessen, dass ein "absoluter" Schutz des vom Kläger für die Sonderurlaubsgewährung geltend gemachten (Allgemein-)Interesses auch mit Blick auf den Grundrechtsschutz aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht angenommen werden kann, erweisen sich schließlich auch die Angriffe der Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen zur Zumutbarkeitsabwägung als nicht stichhaltig. Solche Erwägungen anzustellen, hält der Senat gerade auch vor dem Hintergrund der in dem angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Antragsteller nur pauschal entgegen getreten ist, für ohne weiteres statthaft. Die hierzu vom Verwaltungsgericht angeführten Argumente sind zudem in der Sache überzeugend. Das Interesse des Antragstellers, seine Entscheidung über eine etwaige berufliche Neuorientierung – ohne insoweit erkennbare "Zwangslage" – noch für mehrere Jahre weiter offen zu halten, hat hier hinter dem Interesse des Dienstherrn an der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistung durch den Antragsteller als Beamten zurückzustehen. Denn aus jenem Interesse des Antragstellers lässt sich ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 1 SUrlV NRW nicht überzeugend herleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.