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Beschluss

6 B 1041/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1005.6B1041.17.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, ihr für einen Zeitraum von drei Jahren Urlaub ohne Bezüge zu bewilligen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, ihr für einen Zeitraum von drei Jahren Urlaub ohne Bezüge zu bewilligen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin für die Zeit vom 1. August 2017 zunächst bis zum 14. August 2020 Urlaub ohne Bezüge zu bewilligen, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW seien nicht erfüllt, da der von der Antragstellerin allein angeführte Aspekt der Familienzusammenführung bei Berücksichtigung der den vorliegenden Fall prägenden Umstände keinen wichtigen Grund darstelle. Dieser Aspekt sei nur beschränkt schutzwürdig, weil die aktuelle familiäre Situation auf die in Kenntnis der Berufstätigkeit der Antragstellerin getroffene Entscheidung des Ehemannes, sich für den Auslandsschuldienst beurlauben zu lassen, zurückzuführen sei; auf eine langjährige Beurlaubung habe die Antragstellerin nicht vertrauen dürfen. Auch Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertige nicht die Annahme eines wichtigen Grundes. Die mit der Beschwerde dagegen erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags. Das Verwaltungsgericht legt zu Recht unter Bezugnahme u.a. auf die Senatsrechtsprechung zu Grunde, dass bei der Ausfüllung des der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Begriffs des wichtigen Grundes im Sinne des (jetzt) § 34 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW in den Blick zu nehmen ist, dass Beamte die ihnen obliegenden Verpflichtungen zur Dienstleistung grundsätzlich voll zu erfüllen haben. Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflichten eines Beamten tangiert, kann sie nicht schon dann in Betracht gezogen werden, wenn der Beamte seine Belange selbst für wichtig hält, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und umso höhere Anforderungen sind demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2005 – 6 B 2127/04 –, juris, Rn. 10 ff., unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2014 – 1 A 142/12 –, juris, Rn. 13, und vom 29. Juni 2011 – 1 B 769/11 –, juris, Rn. 6 ff. Nicht ausschlaggebend ist danach, wie die Antragstellerin meint, ob die Möglichkeit, den streitgegenständlichen Zeitraum mit dem Ehepartner zu verbringen, nach Auffassung „jedes recht und billig denkenden Bürgers“ anzuerkennen ist und bei einer Umfrage unter allen „gerecht denkenden Bürgern“ 90% der Befragten den Wunsch, mit dem Ehepartner in den nächsten Jahren gemeinsam zu leben, als wichtigen Grund anerkennen würden. Dabei lässt sie nicht nur das öffentliche Interesse an der Dienstausübung außer Betracht, sondern verkürzt überdies den Sachverhalt unzulässig, indem sie unerwähnt lässt, dass die Entscheidung des Ehemannes die Ursache für das räumliche Getrenntleben gesetzt hat. Die Antragstellerin geht fehl, soweit sie weiter einwendet, bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliege, könne man dem Wunsch der Beurlaubung nicht die Dienstleistungspflicht gegenüber stellen. Zutreffend ist zwar, dass das Fehlen von einer Beurlaubung entgegenstehenden dienstlichen Gründen eine weitere eigenständige Tatbestandsvoraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW darstellt. Die Beschwerde verkennt mit ihrer Argumentation jedoch, dass der Gesichtspunkt „der Verpflichtung des Beamten zur grundsätzlich voll zu erfüllenden Dienstleistung“ im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal „wichtiger Grund“ lediglich den allgemeinen Bezugspunkt für die Beurteilung des Gewichts der geltend gemachten Gründe bildet. Welche konkreten dienstlichen Gründe im Einzelfall einer Beurlaubung möglicherweise entgegenstehen, ist dann im Rahmen dieses weiteren Tatbestandsmerkmals zu überprüfen. Nicht zum Erfolg verhilft der Beschwerde ferner der Einwand, der vom Verwaltungsgericht primär herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (vom 21. März 2013 – 1 WB 24.12 –) werde „nicht als einschlägig anerkannt“. Auch wenn Beamten, die wie die Antragstellerin im Schuldienst tätig sind, im Gegensatz zu Soldaten nicht zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr tätig werden, unterliegen auch diese im Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1998 – 2 BvR 1478/97 –, juris, Rn. 10; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2005 – 6 B 2127/04 –, a.a.O., Rn. 10, vom 20. Februar 2014 – 1 A 142/12 –, a.a.O., Rn. 13, und vom 29. Juni 2011 – 1 B 769/11 –, a.a.O., Rn. 6. Ob es für die Annahme eines wichtigen Grundes stets einer „wirklichen Zwangslage“ bedarf, kann letztlich offen bleiben. Denn auch unabhängig davon ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Antragstellerin angeführten Gründe seien nicht hinreichend gewichtig, nicht zu beanstanden. Der dagegen erhobene Einwand, die räumliche Trennung erfolge – entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts – nicht auf dem eigenständigen Willensentschluss eines Familienmitglieds, ist nicht nachvollziehbar. Die Auslandstätigkeit des Ehemannes der Antragstellerin beruht nicht auf einer einseitigen Maßnahme des Dienstherrn durch Versetzung, Umsetzung o.ä. Vielmehr hat der Ehemann der Antragstellerin selbst seine Beurlaubung für den Auslandsschuldienst beantragt und sich auf entsprechende Stellen beworben. Dass die Antragstellerin bei einem früheren Auslandsaufenthalt zur Begleitung ihres Ehemannes vom 10. Februar 2003 bis zum 8. August 2008 bereits beurlaubt worden war, stellt die Eigenständigkeit des Entschlusses nicht in Frage. Ferner konnten die Antragstellerin und deren Ehemann aufgrund der früheren Beurlaubung nicht darauf vertrauen, dass der Dienstherr auch künftig entsprechend verfahren werde. Hinzu kommt, dass die frühere Beurlaubung unter abweichenden Voraussetzungen erfolgte, weil sie offenbar mit Blick auf die Tätigkeit der Antragstellerin als Ortslehrkraft an einer Auslandsschule (im Zusammenhang mit der Begleitung ihres Ehemannes) erfolgte. Bei der Wahrnehmung einer entsprechenden Tätigkeit bestünde diese Möglichkeit nach Angaben des Antragsgegners in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27. Juli 2017 auch dieses Mal. Auf die Frage, ob die Antragstellerin an ihrer Schule möglicherweise „abkömmlich“ ist, kommt es im Zusammenhang mit der Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ nicht an; dies hätte allenfalls zur Folge, dass der Beurlaubung möglicherweise zudem dienstliche Gründe entgegenstünden. Etwas anderes folgt schließlich nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass aufgrund dieser Vorschrift der Staat nicht gehalten ist, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen und ebenso wenig die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Es bestehe keine staatliche Verpflichtung, das Zusammenleben von Eheleuten in tatsächlicher Hinsicht zu ermöglichen. Mit dem Einwand, im konkreten Fall werde mit der Versagung des Zusammenlebens mit dem Ehemann auf drei Jahre in den Schutz der Ehe/Familie und damit in Art. 6 Abs. 1 GG als Abwehrrecht eingegriffen, verkürzt die Antragstellerin die Betrachtung wiederum in unzulässiger Weise. Denn ebenso wie die Antragstellerin ihre Dienstverpflichtung freiwillig übernommen hat, beruht auch der Auslandsaufenthalt ihres Ehemannes – wie oben dargestellt – auf seinem freien Willensentschluss. Als Folge dessen kommt es zu der beklagten Trennungssituation, die mit der Versagung lediglich nicht wieder beseitigt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).