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Beschluss

12 A 149/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0523.12A149.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Namentlich vermag es nicht die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, in dem Verzicht der Schiedsstelle auf die konkrete Benennung der von ihr – für die Bewertung des vom Beklagten geforderten Entgeltes als unterdurchschnittlich – in Bezug genommenen Vergleichsangebote anderer Heimeinrichtungen sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (im Schiedsstellenverfahren) zu sehen. Die Schiedsstelle hat in ihrem Beschluss vom 9. September 2008 diesbezüglich ausgeführt, zur Bewertung der Entgelte als unterdurchschnittlich seien ihre Mitglieder, als Vertreter sowohl freier wie auch öffentlicher Träger, aufgrund ihrer Fachlichkeit, Erfahrung sowie der in der Praxis gewonnenen Informationen in der Lage. Insoweit könne sie die entsprechende Argumentation des Antragstellers nachvollziehen. Damit hat sie hinreichend verdeutlicht, aufgrund ihrer eigenen Sachkunde – die vom Verordnungsgeber schon durch ihre Zusammensetzung nach §§ 2 f. der Verordnung über die Schiedsstellen nach § 78g SGB VIII vom 20. April 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (SchV-SGB VIII), sichergestellt ist – eine solche Bewertung vornehmen zu können. Dies konnte für den Kläger schon deshalb nicht überraschend – im Sinne eines Gehörsverstoßes, vgl. Art. 103 Abs. 1 GG – sein, als der Beklagte mit dem Kläger übersandten Schriftsatz vom 27. August 2008 die substantiierte Behauptung aufgestellt hatte, die Gesamtvergütung sei unterdurchschnittlich. Der Beklagte hatte dies substantiiert durch Bezugnahme auf eine Erhebung des E. X. Westfalen aus dem Jahre 2007 unter Angabe des dort konkret ermittelten Medianwertes und der Fundstelle. Dem ist der Kläger im Schiedsstellen-verfahren nicht entgegengetreten. Die Schiedsstelle muss – ebenso wenig wie ein Verwaltungsgericht – nicht jeden plausiblen und fundierten Vortrag eines Beteiligten von sich aus in Zweifel ziehen, vgl. zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 12 m.w.N.; insbesondere nicht, wenn der andere Beteiligte dies nicht tut, obwohl er – hier über den von ihm als Dienstleister eingeschalteten Landschaftsverband – Zugriff auf umfangreiche Daten dazu hat. Derartiges ergibt sich für die Schiedsstelle ebenso wenig aus § 8 Abs. 2 SchV-SGB VIII wie für das Verwaltungsgericht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch wenn für den Vorsitzenden der Schiedsstelle ähnliche Pflichten wie diejenigen nach § 86 Abs. 3 VwGO gelten sollten, wäre es nicht seine Aufgabe, einem Beteiligten den Vortrag schlüssig zu machen, auf bereits von den Beteiligten angesprochene ggf. entscheidungsrelevante Gesichtspunkte gesondert hinzuweisen, Rechtsberatung zu betreiben oder vorab das Entscheidungsergebnis mitzuteilen. Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die Hinweispflicht in Bezug auf den Sachvortrag der Beteiligten kann sich, wie sich bereits aus diesem Wortlaut ergibt, nur auf die Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben erstrecken, deren Unvollständigkeit für das Gericht (hier: die Schiedsstelle) erkennbar ist. Bei § 86 Abs. 3 VwGO geht es mithin nicht um eigene Aufklärung durch das Gericht (hier: die Schiedsstelle), sondern um Schutz und Hilfestellung für den Kläger bei Wahrnehmung seiner Mitwirkungsobliegenheit, die dadurch nicht eingeschränkt oder beseitigt wird. Schon aufgrund seiner Neutralitätspflicht darf der Vorsitzende nicht für einen Beteiligten Partei ergreifen und ihm den Weg zum effektivsten Rechtsschutz weisen. Wie ein Beteiligter einen Prozess (hier: ein Schiedsstellenverfahren) führt, ist letztlich seine Sache. Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht beinhaltet – richtig verstanden – keine Beratungs-, sondern Formulierungshilfe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 4 B 25/07 –, juris; Urteil vom 8. Mai 1984 – 9 C 141/83 –, DVBl. 1984, 1005, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2011 – 1 A 366/09 –, juris, und vom 13. Mai 2008 – 12 A 888/08 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 24 m.w.N. Insofern führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass es dem Kläger oblegen hätte, aktiv zu werden. Er hätte gegenüber der Schiedsstelle verdeutlich müssen, wenn er den Vortrag der Gegenseite oder das Ergebnis der darin zitierten Erhebung des E. X. X1. nicht teilt, die entsprechende Fundstelle ihm nicht zugänglich oder seiner Ansicht nach nicht aussagekräftig ist. Angesichts des Verhaltens des Klägers konnte die Schiedsstelle davon ausgehen, dass keine Notwendigkeit für die Einholung weiterer Auskünfte bzw. Hinzuziehung externen Sachverstandes bestand und dem Kläger klar sei, dass sie – wie es ihre Aufgabe ist – aufgrund ihrer eigenen Fachkunde den Vortrag der Gegenseite auch in tatsächlicher Hinsicht bewerten werde. Eine ins Einzelne gehende Darstellung, auf welchen konkreten Vergleichsfällen die Kenntnisse der neun in der Schiedsstelle versammelten Fachleute über marktübliche Entgelte beruhen, war jedenfalls in dieser Konstellation nicht erforderlich. Bezeichnenderweise hat der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen, dass deren Bewertung der Vergütung als unterdurchschnittlich nicht zutrifft, geschweige denn dies belegt. Dementsprechend dringt der Kläger auch nicht mit dem Vorbringen durch, die Schiedsstelle habe keinen externen und internen Vergleich vorgenommen, da ihr die entsprechenden Eckdaten gar nicht zur Verfügung gestanden hätten, und es sei unklar, worauf sie sich gestützt habe, so dass das ihr eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt worden sei. Wie bereits dargestellt, hätte es ihm oblegen, ihm vorliegende "Eckdaten" in das Verfahren einzubringen, wenn er meint, die vom Beklagten vorgetragenen Eckdaten seien nicht zutreffend. Die Schiedsstelle ist nicht – wie er zu meinen scheint – verpflichtet, Vergleichsdaten auch dann bei der Behörde anzufordern, wenn solche bereits vom Einrichtungsträger ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sind und die Schiedsstelle aufgrund der ihr eigenen Sachkunde keinen Grund sieht, diese anzuzweifeln. Für den internen Vergleich waren Ver-gleichsdaten hinsichtlich Einzelpositionen der Kalkulation schon deshalb nicht erfor-derlich, weil sich die Schiedsstelle ausdrücklich auf eine bloße Plausibilitätskontrolle mittels ihrer eigenen Sachkunde beschränkt hat, was vom Kläger mit dem Zulas-sungsvorbringen nicht angegriffen wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die einzige ausformulierte Frage, "ob und inwieweit im Rahmen eines Schiedsstellen-verfahrens nach § 78g SGB VIII – und darauf folgend im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Berücksichtigung des § 86 Abs. 3 VwGO – diese Schiedsstelle (unter Berücksichtigung der Auskunftspflicht des § 8 Abs. 2 der Schiedsstellenverordnung NRW) die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage der notwendigen Unterlagen – auch ohne eigenständige Beibringung durch die Verfahrensbeteiligten – anzufordern und in der Begründung der Schiedsstellenentscheidung transparent darzustellen hat", stellt sich hier nicht, denn die unter den konkreten Umständen – Nichtbestreiten durch den Kläger – für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen sind von einem Verfahrensbeteiligten, dem Beklagten, eigenständig – mit Schriftsatz vom 27. August 2008, den die Schiedsstellenentscheidung in den Gründen sowohl unter I. als auch unter II. erwähnt – beigebracht worden. Im Übrigen ist sie ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 86 Abs. 3 VwGO zu beantworten. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Es stellt keinen Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts dar, den Kläger nicht aufzufordern, Erkenntnisse über Personalkostenansätze mitzuteilen und dadurch die Bewertungen der sachkundigen Mitglieder der Schiedsstelle ggf. in Frage zu stellen. Wie bereits dargestellt, legt der Kläger § 86 Abs. 3 VwGO zu weitgehend aus, wenn er meint, das Gericht müsse ihm mitteilen, durch welchen neuen Vortrag und Beibringung welcher Unterlagen er ggf. einen Prozess gewinnen könne. Der Kläger hat auf Seite 9 seiner Klageschrift vom 19. November 2008 seine Bedenken hinsichtlich des Personalkostenansatzes im Wesentlichen auf die tarifliche Einordnung gestützt. Diesbezüglich bestanden keine Unklarheiten und kein Nachfragebedarf des Verwaltungsgerichts. Derartiges wird auch vom Kläger nicht vorgetragen. Dass die Personalkostenansätze einem Vergleich mit anderen entsprechenden Jugendhilfeeinrichtungen nicht stand halten würden, wäre hingegen ein gänzlich neues Vorbringen gewesen, wonach zu fragen der Vortrag des Klägers keinen Anlass bot. Vgl. zur Beschränkung der Hinweispflicht des Vorsitzenden auf das, wozu Anträge und Vortrag der Beteiligten Anlass geben, insbesondere unklar sind: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 4 B 25/07 –, juris; Urteil vom 8. Mai 1984 – 9 C 141/83 –, DVBl. 1984, 1005, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2011 – 1 A 366/09 –, juris, und vom 13. Mai 2008 – 12 A 888/08 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 24. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).