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Urteil

21 K 126/22

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1213.21K126.22.00
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Leitsätze
Einer teilzeitbeschäftigten "Pflegekraft auf Abruf" ist es je nach Erwerbsbiographie, Alter und beruflichen Qualifikationen nicht zuzumuten – jedenfalls zunächst nicht, insbesondere nicht während der Probezeit –, gegenüber ihrem Arbeitgeber auf eine Erhöhung der Arbeitszeit zu drängen oder eine weitere (Neben-) Tätigkeit aufzunehmen, um eine Weiterbeschäftigung mit Ablauf der Probezeit nicht zu gefährden. Sie darf für diese Zeit dem – Arbeitnehmende erheblich benachteiligenden – „Arbeitszeitmodell“ ihres Arbeitgebers Rechnung tragen und sich quasi rund um die Uhr bereit halten, um die mit dem Arbeitsvertrag vereinbarten durchschnittlich 20 Wochenstunden auf Abruf zu leisten.(Rn.17)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Tempelhof Schöneberg von Berlin vom 28. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2022 verpflichtet, der Klägerin ein monatliches Wohngeld für die Zeit von September bis Oktober 2021 in Höhe von 180 Euro, für die Zeit von November bis Dezember 2021 in Höhe von 194 Euro sowie für die Zeit von Januar bis August 2022 in Höhe von 203 Euro zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendem Betrag leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer teilzeitbeschäftigten "Pflegekraft auf Abruf" ist es je nach Erwerbsbiographie, Alter und beruflichen Qualifikationen nicht zuzumuten – jedenfalls zunächst nicht, insbesondere nicht während der Probezeit –, gegenüber ihrem Arbeitgeber auf eine Erhöhung der Arbeitszeit zu drängen oder eine weitere (Neben-) Tätigkeit aufzunehmen, um eine Weiterbeschäftigung mit Ablauf der Probezeit nicht zu gefährden. Sie darf für diese Zeit dem – Arbeitnehmende erheblich benachteiligenden – „Arbeitszeitmodell“ ihres Arbeitgebers Rechnung tragen und sich quasi rund um die Uhr bereit halten, um die mit dem Arbeitsvertrag vereinbarten durchschnittlich 20 Wochenstunden auf Abruf zu leisten.(Rn.17) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Tempelhof Schöneberg von Berlin vom 28. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2022 verpflichtet, der Klägerin ein monatliches Wohngeld für die Zeit von September bis Oktober 2021 in Höhe von 180 Euro, für die Zeit von November bis Dezember 2021 in Höhe von 194 Euro sowie für die Zeit von Januar bis August 2022 in Höhe von 203 Euro zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendem Betrag leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf das begehrte Wohngeld für die Zeit von September 2021 bis zunächst (zum Ende des regulären zwölfmonatigen Bewilligungszeitraumes, also bis) einschließlich August 2022 hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage hierfür ist § 1 WoGG. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Miete geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt insbesondere von der Zahl der Haushaltsmitglieder (§§ 5 ff. WoGG), der berücksichtigungsfähigen Miete (§§ 9 ff. WoGG), dem Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten und seiner berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder (§§ 13 und 14 WoGG) ab. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass hiernach rechnerisch ein Wohngeld in der tenorierten Höhe besteht (vgl. hierzu die Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 5. Juli 2022). Allein streitig ist, ob ein Ausschlussgrund nach § 21 Nr. 3 WoGG besteht. Dies ist jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht der Fall. Nach § 21 Nr. 3 WoGG besteht ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. 1. Für die Feststellung, ob der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG erfüllt ist, ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 - juris Rn. 12). Dabei ist nach Auffassung der Kammer von der objektiven Lage im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen und der Zeitpunkt von Angaben der antragstellenden Person oder von der Kenntnis der Behörde von Umständen zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausschlussgrundes nach § 21 Nr. 3 WoGG unerheblich. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach nachträgliche Umstände oder Nachweise, die die Behörde auch bei sorgfältiger Ermittlung nicht zu kennen brauchte, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil der Kammer vom 25. Juni 2013 - VG 21 K 413.12 - UA S. 7 f.; OVG Münster, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 12 A 149/10 - juris Rn. 9, VGH München, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 12 ZB 14.701 - juris Rn. 16, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2015 - OVG 6 M 6.15 - juris Rn. 5), betrifft die nach dem Wohngeldgesetz vorzunehmende Prognose des im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einkommens. Sie ist nicht auf den Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG übertragbar. Dies folgt schon aus der Gesetzessystematik, weil der Gesetzgeber § 21 Nr. 3 WoGG nicht als „normale“ tatbestandliche Voraussetzung bzw. als sogenannte Berechnungsgröße (vgl. § 4 WoGG) einer Wohngeldgewährung konstruiert hat, sondern als einen Ausschlussgrund, für den grundsätzlich die Wohngeldbehörde die Darlegungslast trägt, wie höchstrichterlich geklärt ist. Ergeben sich im Rahmen der von der Behörde vorzunehmenden Ermittlung des Sachverhalts keine Anhaltspunkte, dass wirtschaftliche oder andere plausible Gründe für ungewöhnliche Handlungen und Rechtsgestaltungen maßgebend waren, obliegt es der wohngeldberechtigten Person, beachtliche Gründe substantiiert darzulegen. Die an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen sind umso geringer, je geringer die jeweils in Rede stehende Abweichung vom „Regelverhalten“ ist. Liegt dagegen im Einzelfall eine besonders „auffällige“ Abweichung oder gar eine Häufung von Abweichungen vor, steigern sich die Anforderungen, die an eine hinreichend einleuchtende, dem Entstehen eines Wohngeldanspruchs nicht abträgliche Erläuterung des Verhaltens zu stellen sind. Gelingt der wohngeldberechtigten Person eine Erklärung nicht oder nicht in sachlich überzeugender Weise, gereicht ihr das zum Nachteil (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 69.90 - juris Rn. 23 zur Vorgängerregelung des § 18 Abs. 3 WoGG a.F.). Mit der gesetzessystematischen Stellung sowie mit Sinn und Zweck der Vorschrift wäre es nicht vereinbar, allein auf eine Prognose über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes abzustellen, die nur auf den der Wohngeldbehörde im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Umständen beruht ohne Rücksicht auf späteres Vorbringen oder spätere Erkenntnisse. Sonst würden einerseits bei für die Wohngeldbehörde nicht erkennbarer erheblicher Vermögenslage oder ungerechtfertigter Weigerung, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, diejenigen bessergestellt, die keine Angaben hierzu gemacht haben. Andererseits würden im umgekehrten Fall, z.B. bei nicht mitgeteilter und für die Wohngeldbehörde nicht erkennbarer Vermögensentwertung oder Erwerbsunfähigkeit der antragstellenden Person die betroffenen Personen schlechtergestellt werden. 2. Das Wohngeldgesetz enthält, wie die Kammer mit Urteil vom 10. Dezember 2013 - VG 21 K 118.13 - näher ausgeführt hat (juris Rn. 13 ff.), keine Legaldefinition des Begriffs „missbräuchlich“. Mit dem Missbrauchstatbestand wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Wohngeld nicht gewährt wird, wenn besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung noch nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen vorliegen (vgl. BT-Drs. 8/3903, S. 83 in der Begründung zur Neufassung des damaligen § 18 Abs. 3 WoGG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes). Die Regelung bezweckt sicherzustellen, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt wird, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass staatliche Leistungen dann nicht gewährt werden sollen, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten kann, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermag, und wenn es – objektiv betrachtet – keine unbillige Härte darstellt, ihn darauf zu verweisen. Auch unter Geltung des Sozialstaatsprinzips muss vom Einzelnen gefordert werden, dass er zur Befriedigung seines Bedarfs nicht sofort die Hilfe durch die Allgemeinheit in Anspruch nimmt. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 - juris Rn. 9 f.). Als (nicht benanntes) Beispiel missbräuchlicher Inanspruchnahme von Wohngeld hat die Kammer in Anlehnung an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 4 Bs 319/02 - juris Rn. 3; so auch: Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, WoGG, § 21 Rn. 28, Stand dieser Kommentierung: Mai 2013) angenommen, wenn eine erwerbsfähige wohngeldberechtigte Person und/oder ein weiteres (erwerbsfähiges) Haushaltsmitglied es unterlässt, mit einer ihr zumutbaren und möglichen Aufnahme oder Ausweitung einer Arbeit zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens des Haushalts beizutragen, so dass die Miete ganz oder zu einem größeren Teil tragbar wird (vgl. Urteile der Kammer vom 14. Januar 2020 - VG 21 K 178.19 - und vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 420.18 -). Diese Auffassung hat der für Wohngeldrecht zuständige 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mehrfach bestätigt (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2013 - 6 M 90.13 -, vom 6. Januar 2017 - 6 M 80.16 -, vom 16. August 2019 - 6 N 40.19 - und vom 25. Februar 2020 - 6 M 13/20 -). Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteilen vom 30. November 1972 - VIII C 81.71 - und vom 10. März 1966 - VIII C 338.63 -, nach der nicht gefordert werden konnte, dass der Antragsteller zunächst von allen Möglichkeiten Gebrauch machen muss, ein (höheres) Einkommen zu erwerben, bevor er Wohngeld beansprucht, weil dies auf fürsorgerechtliche (sozialhilferechtliche) Gesichtspunkte zurückzuführen sei, die aber mit der Zweckbestimmung des Wohngeldgesetzes nicht vereinbar seien, ist überholt, wie die Kammer bereits mehrfach entscheiden hat (vgl. etwa das Urteil vom 14. Mai 2021 - 21 K 194/20 - juris). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Ausweitung der Arbeitszeit bei denselben Arbeitgebenden oder der Aufnahme einer weiteren Arbeitstätigkeit sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die persönlichen, also familiären, finanziellen und gesundheitlichen Verhältnisse der wohngeldberechtigten Person, ihre Arbeitsfähigkeiten und die (örtliche oder regionale) Arbeitsmarktlage (vgl. Urteil der Kammer vom14. Mai 2021, a.a.O., Rn. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 - juris Rn. 14 ff. zu § 25 BSHG). 3. Nach den vorgenannten Maßstäben liegt hier kein Fall der Missbräuchlichkeit im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG vor, weil es der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (September 2021) – zunächst, jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum – nicht zumutbar war, ihre Arbeitszeit bei ihrem Arbeitgeber auszuweiten oder eine weitere (Neben-) Tätigkeit aufzunehmen. Denn angesichts der bisherigen Erwerbsbiographie der Klägerin, ihres Alters und ihren fehlenden beruflichen Qualifikationen durfte sie zunächst, insbesondere für die Dauer der Probezeit, alles daran setzen, eine Weiterbeschäftigung mit Ablauf der Probezeit nicht zu gefährden (wie sie es zu Recht mit Schreiben vom 14. Mai 2020 gegenüber der Wohngeldbehörde geltend gemacht hat), insbesondere dem – Arbeitnehmende erheblich benachteiligenden – „Arbeitszeitmodell“ ihres Arbeitgebers Rechnung tragen und sich quasi rund um die Uhr bereit halten, um die mit dem Arbeitsvertrag vereinbarten durchschnittlich 20 Wochenstunden als „Betreuungskraft ab Abruf“ zu leisten. Die Arbeitsstunden waren (und sind) an wechselnden Tagen, zu wechselnden Uhrzeiten und für eine wechselnde Dauer zu leisten, wobei eine „Vorlaufzeit“ von nur vier Tagen galt und selbst diese – nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, an denen zu zweifeln kein Anlass bestand – nicht eingehalten wird, weil die Klägerin manchmal auch am selben Tag gebeten wurde (und wird), als Krankheitsvertretung einzuspringen. Mit der im Verfahren vorgelegten Arbeitsbescheinigung vom 14. Februar 2022 hat der Arbeitgeber der Klägerin, die M..., M... Betreuungsdienste G..., bestätigt, dass die Klägerin die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall auf Abruf des Arbeitgebers zu erbringen hat und die Dauer der Arbeitsleistung je nach betrieblichem Bedarf ungleichmäßig auf die Wochen verteilt werden kann. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten beiden Versionen des Arbeits- bzw. Schichtplans für August 2022, einmal mit Stand 1. August 2022 und einmal mit Stand 22. August 2022, waren ein eindrücklicher Beleg für die „Volatilität“ der Arbeitszeiten. Bei dieser Sachlage bestand – jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum – auch kein „Zeitfenster“, wie die beklagte Wohngeldbehörde geltend macht, erst recht kein verlässliches „Zeitfenster“, in der der Klägerin die Aufnahme einer Nebentätigkeit zuzumuten war. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck gaben ebenso wenig Anlass, ihre Angaben zu dem von ihrem Arbeitgeber praktizierten „Arbeitszeitmodell“ oder ihre Arbeitsbereitschaft in Zweifel zu ziehen, wie ihre Einlassungen auf die Fragen und Vorhalte des Gerichts oder der Vertreter des Beklagten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im vorbereitenden Verfahren vorgetragen hat, diese habe eine arbeitsvertragliche Pflicht zu einer Arbeitstätigkeit von „mindestens“ 20 Wochenstunden, obwohl der Arbeitsvertrag eine solche Mindestregelung nicht enthält. Angesichts der schon im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gehaltsbelege war erkennbar, dass die Vereinbarung nach dem Arbeitsvertrag über 20 Wochenstunden nicht die von der Klägerin zu leistende oder geleistete Anzahl der Wochenstunden abbildet. Entsprechend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sich die Arbeitszeit immer weiter erhöht hat auf inzwischen 25 bis 30 Wochenstunden. 4. Unabhängig von Vorstehendem wäre hier, selbst bei Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens, eine vollständige Ablehnung von Wohngeld nicht gerechtfertigt. § 21 Nr. 3 WoGG schließt einen Wohngeldanspruch nämlich nur aus, „soweit“ die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre. Wie höchstrichterlich geklärt ist, erfordert diese Einschränkung Feststellungen dazu, wie weit der Missbrauchstatbestand greift, d.h. ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Wohngeldanspruch selbst dann besteht, wenn alles das vernachlässigt wird, was den Missbrauchstatbestand erfüllt. Dabei ist, wenn ein (erwerbsfähiges) Haushaltsmitglied keiner oder nur einer geringen Tätigkeit nachgeht, von dem Einkommen auszugehen, das bei einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft dieses Haushaltsmitglieds erzielt werden könnte (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteile vom 25. September 1992 - 8 C 69.90 - juris Rn. 20 und vom 16. Januar 1974 - VIII C 62.72 - juris [Leitsatz]). Danach wäre das von dem Beklagten angenommene für die Aufnahme einer Nebentätigkeit zur Verfügung stehende „Zeitfenster“ stundenmäßig zu beziffern und anhand der mit Schriftsatz des Beklagten vom 5. Juli 2022 genannten Stundenlöhnen ein fiktives (zusätzliches) Einkommen zu berechnen, um einen etwaigen (Rest-) Wohngeldanspruch zu ermitteln. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Wohngeld. Sie ist 1966 geboren und polnische Staatsangehörige. Sie erhielt ab April 2019 (mit Unterbrechungen) vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin für die von ihr und ihrer Tochter (P..., O...*6...1999) seit 2012 bewohnte rund 65 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der O...Straße 6... Wohngeld, zuletzt bis August 2021 in Höhe von 163 Euro monatlich. Im September 2021 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung des Wohngeldes für die Wohnung, für die eine Miete von rund 504 € einschließlich 25 € Heizkostenvorschuss zu zahlen war. Hierzu legte sie ein Schreiben über die von ihr gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber (Minijob bei einer Reinigung mit einer Arbeitszeit von 9 Wochenstunden) erklärte Kündigung zum Ende August 2021 vor sowie einen (zunächst auf ein Jahr befristeten) neuen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Betreuungskraft mit einer im Jahresdurchschnitt wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden, wobei die Arbeitszeit je nach betrieblichem Bedarf ungleichmäßig auf die Wochen verteilt werden kann, und Arbeitsort die vom Arbeitgeber im Einzelfall zugewiesene Wohnung des Kunden in Berlin-Süd ist. Zu ihrer Tochter legte sie Nachweise über ein im Oktober 2021 aufgenommenes (Zweit-) Studium Bachelor of Engineering an der Beuth-Hochschule vor und über einen Minijob mit einem Verdienst von zuletzt 448,50 Euro. Im Dezember 2021 erklärte die Klägerin, ihre Tochter wohne seit November 2021 nicht mehr im Haushalt. Die Wohngeldbehörde lehnte den Wohngeldantrag mit Bescheid vom 28. Januar 2022 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2022 mit der Begründung zurück, der Antrag sei missbräuchlich im Sinne des Wohngeldgesetzes. Die Klägerin habe es unterlassen, ihre Arbeitstätigkeit auszuweiten oder eine andere Arbeit aufzunehmen, um ihr Gesamteinkommen zu erhöhen. Mit der am 28. April 2022 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie sei ohne Beruf gewesen und seit September 2021 als Betreuungskraft für Senioren angestellt. Sie sei auf Abruf für den Arbeitgeber tätig. Die wöchentliche Arbeitszeit variiere dabei zwischen 22,5 und 32,5 Stunden. Fest stehe die wöchentliche Arbeitszeit nicht, insbesondere weil auf Abruf Wochenendeinsätze durchgeführt würden. Die Mindestarbeitszeit sei mit 20 Stunden die Woche festgelegt. Vor dieser Tätigkeit sei sie für die Dauer von zwei Jahren befristet angestellt gewesen, und zwar bis September 2020. Die Befristung sei ausgelaufen und nicht verlängert worden. Danach habe sie Arbeitslosengeld I bezogen und sei geringfügig als Reinigungskraft beschäftigt gewesen. Vor dem befristeten Arbeitsvertrag habe sie für viele Jahre Leistungen nach dem SGB II bezogen. Sie habe mit der Aufnahme der Beschäftigung seit September 2021 zu erkennen gegeben, ihren Unterhalt selbst zu erwirtschaften, und zwar im Rahmen ihrer beruflichen Möglichkeiten. Auf die zeitlich variierenden Stundeneinsätze habe sie keinen Einfluss, stelle sich jedoch für die Dienste ihrem Arbeitgeber in vollem Umfang zur Verfügung. Ein anderweitiges Arbeitsverhältnis habe sie nicht gefunden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 28. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2022 zu verpflichten, ihr für die Zeit ab September 2021 Wohngeld in der ihr gesetzlich zustehenden Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.