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Beschluss

12 A 2546/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0420.12A2546.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils mit dem Hinweis auf die Ende September 2010 nach Abzug des entsprechenden Teilerlasses in zwei Teilraten von 5.000,- € und 1240,12 € erfolgte vorzeitige Rückzahlung des ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehens in Höhe von ursprünglich insgesamt 8.376,- € nicht dargelegt. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. März 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 19. Januar 2009 wird, anders als die Klägerin wohl meint, auch insoweit, als die darlehensweise gewährte Ausbildungsförderung zurückgefordert wird, durch die Rückzahlung des Darlehens an das Bundesverwaltungsamt nicht gegenstandslos. Die Klägerin verkennt insoweit den Unterschied zwischen der Rückforderung von zu Unrecht als Zuschuss und/oder Darlehen geleisteter Ausbildungsförderung nach Aufhebung der Bewilligungsbescheide gemäß § 45 SGB X und der Rückzahlung der nach § 17 Abs. 2 BAföG als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung. Diese Ansprüche können bezogen auf dieselbe Leistung der Ausbildungsförderung aus rechtlichen Gründen nicht parallel bestehen, weil sie sich logisch ausschließen. Mit der (teilweisen) Aufhebung der Bewilligungsbescheide erlischt das mit der Bewilligung für den entsprechenden Teil der geleisteten Ausbildungsförderung ohne zusätzlichen Rechtsakt unmittelbar kraft Gesetzes als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis entstandene Darlehensverhältnis und entfällt die Rechtsgrundlage sowohl für die Einziehung des Darlehens durch das Bundesverwaltungsamt als auch für die Teilerlassmöglichkeit des § 18 Abs. 5b BAföG i.V.m. § 6 Abs. 1 DarlehensV. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 - 12 A 1850/09 -; Schepers und Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Januar 2011, § 17, Rn. 6, und § 18, Rn. 17.2. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid im Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens Ende September/Anfang Oktober 2010 noch aufschiebende Wirkung entfaltet hat, vgl. § 80b Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO. Die aufschiebende Wirkung der Klage hat nämlich, selbst, wenn sie die Wirksamkeit und nicht ohnehin nur die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts berühren sollte, vgl. zum aktuellen Meinungsstand: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 80, Rn. 35 und 41, die Wirksamkeit des Verwaltungsakts - und damit seine Wirkung auf das öffentlich-rechtliche Darlehensverhältnis - für die Dauer des Rechtschutzverfahrens nicht endgültig, sondern nur vorläufig beseitigt bzw. gehemmt mit der Folge, dass bei ihrem Wegfall, der hier fünf Monate nach Zustellung des Urteils am 18. Oktober 2010 mit Ablauf des 18. März 2010 erfolgt ist, der Verwaltungsakt nicht "ex-nunc" (für die Zukunft), sondern "ex-tunc" (rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses) wieder wirksam wird. Da das Rechtsmittel der Klägerin insgesamt keinen Erfolg hat, sind die Wirkungen des damit unanfechtbaren Verwaltungsakts auf das Darlehensverhältnis auch endgültig. Die danach rechtsgrundlosen Geldflüsse zwischen der Klägerin und dem Bundesverwaltungsamt sind in diesem Verhältnis abzuwickeln. Die Klägerin stellt mit ihrem Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe das bis zum 6. September 2002 vorhandene Guthaben auf dem Wertpapierdepot 00000 bei der Sparkasse L1. (früher Stadtsparkasse W. ) nicht treuhänderisch für ihre Eltern in Besitz gehabt und dieses sei ihr unter Missbrauchsgesichtspunkten ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnen, nicht in Frage. Es genügt im Rahmen der Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nicht, wenn einer rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren - vorliegend auch allein angegriffenen - Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 9., nur eine eigene, möglicherweise ebenso gut vertretbare Sachverhaltswertung entgegengestellt wird. Insoweit reicht es nicht aus, dass die Klägerin ihre eigenen Darlegungen und die Zeugenaussage ihres Vaters anders als das Verwaltungsgericht für stimmig und glaubhaft erachtet sowie das Aussageverhalten ihres Vaters in der mündlichen Verhandlung günstiger als das Verwaltungsgericht bewertet. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgericht ist auch im Übrigen gemessen an dem o.a. Maßstab im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht zu bemängeln. Die Klägerin hat die für die gerichtliche Überzeugungsbildung maßgeblich tragende und zutreffende Feststellung des Verwaltungsgerichts, es fehle weiterhin an einem plausiblen Nachweis, dass die zeitliche Begrenzung der angeblich treuhänderisch erfolgten Vermögensanlage gerade bis September 2002 von Anfang an, also schon am 19. April 2000, wegen der erst zu diesem Zeitpunkt gegebenen Möglichkeit der Eltern, eine Restschuldverbindlichkeit betreffend ihr Eigenheim abzulösen, gewählt wurde, nicht angegriffen. Auch mit der Zulassungsbegründung hat sie einen solchen Nachweis, dass mit der damals darlehensgebenden Stadtsparkasse W. entgegen des eindeutigen Inhalts des Schreibens vom 10. April 2000 schon am 19. April 2000 ein früherer Ablösezeitpunkt als der 2. Januar 2004 vereinbart worden war, nicht vorgelegt. Sie hat ferner auch weiterhin nicht belegt, dass und auf welchem Weg das Guthaben aus dem Depot am 6. September 2002 in Höhe von etwa 11.000,- € tatsächlich einem Konto ihrer Eltern zugeflossen ist und dass dieses Guthaben von ihnen - wie vom Vater der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführt - unmittelbar danach für die Ablösung der Restschuldvereinbarung eingesetzt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorlage entsprechender Nachweise etwa in Form von Bankbestätigungen oder Kontoauszügen nicht möglich gewesen wäre. Der von der Klägerin bemängelte Hinweis des Verwaltungsgerichts, es sei im Übrigen auch nicht nachgewiesen worden, dass das Guthaben wie behauptet aus dem Verkauf der Eigentumswohnung stamme, hat angesichts dieses eindeutigen Schwerpunkts der gerichtlichen Argumentation ebenso wie der weitere ebenfalls bemängelte Hinweis, dass die Verwendung der der Klägerin zugeflossenen Zinsen für die Einrichtung der Studentenwohnung nicht belegt worden sei, - ungeachtet der offenkundigen Richtigkeit dieser Hinweise - allenfalls noch ergänzenden Charakter. Das Verwaltungsgericht durfte schließlich auch den Umstand, dass die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, als ihre mangelnde Kooperationsbereitschaft bestätigend in eine Gesamtschau ihres Verhaltens im Verwaltungs-, Vor- und Klageverfahren zu ihren Ungunsten einstellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin insgesamt nur schleppend mitgewirkt und selbst nur wenig zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat. Mit Blick auf die signifikante Höhe der ihr bei einer Klageabweisung drohenden Rückforderung durfte das Verwaltungsgericht zu Recht auch erwarten, dass die Klägerin unter Gesichtspunkten der Sorgfalt sich selbst und ihrer Familie gegenüber trotz der damit verbundenen Unannehmlichkeiten die mündliche Verhandlung in jedem Fall nutzen würde, um durch die Vorlage von Nachweisen oder eine persönliche Aussage zu versuchen, den Vorwurf, nicht unerhebliches Vermögen mit dem Ziel verschwiegen zu haben, sich ungerechtfertigter Weise öffentliche Fördermittel zu sichern, zu entkräften und die finanzielle Belastung mit einer immerhin fünfstelligen Rückforderungssumme zu vermeiden. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass dieses Verhalten für die Annahme spricht, dass sie etwas zu verbergen habe, widerspricht weder allgemeinen Erfahrungssätzen noch ist sie willkürlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).