Leitsatz: Erfolglose Klage eines Polizeihauptkommissars auf Gewährung von Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung. Zur adäquaten Kausalität zwischen Pflichtverletzung und behauptetem Schaden als Voraussetzung für die Begründetheit des Schadensersatzanspruchs. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 25.000,- EUR festgesetzt. Gründe: I. Der am 28. Februar 1959 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter bei der Kreispolizeibehörde E. im Dienst des beklagten Landes. Am 18. April 1996 wurde er zum Polizeihauptkommissar befördert (Besoldungsgruppe A 11 BBesO). In der mit dem Gesamturteil "Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) schließenden Regelbeurteilung des Klägers vom 15. August 2002 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 (Stichtag 1. Juni 2002) wurden Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten sowie die Mitarbeiterführung mit jeweils 4 Punkten bewertet. Zum 1. März 2005 wurde der Kreispolizeibehörde E. u.a. eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugewiesen, für deren Besetzung PHK T. ausgewählt wurde. Die Behörde stützte ihre Auswahlentscheidung ausweislich eines Vermerks der Abteilung Verwaltung/Logistik vom 10. Januar 2005 auf die Hilfskriterien "Verweildauer im statusrechtlichen Amt" und "allgemeines Dienstalter", weil weder die aktuelle noch die frühere Beurteilungslage Aussagen widerspiegelten, die als signifikanter Qualifikationsvorsprung eines für die Beförderung in Betracht kommenden Beamten zu werten seien. Die negative Konkurrentenmitteilung an den Kläger erfolgte mit Schreiben vom 12. Januar 2005. Unter dem 18. Februar 2005 legte er Widerspruch gegen seine Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung ein. Auf den ebenfalls gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung untersagte das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom 1. Juni 2005 (1 L 105/05) in Kammerbesetzung vorläufig die Stellenbesetzung mit dem ausgewählten Mitbewerber. Es sah die Auswahlentscheidung als fehlerhaft an, weil die dienstlichen Beurteilungen der konkurrierenden Beamten inhaltlich nicht hinreichend ausgeschöpft worden seien. Bei im Gesamtergebnis gleichlautenden Beurteilungen seien vor einer Heranziehung von Hilfskriterien zunächst die Einzelfeststellungen der Beurteilungen zu würdigen. Die Beförderungsstelle blieb daraufhin - ebenso wie weitere, der Kreispolizeibehörde E. für das zweite und dritte Quartal 2005 zugewiesene Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO - zunächst unbesetzt. Die Stellenbesetzungen sollten stattdessen auf der Grundlage der zum 1. Oktober 2005 anstehenden neuen Regelbeurteilungen für die Beamten des gehobenen Dienstes erfolgen. Der Kläger begehrte in einem weiteren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren beim Verwaltungsgericht Aachen (1 L 636/05) die Fortsetzung der Beförderungsverfahren für die zum 1. März, 1. Mai und 1. Juli 2005 zugewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO sowie eine Entscheidung über sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Antrag wurde durch Beschluss vom 8. November 2005 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Abbruch der Beförderungsverfahren und das Abwarten der neuen Regelbeurteilung seien rechtlich unbedenklich, weil sie auf sachliche Gründe gestützt seien. Mit Schreiben vom 30. März 2006 beantragte der Kläger Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung. Er sei so zu stellen, als sei er zum 1. März 2005 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO eingewiesen worden. Die Auswahlentscheidung hinsichtlich der zum 1. März 2005 zugewiesenen Beförderungsstelle verletze - wie auch das Verwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 1. Juni 2005 (1 L 105/05) festgestellt habe - seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. In der Folge hätte zeitnah eine neue Auswahlentscheidung getroffen werden müssen. Ein Zuwarten auf die neuen, zum 1. Oktober 2005 anstehenden Regelbeurteilungen stelle keinen sachlichen Grund dar, das Auswahlverfahren nicht fortzuführen, weil die alten Beurteilungen bis zum Stichtag für die neuen Regelbeurteilungen eine hinreichende Aktualität aufgewiesen hätten und Grundlage für die Auswahlentscheidung hätten sein müssen. Die Rechtsverletzung sei auch schuldhaft gewesen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren 1 L 636/05, die den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als rechtmäßig angesehen habe, entlaste den Dienstherrn nicht, da die Kollegialgerichtsklausel in Verfahren mit nur summarischer Prüfung nicht anwendbar sei. Die Rechtsverstöße seien auch kausal für die Nichtbeförderung des Klägers, da dieser aufgrund der Vorteile in den Vorbeurteilungen hätte vorgezogen werden müssen. Der Kläger habe schließlich nicht schuldhaft die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz unterlassen. Das gegen die Auswahlentscheidung gerichtete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (1 L 105/05) habe Erfolg gehabt. Auf eine Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss betreffend die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens (1 L 636/05) sei verzichtet worden, weil der Beschluss vom 8. November 2005 erst am 11. November 2005 zugestellt worden sei und damit eine Auswahlentscheidung vor der Erstellung der nächsten Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 ohnehin nicht mehr erreichbar gewesen sei. Mit Bescheid vom 23. August/28. November 2006 lehnte die Kreispolizeibehörde E. den Antrag ab. Ein Beamter besitze grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Das damalige Besetzungsverfahren sei zulässigerweise aus sachgerechten Gründen abgebrochen worden. Das habe der Kläger offenbar auch akzeptiert, da er gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2005 (1 L 636/05) kein Rechtsmittel eingelegt habe. Den dagegen mit Schreiben vom 5. Januar 2007 erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007 zurück. Der Kläger hat am 30. Mai 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren ergänzend ausgeführt, es sei für die Begründetheit des Anspruchs letztlich unerheblich, ob das beklagte Land nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens mit Beschluss vom 1. Juni 2005 (1 L 105/05) wegen des zu diesem Zeitpunkt erreichten Alters der dienstlichen Beurteilungen rechtmäßig von einer sofortigen Besetzung der Stelle abgesehen habe. Denn die Beförderungsstelle sei bei rechtmäßigem Vorgehen bereits zum 1. März 2005 zu besetzen gewesen. Wäre zu diesem frühen Zeitpunkt eine rechtmäßige Auswahlentscheidung getroffen worden, wäre zwingend er, der Kläger, zu befördern gewesen. Das gelte auch bei im Gesamtergebnis sowie den Hauptmerkmalen gleichlautenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen, weil er bei Ausschärfung der Vorbeurteilung wegen der besseren Bewertung der Hauptmerkmale einen Qualifikationsvorsprung aufweise. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Kreispolizeibehörde E. vom 28. November 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 24. April 2007 zu verpflichten, ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er zum 1. März 2005 in die Besoldungsgruppe A 12 BBesO befördert worden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Mit Urteil vom 4. März 2008 hat das Verwaltungsgericht Aachen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, dass nur die Beförderung des Klägers in Betracht gekommen wäre. Vielmehr sei die Kreispolizeibehörde E. gehalten gewesen, sämtliche Beförderungsbewerber mit vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen vor einer Auswahlentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Ausschärfung einzelner Beurteilungsmerkmale neu zu beurteilen. Dass dabei allein der Kläger in Betracht gekommen sei, sei nicht ersichtlich. Auch liege wie in dem Beschluss vom 8. November 2005 (1 L 636/05) festgestellt keine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht darin, dass die Kreispolizeibehörde E. nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2005 (1 L 105/05) nicht unverzüglich die Ausschärfung der Beurteilungen vorgenommen und das Besetzungsverfahren auf der damaligen Erkenntnisgrundlage weiter betrieben habe. Gegen das dem Kläger am 10. März 2008 zugestellte Urteil hat dieser am 10. April 2008 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 5. Mai 2008 begründet. Mit Beschluss vom 25. März 2010, dem Kläger zugestellt am 29. März 2010, hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit seiner am 7. April 2010 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung macht der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter geltend, dass er anhand der Vorbeurteilungen auszuwählen gewesen sei. Während der ausgewählte Konkurrent bei den im Gesamtergebnis gleichlautenden Beurteilungen (3 Punkte) auch in allen Hauptmerkmalen lediglich 3 Punkte erhalten habe, sei er, der Kläger, in den Hauptmerkmalen "Leistungsergebnis", "Leistungsverhalten" und "Sozialverhalten" mit 4 Punkten bewertet worden und lediglich im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" mit 3 Punkten. Der Beamte C. , der nach Auffassung des beklagten Landes bei rechtmäßiger Nachzeichnung der Beförderungsentscheidung offenbar ihm vorzuziehen sei, sei in die damalige Beförderungsentscheidung gar nicht einbezogen worden. Er sei in der dem Personalrat übermittelten Liste nicht enthalten gewesen. Ein Schadensersatzanspruch würde ihm, dem Kläger, aber selbst bei Einbeziehung dieses Mitbewerbers zustehen, weil der Kreispolizeibehörde E. im zweiten und dritten Quartal des Jahres 2005 weitere Beförderungsstellen zugewiesen worden seien, auf die er dann zu befördern gewesen wäre. Eine Stelle sei bereits am 23. April 2005 für Mai 2005 zugewiesen worden. Dabei treffe es auch nicht zu, dass die Besetzung dieser Stelle deswegen nicht erfolgt sei, weil der nächste Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2005 habe abgewartet werden sollen. Denn dieser Beurteilungsstichtag sei erst mit Schreiben des Innenministeriums vom 14. Juli 2005 festgelegt worden. Die Nichtbesetzung könne daher nur auf dem noch anhängigen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren beruht haben. Gegen die erneute Auswahlentscheidung, die erst nach der nächsten Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 ergangen sei, habe er, der Kläger, nicht erneut Rechtsschutz in Anspruch nehmen müssen, weil dies erkennbar ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Nach dem Vorliegen der neuen Regelbeurteilungen seien andere Kollegen besser als er beurteilt gewesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Das beklagte Land stellt keinen Antrag. Es führt aus, bei der im Januar 2005 zu treffenden Auswahlentscheidung seien zehn Beamte in die engere Auswahl gekommen, die alle eine Beurteilung mit einem Gesamtergebnis von 4 Punkten aufgewiesen hätten. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats sei zu konstatieren, dass der Beamte C. , der auch an der Beförderungskonkurrenz teilgenommen habe, aufgrund der in einem Hauptmerkmal besseren Bewertung einen Qualifikationsvorsprung aufweise. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Nichtbeförderung auf die im zweiten und dritten Quartal zugewiesenen Beförderungsstellen scheide aus, weil diese aus sachlichen Gründen erst auf der Grundlage der nachfolgenden Regelbeurteilung (Stichtag 1. Oktober 2005) vergeben worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 1 L 105/05 und 1 L 636/05 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung auf die der Kreispolizeibehörde E. zum 1. März 2005 zugewiesene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Der Bescheid der Kreispolizeibehörde E. vom 28. November 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 24. April 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung besteht nur dann, wenn der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung den aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW a.F. bzw. § 20 Abs. 6 LBG NRW n.F., § 9 BeamtStG folgenden Anspruch des übergangenen Beamten auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung schuldhaft verletzt hat, dem Beamten durch diese Pflichtverletzung adäquat kausal ein Schaden entstanden ist und er es nicht zurechenbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 , NVwZ 2009, 787; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2004 - 6 A 309/02 -, NVwZ-RR 2005, 269. Gemessen hieran steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Kreispolizeibehörde E. hat allerdings bei der Auswahlentscheidung in Bezug auf die zum 1. März 2005 zugewiesene Beförderungsstelle den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt. Der Dienstherr hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe von Beförderungsstellen das in Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 LBG NRW a.F. bzw. § 20 Abs. 6 LBG NRW n.F., § 9 BeamtStG verankerte Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen. Allein diese Kriterien geben Aufschluss darüber, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt. Das von der Kreispolizeibehörde E. für die streitige Beförderungsstelle durchgeführte Auswahlverfahren genügte den gesetzlichen Anforderungen nicht. Ausweislich des Vermerks der Abteilung Verwaltung/Logistik vom 10. Januar 2005 hat sie lediglich die Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie der Vorbeurteilungen in den Blick genommen und aufgrund des danach festgestellten Qualifikationsgleichstandes der insoweit gleich beurteilten Bewerber für die Auswahl maßgebend auf die Hilfskriterien "Verweildauer im statusrechtlichen Amt" und "allgemeines Dienstalter" abgestellt. Der Dienstherr wäre gehalten gewesen, stattdessen die Aussagekraft der Einzelfeststellungen der Beurteilungen daraufhin zu würdigen, ob sich ihnen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers entnehmen ließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn bei der inhaltlichen Auswertung dienstlicher Beurteilungen, die mit einem gleichlautenden Gesamturteil abschließen, ein Beurteilungsspielraum zugebilligt werden muss. Das Resultat einer Auswertung ist daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar und zwar im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr die Grenzen der Beurteilungsermächtigung eingehalten hat, von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und auch sonst willkürfrei gehandelt hat. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 6 B 105/09 -, juris. Indem die Kreispolizeibehörde E. eine solche Auswertung ohne Rücksicht auf die unterschiedliche Bewertung der Hauptmerkmale in den aktuellen Beurteilungen von vornherein nicht erwogen hat, hat sie objektiv ihre Pflicht zur Auswahl der Bewerber nach Bestenauslesegrundsätzen verletzt. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2004 - 6 B 2182/04 -, juris. Gleichwohl kann unter Berücksichtigung der Erläuterungen des beklagten Landes im Berufungsverfahren dazu, wie die streitige Auswahlentscheidung bei rechtmäßigem Vorgehen getroffen worden wäre, nicht festgestellt werden, dass ein aus der unterbliebenen Auswertung folgender Rechtsverstoß adäquat kausal für die Nichtbeförderung des Klägers in das zum 1. März 2005 zur Verfügung stehende Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO war. Die Feststellung einer adäquaten Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden setzt die Annahme voraus, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren vermieden hätte, voraussichtlich zu Gunsten des Beamten entschieden hätte. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 29.01 -, ZBR 2003, 136. Dazu muss die Konkurrenz des Schadensersatz fordernden Beamten mit den anderen Bewerbern um die Beförderungsstelle nachgezeichnet werden. Erst wenn feststeht, dass kein anderer Bewerber dem Beamten hätte vorgezogen werden dürfen, kommt Schadensersatz wegen unterbliebener bzw. verspäteter Beförderung in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 29.01 -, a.a.O. Die danach vorzunehmende Prüfung erstreckt sich ausgehend von dem Vorbringen des Klägers auf die Beförderungsrunde hinsichtlich der zum 1. März 2005 zugewiesenen Stelle. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind hingegen die weiteren der Kreispolizeibehörde E. im zweiten und dritten Quartal 2005 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Schadensersatz vom 30. März 2006 bezog sich ausdrücklich allein auf die unterbliebene Beförderung zum 1. März 2005. Auch in der Klagebegründung sowie der Berufungsbegründung benennt der Kläger als die den geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründende Rechtsverletzung lediglich die - wegen fehlender inhaltlicher Ausschöpfung der Beurteilungen - fehlerhafte Auswahlentscheidung für die zum 1. März 2005 zugewiesene Beförderungsstelle. Die Auswahlentscheidungen hinsichtlich der später zugewiesenen Beförderungsplanstellen waren in einem davon unabhängigen, selbstständigen Verfahren zu treffen. Mögliche Rechtsfehler können deshalb den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch - auch teilweise - nicht rechtfertigen. Dies zugrunde gelegt, kann vorliegend unter Berücksichtigung des Ermessens- und Beurteilungsspielraumes des Dienstherrn nicht festgestellt werden, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht. Die Entscheidung der Kreispolizeibehörde, bei gleichlautendem Gesamturteil der (aktuellen) Beurteilung einen für die Auswahlentscheidung ausschlaggebenden Qualifikationsvorsprung aus der um einen Punktwert besseren Bewertung in einem Hauptmerkmal herzuleiten, hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums und entspricht im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen weit verbreiteter, vom Senat gebilligter Praxis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2008 6 B 1425/08 -, juris. Danach hätte die Kreispolizeibehörde E. ausgehend von den aktuellen Beurteilungen in nicht zu beanstandender Weise von einem Leistungsvorsprung des zwar im Gesamturteil gleich (4 Punkte), aber in einem Hauptmerkmal besser (Leistungsverhalten 5 Punkte) beurteilten Polizeihauptkommissar (vorübergehend: Kriminalhauptkommissar) C. ausgehen dürfen und diesen Beamten wegen der insoweit besseren Beurteilung dem Kläger rechtlich fehlerfrei vorziehen dürfen. Es bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken, Polizeihauptkommissar C. in die hypothetisch nachzuzeichnende Auswahlentscheidung mit einzubeziehen. Er war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung aufgrund seiner Versetzung vom Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW zur Kreispolizeibehörde E. mit Wirkung vom 1. November 2004 bei der Behörde beschäftigt, der die streitgegenständliche Beförderungsstelle zugewiesen worden war. Es entspricht der gängigen Praxis der (unteren) Polizeibehörden, die ihnen jeweils zugeordneten Polizeivollzugsbeamten ohne eine ausdrückliche Bewerbung in den Auswahlvorgang für eine für sie in Betracht kommende Beförderungsplanstelle hier eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO - einzubeziehen, soweit keine sonstigen rechtlichen Hindernisse in der Person des Beamten entgegenstehen. Dementsprechend wird Polizeihauptkommissar C. - neben neun weiteren, mit einer Gesamtnote von 4 Punkten beurteilten Polizeivollzugsbeamten der Besoldungsgruppe A 11BBesO - auch in der im Verwaltungsvorgang zum Beförderungsstreit enthaltenen Personalliste der Planstelleninhaber dieser Besoldungsgruppe aufgeführt (vgl. Bl. 5 Beiakte Heft 1). Ebenso ist er in der vom beklagten Land im vorliegenden Berufungsverfahren überreichten Personalliste sämtlicher Inhaber einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO genannt (vgl. Bl. 183 der Gerichtsakte). Desweiteren befindet sich Polizeihauptkommissar C. auch in der Verteilerliste der negativen Konkurrentenmitteilung vom 12. Januar 2005 (vgl. Bl. 16 Beiakte Heft 1). Dass dieser Beamte möglicherweise nicht in der dem Personalrat übermittelten Personalliste verzeichnet war, ist nach den vorstehenden Ausführungen für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch rechtlich unerheblich. Eine solche unvollständige Information des Personalrats könnte allenfalls unter einem weiteren Aspekt zur Rechtswidrigkeit der damaligen Auswahlentscheidung führen, würde aber an der entscheidungserheblichen Kausalitätsfrage bei rechtmäßigem Vorgehen des beklagten Landes nichts ändern. Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat der Beweisanregung des Klägers im Schriftsatz vom 16. September 2010 (Zeugnis des damaligen Personalratsvorsitzenden Q. I. ) nicht weiter nachzugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.