Beschluss
14 A 363/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0318.14A363.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.288,44 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.288,44 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Zu Unrecht meinen die Kläger, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das die Höherbesteuerung von Rottweilern zulasse, auch wenn Dobermänner und Schäferhunde nicht höher besteuert würden, verstoße gegen Bundesrecht, weil das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Überprüfung des Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetzes in Übereinstimmung mit diesem Gesetz Rottweiler, Dobermänner und Schäferhunde als weniger gefährlich einstufe als die von diesem Gesetz erfassten Hunde, während die Hundesteuersatzung der Beklagten diese Hunde mit Rottweilern gleich behandle, aber Dobermänner und Schäferhunde nicht erfasse. Ein Verstoß gegen Bundesrecht liegt schon deshalb nicht vor, weil der Regelungsgegenstand der Normen unterschiedlich ist (Einfuhr und Verbringung von Hunden einerseits, Besteuerung von Hunden andererseits), der daher - auch wenn die jeweilige gesetzgeberische Motivation in der abstrakten Gefährlichkeit begründet liegt - nicht gleich geregelt werden muss. Daher besteht auch allein wegen der vom Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz abweichenden Rasseliste der Hundesteuersatzung weder eine über den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) hinausgehende Beschränkung des Satzungsermessens des Antragsgegners noch eine gesteigerte Überprüfungspflicht. Maßgebend ist alleine, ob die Hundesteuersatzung selbst gleichheitsgerecht ausgestaltet ist. Das ist bezüglich der Höherbesteuerung von Rottweilern mit Rücksicht auf eine fehlende Höherbesteuerung von Dobermännern und Rottweilern der Fall. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 14 A 1847/09 -, NRWE Rn. 47 ff. Diese Bewertung wird nicht deshalb in Frage gestellt, weil angeblich viele Rottweiler vom restriktiven Haltungsregime des Landeshundegesetzes, dem Dobermänner und Schäferhunde nicht unterfallen, befreit sind. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 14 A 1847/09 -, NRWE Rn. 53. Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung einer Hundesteuersatzung das Absehen der Höherbesteuerung von Rottweilern wegen deren größerer sozialer Akzeptanz gebilligt hat, wie im übrigen auch der beschließende Senat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2010 14 A 1027/10 , NRWE Rn. 45 f. Der Umstand, dass eine Differenzierung verfassungsrechtlich zulässig ist, aber nicht vom Normgeber vorgenommen wird, führt nämlich nicht zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes durch das Gesetz, wenn das, was an Differenzierung zulässig ist, nicht auch verfassungsrechtlich geboten ist, wie dies hier der Fall ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 1 BvL 8/85 , BVerfGE 90, 226 (239). Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können. Der Zulassungsgrund einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu ist erforderlich, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. In der Antragsschrift wird ein vermeintlich aus zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts abzuleitender Satz aufgestellt, wonach Deutsche Schäferhunde, Rottweiler und Dobermänner nicht gefährlicher seien als vom Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz erfasste Hunde und sie wegen höherer sozialer Akzeptanz anders zu behandeln seien als jene Hunde. Der genannte Satz ist aus den zitierten Entscheidungen aber nicht abzuleiten. Vielmehr kann lediglich festgestellt werden, dass das Bundesverfassungsgericht eine Einschätzung des Normgebers gebilligt hat, dass u.a. Schäferhunde, Dobermänner und Rottweiler nicht in gleicher Weise als gefährlich aufgefallen seien wie die vom Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz erfassten Hunde. Einen abweichenden Satz hat das angegriffene Urteil nicht aufgestellt. Weiter kann festgestellt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht den Gesichtspunkt höherer sozialer Akzeptanz von Wach- und Gebrauchshunderassen als zulässigen Gesichtspunkt anerkennt, von einer Höherbesteuerung dieser Hunde abzusehen. Auch insoweit stellt das angegriffene Urteil keinen abweichenden Satz auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.