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Urteil

1 A 2736/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0207.1A2736.08.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger steht als Richter am Amtsgericht im Dienst des Beklagten. Im streitgegenständlichen Zeitraum (Jahr 2005) erhielt er Bezüge nach der Besoldungsgruppe R 1 der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III BBesG). Er ist verheiratet und Vater von drei in den Jahren 1990, 1992 und 1994 geborenen Kindern, für die er im streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Zahlung von Kindergeld hatte. Am 30. Dezember 1998 erhob der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) Widerspruch "gegen die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes" und verwies zur Begründung auf "bereits laufende Musterprozesse". Zugleich erklärte er sich mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung der Prozesse einverstanden. Mit Schreiben vom 6. Januar 1999 bezog sich das LBV auf diesen Widerspruch und stellte das Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung und unter Hinweis auf anhängige Prozesse vor den Finanzgerichten ruhend. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2000 stellte der Beklagte die Zahlungen des erhöhten Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder für die Jahre 1999 und 2000 unter den Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung und wies darauf hin, dass es zur Wahrung der Ansprüche keiner gesonderten Antragstellung bedürfe. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 hob der Beklagte den zuvor ausgesprochenen Vorbehalt hinsichtlich der verfassungsgerichtlichen Überprüfung für die Jahre 1999 bis 2004 auf und erklärte die Zahlungen für endgültig. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch und beantragte, die Familienzuschläge für sein drittes Kind für die zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 – zu ermitteln und nachzuzahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005 half der Beklagte dem Widerspruch zum Teil für die Jahre 2000 und 2001 ab und wies ihn im Übrigen für die Jahre 1999 sowie 2002 bis 2004 zurück. Im sich hieran anschließenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – 12 K 3997/05 – wurde der Beklagte mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 21. Mai 2007 verurteilt, an den Kläger für die Jahre 2002 bis 2004 Familienzuschläge für sein drittes Kind entsprechend den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91u. a. – dargelegten Grundsätzen zu zahlen. Am 19. März 2007 beantragte der Kläger, ihm auch für die Jahre 2005 bis 2007 erhöhte Familienzuschläge für sein drittes Kind zu zahlen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte im Hinblick auf das Jahr 2005 mit Bescheid vom 17. April 2007 ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil der Kläger seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht zeitnah während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht habe, für das die Erhöhung begehrt werde. Hiergegen erhob der Kläger am 27. April 2007 Widerspruch. Zur Begründung verwies er darauf, dass es aufgrund der seit Jahren andauernden verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung über den erhöhten Familienzuschlag und der gerichtlichen Auseinandersetzung im Verfahren 12 K 3997/05 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dem LBV klar erkennbar gewesen sein dürfte, dass er den ihm zustehenden Anspruch "dauernd" geltend mache. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2007 unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Der Kläger hat am 24. September 2007 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, sein Antrag auf Gewährung eines erhöhten Familienzuschlages sei zeitnah gestellt worden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2007 zu verurteilen, ihm nach Maßgabe der Grundsätze im Urteil des BVerwG vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 – für das Jahr 2005 familienbezogene Gehaltsbestandteile für sein drittes Kind in einer Höhe zu zahlen, dass 115 % des jeweils durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes erreicht werden, und ihm für die Zeit ab Rechtshängigkeit die für die Nachzahlungsbeträge in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank anfallenden Zinsen zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 302,88 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 24. September 2007 zu zahlen. Mit Senatsbeschluss vom 10. Juli 2009 ist die Berufung des Beklagten zugelassen worden. Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Dem Anspruch des Klägers für das Jahr 2005 stehe entgegen, dass er diesen nicht zeitnah, also im Haushaltsjahr 2005, geltend gemacht habe. Das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den dort dargestellten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses. Für das streitbefangene Jahr 2005 sei es im Übrigen unerheblich, ob der Kläger bereits im Jahr 1998 gegen die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes Widerspruch erhoben habe. Jedenfalls für das Jahr 2005 habe er den maßgeblichen Antrag erst am 19. März 2007 gestellt. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung weist er u. a. darauf hin, dass er bereits im Jahr 1998 gegen die Höhe von ausgezahltem Kindergeld Widerspruch erhoben habe. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2000 habe der Beklagte außerdem die Zahlung des Familienzuschlags unter den Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits klar gewesen, dass der Kläger eine amtsangemessene Alimentation begehre. Dieses Begehren habe er mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2004 erneut deutlich gemacht. Der Beklagte habe außerdem dokumentiert, dass er das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung für das Jahr 2005 als erfüllt ansehe, indem er sich in dem Berufungszulassungsverfahren betreffend das Verfahren 12 K 3997/05 (VG Gelsenkirchen) – 1 A 1888/07 – auch zu Ansprüchen betreffend das Jahr 2005 eingelassen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten erhöhten kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für das Jahr 2005. Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), kann sich nur unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 = juris, ergeben. Die Entscheidungsformel zu 2. enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die im Tenor zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend auf der Grundlage einer sog. Vollstreckungsanordnung (§ 35 BVerfGG) Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91 = juris Rn. 11 ff.; Senatsurteile vom 27. Februar 2008 – 1 A 2180/07 –, ZBR 2008, 425 = juris Rn. 23 ff., vom 15. Januar 2007 – 1 A 3433/05 –, DVBl. 2007, 456 = juris Rn. 27 ff., und vom 6. Oktober 2006 – 1 A 1927/05 –, juris Rn. 31 ff. Dieser Teil der Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, unmittelbar anspruchsbegründend. Der Dienstherr ist daraus verpflichtet, dem Beamten oder Richter für sein drittes und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu zahlen. Ob und in welcher Höhe ein Besoldungsdefizit besteht, ergibt sich nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu C.III.3., auf die der Tenor zu 2. Bezug nimmt, aus einem Vergleich von 115 v.H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mit dem monatlichen Mehrbetrag des pauschalierend und typisierend ermittelten Nettoeinkommens, das ein Beamter oder Richter der jeweiligen Besoldungsgruppe mit drei bzw. mehr Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O, juris Rn. 57 ff.; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O., juris Rn. 27 ff. Weitere Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beamte oder Richter seinen Anspruch zeitnah geltend macht. Der Senat hat zwar bislang in mehreren Entscheidungen, in denen zuletzt auch die inzwischen ergangene anderslautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen und der abweichende Standpunkt des Senats erweiternd und vertiefend dargestellt worden ist, die Ansicht vertreten, dass Ansprüche, die auf die genannte Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gestützt werden, nicht unter dem Vorbehalt zeitnaher Geltendmachung stehen und deswegen eine entsprechende Anspruchsvoraussetzung nicht besteht. Vgl. Urteile vom 23. April 2009 – 1 A 811/08 –, juris Rn. 34 ff., und vom 27. Februar 2008 –1 A 2180/07 – a. a. O., Rn. 25 ff. Denn nach Ansicht des Senats hat das Bundesverfassungsgericht – anders als bei der ausgesprochenen Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend die Alimentation für all diejenigen Beamten, Richter und Soldaten verfassungsgemäß anzupassen, die insoweit Ansprüche zeitnah geltend gemachten haben – eine solche Einschränkung für künftige Ansprüche, die ihre Grundlage in der Vollstreckungsanordnung finden, nicht ausgesprochen. Eine Gleichsetzung der Geltendmachung rückwirkender Ansprüche und solcher künftiger Ansprüche, die ihre Grundlage in der Vollstreckungsanordnung finden, sei daher verfehlt. Wie sonstige Besoldungsansprüche sollten auch die "überlegislatorischen" Leistungsansprüche auf Grundlage der Vollstreckungsanordnung keinen weiteren Anspruchsvoraussetzungen unterliegen. Das sei auch Ausfluss der kraft Verfassung geschuldeten Alimentation. Anders als bei rückwirkenden Aufforderungen an den Gesetzgeber, die Alimentation verfassungsgemäß zu gestalten, habe es das Bundesverfassungsgericht für die Ansprüche im Rahmen der Vollstreckungsanordnung nicht bei allgemeinen Vorgaben belassen, sondern anstelle des Gesetzgebers ganz konkret berechenbare Vorgaben zur Höhe der Alimentation gemacht. Auch aus der Treuepflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn lasse sich das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung nicht herleiten. Denn durch die konkreten Vorgaben seien anstehende Ausgaben für den Haushaltsgesetzgeber erkennbar; insbesondere im Falle verfassungsgemäßen Verhaltens des Haushaltsgesetzgebers seien unvorhersehbare Ausgaben sogar ausgeschlossen. Ein anderer Ansatz liefe auch der Intention des Bundesverfassungsgerichts zuwider, nach wiederholten, bis in die 70er Jahre zurückgehenden, jedoch erfolglos gebliebenen Handlungsaufträgen an den Gesetzgeber die Durchsetzung der Ansprüche nunmehr effektiv und unabhängig vom gesetzgeberischen Willen zu gestalten. Dieser Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht in seinen die Senatsrechtsprechung betreffenden Revisionsentscheidungen mit im Wesentlichen gleichbleibender Argumentation entgegen getreten: Vgl. u. a. Urteile vom vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 -, NVwZ-RR 2010, 647 = juris Rn. 7 ff., vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 –, NVwZ-RR 2009, 249 = juris Rn. 17 ff., und vom 17. Dezember 2008 – 2 C 42.08 –, juris Rn. 12 ff. Bereits seit 1977 habe das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen die Verfassungswidrigkeit der Alimentation der Beamten mit mehr als zwei Kindern fortdauernd festgestellt. Die sich daraus ergebende Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung der Alimentation erweise sich als einheitlicher Vorgang. Das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung folge in diesem Zusammenhang aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses. Die Alimentation diene immer der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs und erfolge aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Deshalb folge aus der Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen, dass er eine seiner Auffassung nach nicht amtsangemessene Alimentation, die für jedes Haushaltsjahr aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesondert festzustellen sei, zeitnah geltend machen müsse. Entsprechendes gelte auch für die fachgerichtlichen Entscheidungen im Rahmen der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts. Denn die insoweit bestehenden Befugnisse der Verwaltungsgerichte ersetzten nicht die unzureichende Besoldungsgesetzgebung, sondern verwirklichten einen Leistungsanspruch jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen. Die Rechtnatur der Vollstreckungsanordnung sei nicht mit der eines Besoldungsgesetzes gleichzusetzen, das Ansprüche begründe, die nur der Verjährung unterworfen und regelmäßig nicht von einem Antragserfordernis abhängig seien. Begehre der Beamte – wie im Rahmen der Vollstreckungsanordnung vorgesehen – aber über die gesetzliche Regelung hinausgehende Besoldungsbestandteile, so müssten diese auch zeitnah geltend gemacht werden. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung unter Zurückstellung seiner nach wie vor hiergegen bestehenden Bedenken allein aus Gründen der Rechtseinheit an. Zeitnahe Geltendmachung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Ansprüche im Rahmen der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts für ein konkretes Haushaltsjahr bis spätestens zum Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres erhoben werden müssen. Das folgt noch nicht unmittelbar aus der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts, nach der entsprechende Ansprüche "erst ab demjenigen Haushaltsjahr [bestehen], in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation für unzureichend hält". Vgl. Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 – a. a. O., juris Rn. 7. Hierdurch wird zwar ausgeschlossen, dass Ansprüche aus bereits abgeschlossenen Haushaltsjahren von einer erstmaligen Geltendmachung in späteren Jahren noch erfasst werden können (Geltendmachung bis spätestens zum Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres). Durch die Verwendung der Formulierung "ab demjenigen Haushaltsjahr" bleibt dem Wortlaut nach aber offen, ob die einmalige Geltendmachung eines Alimentationsdefizits auch für alle Folgejahre die Anspruchsvoraussetzung der zeitnahen Geltendmachung erfüllt. Dass dies nicht so sein soll, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht näher erläuterten Sinn des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung. Weil die Alimentation v. a. der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Mitteln diene und Ansprüche aufgrund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts unter dem ständigen Vorbehalt stünden, dass der Gesetzgeber seiner Alimentationspflicht nicht nachkomme, solle der Beamten für jedes Haushaltsjahr prüfen, ob er die ihm von Gesetzes wegen zukommende Alimentation für angemessen hält oder ob sie seiner Auffassung nach hinter den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die der Vollstreckungsanordnung zu Grunde liegen, zurückbleibt. In letzterem Fall sei es ihm zumutbar, die Höhe der Alimentation zu rügen. Danach obliege es ggf. den Fachgerichten, für bestimmte Zeiträume, bestimmte Besoldungsgruppen und eine bestimmte Kinderzahl des Beamten oder Richters eine Fortdauer des Verfassungsverstoßes festzustellen (Geltendmachung für ein konkretes Haushaltsjahr). Vgl. Urteile vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 – a. a. O., juris Rn. 14 ff., und vom 13. November 2008 – 2 C 16/07 –, a. a. O., juris Rn. 18 und 21. Diesen Anforderungen kann nur gerecht werden, wer dem Dienstherrn das – noch nicht abgeschlossene – Haushaltsjahr benennt, für das er eine Unteralimentation beanstandet. Das kann durch konkrete Benennung eines Jahres oder eines Zeitrahmens geschehen oder – in begrenztem Umfang – auch durch eine offene, in die Zukunft hineinreichende Formulierung. So hat der Senat beispielsweise eine im Dezember 2004 getätigte Formulierung "... hiermit beantrage ich ab dem Jahr 2000 die mir zustehende erhöhte familienbezogene Besoldung... ." dahingehend verstanden, dass hierdurch zumindest auch das unmittelbar nachfolgende Haushaltsjahr 2005 mit umfasst war. Vgl. Urteile des Senats vom 22. Januar 2010 – 1 A 802/08 -, juris Rn. 44, und – 1 A 908/08 –, n.v. Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere familienbezogene Besoldungsbestandteile für sein drittes Kind. Denn er hat im Hinblick auf das hier allein in Rede stehende Jahr 2005 den Anspruch nicht schon dadurch zeitnah geltend gemacht, dass er – erst – am 19. März 2007 und damit fast fünfzehn Monate nach Abschluss des Haushaltsjahres 2005 Ansprüche auf erhöhte Familienzuschläge für sein drittes Kind erhoben hat. Es fehlt insoweit an der Geltendmachung bis spätestens zum Abschluss des Haushaltsjahres 2005. Der Kläger hat auch nicht auf andere Weise den Anspruch für das Jahr 2005 zeitnah geltend gemacht. Dies ist insbesondere nicht mit dem Schreiben vom 28. Dezember 1998 geschehen. Dieses hatte vielmehr den Kindergeldanspruch zum Gegenstand, der seinerzeit einer finanzgerichtlichen Prüfung unterlag. Eine Beanstandung der Angemessenheit der Alimentation war in diesem ausschließlich auf das Kindergeld beschränkten Schreiben nicht enthalten. Vgl. i. E. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 591 = juris Rn. 14 ff.; Urteil des Senats vom 12. Mai 2006 – 1 A 3606/04 –, IÖD 2007, 94 = juris Rn. 38 ff. Im Übrigen bezog sich der Kläger mit diesem Schreiben auf in der Vergangenheit (vor dem 28. Dezember 1998) liegende Ansprüche. Das folgt rein sprachlich schon aus der vom Kläger gewählten Formulierung, mit der er auf das "ausgezahlte" Kindergeld abstellte und somit nur Vorgänge in der Vergangenheit beschrieb. Außerdem wählte der Kläger den förmlichen Rechtsbehelf des "Widerspruchs". Hierdurch machte er deutlich, dass er damit das Vorverfahren gemäß § 68 VwGO einleiten wollte, das nach §§ 71 Abs. 3 DRiG, 126 Abs. 3 BRRG, jeweils in der zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung geltenden Fassung, für Richter auch im Hinblick auf die hier einschlägige Leistungsklage zwingend einer späteren Klageerhebung gegen den Dienstherrn vorgeschaltet war. Dass sich das auf diese Weise vom Kläger eingeleitete Vorverfahren auch auf künftige, noch nicht entstandene Ansprüche auf erhöhte Familienzuschläge erstrecken sollte, ist nach alledem ausgeschlossen. Eine zeitnahe Geltendmachung von Ansprüchen für das Jahr 2005 ist auch nicht im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren erfolgt, welches von dem Kläger durch Widerspruch vom 13. Januar 2005 eingeleitet worden ist. Denn der Kläger hat seinen Widerspruch und damit das von ihm beschriebene Begehren auf Ansprüche bis zum 31. Dezember 2004 begrenzt. Das ergibt sich zunächst aus dem Antrag, welchen der Kläger im Widerspruchsschreiben formuliert hat. Hierin hat er sich nur auf die Jahre 1999 bis 2004 bezogen, nicht aber auf das Jahr 2005. Insoweit korrespondiert der Widerspruch auch mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2004, welcher ebenfalls nur Ansprüche bis zum 31. Dezember 2004 zum Gegenstand hatte. Auch in der Begründung des Widerspruchs befasst sich der Kläger ausdrücklich nur mit Ansprüchen bis spätestens 2004. Selbst soweit er auf S. 4 des Widerspruchsschreibens auf den "aktuellen Einkommensunterschied" eingeht, der sich streng genommen am Tage der Abfassung (13. Januar 2005) auf das Jahr 2005 beziehen müsste, nutzt er die so ermittelten Zahlen nur, um seine geltend gemachten Ansprüche bis zum Jahr 2004 zu untermauern. An keiner Stelle des Widerspruchsschreibens geht er darauf ein, dass er auch ein Defizit für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2004 geltend mache oder davon ausgehe, dieses bereits getan zu haben. Gleiches gilt für das sich anschließende Klageverfahren (12 K 3997/05, VG Gelsenkirchen), in dem er sowohl in dem angekündigten Antrag bei Klageerhebung als auch in dem erweiterten angekündigten Antrag im Schriftsatz vom 15. März 2007 ausschließlich auf den Zeitraum bis 2004 eingeht. Vor diesem Hintergrund kann dem klägerischen Vortrag, er habe klar erkennbar "dauernd" seine Unteralimentation geltend gemacht, nicht gefolgt werden. Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil sich der Beklagte im Berufungszulassungsverfahren – 1 A 1888/07 – gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Verfahren 12 K 3997/05 mit Schriftsatz vom 16. Juli 2007 dahingehend eingelassen hat, dass die Rechtssache insbesondere das Jahr 2005 betreffend auch tatsächliche Schwierigkeiten aufweise. Hierbei handelt es sich – im Kontext dieser Ausführungen deutlich erkennbar – um einen Fehlgriff des Beklagten, der seine Erklärung in der Verwendung eines das Verfahren nicht betreffenden Textbausteins finden dürfte. Hieraus eine inhaltliche Bedeutung in Richtung auf eine zeitnahe Geltendmachung für das Jahr 2005 abzuleiten, entbehrt jedenfalls einer nachvollziehbaren Grundlage. Im Übrigen hat der Kläger mit der Antragstellung vom 14. März 2007 keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass er im Hinblick auf die dann geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 2005 bis 2007 an bereits früher gestellte Anträge anknüpfe. Ein solcher Hinweis hätte sich bei dem Vorliegen früherer Anträge aber aufgedrängt. Schließlich hat der Kläger auch in diesem Antrag sein Begehren auf die Jahrgänge bis zur Gegenwart (2007) begrenzt und nicht einen Antrag allgemein für die zukünftige Besoldung gestellt, was eine gewisse Parallele zu seinem Verhalten bei der Stellung des Antrags vom 28. Dezember 1998 und der Erhebung des Widerspruchs vom 13. Januar 2005 aufweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.