Beschluss
6 B 95/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0203.6B95.11.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Fachlehrerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, freie Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 LBesO vorläufig nicht mit den Beigeladenen zu besetzen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Fachlehrerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, freie Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 LBesO vorläufig nicht mit den Beigeladenen zu besetzen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin nicht zu befördern, sei nicht zu beanstanden. Die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen hätten jeweils mit dem Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" geendet. Es unterliege keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner nach der damit gebotenen Auswertung der in den Beurteilungen enthaltenen Einzelfeststellungen zu den sog. Pflicht- und zusätzlichen Aufgaben (vgl. Leitlinien für Schulleiterinnen und Schulleiter zur Beurteilung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern gemäß § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Schulgesetz NRW) von einem Qualifikationsgleichstand der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1., 3. und 4. ausgegangen sei. Zu Recht habe er vor diesem Hintergrund auf die Gesamturteile der der Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1., 3. und 4. erteilten früheren Beurteilungen abgestellt und den Beigeladenen zu 1., 3. und 4., die jeweils das Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" erzielt hätten, den Vorrang vor der Antragstellerin gegeben, die nur das Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" erzielt habe. Die hiergegen gerichteten Einwände rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Soweit die Antragstellerin die Art und Weise beanstandet, in der der Antragsgegner die die zusätzlichen Aufgaben betreffenden Einzelfeststellungen der aktuellen Beurteilungen ausgewertet hat, scheint sie bereits außer Acht zu lassen, dass ihm insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 6 B 187/10 -, juris. Der Antragsgegner hat nicht, wie die Antragstellerin geltend macht, im Rahmen der Auswertung der Einzelfeststellungen unberücksichtigt gelassen, dass sie sowie die Beigeladenen zu 1. und 4. alle acht zu bewertenden zusätzlichen Aufgaben wahrgenommen und sieben Spitzenbewertungen erreicht haben, während die Beigeladene zu 3. lediglich sechs dieser Aufgaben wahrgenommen und fünf Spitzenbewertungen erreicht hat. Er hat jedoch darauf abgestellt, dass die Antragstellerin sowie die Beigeladenen zu 1. , 3. und 4. jeweils hinsichtlich einer der von ihnen wahrgenommenen sechs bzw. acht zusätzlichen Aufgaben keine Spitzenbewertung erhalten haben, und angenommen, allein anhand der Anzahl der insoweit erreichten Spitzenbewertungen lasse sich zu Lasten der Beigeladenen zu 3. ein für die Beförderungsauswahl entscheidender Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1. und 4. nicht begründen, weil die Beigeladene zu 3. aufgrund der Zusammensetzung der von ihr zu unterrichtenden Schülergruppen, die sie auch nicht habe beeinflussen können, nicht die Gelegenheit gehabt habe, auch die beiden weiteren zusätzlichen Aufgaben wahrzunehmen und dort Spitzenbewertungen zu erzielen. Mit dieser für das Vorgehen des Antragsgegners maßgeblichen Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise auseinander. Sie gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Antragsgegner bei der Auswertung der Einzelfeststellungen die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob es rechtlich zu beanstanden wäre, wenn der Antragsgegner einen Qualifikationsgleichstand zwischen zwei Bewerbern annähme, von denen einer alle acht zusätzlichen Aufgaben wahrgenommen und sieben Spitzenbewertungen erzielt hat und der andere lediglich zwei zusätzliche Aufgaben wahrgenommen und nur eine Spitzenbewertung erzielt hat, stellt sich vorliegend nicht. Dass, wie die Antragstellerin rügt, der Antragsgegner bei der Auswertung der die zusätzlichen Aufgaben betreffenden Einzelfeststellungen und bei der Auswertung der die Pflichtaufgaben betreffenden Einzelfeststellungen unterschiedliche Vorgehensweisen gewählt hat, lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass er die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Die unterschiedlichen Vorgehensweisen gründen ersichtlich darauf, dass die Pflichtaufgaben von allen zu beurteilenden Fachlehrern wahrzunehmen sind, während die Möglichkeit zur Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben von der Zusammensetzung der vom jeweiligen Fachlehrer zu unterrichtenden Schülergruppen abhängt. Jedweder Grundlage und Substantiierung entbehrt der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, den Bewerbern "vorher" zu verdeutlichen und mitzuteilen, wie er die Auswertung der Einzelfeststellungen der aktuellen Beurteilungen vornehmen werde. Das Beschwerdevorbringen vermag auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen, die früheren Beurteilungen der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1., 3. und 4. seien miteinander vergleichbar, da die Beurteilung der Beigeladenen zu 3. am 29. November 2005 und die Beurteilungen der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1. und 4. Mitte Januar 2007, mithin nur etwa ein Jahr später erstellt worden seien und diese Bewerber im Beurteilungszeitpunkt dasselbe Statusamt innegehabt hätten. Die Antragstellerin lässt insbesondere unberücksichtigt, dass sich die Auffassung, dass die für Regelbeurteilungen notwendige höchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich nur dann gewährleistet ist, wenn auch die Beurteilungsstichtage und die erfassten Beurteilungszeiträume gleich sind, nicht auf Anlassbeurteilungen - die vorliegend allein in Rede stehen - übertragen lässt. Eine gegenteilige Betrachtung stieße an praktische Grenzen und würde die andersartige Funktion von Anlassbeurteilungen vernachlässigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009 6 B 1594/08 -, juris. Soweit die Antragstellerin weiter anführt, die früheren dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1., 3. und 4. seien nicht aktuell, verkennt sie, dass frühere Beurteilungen nicht im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstandes von Bedeutung sind. Sie können vielmehr herangezogen werden, um - mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich - die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 27.09 -, ZBR 2010, 394, sowie Beschluss vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 402. Nicht verständlich ist schließlich der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner hätte die früheren Beurteilungen nicht berücksichtigen dürfen, weil er im Bewerbungsverfahren das (Hilfs-)Kriterium "Leistungsentwicklung" ausgeschlossen habe. Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, frühere Beurteilungen seien lediglich Hilfskriterien. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).