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Beschluss

14 E 1202/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0202.14E1202.10.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert:

Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsan-wältin L. aus L1. Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert: Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsan-wältin L. aus L1. Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin erfüllt die gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zunächst ist sie als Bezieherin von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Den erforderlichen Nachweis vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat sie durch die Vorlage der entsprechenden Bescheide, zuletzt vom 10. September 2010, erbracht. Darüber hinaus lässt sich der Klage auf Neubescheidung des Antrags auf Erlass der Hundesteuer für das Jahr 2008 unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 16. Februar 2009 die hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht absprechen. Erhebliche Gesichtspunkte sprechen nämlich dafür, dass dieser Ablehnungsbescheid an Ermessensfehlern leidet. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 227 der Abgabenordnung (AO) können Ansprüche aus dem Steuerverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Erhebung einer Steuer ist aus persönlichen Gründen unbillig, wenn der Steuerpflichtige erlasswürdig und erlassbedürftig ist, wobei Letzteres vorliegt, wenn die Erhebung der Steuer die Fortführung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz gefährden, das heißt wirtschaftlich existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde. Gefährdet ist die wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 , NJW 1991, 1073 (1075); BFH, Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98 -, BFHE 196, 400 (406), jeweils m. w. N. Die Erlasswürdigkeit kann u.a. fehlen, wenn der Steuerpflichtige sich selbst in vorwerfbarer Weise in eine Lage gebracht hat, aus der ihm auf Kosten des Steuergläubigers herauszuhelfen er billigerweise nicht erwarten kann. Vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 10. Aufl., § 163 Rn. 100, m.w.N. Das ist namentlich der Fall, wenn der Steuerpflichtige die mangelnde Leistungsfähigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Vgl. Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 21 Rn. 340. Nach diesen Maßstäben vermögen die im Ablehnungsbescheid angegebenen Gründe weder das Fehlen der Erlassbedürftigkeit noch der Erlasswürdigkeit zu tragen. Der Umstand, dass die Klägerin aus den Leistungen nach dem SGB II einen Möbelkredit, eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung, eine Hundehaftpflichtversicherung und Tierarztkosten bestreitet, schließt Erlassbedürftigkeit nicht aus. Die hier gewährten Leistungen dienen der Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II). Es spricht viel dafür, dass darin Aufwendungen für Hundesteuer nicht enthalten sind und daher das Ansinnen, aus diesen Leistungen Hundesteuer zu zahlen, den notwendigen Lebensunterhalt gefährden würde. Die Verwendung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist grundsätzlich Sache des Empfängers. Allenfalls ließe sich im Einzelfall die Erlassbedürftigkeit trotz Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verneinen, wenn der Empfänger daraus angesichts seiner finanziellen Verhältnisse unangemessene Aufwendungen finanziert und ihm zuzumuten ist, stattdessen seine Steuerschuld zu begleichen. Warum die Anschaffung von Möbeln, der Abschluss der genannten Versicherungen oder Aufwendungen für einen Tierarzt diese Voraussetzungen erfüllen sollen, erschließt sich dem Senat ohne weitere tatsächliche Umstände nicht. Es dürfte sich zum überwiegenden Teil um Kosten des Lebensunterhalts handeln. Wenn sich die Klägerin darüberhinaus Tierarztkosten zu Lasten des sonstigen Lebensunterhalts abspart, kann daraus ebenfalls nicht auf fehlende Bedürftigkeit geschlossen werden. Die Beklagte wird unter dem Gesichtspunkt der Erlasswürdigkeit zu prüfen haben, ob von der Klägerin - wie es grundsätzlich der Fall ist - erwartet werden muss, die Hundehaltung aufzugeben, wenn sie die anfallende Hundesteuer nicht tragen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 - 14 A 3020/08 -, NRWE Rn. 31 ff. Dabei hat die Beklagte die "Lage des einzelnen Falls" (§ 227 AO) unter Berücksichtigung der amtsbekannten Umstände und der geltend gemachten Erlassgründe zu würdigen, hier namentlich, ob der Hund bereits zu einem Zeitpunkt vor der Erlassbedürftigkeit angeschafft wurde, ob der Hund ohne Verursachung weiteren Aufwands abgegeben werden kann und ob sonstige Härten des Einzelfalls die Abschaffung des Hundes als unzumutbar erscheinen lassen. Vgl. zum Billigkeitserlass der Hundesteuer OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 - 14 A 3020/08 -, NRWE Rn. 49 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.