Urteil
21 K 1665/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0511.21K1665.09.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Februar 2009 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 28. Mai 2008 auf Erlass der Hundesteuer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Februar 2009 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 28. Mai 2008 auf Erlass der Hundesteuer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. T a t b e s t a n d : Die Klägerin stellte mit – förmlichen - Schreiben vom 28. Mai 2008 bei der Beklagten einen Antrag auf Erlass der Hundesteuer für den in ihrem Haushalt gehaltenen Hund (Jack Russel Terrier) namens Shumantu für das Jahr 2008, nachdem ihr bereits mit Bescheid vom 08. April 2008 ein entsprechender Erlass für die Hundesteuer für das Jahr 2007 von – damals zwei – Hunden gewährt worden war. Bereits vorher hatte die Klägerin unter dem 09. März 2008 einen Antrag bei der Beklagten gestellt. Dieser bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf eine teilweise Ermäßigung der Hundesteuer nach § 3 Abs. 2 HStS der Stadt Köln (Ermäßigung der Hundesteuer für Empfänger von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe -). Dieser Antrag wurde offensichtlich in der Folgezeit nicht weiter verfolgt. Die Klägerin hatte den noch zu Beginn des Jahres 2008 gehaltenen zweiten Hund aus Kostengründen im Februar 2008 abgegeben. Mit Änderungsbescheid vom 19. März 2008 war für das Jahr 2008 eine Hundesteuer in Höhe von 169,00 Euro und ab 2009 von 156 Euro jährlich festgesetzt worden, wobei sich der für das Jahr 2008 festgesetzte Betrag aus Hundesteuer in Höhe von 156 Euro für den Hund Shumantu und anteilig 13 Euro für den noch im Januar 2008 gehaltenen zweiten Hund zusammensetzte. Den für den zweiten Hund veranschlagten Betrag von 13 Euro überwies die Klägerin später an die Beklagte. Zur Begründung des Erlassantrages für die für den Hund Shumantu zu zahlende Hundesteuer in Höhe von 156,00 Euro für das Jahr 2008 ließ die Klägerin ausführen, dass sie weiterhin Leistungen von der ARGE erhalte. Es sei absehbar, dass sie wegen der Versorgung der Kinder nicht voll erwerbstätig sein könne. Die monatlichen Beiträge zur Hundesteuer könne sie bei ihren finanziellen Verhältnissen nicht aufbringen. Dem Erlassantrag beigefügt war ein Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 19. Mai 2008. Nach diesem Bescheid erhielt die Klägerin für sich und ihre beiden Töchter Leistungen von insgesamt 1.167,10 Euro bis zum 30. Juni 2008 und ab dem 01. Juli 2008 in Höhe von 1.178,10 Euro. Ferner trug sie unter dem 05. November 2008 ergänzend vor, dass sich aus der Bescheinigung der ARGE Köln vom 15. September 2008 und der Hausbank vom 23. Oktober 2008 ergebe, dass sie kein Darlehen erhalte und auch nicht kreditwürdig sei. Ferner habe sie wegen des Alters des Hundes erhöhte Ausgaben, denn der Hund sei auf einem Auge fast blind und stehe in dauerhafter tierärztlicher Behandlung. Insoweit beziehe sie sich auf die für die Monate Juli bis September 2008 vorgelegten tierärztlichen Bescheinigungen. Des Weiteren habe sie erhöhte Betreuungskosten für ihre Tochter O. M. . Außerdem habe sie noch zusätzliche Ausgaben für Versicherungen und einen Möbelkredit. Beigefügt war der ausgefüllte Fragebogen zur Ergänzung des Erlassantrages. Hier gab die Klägerin zusätzlich an, dass sie aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter erhöhten Bedarf an Waschmitteln, Körperpflegemitteln, Toilettenpapier, Feuchttüchern etc. habe. Ferner habe sie im Zusammenhang mit der Erkrankung ihrer Tochter höhere Strom- und Wasserkosten, da sich ihre Tochter durch die Zwangserkrankung häufig wasche. Außerdem fielen hohe Fahrtkosten an, da sie ihre Tochter stets begleiten müsse. Beigefügt war ferner ein Nachweis über die Ablehnung von Sonderleistungen durch Bescheid der ARGE Köln vom 15. September 2008, die Ablehnung eines Kreditantrages durch die Sparkasse KölnBonn vom 23. Oktober 2008, diverse Tierarztrechnungen und eine ärztliche Bescheinigung hinsichtlich der behinderten Tochter der Klägerin zur Vorlage bei der ARGE Köln vom 29. September 2008 ebenso wie Unterlagen über Versicherungen (Familienhaftpflicht: 91,32 Euro jährlich, Hausratversicherung: 37,04 Euro jährlich, Hundehaftpflicht 68,07 Euro halbjährlich) und ein Kreditvertrag für die Anschaffung von Möbeln in Höhe von 1.282,58 Euro, wobei eine Rate 38,48 Euro monatlich beträgt. Mit Bescheid vom 16. Februar 2009 wurde seitens der Beklagten der begehrte Erlass abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin für sich und ihre Kinder über ein monatliches Einkommen i.H. von 1.475,10 Euro verfüge. Geltend gemacht werde über die allgemeinen Lebenshaltungskosten hinaus nach den beigefügten Unterlagen Ausgaben in Höhe von einer monatlichen Ratenzahlung von 38,48 Euro für einen Möbelkredit und weitere 128,36 Euro (monatlich anteilig 10,70 Euro) für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen sowie Tierarztkosten und halbjährliche Beiträge für eine Hundehaftpflichtversicherung. Steuerforderungen seien keine Ansprüche minderen Rechts; sie dürften daher nicht hinter eventuell anderweitigen Verpflichtungen oder Ausgaben zurücktreten. Die vorgenannten Ausgaben dienten nicht ausschließlich der Finanzierung des notwendigen Lebensunterhalts. Dass die Klägerin dieses Geld anderweitig verwende und aufgrund dessen von der Zahlung von Hundesteuer befreit werden möchte, begründe nicht die Notwendigkeit, den beantragten Erlass der Hundesteuer zu bewilligen. Da die Zahlung von Hundesteuer nicht nachrangig gegenüber anderen Kosten sei und die hier in Rede stehende Hundesteuer außerdem nur einen Bruchteil der mit der Haltung eines Hundes verbundenen Aufwendungen ausmache, liege durch die Versagung des Antrags auf Erlass der Hundesteuer erkennbar keine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin vor. Deshalb bestehe rechtlich keine Möglichkeit, zu Lasten der Allgemeinheit auf die Zahlung von Hundesteuer zu verzichten. Am 18. März 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 20. März 2009 hat sie zusätzlich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dieser wurde mit Beschluss vom 07. Mai 2009 – 21 L 401/09 - abgelehnt. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde ebenfalls mit Beschluss vom 27. Juli 2010 abgelehnt. Auf Beschwerde der Klägerin wurde dieser Beschluss geändert durch Beschluss des OVG NRW vom 02. Februar 2011 – 14 E 1202/10 – und der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt und den Sachverhalt rechtlich nicht hinreichend gewürdigt habe. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beklagte für das Jahr 2007 den damals begehrten Erlass sogar für zwei Hunde gewährt gehabt habe und sich ihre Einkommensverhältnisse nicht verändert hätten, könne sie sich erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen. Außerdem sei der Hund Shumatu ein alter blinder Hund, der bereits vor ihrer Trennung von ihrem Ehemann angeschafft worden sei. Nach der Trennung beziehe sie als alleinerziehende Mutter Leistungen nach dem SGB II. Ihr Antrag bei der ARGE auf Sonderbedarf für die Zahlung der Hundesteuer sei mit Schreiben vom 15. September 2008 abgewiesen worden. Ein Überziehungskredit bei der Kreissparkasse Köln sei zwischenzeitlich abgelehnt worden. Bei den vorgelegten Versicherungsnachweisen handele es sich um notwendige Ausgaben, um einen Haushalt mit zwei Kindern für den Schadensfall ausreichend absichern zu können. Der abgeschlossene Möbelkredit sei für die Einrichtung des Kinderzimmers notwendig gewesen. Auch hierzu würden keine finanziellen Mittel seitens der ARGE gewährt. Ferner seien die von ihr durch die entsprechenden Tierarztrechnungen nachgewiesenen Kosten für tierärztliche Behandlungen notwendig gewesen. Aus den von ihr bereits früher vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Herrn Dr. H. M1. vom 20. August 2007 sei zu entnehmen, dass ihre Tochter O. M. sehr an dem Hund hänge und dieser aus therapeutischen Gründen nicht aus dem Haushalt entfernt werden dürfe. Auch mit der ärztlichen Bescheinigung vom 29. September 2008 werde bestätigt, dass dieses Kind weiterhin besonderer Betreuung bedürfe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2009 zu verpflichten, ihren Antrag auf Erlass der Hundesteuer vom 28. Mai 2008 neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass der begehrte Erlass nicht in Betracht komme, da die Klägerin und ihre beiden Kinder als Bedarfsgemeinschaft über 1.167,10 Euro bzw.1.178,10 Euro inklusive 308 Euro Kindergeld verfüge. Das Einkommen liege unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung sei nicht gegeben und der lebensnotwendige Unterhalt sei gesichert. Das Halten des Hundes inklusive der daraus resultierenden Hundesteuer sei in dem Bescheid der ARGE Köln vom 15. September 2009 nicht als unabweisbar im Sinne des § 23 SGB II eingestuft worden. Die Leistungen der ARGE Köln dienten der Sicherung des Lebensunterhaltes und den Beziehungen zur Umwelt sowie einer Teilnahme am kulturellen Leben in vertretbarem Umfang. Hierzu gehöre auch das Halten eines Haustieres einschließlich der Hundesteuer. Eine Billigkeitsmaßnahme, die von der ARGE nach § 23 SGB II abgelehnt werde, könne nicht nach § 227 AO zugesagt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 21 L 401/09 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16. Februar 2009 einen Anspruch auf Neubescheidung des von ihr gestellten Erlassantrages hinsichtlich der Hundesteuer für das Jahr 2008, da dieser ablehnende Bescheid an Ermessensfehlern leidet, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Grundsätzlich steht der Umstand, dass der betroffene Hundehalter für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII oder auch nach dem Sozialgesetzbuch II angewiesen ist, nicht der Heranziehung zur Zahlung einer Hundesteuer entgegen, soweit die satzungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn er meint, sich den steuerpflichtigen Aufwand mit Rücksicht auf die Deckung des notwendigen Lebensbedarfs nicht leisten zu können, muss er auf den Aufwand verzichten, also hier auf die Haltung des Hundes, vgl. OVG NRW, Urteil vom 08. Juni 2010 – 14 A 3020/08 -, NRWE Rn. 31 f.. Gleichwohl gibt es besondere Umstände, die im Einzelfall die Rechtfertigung einer Steuererhebung entfallen lassen können. Das notwendig auf Typisierung und Pauschalierung angelegte Steuerrecht muss nicht alle denkbaren Fallgestaltungen ausdrücklich normativ regeln. Für solche individuellen Sonderfälle sieht das Steuerrecht das Institut des (Teil-)Erlasses der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen vor (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) KAG i.V.m. § 227 AO). Das gibt dem Beklagten das Recht und die Pflicht, unter besonderen Umständen Härten einer den Einzelfall nicht in den Blick nehmenden Regelungen auszugleichen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 08. Juni2010 – 14 A 3020/08 -, a.a.O., Rn. 49 f. mit weiteren Nachweisen. Maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf Steuererlass aus Billigkeitsgründen ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Entscheidung über einen Billigkeitserlass eine Ermessensentscheidung ist und die Rechtmäßigkeit einer Ermessensausübung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 14 A 121/10 -, Juris, Rn. 36 f. mit weiteren Nachweisen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) KAG i.V.m. § 227 der Abgabenordnung (AO) können Ansprüche aus dem Steuerverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Erhebung einer Steuer ist aus persönlichen Gründen unbillig, wenn der Steuerpflichtige erlasswürdig und erlassbedürftig ist, wobei Letzteres vorliegt, wenn die Erhebung der Steuer die Fortführung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz gefährden, das heißt wirtschaftlich existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde. Gefährdet ist die wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42.88 -, NJW 1991, 1073; BFH, Urteil vom 27. September 2001 – XR 134/98 -, BFHE 196, 400 (406), jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Erlasswürdigkeit kann u.a. fehlen, wenn der Steuerpflichtige sich selbst in vorwerfbarer Weise in eine Lage gebracht hat, aus der ihm auf Kosten des Steuergläubigers herauszuhelfen er billigerweise nicht erwarten kann, vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 10. Auflage, § 163 Rn. 100 m.w.N.. Das ist namentlich der Fall, wenn der Steuerpflichtige die mangelnde Leistungsfähigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat, vgl. Seer, in; Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Auflage, § 21 Rn. 340. Gemessen an diesen Grundsätzen leidet der angegriffene Ablehnungsbescheid an Ermessensfehlern. So vermögen die im Ablehnungsbescheid angegebenen Gründe nicht das Fehlen der Erlassbedürftigkeit zu tragen. Ferner wurden die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht hinreichend gewürdigt. Die Verwendung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist grundsätzlich Sache des Empfängers, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 14 E 1202/10 -. Der Umstand, dass die Klägerin aus den Leistungen nach dem SGB II einen Möbelkredit, eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung, eine Hundehaftpflichtversicherung und Tierarztkosten bestreitet, schließt die Erlassbedürftigkeit nicht aus. Die im Rahmen des SGB II gewährten Leistungen dienen der Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II). Es spricht viel dafür, dass darin Aufwendungen für Hundesteuer nicht enthalten sind und daher das Ansinnen, aus diesen Leistungen Hundesteuer zu zahlen, den notwendigen Lebensunterhalt gefährden könnte, so ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 14 E 1202/10 -. Allenfalls ließe sich im Einzelfall die Erlassbedürftigkeit trotz Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verneinen, wenn der Empfänger daraus angesichts seiner finanziellen Verhältnisse unangemessene Aufwendungen finanziert und ihm zuzumuten ist, stattdessen seine Steuerschuld zu begleichen. Warum die Anschaffung von Möbeln, der Abschluss der genannten Versicherungen oder Aufwendungen für einen Tierarzt diese Voraussetzungen erfüllen sollen, erschließt sich – entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - ohne weitere tatsächliche Umstände nicht. Es dürfte sich zum überwiegenden Teil um Kosten des Lebensunterhalts handeln. Wenn sich die Klägerin darüberhinaus Tierarztkosten zu Lasten des sonstigen Lebensunterhalts abspart, kann daraus ebenfalls nicht auf fehlende Bedürftigkeit geschlossen werden, so ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 14 E 1202/10 -. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Hundehalterin dem Tier die Sorge und den Aufwand zukommen lassen muss, der für die Gesunderhaltung des Tieres notwendig ist. Darüber hinaus lässt sich dem den Erlass ablehnenden Bescheid aber auch nicht entnehmen, dass die Beklagte die besonderen Lebensumstände der Klägerin und ihrer Töchter, insbesondere der erkrankten Tochter, hinreichend gewürdigt hat. Insoweit hat die Klägerin – allerdings bisher nur pauschal – im Ergänzungsbogen angegeben, dass ihr aufgrund der Behinderung ihrer Tochter für Pflegemittel und durch den erhöhten Betreuungsbedarf erhöhte Aufwendungen entstehen. Dies ist grundsätzlich nachvollziehbar, zumal der die Tochter behandelnde Arzt zumindest den erhöhten Betreuungsbedarf bestätigt hat. Trotz der ärztlich bestätigten Behinderung der Tochter erhält die Klägerin aber offenbar keine erhöhten Leistungen nach dem SGB II. Jedenfalls lässt sich dies nicht den von ihr vorgelegten Bewilligungsbescheiden entnehmen. Das bedeutet aber, dass die Klägerin diese zusätzlichen Ausgaben ebenfalls aus den ihr von der ARGE gewährten Leistungen bestreiten muss. Diesen Umstand lässt der vorliegend angegriffene ablehnende Bescheid bisher völlig unberücksichtigt. Darauf, dass die Klägerin zum Betreuungsaufwand für ihre Tochter bisher nur pauschale Angaben gemacht hat, kommt es nicht an. Denn wenn sich ein Steuerpflichtiger im Verfahren nach § 227 AO auf persönliche Billigkeitsgründe beruft und die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz geltend macht, ist die Steuerbehörde gehalten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse näher zu überprüfen, wobei den Steuerpflichtigen allerdings gesteigerte Mitwirkungspflichten treffen. Auf Anforderung der Behörde muss der Steuerpflichtige seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse substantiiert darlegen ggf. nachweisen, vgl. VG Köln, Urteil vom 29. Januar 2009 – 23 K 5501/07 -, Juris Rn. 27 ff. mit weiteren Nachweisen. Angesichts des von der Klägerin nachvollziehbar geschilderten Sachverhalts und ihrer diesbezüglichen Angaben im Erhebungsbogen, hätte es sich der Beklagten aufdrängen müssen, die Klägerin zur näheren Substantiierung und jedenfalls zum Nachweis der genauen Höhe der Betreuungsaufwendungen aufzufordern. Dies dürfte daher bei einer erneuten Entscheidung nachzuholen sein. Soweit die Beklagte in ihrer Stellungnahme zur Klage meint, er habe keine entsprechenden Ermittlungen durchführen müssen, weil der notwendige Lebensunterhalt der Klägerin schon wegen der bestehenden Pfändungsfreigrenzen nicht gefährdet sei, geht er von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus. Denn die Pfändungsschutzregelungen sollen sicherstellen, dass das Existenzminimum eines Schuldners gewahrt bleibt. Sie sind im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung vom Gläubiger zu beachten. Demgegenüber betrifft § 227 AO das – systematisch vorgelagerte – Verfahren der Erhebung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Hier geht es darum, Gerechtigkeit im Einzelfall zu schaffen und das für den typischen steuerlichen Durchschnittsfall gedachte starre Recht im atypischen Einzelfall zu mildern, indem auf die konkrete Situation des Steuerpflichtigen Rücksicht genommen wird. Dies beinhaltet mehr, als nur darauf zu achten, ob bei der Einziehung von Steuerforderungen Pfändungsfreigrenzen gewahrt sind. Eine Behörde, die diesem Gesichtspunkt bei ihrer Erlassentscheidung maßgebliches Gewicht zumisst, handelt ermessensfehlerhaft, vgl. BFH, Beschluss vom 10. März 1987 – VII B 169/85 -, BFH/NV 1988, 71; VG Köln, Urteil vom 29. Januar 2009 – 23 K 5501/07 -, Juris Rn. 31 ff. mit weiteren Nachweisen. Berücksichtigt man, dass die Klägerin und ihre Töchter nur über ein Einkommen auf der Grundlage von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II verfügen, andererseits die Klägerin aber offensichtlich erhöhte, nicht im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II berücksichtigte, Aufwendungen hat, ist nicht auszuschließen, dass durch die Zahlung der festgesetzten Hundesteuer für das Jahr 2008 der notwendige Lebensunterhalt der Familie gefährdet ist. Dass die Klägerin von Freunden Geldmittel auf einer Kreditbasis erhalten hat, um die rückständige Hundesteuerforderungen begleichen zu können, wie sich aus ihrem Vortrag im Verfahren 21 K 1437/11 ergibt, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Geldmittel nicht zurückgezahlt werden müssten. Die Beklagte wird ferner unter dem Gesichtspunkt der Erlasswürdigkeit zu prüfen haben, ob von der Klägerin – wie es grundsätzlich der Fall ist – erwartet werden muss, die Hundehaltung aufzugeben, wenn sie die anfallende Hundesteuer nicht tragen kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 08. Juni 2010 – 14 A 3020/08 -, NRWE Rn. 31 ff. Dabei hat die Beklagte die “Lage des einzelnen Falls” (§ 227 AO) unter Berücksichtigung der amtsbekannten Umstände und der geltend gemachten Erlassgründe zu würdigen, hier namentlich, ob der Hund bereits zu einem Zeitpunkt vor der Erlassbedürftigkeit angeschafft wurde, ob der Hund ohne Verursachung weiteren Aufwands abgegeben werden kann und ob sonstige Härten des Einzelfalles die Abschaffung des Hundes als unzumutbar erscheinen lassen, vgl. zum Billigkeitserlass der Hundesteuer OVG NRW, Urteil vom 08. Juni 2010 – 14 A 3020/08 -, NRWE Rn. 49 f. Vorliegend wurde der Hund unstreitig vor dem Zeitpunkt der Erlassbedürftigkeit angeschafft. Ferner handelt es sich um ein älteres Tier, das aufgrund seiner Erblindung zum einen erhöhten tierärztlichen Aufwand verursacht, wie die Klägerin auch belegt, zum anderen aufgrund dieser Umstände auch nicht mehr an eine andere Person vermittelt werden kann. Als sonstige Härte ist im vorliegenden Fall ferner zu berücksichtigen, dass der die Tochter O. M. behandelnde Arzt mehrfach bestätigt hat, z.B. unter dem 20. August 2007, dass es aus therapeutischen und medizinischen Gründen nicht zu empfehlen ist, das Kind von den Hunden zu trennen, da ansonsten eine konsekutive Verschlechterung der Indexsymptomatik bei der bestehenden psychischen Störungsproblematik erwartet werde. Auch diese besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles wurden bisher nicht gewürdigt und machen deshalb eine Neubescheidung notwendig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.