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Beschluss

12 A 2439/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0127.12A2439.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2009, mit dem vom Kläger die Zahlung von Rückstandszinsen für den Zeitraum vom 30. Juni 2008 bis 5. Januar 2009 in Höhe von 89,46 € auf den Darlehensbetrag in Höhe von 2.901,53 € verlangt wird, sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger dringt mit der Rüge, die Erhebung von Rückstandszinsen komme in Anwendung des § 286 Abs. 4 BGB nicht in Betracht, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterblieben sei, den der Schuldner nicht zu vertreten habe, nicht durch. Es kann offen bleiben, ob dem Kläger die verspätete Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2004 - wie er annimmt - nicht zuzurechnen ist und ob diese Frage für die Erhebung von Rückstandszinsen für den Zahlungsrückstand ab dem 30. Juni 2008 unter Verschuldensgesichtspunkten von Bedeutung wäre. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Rückstandszinsen bei Vorliegen der tatbestandlichen Vorgaben des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG - Fälligkeit einer Rate und Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage - mit Blick auf den Sanktionscharakter der Vorschrift verschuldensunabhängig eintritt. Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 20. März 1998 16 A 2618/96 -, DVBl 1998, 1143, juris; Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 18, Rn. 5, m.w.N. Die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist vor diesem Hintergrund nicht mit einem Schuldnerverzug nach §§ 286ff. BGB zu vergleichen. Sie begegnet auch hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen, und hier insbesondere hinsichtlich der Verzinsung der Darlehensrestschuld, nicht den vom Kläger mit dem Zulassungsantrag wiederholten verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verzinsung der gesamten Darlehensrestschuld stellt eine zum Zwecke der Gewährleistung einer rechtzeitigen Rückzahlung der Ausbildungsförderung geeignete Sanktion dar, der weder das Übermaßverbot noch das Willkürverbot oder sonstige Verfassungs- und Rechtsgrundsätze entgegenstehen. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18/88 -, BVerwGE 89, 145; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 - 12 A 1180/09 -; Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 18, Rn. 5 und 7. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine als Verzinsung maskierte Strafzahlung in irgendeiner Weise mit dem Verzugszinsbegriff vereinbar ist, stellt sich nicht. Es ist - wie oben dargelegt - in der Rechtsprechung geklärt, dass die ausbildungsförderungsrechtlichen Rückstandszinsen wegen der unterschiedlichen Zwecksetzung nicht mit den bürgerlich-rechtlichen Verzugszinsen zu vergleichen sind. Die Berufung ist auch nicht wegen des - sinngemäß geltend gemachten - Grundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO berufen, weil sein erstinstanzliches Vorbringen nur auszugsweise im Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erwähnt wurde. Dass einzelne Umstände in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt werden, zwingt nicht zu der Annahme eines Verstoßes gegen das sog. Selektionsverbot, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat. Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Selektionsverbot sind vielmehr eindeutige Hinweise notwendig. Solche Hinweise liegen etwa dann vor, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2011 12 A 2679/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 25. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).