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Beschluss

12 A 1180/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0806.12A1180.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Es bestehen im Ergebnis weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch weist die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, stellt jedenfalls die auch entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der angefochtene Bescheid vom 22. Mai 2007, mit dem die Beklagte vom Kläger die Zahlung von Rückstandszinsen für den Zeitraum vom 2. Januar 1998 bis zum 22. Mai 2007 in Höhe von 9.813,13 € auf den Darlehensbetrag in Höhe von 17.414,60 € verlangt, sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Es kann daher offen bleiben, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei aufgrund der eingetretenen Bestandskraft des Bescheides vom 22. Mai 2007 bereits unzulässig, unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, er habe den Bescheid vom 22. Mai 2007 erst aufgrund der Übersendung durch das Verwaltungsgericht am 28. Februar 2008 erhalten, zutrifft. Auch, wenn der bloße Hinweis der Beklagten auf ihre Protokolldateien in der Klageerwiderung vom 29. Januar 2008 einem hier nicht vorliegenden ausdrücklichen Vermerk über den Tag der Aufgabe des Schriftstückes zur Post gleichgestellt werden könnte, vgl. zu dem Erfordernis eines Vermerks: BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 15, juris; Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 37, Rn. 12, und damit im Grundsatz die vom Verwaltungsgericht und der Beklagten in Bezug genommene Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekanntgegeben gilt, Anwendung fände, bliebe nämlich noch zu bedenken, ob ein "einfaches" Bestreiten des Adressaten eines mit einem einfachen Brief versandten Schriftstückes, wie es hier vorliegt, nicht ausreichen könnte, um Zweifel am tatsächlichen Zugang zu rechtfertigen, weil ihm ein substantiiertes Bestreiten schon aus logischen Gründen nicht möglich ist. Vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 24. Juli 2007 - B 13 R 4/06 R -, SozR 4-2600 § 115 Nr. 2, juris; Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 37, Rn. 13. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es nicht, weil der Bescheid vom 22. Mai 2007 in der Sache keinen Bedenken begegnet. Der Kläger hat nicht in Zweifel gezogen, dass die tatbestandlichen Vorgaben des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG, wonach das Darlehen - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen ist, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat, erfüllt sind. Auch die der Zinserhebung zugrundeliegende Berechnung greift er nicht an. Der Zinserhebung für den Zeitraum ab dem 2. Januar 1998 stehen auch nicht bestandskräftig gewordene Entscheidungen der Beklagen über einen Verzicht auf die Erhebung von Rückstandzinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG entgegen. Der Kläger vermag insoweit nicht mit seinem Hinweis durchdringen, in den ihm seit 1998 mehrfach im Jahr zugegangen Mahnungen der von der Beklagten eingeschalteten Bundeskasse I. , zuletzt in der Mahnung vom 16. April 2007, seien jeweils Rückstandszinsen in Höhe von 0,- € festgesetzt worden. Dies folge aus der jeweils enthaltenen Formulierung: "Aus früheren Fälligkeiten sind heute ebenfalls noch offen: ... Zinsen wegen Zahlungsrückstand/Stundungszinsen... 0,00 EUR". Den Mahnschreiben kommt insoweit mangels einer entsprechenden Regelungswirkung keine Verwaltungsaktqualität zu. Ob ein Regelungswille der Behörde vorliegt, der auf die unmittelbare Setzung einer verbindlichen Rechtsfolge für den Betroffenen gerichtet ist, bestimmt sich nach dem objektiven Erklärungswert und Sinngehalt der Maßnahme, wobei es auf den sog. Empfängerhorizont ankommt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist daher, wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte oder musste. Abzustellen ist auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge dem wirklichen Willen der Behörde erkennen kann. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 35, Rn. 50ff.; Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 31, Rn. 24ff., jeweils m.w.N. Gemessen hieran handelt es sich jedenfalls bei der Auflistung der jeweils aktuell offenen Zahlungsrückstände um bloße - kontoauszugsähnliche – Mitteilungen ohne eigenen Regelungscharakter zu Grund, Höhe oder Fälligkeit der Forderungen. Sie dienen daher allein der Information des betroffenen Darlehensnehmers über die aus der Sicht der Beklagten jeweils schon der Vollstreckung zugänglichen und damit der bereits titulierten Forderungen. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau mit dem Hinweis, dass für den Fall, dass die aufgeführte Gesamtforderung nicht beglichen werde, ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden müsse. Vor diesem Hintergrund ist auch die Angabe der Rückstandszinsen mit 0,- € nicht irreführend, sondern im Gegenteil zutreffend, weil es bis zum Erlass des Bescheides vom 22. Mai 2007 an einem allein vollstreckungsfähigen Zinsbescheid noch fehlte. Dass mit Ausnahme der Mahnkosten für die jeweilige Mahnung keine neue Forderungen festgesetzt oder erhoben wurden, folgt aus daraus, dass sich die beigefügte Rechtsmittelbelehrung jeweils auch nur auf die Erhebung dieser Mahnkosten und gerade nicht auf die im übrigen aufgelisteten Forderungen bezog. Der Erhebung der Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG steht auch keine Ausschluss- oder Zinserhebungsfrist entgegen. Eine solche Frist sieht das Gesetz nicht vor. Mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist insoweit auch nichts für eine planwidrige Gesetzeslücke ersichtlich, so dass schon aus diesem Grunde die vom Kläger angeregte analoge Anwendung der Vorschrift des § 239 Abs. 1 Satz 1 AO nicht in Betracht kommt. Auch die in der Sache mit der Berufung auf die Grundsätze von Treu und Glauben vom Kläger erhobene Rüge, die Beklagte habe das Recht zur Erhebung der Rückstandszinsen verwirkt, bleibt ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte außerhalb einer Stundungsentscheidung überhaupt wirksam auf die Erhebung der gesetzlichen Rückstandszinsen verzichten könnte, was auch Voraussetzung für eine Verwirkung wäre. Es fehlt nämlich jedenfalls an den sonstigen Voraussetzungen für eine Verwirkung. Die Verwirkung eines Rechts setzt neben dem - hier auch ohne Anlehnung an die Frist des § 239 Abs. 1 Satz 1 AO ohne weiteres gegebenen - Zeitmoment noch ein sog. Umstandsmoment voraus, d.h. das Vorliegen eines vom Inhaber des Rechts gezeigten Verhalten, aufgrund dessen der Pflichtige unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen darf, dass von dem Recht zukünftig kein Gebrauch mehr gemacht wird. Vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen der Verwirkung: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 53, Rn. 41ff. An diesem Umstandsmoment fehlt es hier. Weder der Umstand, dass die Mahnung Rückstandszinsen nicht ausgewiesen haben noch, dass die Zinsen nicht Gegenstand der gegen den Kläger gerichteten Vollstreckungsverfahren waren, gab dem Kläger hinreichenden Anlass zu der Annahme, ein der Vollstreckung fähiger Zinsbescheid werde auch in der der Zukunft nicht ergehen. Mangels Vorliegens eines Zinsbescheides konnte die Zinsforderung nämlich noch nicht vollstreckt werden und damit im Vollstreckungsverfahren auch nicht aufgeführt werden. Die Beklagte hat zudem - außer in den Mahnschreiben - auch noch mit Schreiben vom 2. April 1998 und vom 6. Dezember 2002 sowie - nach mehrfacher befristeter Niederschlagung der Forderung aufgrund der erfolglos gebliebenen Vollstreckungsversuche - erneut mit Schreiben vom 17. Januar 2007 auf die Verzinsung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG hingewiesen und dabei auch jeweils ausdrücklich angekündigt, dass hierüber noch ein gesonderter Bescheid ergehen wird. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch nicht weiterer Mitteilungen über die jeweilige Höhe der aufgelaufenen Zinsen. Diese erschloss sich nämlich für den Kläger, der die Höhe seiner Darlehensschuld kannte, unschwer aus dem Gesetz. Nach alledem musste der Kläger auch weiterhin mit dem Erlass von Zinsbescheiden rechnen und er war insbesondere auch mit Blick auf die ausdrücklichen Hinweise des Beklagten mit Schreiben vom 26. November 2003 im eigenen Interesse gehalten, seine Zinsbelastung ggf. durch Stundungsanträge zu vermindern. Der Kläger ist durch die der gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG entsprechende Erhebung der Zinsen auch nicht unzumutbar belastet. Die Verzinsung des gesamten Darlehensrestschuld dient der Gewährleistung einer rechtzeitigen Rückzahlung der Ausbildungsförderung. Sie stellt zu diesem Zweck auch ein geeignete Sanktion dar, der weder das Übermaßverbot noch das Willkürverbot oder sonstige Verfassungsgrundsätze und Rechtsgrundsätze entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18/88 -, BVerwGE 89, 145; Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 18, Rn. 5 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht deshalb als unrichtig, weil im Tatbestand unzutreffend eine Vollstreckungsanordnung vom 17. Januar 2007 betreffend eine Forderung in Höhe von rund 22.000,- € erwähnt wird. Tatsächlich ist hier wohl die Vollsteckungsankündigung vom 20. August 2007 gemeint. Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht erwecke mit der fehlerhaften Angabe den Anschein, das Bundesverwaltungsamt habe schon im Januar 2007 Zinsen eingefordert, geht fehl, da im Tatbestand in Bezug auf die Erhebung von Rückstandzinsen ausschließlich und zutreffend auf den angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 2007 hingewiesen wird. Nur dieser ist insoweit auch Gegenstand der Gründe. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).