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Beschluss

16 B 1791/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0121.16B1791.10.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Das Passivrubrum ist im Hinblick auf den Wegfall von § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) von Amts wegen geändert worden. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zwar trifft zu, dass der bestandskräftige Feststellungsbescheid des Kreises L. vom 5. Mai 2009 – seine Rechtmäßigkeit unterstellt – deklaratorisch das klarstellt, was sich bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften ohnehin ergibt. Allerdings erschöpft sich sein Erklärungsgehalt darin nicht. Er enthält vielmehr weitergehend, indem er die generell-abstrakte Regelung des Gesetzes konkretisiert und individualisiert, eine autoritative Feststellung darüber, wie die Rechtslage im Fall des Antragstellers sein soll. Damit kommt ihm eine gestaltende Wirkung zu, die nach ganz herrschender Meinung zu einer Bindung in nachfolgenden Verfahren führt (sog. Gestaltungs- oder Tatbestandswirkung). Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009– 4 C 3.09 –, juris Rdnr. 15 (= BVerwGE 135, 209); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 43 Rdnr. 19; Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, S. 87 ff., 101. Auf die weiteren Erwägungen der Beschwerde kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).