Urteil
7 K 4811/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0504.7K4811.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 29. Juli 2010 beantragte der Kläger, seinen tschechischen Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben. Der tschechische Führerschein wies das Ausstellungsdatum "01.02.2010" und einen tschechischen Wohnsitz auf; der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B war mit dem "28.02.2006" angegeben. 3 Darauf hin angestellte Nachforschungen des Beklagten ergaben auf Grund entsprechender Mitteilungen tschechischer Behörden, dass der Kläger zunächst im Besitz eines tschechischen Führerscheins mit dem Ausstellungsdatum "31.03.2006" und einem deutschen Wohnsitz (B. ) und der Fahrerlaubnis der Klasse B vom "28.02.2006" gewesen war, der dann auf Grund des Nachweises einer tschechischen Wohnanschrift am 1. Februar 2010 neu ausgestellt worden war; vgl. Auskunft des Magistrats der Stadt L. W. vom 22. Juli 2009 (Blatt 78/79 des Verwaltungsvorgangs - VV - des Beklagten) und des tschechischen Verkehrs-ministeriums vom 14. September 2010 (Blatt 132/133 VV). 4 Weiter ermittelte der Beklagte, dass die Kreisverwaltung L1. (Rheinland-Pfalz) mit unanfechtbarer Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2009 bereits festgestellt hatte, dass die dem Kläger am 31. März 2006 ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigte. 5 Bereits mit Schreiben vom 1. September 2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Umschreibung nicht in Betracht komme, da der am "01.02.2010" ausgestellte Führerschein lediglich ein Ersatzführerschein sei und keine neue Fahrerlaubnis darstelle; hinsichtlich der tschechischen Fahrerlaubnis aus 2006 sei bereits durch den Kreis L1. festgestellt worden, dass diese nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige. 6 Dem gegenüber trug der Kläger unter Bezugnahme auf mehrere Gerichtsentscheidungen - zusammengefasst - vor, dass vorliegend trotz des deutschen Wohnsitzes in dem 2006 ausgestellten Führerschein von der Wirksamkeit dieses tschechischen Führerscheins ausgegangen werden müsse, da die europarechtlich kumulativ erforderliche Maßnahme des Entzuges, der Aufhebung oder der Aussetzung einer Fahrerlaubnis nicht vorliege. 7 Mit der hier streitigen Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Umschreibung ab und zog den tschechischen Führerschein ein. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf diese Verfügung Blatt 158 ff VV Bezug genommen. Aus der Begründung ergibt sich auch, dass der Führerschein nicht endgültig eingezogen, sondern zum Anbringen eines entsprechenden Eintrages vorzulegen sei. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. 8 Darauf hin hat der Kläger am 25. Oktober 2010 Klage erhoben. 9 Der gleichzeitig gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist durch Beschluss der Kammer vom 24. November 2010 (7 L 1309/10), bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 21. Januar 2011 - 16 B 1791/10 -, abgelehnt worden, weil der bestandskräftige Bescheid des Kreises L1. vom 5. Mai 2009 die Rechtslage bindend geklärt habe. 10 Zur Begründung der Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen zu den europarechtlichen Fragen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt außerdem vor, dass der feststellende Bescheid des Kreises L1. keine Entziehung im Rechtssinne enthalten könne. Deshalb sei seine tschechische Fahrerlaubnis weiterhin gültig. Über die einschlägigen europarechtlichen Fragen werde der EuGH in Kürze entscheiden. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Oktober 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen tschechischen Führerschein antragsgemäß umzuschreiben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen, 15 und verweist zur Begründung auf seine Verfügung und die gerichtlichen Beschlüsse im Eilverfahren. 16 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 5. April 2011 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie des Eilverfahrens 7 L 1309/10 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. 19 Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis; die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Oktober 2010 ist auch im Übrigen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Die Kammer hat im zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 1309/10) im Beschluss vom 24. November 2010 im Einzelnen ausgeführt, dass und warum die Verfügung des Kreises L1. vom 5. Mai 2009 bestandskräftig geregelt hat, dass der Kläger mit seiner im Jahre 2006 erworbenen Fahrerlaubnis nicht berechtigt ist, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Weiter ist dort auch begründet, dass die Neuausstellung des Führerscheins im Jahre 2010 daran nichts geändert hat. 21 Diese Rechtsauffassung hat das OVG NRW in der Beschwerdeentscheidung unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und weiterer Literatur bestätigt. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Beschlüsse Bezug. Auf die vom Kläger vorgetragenen europarechtlichen Fragen kommt es deshalb nicht an. 22 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung. 23