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Beschluss

6 A 148/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0113.6A148.10.00
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Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Steueramtmanns, der sich mit seiner Klage gegen ihm erteilte dienstliche Beurteilungen wendet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag eines Steueramtmanns, der sich mit seiner Klage gegen ihm erteilte dienstliche Beurteilungen wendet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung lässt zunächst nicht erkennen, dass der unter I. der Antragsschrift benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gegeben ist. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Es müssen also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüber gestellt werden. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2010 6 A 3082/07 -, juris, mit weiterem Nachweis. Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Mit dem Zulassungsantrag beruft sich der Kläger darauf, das Verwaltungsgericht verstoße mit seiner Entscheidung gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, derzufolge eine tatsächliche Voreingenommenheit vorliege, wenn ein Beurteiler nicht willens oder in der Lage sei, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen; das Gericht sei mithin von jener Entscheidung abgewichen. Damit wird das Wesen der Divergenzrüge verkannt. Wenn - wie es hier geltend gemacht wird - die Rechtsprechung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts (lediglich) falsch angewendet wird, liegt darin keine Abweichung im Hinblick auf einen abstrakten Rechtssatz im oben genannten Sinne. Wie noch zu zeigen ist, macht der Antrag auf Zulassung der Berufung allerdings auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar. Mit der in diesem Zusammenhang noch erhobenen Beanstandung, die Beurteilung sei dem Kläger nicht eröffnet oder mit ihm besprochen worden, so dass zudem ein Verfahrensfehler vorliege, wird ersichtlich keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgezeigt. Die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO werden aber auch verfehlt, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass mit dem Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden sollen. Hinsichtlich jenes Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen entspricht die Antragsschrift nicht. Der Kläger lässt es in Bezug auf die genannte Beanstandung vielmehr an jeder Erläuterung fehlen. Auch bleibt eine Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht genannten Rechtsprechung aus, wonach es die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung nicht berührt, wenn diese nicht mit dem Bediensteten besprochen wird. Aus dem Zulassungsvorbringen unter Abschnitt II. der Antragsschrift ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht. Mit dem Vorbringen unter Abschnitt II. 1. will der Kläger ausweislich der Überschrift "Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO" in Wirklichkeit keine ernstlichen Zweifel geltend machen, sondern das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils wären jedenfalls nicht dargelegt, weil der Kläger insoweit jegliche Erläuterung dazu vermissen lässt, welche Feststellungen des angegriffenen Urteils falsch sein sollen. Er hat damit aber auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insoweit fehlt es an der Darlegung, inwieweit erstinstanzlich auf die nunmehr als mangelhaft gerügte Amtsermittlung hingewirkt worden ist und inwiefern sich die angeblichen Verfahrensmängel auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung ausgewirkt haben sollen. Vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - 6 A 2903/09 -, vom 20. Mai 2010 - 6 A 2927/08 -, mit weiteren Nachweisen, und vom 8. November 2007 - 6 A 554/05 -, jeweils juris. Das Gleiche gilt für den unter Abschnitt II.2. der Antragsschrift behaupteten "Verstoß der Zeugen gegen die Wahrheitspflicht". Für den Vorwurf, die Vorgesetzten des Klägers seien ihm gegenüber voreingenommen (gewesen), werden mit dem Zulassungsantrag keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Dies wäre aber erforderlich, um einen rechtlich beachtlichen Fehler annehmen zu können; allein die Besorgnis der Befangenheit genügt in diesem Zusammenhang nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 6 B 227/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Der Zulassungsantrag macht nicht erkennbar, inwieweit ein tragfähiger Anhalt für die Voreingenommenheit zunächst des Zeugen I. sich aus dessen Äußerung ergeben soll, es handele "sich um einen fortlaufenden Prozess bei meiner Einschätzung, dass die Leistungen des Klägers als nicht bewährt zu beurteilen gewesen sind". Diese Äußerung ist in keiner Weise zu beanstanden. Inwieweit der Zeuge I. nicht in der Lage gewesen sein soll, zwischen verschiedenen Zeiträumen, die Gegenstand der Beurteilung gewesen seien, zu unterscheiden, wird mit dem Antrag nicht dargelegt. Abgesehen davon gäbe ein solches Defizit für die Annahme einer mangelnden Bereitschaft oder Fähigkeit des Zeugen, den Kläger sachlich und gerecht zu beurteilen, nichts her. Für die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gezogene Schlussfolgerung, es lasse "sich also festhalten, dass I. sich seine Meinung (...) nur aufgrund des Disziplinarverfahrens gebildet hat", fehlt jegliche Grundlage. Der Frage, ob die Voreingenommenheit des Zeugen I. damit hinreichend belegt wäre, dass seine gerichtliche Aussage als unglaubhaft bzw. er als unglaubwürdig zu erachten wäre, muss nicht nachgegangen werden. Denn das diesbezügliche Zulassungsvorbringen stellt die überzeugende gerichtliche Beweiswürdigung nicht durchgreifend in Frage, derzufolge der Zeuge glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft ist. Das Verwaltungsgericht hat unter anderem im Einzelnen und nachvollziehbar erläutert, warum dem Zeugen I. - entgegen der Auffassung des Klägers - zu glauben war, dass er sich an den genauen Inhalt einer bestimmten Besprechung im März 2006 nicht mehr erinnern konnte. Auch hinreichende Anhaltspunkte für die Voreingenommenheit der Zeugin X. ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Dafür genügt die in der mündlichen Verhandlung gefallene Äußerung nicht, sie könne sich nicht zum "Affen im Amt" machen. Es ist nicht unüblich, sich im mündlichen Gespräch drastischer auszudrücken, als das bei schriftlichen Ausführungen der Fall wäre. Zudem bezog sich die Wendung vom "Affen im Amt" nicht auf den Kläger, sondern auf die Zeugin selbst. Auch mit den weiteren wiedergegebenen Äußerungen mag die Zeugin ihre mittlerweile in der Tat nicht positive Auffassung zur Arbeitshaltung des Klägers verdeutlicht haben. Das reicht aber für die Annahme ihrer Unvoreingenommenheit nicht aus. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird ferner der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Arbeitsleistung des Klägers sei rechtsfehlerfrei als unzureichend beurteilt worden, nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Der Kläger räumt die Richtigkeit dieser Einschätzung vielmehr ein, wenn er geltend macht, es sei aufgrund der gegebenen Umstände nicht mit einer vollen Arbeitsleistung zu rechnen gewesen bzw. er sei nicht in der Lage gewesen, seine volle Arbeitsleistung zu entwickeln. Das ist jedoch mit der bloßen Behauptung unterwertiger Beschäftigung nicht hinreichend entschuldigt. Insoweit ist wiederum auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verweisen. Fehl geht der Kläger in der Auffassung, das beklagte Land sei für alle Punkte aus dem Bereich seiner Minderleistungen "vortragungs- und beweislastpflichtig". Es besteht kein allgemeiner Rechtssatz, dass der Dienstherr verpflichtet ist, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung im Streitfall durch Offenbarung von der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245. Die Kritik des Klägers, sämtliche Aussagen der Zeugen I. und X. basierten auf Angaben vom Hörensagen, ist angesichts der Darstellung des Verwaltungsgerichts zu den ins Einzelne gehenden und eigene Beobachtungen umfassenden Aussagen der beiden Zeugen zu seiner Arbeitsleistung nicht nachvollziehbar. Soweit er ferner beanstandet, ihm werde zu Unrecht zum Vorwurf gemacht, dass LRD I. und RDin X. ihn mehrfach nicht in seinem Dienstzimmer angetroffen hätten, verkürzt das die an seinen Leistungen insoweit geübte Kritik in unzulässiger Weise. Hierzu ist wiederum auf die ausführliche verwaltungsgerichtliche Würdigung der Angaben der Zeugen zu verweisen, dass der Kläger "sehr kommunikativ", gesellig und viel im Haus unterwegs gewesen sei bzw. sich in der Kantine aufgehalten und dabei seine Dienstpflichten vernachlässigt habe. Auch die Würdigung des vom Kläger erstellten Gutachtens als "praktisch wenig brauchbar" greift dieser nicht mit Erfolg an. Dem Dienstherrn steht in Bezug auf die vom zu beurteilenden Beamten gezeigten Leistungen ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Es ist insoweit ohne Belang, wenn der Kläger seine dienstlich gezeigten Leistungen und Fähigkeiten - hier das erstellte Gutachten - besser bewertet. Im Hinblick auf die unter Abschnitt II.6. der Antragsschrift erhobene Verfahrensrüge fehlt es wiederum an der erforderlichen Darlegung, inwiefern sich der behauptete Verfahrensmangel - den der Kläger darin sieht, dass die Ablehnung seines Antrags auf Vereidigung des Zeugen I. in Bezug auf dessen gesamte, nicht nur auszugsweise Aussage aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich sei - auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung ausgewirkt haben soll. Schließlich ist der unter Abschnitt III. der Antragsschrift geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Frage, "ob und in welchem Umfange durch eine unterwertige Beschäftigung ein Beurteilungsmangel vorliegt", ist schon als solche nicht hinreichend klar. Jedenfalls bleiben aber Darlegungen zu ihrer Entscheidungserheblichkeit und ihrer einzelfallübergreifenden Bedeutung aus. Letzteres gilt gleichermaßen für die weiter aufgeworfene Frage, "ob nicht die Tatsache, dass die Zuweisung einer untergeordneten Tätigkeit erfolgt, schon zu einer Voreingenommenheit führt". Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).