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Beschluss

6 A 3082/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht substantiiert dargelegt sind. • Bei Berufungszulassungsrügen wegen Divergenz nach §124 Abs.2 Nr.4 VwGO sind die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze klar gegenüberzustellen. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) erfordern eine schlüssige, substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Erstgerichts. • Eine Aufklärungsrüge nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO setzt darzulegende konkrete Beweisthemen, die zur Entscheidung geführt hätten, sowie einen Hinweis, dass rechtzeitig die ergänzende Beweiserhebung beantragt oder erkennbar notwendig gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung wegen mangelnder Substantiierung von Divergenz-, Zweifel- und Aufklärungsrügen • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht substantiiert dargelegt sind. • Bei Berufungszulassungsrügen wegen Divergenz nach §124 Abs.2 Nr.4 VwGO sind die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze klar gegenüberzustellen. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) erfordern eine schlüssige, substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Erstgerichts. • Eine Aufklärungsrüge nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO setzt darzulegende konkrete Beweisthemen, die zur Entscheidung geführt hätten, sowie einen Hinweis, dass rechtzeitig die ergänzende Beweiserhebung beantragt oder erkennbar notwendig gewesen wäre. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung und Herabstufung abgewiesen worden war. Er rügte Divergenz zu Entscheidungen höherer Gerichte sowie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Weiterhin machte er Verfahrensmängel geltend, namentlich eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und unzureichende Beweisaufnahme, insbesondere die fehlende Vernehmung der Endbeurteilerin. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag nach den Vorschriften der VwGO, insbesondere §124 und §124a VwGO. Der Kläger berief sich auf angebliche Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. Es ging auch um die Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Beförderung des Klägers bei der Notenfestsetzung. • Zulassungsgrund Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO): Der Antrag fehlt an der erforderlichen Darlegung eines abstrakten, inhaltlich bestimmten Rechtssatzes der angefochtenen Entscheidung und eines derartig gegenüberstehenden Rechtssatzes einer in §124 genannten Entscheidung; bloße Vorwürfe fehlerhafter Anwendung rechtsprechungsprägender Maßgaben genügen nicht. • Zulassungsgrund ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Es fehlt an einer auf schlüssigen Gegenargumenten aufgebauten, substantiierten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts; der Antrag enthält nicht die notwendigen Ausführungen, weshalb das erstinstanzliche Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll (§124a Abs.4 S.4 VwGO). • Aufklärungsrüge/Verfahrensmangel (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO): Die Anforderungen an eine Aufklärungsrüge sind nicht erfüllt; es wurde nicht dargelegt, welche Tatsachen zusätzlich zu ermitteln gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Themen verfügbar gewesen wären und welches Ergebnis deren Erhebung voraussichtlich erbracht hätte; es fehlte zudem ein rechtzeitiger Antrag auf ergänzende Beweisaufnahme. • Berücksichtigung der Beförderung: Das Verwaltungsgericht hat die Beförderung als eines von mehreren Begründungselementen der Herabstufung geprüft und die Würdigung, wonach nach Beförderung eine deutliche Leistungssteigerung zu erwarten sei, nachvollziehbar angewandt; die dagegen gerichteten pauschalen Einwendungen des Klägers sind unbegründet. • Rechtsfolge und Kosten: Mangels Darlegung der Zulassungsgründe ist der Antrag zurückzuweisen; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach GKG. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; es wurden weder die Voraussetzungen der Divergenzrüge noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder ein prozessualer Verfahrensmangel substantiiert dargelegt. Die Klägervorträge blieben überwiegend unkonkret und setzten überwiegend die erstinstanzlichen Einwendungen nur ohne die nach §124a Abs.4 S.4 VwGO erforderliche schlüssige Auseinandersetzung entgegen. Insbesondere fehlte eine Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze bei der Divergenzbehauptung sowie die Darlegung konkreter Beweisthemen und deren voraussichtliche Ergebnisse bei der Aufklärungsrüge. Das Gericht hat die Bewertung der Beurteilung, auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Beförderung, als vertretbar und nachvollziehbar angesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.