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Urteil

19 A 762/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1228.19A762.08.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. 5. 2007 und seines Widerspruchsbescheides vom 11. 6. 2007 verpflichtet, für die Tochter L.        des Klägers Schülerfahrkosten in Höhe von 36 Euro für das Schuljahr 2007/08 zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. 5. 2007 und seines Widerspruchsbescheides vom 11. 6. 2007 verpflichtet, für die Tochter L. des Klägers Schülerfahrkosten in Höhe von 36 Euro für das Schuljahr 2007/08 zu übernehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Senat nimmt wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils gemäß § 130 b Satz 1 VwGO Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und macht sich die dort enthaltenen Feststellungen mit der Maßgabe in vollem Umfang zu eigen, dass der Antrag auf Bewilligung von Schülerfahrkosten von der Ehefrau des Klägers gestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Schülerfahrkostenverordnung NRW sei verfassungsgemäß. Der Fußweg von der Wohnung der Tochter des Klägers zum I. -Gymnasium sei nicht besonders gefährlich. Die Tochter gehöre zwar zu einem risikobelasteten Personenkreis. Sie befinde sich auf dem Fußweg aber nicht in einer schutzlosen Situation. Im letzten und gefährlichen Teil des Fußweges seitwärts der E.----straße erscheine eine Hilfeleistung im Falle eines Übergriffs möglich, weil sich in der Nähe dieses Bereichs ein Altersheim befinde. Der Kläger trägt zur Begründung seiner durch den Senat zugelassenen Berufung vor: Der Beklagte stelle fehlerhaft auf einen fiktiven Schulweg zum I. -Gymnasium ab. Dies verstoße gegen höherrangiges Recht. Nach dem Schulgesetz sei für die Übernahme von Schülerfahrkosten ausschließlich der tatsächliche Schulweg maßgeblich. Die den Eltern und ihren Kindern zustehende Freiheit der Wahl der Schule dürfe nicht durch Kostenregelungen unterlaufen werden. Eltern müssten sich bei der Wahl der Schule nicht nach dem wirtschaftlich günstigsten Schulweg richten. Die gesetzlich vorgesehene Übernahme von Schülerfahrkosten korrespondiere mit der geltenden Rechtslage im Steuer- und Sozialrecht. Danach seien Schulwegkosten weder beim steuerlich festzustellenden Existenzminimum eines Kindes bzw. bei den entsprechenden Sozialleistungen noch auf andere Weise berücksichtigungsfähig mit der Folge, dass den Eltern ohne Übernahme der Schülerfahrkosten unvermeidbare Kosten entstünden, deren steuerliche Berücksichtigung verfassungsrechtlich geboten sei. Insoweit stelle die schulgesetzlich vorgesehene Übernahme von Schülerfahrkosten einen Ausgleich für die im Steuer- und Sozialrecht fehlende Berücksichtigung unvermeidbar entstehender Kosten dar. Die Übernahme von Schülerfahrkosten sei deshalb auch keine „freiwillige“ staatliche Leistung. Die pauschale schülerfahrkostenrechtliche Gleichbehandlung von Schülern der Sekundarstufe I im Alter von mindestens 10 bis 16 Jahren sei willkürlich. Insbesondere sei die durchschnittliche körperliche Leistungsfähigkeit eines 10-jährigen Mädchens mit der eines 16-jährigen Schülers nicht vergleichbar. Die Bemessung der Zumutbarkeit von pauschalierten Schulweglängen nach Schulstufen sei offensichtlich nicht sachgerecht, weil die Sekundarstufe I je nach Schulform eine unterschiedliche Zahl von Klassen umfasse. So sei etwa schülerfahrkostenrechtlich einem Schüler der Klasse 10 der Realschule ein Fußweg von 3,5 km, einem Schüler der Klasse 10 des Gymnasiums dagegen ein Schulweg von 5 km zumutbar. Dass der Verordnungsgeber vor seiner Entscheidung über die Schulweglängen und seiner Differenzierung nach den einzelnen Schulstufen in einem transparenten Verfahren systematische Erhebungen durchgeführt habe, sei nicht erkennbar. Die vom Beklagten angeführten Schulwege zum I. -Gymnasium seien jeweils besonders gefährlich. Mindestvoraussetzung für einen zumutbaren Schulweg sei, dass er vollständig durch Gebiete mit Wohnbebauung führe und von anderen Verkehrsteilnehmern jederzeit eingesehen werden könne. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil sich das I. -Gymnasium in einer erhöhten Randlage außerhalb der Wohnbebauung finde. Es sei Aufgabe des Beklagten, verbindlich einen Schulweg zum I. -Gymnasium festzulegen und diesen rechtzeitig mitzuteilen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. 5. 2007 und seines Widerspruchsbescheides vom 11. 6. 2007 zu verpflichten, für seine Tochter L. Schülerfahrkosten in Höhe von 36 Euro für das Schuljahr 2007/08 zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertieft die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und trägt ergänzend vor: Die in der Schülerfahrkostenverordnung enthaltenen Pauschalierungen seien nicht zu beanstanden, weil sie dazu dienten, der Verwaltung eine vereinfachte Handlungsgrundlage zu geben. Die Tochter des Klägers könne auf drei Wegen das I. -Gymnasium erreichen. Die Länge der drei in Betracht kommenden Schulwege sei jeweils kürzer als 3,5 km. Außerdem seien die drei Schulwege nicht besonders gefährlich. Die Gesamtkosten für ein Schülerticket für die Tochter des Klägers beliefen sich im Schuljahr 2007/08 auf insgesamt 156 Euro. Hiervon sei von den Eltern ein Eigenanteil in Höhe von 120 Euro zu tragen, so dass die Höhe der streitgegenständlichen Schülerfahrkosten 36 Euro betrage. Der Beklagte hat nach Zulassung der Berufung als Schulersatzweg einen Fußweg angeführt, der über den L1. -B. -Damm führt. Der Senat hat diesen und den vom Beklagten im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren angeführten Schulweg am 14. 6. 2010 in Augenschein genommen. Auf das Protokoll über den Beweistermin (Bl. 181 bis 186 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Der Beklagte hat nach dem Beweistermin einen weiteren Schulersatzweg zum I. -Gymnasium angeführt, der unter anderem über den T.----------weg führt. Auf seinen Vortrag zur Länge und Gefährlichkeit dieses Schulweges (Bl. 193, 240 bis 241 der Gerichtsakte), die von ihm vorgelegten Kartenausschnitte (Beiakte Heft 2, Bl. 194 der Gerichtsakte) und Fotos (Bl. 195, 198 bis 210, 242 bis 260 der Gerichtsakte) sowie auf das Ergebnis der am 18. 6. 2010 durch den Beklagten durchgeführten Verkehrszählungen auf den im Verfahren zweiter Instanz angeführten Schulersatzwegen (Bl. 196 und 197 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Auf den Vortrag des Klägers zur Länge und Gefährlichkeit des nach dem Beweistermin angeführten Schulersatzweges (Bl. 230 bis 232, 272 bis 274 der Gerichtsakte) und die von ihm vorgelegten Fotos (Bl. 275, 276 der Gerichtsakte) wird ebenfalls Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Senat entscheidet über die Berufung durch den Berichterstatter als Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat für seine Tochter L. einen Anspruch auf Übernahme Schülerfahrkosten in Höhe von 36 Euro für das Schuljahr 2007/08. Die Ablehnung des von der Ehefrau des Klägers gestellten Antrags auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Bescheid des Beklagten vom 10. 5. 2007 und seinen Widerspruchsbescheid vom 11. 6. 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Übernahme von Schülerfahrkosten ist § 97 Abs. 1 sowie Abs. 3 und 4 SchulG NRW i. V. m. den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung NRW vom 16. 4. 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. 4. 2007, GV NRW, S. 178 (SchfkVO NRW a. F.). Denn für eine Verpflichtungsklage auf Übernahme von Schülerfahrkosten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage in dem Schuljahr maßgeblich, für das die Übernahme beantragt wird. OVG NRW, Beschluss vom 25. 11. 2010 ‑ 19 A 2035/09 ‑, m. w. N. Das ist hier das Schuljahr 2007/08. Der Kläger hat bereits erstinstanzlich die Übernahme von Schülerfahrkosten nur für dieses Schuljahr beantragt. Der Kläger ist jedenfalls deshalb anspruchsberechtigt, weil sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Beklagte, der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO NRW a. F. über das zweckmäßigste Verfahren entscheidet, zu keinem Zeitpunkt gerügt haben, dass der Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten allein von der Ehefrau des Klägers gestellt worden ist und das schülerfahrkostenrechtliche Verfahren nach Erlass des Bescheides des Beklagten vom 10. 5. 2007 ausschließlich von dem Kläger geführt worden ist. Die Voraussetzungen für die Übernahme von Schülerfahrkosten für die Tochter des Klägers sind nach den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung NRW a. F. bezogen auf das Schuljahr 2007/08 erfüllt. Die Vorschriften sind hier anwendbar, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die hier maßgebliche Schülerfahrkostenverordnung NRW a. F. mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 29. 7. 2010 ‑ 19 A 590/08 ‑, m. w. N. Es wird davon abgesehen, hierzu im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers näher Stellung zu nehmen, weil seiner Klage unabhängig von seinen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen einzelne Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung NRW a. F. stattzugeben ist. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die ‑ die Tochter des Klägers nicht betreffende ‑ sich aus §§ 10 Abs. 3 und Abs. 4 SchulG NRW, 5 Abs. 2 SchfkVO NRW n. F. hinsichtlich der Schulweglängen ergebende schülerfahrkostenrechtliche Ungleichbehandlung der Schüler der Klasse 10 der Hauptschule, der Realschule und der Gesamtschule einerseits sowie der Klasse 10 des Gymnasiums andererseits mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG bedenklich erscheint. Nach §§ 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 SchfkVO NRW a. F. setzt die Übernahme von Schülerfahrkosten den Besuch der nächstgelegenen Schule voraus. Dies ist hier für die Tochter des Klägers das I. -Gymnasium, weil es im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO NRW a. F. der gewählten Schulform Gymnasium entspricht, mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und dessen Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Insbesondere ist unstreitig, dass das I. -Gymnasium näher zur Wohnung der Tochter des Klägers liegt als das im Schuljahr 2007/08 tatsächlich besuchte F. -N. -B1. -Gymnasium in C. . Der Besuch einer nicht nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform schließt jedoch nicht prinzipiell die Gewährung von Schülerfahrkosten aus. OVG NRW, Urteil vom 6. 6. 1990 ‑ 16 A 784/99 ‑; VG Aachen, Urteil vom 25. 4. 2008 ‑ 9 K 1882/05 -, juris, Rdn. 16 ff. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 6 Satz 1 SchfkVO a. F. Nach dieser Vorschrift werden beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen öffentlichen Schule Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. Der Beklagte, der Träger sowohl des F. -N. -B1. -Gymnasiums als auch des I. -Gymnasiums ist, hat danach Schülerfahrkosten zu übernehmen, wenn solche beim Besuch des I. -Gymnasiums durch die Tochter des Klägers anfallen würden. Das ist bezogen auf das Schuljahr 2007/08 der Fall. Der Schulweg der Tochter des Klägers zwischen ihrer Wohnung und dem I. -Gymnasium beträgt zwar nach den Entfernungsmessungen des Beklagten auf den drei von ihm angeführten Schul- bzw. Schulersatzwegen jeweils weniger als 3,5 km in der einfachen Entfernung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW a. F.). Für die Tochter des Klägers wären aber im Schuljahr 2007/08 unabhängig von der Länge des Schulweges Schülerfahrkosten in Höhe von 36 Euro, wenn sie das I. -Gymnasium besucht hätte. Bei diesem Betrag handelt es sich um den nach Abzug des Eigenanteils vom Beklagten als Schulträger zu tragenden Anteil der Kosten für ein Schülerticket im Schuljahr 2007/08. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten unter anderem dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW a. F.). Maßgebend für eine besondere Gefährlichkeit in diesem Sinne sind nicht die subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern sowie Schülerinnen und Schülern, sondern die „objektiven Gegebenheiten“. Deren Beurteilung ist nach den einschlägigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung in Anlehnung an den polizei- und ordnungsrechtlichen Gefahrbegriff vorzunehmen. Der Begriff „Gefahr“ bzw. „gefährlich“ ist allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Leib und körperliche und persönliche Unversehrtheit zu verstehen. Das zusätzliche Merkmal „besonders“ umschreibt und verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zur Schule ausgesetzt sind, schülerfahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8. 3. 2007 ‑ 19 E 206/06 ‑, m. w. N. Eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW a. F. kann sich nicht nur aus Gefährdungen durch den motorisierten Straßenverkehr ergeben. Eine besondere Gefährlichkeit besteht auch im Falle der gesteigerten Wahrscheinlichkeit sonstiger Schadensereignisse, die mit der Benutzung des Schulweges verbunden sein können. Hierzu gehört auch die Gefahr krimineller Übergriffe, wenn die Schülerin oder der Schüler zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und sie bzw. er sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil etwa nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 21. 11. 2006 ‑ 19 A 4675/04 ‑, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die zu Beginn des Bewilligungszeitraums 10 Jahre alte Tochter des Klägers gehörte ‑ und gehört ‑ zu einem risikobelasteten Personenkreis. Denn 6 bis 14 Jahre alte Schülerinnen und Schüler sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem gesteigerten Risiko von kriminellen Übergriffen ausgesetzt. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. 11. 2006 ‑ 19 A 4675/04 ‑, und 16. 11. 1999 ‑ 19 A 4395/96 ‑. Dieser Risikobelastung hat auch der Beklagte nicht widersprochen. Die Tochter des Klägers hätte sich darüber hinaus im Schuljahr 2007/08 auf dem vom Beklagten im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren angeführten Schulweg im Falle eines kriminellen Übergriffs in einer schutzlosen Situation befunden. Nach dem Eindruck in dem Beweistermin am 14. 6. 2010, den im Termin angefertigten Fotos und den vorliegenden Kartenausschnitten bestand diese schutzlose Situation auf dem Teilstück des Fußweges entlang der E.----straße bis zur Unterführung unter den L1. -B. -Damm. Der Fußweg mündet in einen öffentlichen Park, an den sich unmittelbar die Unterführung unter den L1. -B. -Damm anschließt. In diesem Bereich steigt die E.----straße in Richtung L1. -B. -Damm an. Zwischen dem Park und der E.----straße befindet sich keine Bebauung. Der Park und die ansteigende E.----straße werden durch eine mehr als zwei Meter hohe Betonmauer und Begrünung getrennt. Auf der anderen Seite des Parks befindet sich ein Altenwohnheim, dessen Park unmittelbar an den öffentlichen Park angrenzt. Der öffentliche Park, insbesondere sein Bewuchs vor der Unterführung unter den L1. -B. -Damm, und der Bereich zwischen dem öffentlichen Park und dem weitgehend nicht einsehbaren Park des Altenwohnheims bieten für potentielle Straftäter Versteckmöglichkeiten, die durch die vorhandene (geringe) Beleuchtung nicht entscheidend verringert werden. Denn der gesamte Bereich ist auch mit Blick auf den inmitten des öffentlichen Parks befindlichen hochgewachsenen Baum nur eingeschränkt überschaubar. Rechtzeitige Hilfeleistung durch Verkehrsteilnehmer auf der E.----straße kann nicht verlässlich erwartet werden, weil sie von der E.----straße aus zunächst eine Leitplanke und daran anschließend einen Höhenunterschied von mehr als zwei Metern bewältigen müssten, um den öffentlichen Park zu erreichen. Eine rechtzeitige Hilfeleistung vom Altenwohnheim kann ebenfalls nicht erwartet werden, weil es vom Zufall abhängt, ob und wie häufig Personen, die sich in dem Altenwohnheim oder in dem Park des Altenwohnheims befinden, den öffentlichen Park kontrollieren oder beobachten. Vgl. auch zur grundsätzlich nicht hinreichend sicher gewährleisteten Hilfestellung durch Personen in einem Altenwohnheim: OVG NRW, Beschluss vom 16. 11. 1999 ‑ 19 A 4395/96 und 4220/96 ‑. Es ist auch nicht ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass der auch für Fahrräder zugelassene Fußweg entlang der E.----straße und der sich daran anschließende öffentliche Park zu den üblichen Schulwegzeiten, nämlich an Werktagen in den frühen Vormittagsstunden sowie um die Mittagszeit und am frühen Nachmittag, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. 11. 1999 ‑ 19 A 4395/96 ‑, regelmäßig von Fußgängern oder Fahrradfahrern in einer Häufigkeit genutzt wird, die eine rechtzeitige Hilfeleistung durch diese hinreichend verlässlich erwarten lässt oder von vornherein potentielle Straftäter abschreckt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. 3. 2007 ‑ 19 E 206/06 ‑. Der Beklagte hat keine dahingehenden Anhaltspunkte geltend gemacht. Er hat sich nach seinem Vortrag in dem Beweistermin außerdem nicht nach der Kriminalitätshäufigkeit in dem hier in Rede stehenden Teilstück des Schulweges erkundigt und auch die Zeit nach dem Beweistermin nicht genutzt, hierzu näher vorzutragen. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, diese Aspekte von Amts wegen näher aufzuklären. Denn der Beklagte ist insoweit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten hat nicht nur eine Begrenzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts zur Folge. Sie kann auch bei der Beweiswürdigung aus dem Rechtsgedanken des § 173 VwGO i. V. m. § 444 ZPO zu Lasten desjenigen berücksichtigt werden, der den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Dem Mitwirkungspflichtigen dürfen keine Vorteile ‑ hier durch Klageabweisung ‑ erwachsen, wenn er seinen zumutbaren Mitwirkungspflichten grundlos oder sonst vorwerfbar nicht nachkommt. BVerwG, Beschluss vom 19. 6. 2000 ‑ 1 DB 13.00 ‑, NVwZ 2001, 436 (437), und Urteil vom 26. 4. 1960 ‑ II C 68.58 ‑, BVerwGE 10, 270 (271 f.); BFH, Urteil vom 15. 2. 1989 ‑ X R 16/86 -, NVwZ–RR 1990, 282 (283); Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, § 86 Rdn. 12 und § 108 Rdn. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., 2010, § 24 Rdn. 50, jeweils m. w. N. Danach geht hier die nicht abschließende Klärung der Benutzung des öffentlichen Parks am Ende des Fußweges entlang der E.----straße durch Fußgänger und Radfahrer während der üblichen Schulwegzeiten und der Kriminalitätshäufigkeit in diesem Bereich ‑ jeweils bezogen auf das Schuljahr 2007/08 ‑ zu Lasten des Beklagten. Er ist gemeinsam mit dem Kläger schülerfahrkostenrechtlich zur Klärung der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges verpflichtet. Dabei gehen die Mitwirkungspflichten des Beklagten über diejenigen des Klägers, der (nur) die in seine Erkenntnissphäre fallenden Kenntnisse zur besonderen Gefährlichkeit des Schulweges von sich aus und umfassend vorzutragen hat, hinaus, weil die Klärung der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges typischerweise nicht nur für eine Schülerin oder einen Schüler, sondern für eine Vielzahl von Schülern, die denselben Schulweg nutzen, von Bedeutung ist. Insoweit hat der Beklagte bei seinen schülerfahrkostenrechtlichen Entscheidungen einen Interessenausgleich zwischen den Grundprinzipien der für ihn als Schulträger wirtschaftlichsten Beförderung einerseits und der Zumutbarkeit der Beförderung für die Schülerin oder den Schüler andererseits herzustellen (Nr. 1. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung vom 23. 5. 2005, zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 30. 4. 2007, Abl. NRW S. 259 – VVzSchfkVO NRW). Dieser Interessensausgleich erfordert nicht nur die Feststellung der Entfernungen nach der jeweils verkehrsüblichen Fußstrecke (Nr. 5. 2 Satz 1 VVzSchfkVO NRW), sondern auch die Feststellung aller für und gegen die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges sprechenden Gesichtspunkte. Hierzu gehören unter anderem verlässliche Feststellungen zur Benutzung des Schulweges (auch) durch andere Verkehrsteilnehmer und die Klärung der Kriminalitätshäufigkeit auf dem Schulweg, etwa durch Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Polizeibehörde (Nr. 6.2 Satz 1 VVzSchfkVO NRW). Diesen Verpflichtungen ist der Beklagte ohne Angabe von rechtfertigenden Gründen nicht nachgekommen. Er macht nicht geltend, dass ihm die schon im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorzunehmende Feststellung der Benutzung des sich am Ende des Fußweges der E.----straße anschließenden öffentlichen Parks durch Fußgänger und Radfahrer während der üblichen Schulwegzeiten oder die Klärung der Kriminalitätshäufigkeit in diesem Bereich unmöglich oder unzumutbar war und ist. Dahingehende Gesichtspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Beklagte beruft sich im Verfahren zweiter Instanz auch ohne Erfolg auf § 6 Abs. 2 Satz 3 SchfkVO NRW a. F. Danach ist ein Schulweg nicht besonders gefährlich, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 SchfkVO NRW a. F. an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), der nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SchfkVO NRW a. F. besonders gefährlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Beklagten im Verfahren zweiter Instanz genannten Schulersatzwege sind bezogen auf das Schuljahr 2007/08 ebenfalls besonders gefährlich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW a. F. Das gilt zunächst in Bezug auf den Schulersatzweg, der über den L1. -B. -Damm führt. Das Teilstück vom G. bis zur Brücke über den L1. -B. -Damm ist nach dem Eindruck in dem Beweistermin, den in dem Beweistermin gefertigten Fotos, dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 21. 6. 2010 vorgelegten Luftbild und den vorliegenden Kartenausschnitten besonders gefährlich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW a. F., weil sich die Tochter des Klägers dort in einer schutzlosen Situation befunden hätte. Es handelt sich um einen Fuß- und Radweg, der zur Brücke über den L1. -B. -Damm hin ansteigt. An beiden Seiten des Anstiegs befinden sich durchgängig hochgewachsene Sträucher, die für einen potentiellen Straftäter Versteckmöglichkeiten bieten. Wohnbebauung, die eine rechtzeitige Hilfeleistung erwarten lässt, ist in diesem Bereich nicht vorhanden. Auf der vom G. aus gesehen linken Seite des Anstiegs schließt sich nach dem Bewuchs freies Gelände an. Auf der rechten Seite des Anstiegs befindet sich ein Firmengelände, von dem aus eine rechtzeitige Hilfeleistung ebenfalls nicht zu erwarten ist. Das Firmengelände ist von dem Fuß- und Radweg durch einen Zaun abgetrennt. Der Zaun besteht teilweise aus Stacheldraht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Benutzung des Fuß- und Radweges durch andere Verkehrsteilnehmer potentielle Straftäter abschreckt oder eine rechtzeitige Hilfeleistung erwarten lässt. Auch insoweit geht zu Lasten des Beklagten, dass er seinen Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist. Er hat es versäumt, zeitnah zu dem Schuljahr 2007/08 aussagekräftige Feststellungen zur besonderen Gefährlichkeit des Schulersatzweges zu treffen. Der Fuß- und Radweg ist erstmals nach Zulassung der Berufung mit Schriftsatz des Beklagten vom 18. 3. 2010 zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden und der Beklagte hat Feststellungen zur Benutzung des Fuß- und Radweges ausschließlich am 18. 6. 2010 durch eine Verkehrszählung in der Zeit von 7.30 bis 8.15 Uhr getroffen. Diese Verkehrszählung ist ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen jedenfalls deshalb nicht repräsentativ, weil sie eine einmalige Momentaufnahme an einem Tag kurz vor Beginn des kalendarischen Sommers darstellt. An diesem Tag gab es am Flughafen L2. /C. keinen Niederschlag und sechs Sonnenstunden; die Höchsttemperatur betrug 18 Grad. Vgl. http://www.wetteronline.de/cgi bin/regframe?3&LANG=de&WMO=10518&ART=MAX&PROG=klimavar&PRG=klimavar. Die Häufigkeit der Benutzung des Fuß- und Radweges auch zu anderen Jahreszeiten und bei anderen Witterungsverhältnissen ist aber bei der typisierenden Beurteilung der Frage nach der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges zu berücksichtigen, weil der Fuß- und Radweg nach der Verkehrszählung des Beklagten in der Zeit von 7.30 bis 8.15 Uhr ganz überwiegend von Fußgängern und Radfahrern genutzt worden ist und die Zahl der Fußgänger und Radfahrer auf einem Fuß- und Radweg typischerweise von den jeweiligen Jahreszeiten und Witterungsverhältnissen abhängt. Ob ausnahmsweise eine einmalige Verkehrszählung Rückschlüsse auf die Häufigkeit der Benutzung eines Fuß- und Radweges durch Fußgänger und Radfahrer zulässt, kann dahinstehen. Der Beklagte macht nicht geltend, dass seine Verkehrszählung in diesem Sinne repräsentativ ist. Dafür sind auch sonst keine Gesichtspunkte erkennbar. Der nach dem Beweistermin erstmals mit Schriftsatz des Beklagten vom 21. 6. 2010 angeführte weitere Schulersatzweg ist ebenfalls besonders gefährlich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW a. F. Dies gilt jedenfalls für das Teilstück auf dem T.----------weg im Bereich des Fernheizkraftwerks, weil sich die Tochter des Klägers dort in einer schutzlosen Situation befunden hätte. Der Kläger hat insoweit mit Schriftsatz vom 28. 10. 2010 vorgetragen, die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 20. 9. 2010 vorgelegten Fotos würden den T.----------weg im Bereich des Fernheizkraftwerks „aussparen“. Dem hat der Beklagte nicht widersprochen. Der Kläger hat für diesen Bereich vier Fotos vorgelegt, die ein hinreichend deutliches Bild von den Verhältnissen in diesem Bereich geben. Danach befindet sich die Tochter des Klägers in diesem Bereich schon deshalb in einer schutzlosen Situation, weil der Bereich aufgrund des teilweise hohen Strauchbewuchses Versteckmöglichkeiten für einen potentiellen Straftäter bietet. Da nach der Lebenserfahrung außerdem fehlende Wohnbebauung für potentielle Straftäter Anreize zur Begehung von Straftaten bietet, OVG NRW, Beschluss vom 21. 11. 2006 ‑ 19 A 4675/04 ‑, ist der T.----------weg im Bereich des Fernheizkraftwerks darüber hinaus besonders gefährlich, weil auf der dem Fernheizkraftwerk gegenüberliegenden Straßenseite nach den vom Kläger vorgelegten Fotos und seinem ergänzenden Vortag im Schriftsatz vom 28. 10. 2010 keine Wohnbebauung vorhanden ist. Einer weiteren Klärung der örtlichen Verhältnisse etwa durch eine Augenscheins-einnahme bedarf es nicht. Liegen Fotos, aus denen die örtlichen Verhältnisse hinreichend deutlich hervorgehen, vor, bedarf es einer zusätzlichen Ortsbesichtigung nur dann, wenn die Fotos nach dem Vortrag eines Beteiligten nicht hinreichend aussagekräftig sind. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. 3. 2007 ‑ 19 E 206/06 ‑, 21. 11. 2006 ‑ 19 A 4673 u. a. ‑, und 29. 6. 2000 ‑ 19 A 4710/98 ‑. Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Beklagte macht nicht geltend, dass die vom Kläger vorgelegten Fotos nicht aussagekräftig sind. Rechtzeitige Hilfeleistung von Personen auf dem Gelände des Fernheizkraftwerks kann nicht verlässlich erwartet werden, da nach den vom Kläger vorgelegten Fotos das Gelände des Fernheizkraftwerks zum T.----------weg hin mit einem mehr als 2 m hohen Zaun abgetrennt ist. Für das Schuljahr 2007/08 ist außerdem davon auszugehen, dass rechtzeitige Hilfeleistung durch andere Verkehrsteilnehmer auf dem T.----------weg ebenfalls nicht erwartet werden konnte. Dieser Schluss ist gerechtfertigt, weil der Beklagte auch insoweit seinen schülerfahrkostenrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Er hat lediglich eine Verkehrszählung am 18. 6. 2010 in der Zeit von 7.30 bis 8.15 Uhr durchgeführt, die keine Rückschlüsse auf die Verkehrsverhältnisse zu den üblichen Schulwegzeiten im Schuljahr 2007/08 zulässt. Allerdings ergibt sich die fehlende Aussagekraft nicht schon daraus, dass der T.----------weg ganz überwiegend nur von Fußgängern und Radfahrern genutzt wird. Etwa ein Drittel des vom Beklagten gezählten Verkehrs entfällt auf Auto- und Mopedfahrer. Der Beklagte hatte aber abgesehen von seinen allgemeinen schülerfahrkostenrechtlichen Mitwirkungspflichten Veranlassung, zur Aussagekraft seiner Verkehrszählung auch für das Schuljahr 2007/08 näher Stellung zu nehmen, weil er hierzu ausdrücklich aufgefordert worden ist. Der Kläger hat auf S. 3 seines Schriftsatzes vom 30. 7. 2010 zu Recht unter anderem gerügt, dass die Aussagekraft der Verkehrszählung am 18. 6. 2010 für das Schuljahr 2007/08 „unklar“ sei. Der Beklagte ist deshalb mit Verfügung vom 3. 8. 2010 gebeten worden, die vom Kläger auf S. 3 seines Schriftsatzes vom 30. 7. 2010 erbetenen Erläuterungen zu geben. Dem ist der Beklagte hinsichtlich der Aussagekraft seiner Verkehrszählung ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Die sich daraus ergebende Unklarheit geht aus den dargelegten Gründen zu seinen Lasten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.