Urteil
9 K 1882/05
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gewährung von Schülerfahrkosten ist die nächstgelegene Schule maßgeblich; diese ist die mit dem geringsten Kosten- und zumutbaren Zeitaufwand erreichbare Schule (§§ 1,5,7,9 SchfkVO).
• Schülerfahrkosten für Sekundarstufe I entstehen nur, wenn der kürzeste Schulweg zur nächstgelegenen Schule mehr als 3,5 km beträgt (§ 5 Abs.2, § 7 Abs.1 SchfkVO).
• Ein Schulweg ist nur dann unabhängig von seiner Länge förderfähig, wenn er nach den objektiven Verhältnissen besonders gefährlich oder für Schüler ungeeignet ist (§ 6 Abs.2 SchfkVO); objektive Hinweise auf Schutzlosigkeit oder fehlende Hilfe durch Dritte sind erforderlich.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Schülerfahrkosten bei kürzerem und nicht besonders gefährlichem Schulweg • Zur Gewährung von Schülerfahrkosten ist die nächstgelegene Schule maßgeblich; diese ist die mit dem geringsten Kosten- und zumutbaren Zeitaufwand erreichbare Schule (§§ 1,5,7,9 SchfkVO). • Schülerfahrkosten für Sekundarstufe I entstehen nur, wenn der kürzeste Schulweg zur nächstgelegenen Schule mehr als 3,5 km beträgt (§ 5 Abs.2, § 7 Abs.1 SchfkVO). • Ein Schulweg ist nur dann unabhängig von seiner Länge förderfähig, wenn er nach den objektiven Verhältnissen besonders gefährlich oder für Schüler ungeeignet ist (§ 6 Abs.2 SchfkVO); objektive Hinweise auf Schutzlosigkeit oder fehlende Hilfe durch Dritte sind erforderlich. Die Tochter des Klägers besucht ein Gymnasium; der Kläger beantragte Übernahme der Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2005/2006. Der Beklagte lehnte ab, weil nach der Schülerfahrkostenverordnung nur Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule übernommen werden, welche hier das H. Gymnasium sei und deren Schulweg weniger als 3,5 km betrage und nicht besonders gefährlich sei. Der Kläger wendete ein, die Entfernung betrage nach seinen Messungen 3,96–4,3 km, der Weg sei besonders gefährlich und die Tochter zeige psychische Belastungen; außerdem gebe es keine direkte Busverbindung. Das Verwaltungsgericht führte einen Ortstermin und Vermessungen durch und stellte fest, dass der kürzeste Weg zum H. Gymnasium ca. 3,1–3,3 km beträgt und überwiegend über gesicherte Gehwege und Ampel- bzw. andere Fußgängerüberquerungen führt. Der Kläger beantragt Übernahme der Kosten, der Beklagte beantragt Abweisung der Klage. • Rechtsgrundlagen sind § 97 SchulG NRW und die SchfkVO (u.a. §§ 1,5,7,9,6,5 SchfkVO). • Nächstgelegene Schule ist gemäß § 9 Abs.3 Satz2 SchfkVO die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Kosten- und einem zumutbaren Zeitaufwand zu erreichen ist; das H. Gymnasium ist danach nächstgelegen. • Kürzester Weg ist maßgeblich (§ 7 Abs.1 SchfkVO); die Vermessung des Fachamts und die Fahrt des Gerichtssachbearbeiters ergaben 3,1–3,3 km, somit unterhalb der 3,5-km-Grenze nach § 5 Abs.2 SchfkVO. • Eine fiktive Kostenübernahme nach § 9 Abs.6 scheidet aus, weil die Voraussetzungen für eine Notwendigkeit der Fahrkosten nicht vorliegen. • Unabhängig von der Weglänge wäre eine Kostenübernahme nur möglich bei besonderer Gefährlichkeit oder Ungeeignetheit des Schulwegs (§ 6 Abs.2 SchfkVO). Der Ortstermin ergab jedoch breite Gehwege, Pflanzstreifen, gesicherte Überwege und ausreichende Präsenz Dritter zu Schulzeiten, sodass keine schutzlose Situation bestand. • Auch die Gefahr sonstiger Schadensereignisse bzw. krimineller Übergriffe ist zu prüfen; hier war die Tochter zwar altersmäßig potenziell gefährdet, befand sich aber nicht unter schutzlosen örtlichen Verhältnissen, da Hilfestellung durch Anwohner, Schüler- und Lehrerverkehr bzw. Publikumsverkehr zu Schulzeiten zu erwarten war. • Folglich war die Ablehnung des Antrags rechtmäßig und die Klage unbegründet; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten. Der kürzeste Schulweg zur nächstgelegenen Schule beträgt weniger als 3,5 km, sodass die Anspruchsvoraussetzung des § 5 Abs.2 SchfkVO nicht erfüllt ist. Eine Kostenübernahme unabhängig von der Weglänge kommt nicht in Betracht, weil der Schulweg objektiv nicht besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne des § 6 Abs.2 SchfkVO ist; Gehwege, gesicherte Überquerungen und ausreichende Präsenz Dritter schließen eine schutzlose Situation aus. Die Ablehnung des Bescheids ist daher rechtmäßig; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.