Beschluss
7 A 2535/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1123.7A2535.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den mit dem Zulassungsantrag innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf der die Entscheidung beruht (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zum Hauptantrag des Klägers ausgeführt, er habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung des auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 2, Flurstück 2305 (Zum T. 9 in L. -N. ) stehenden Dreifamilienhauses in ein Fünffamilienhaus, da dem Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10b II C. -West entgegenstünden: es sei nicht plangemäß erschlossen. Die Entscheidung über den Hauptantrag selbständig tragend ("im Übrigen ... auch") hat das Verwaltungsgericht ferner ausgeführt, es fehle eine nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB notwendige Umlegungsgenehmigung. Ob der Kläger hinsichtlich der letztgenannten Begründung des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegen konnte, bedarf keiner Entscheidung, da der Zulassungsantrag schon nicht aufzeigt, weshalb seinem (bereits verwirklichten) Vorhaben die fehlende plangemäße Erschließung nicht entgegenzuhalten sein sollte. Der Kläger stützt sich darauf, die Änderung seines Vorhabens sei kein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, weshalb es auch nicht an den Anforderungen des § 30 BauGB zu messen sei. Seine Erwägungen gehen am Vorhabenbegriff des § 29 BauGB jedoch vorbei. Gemäß § 29 Abs. 1 BauGB gelten die §§ 30 bis 37 BauGB für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben. Das Vorhaben des Klägers erfasst bauliche Änderungen, denn es sollen zwei Dachgauben errichtet, ferner gegenüber der Ursprungsgenehmigung vom 29. März 1984 Fenster vergrößert werden. Die baulichen Änderungen befördern neben der neuen Nutzungsaufteilung im Inneren des Hauses, die zwei Räume im Kellergeschoss umfasst, die bislang nicht für Wohnzwecke genehmigt waren, die Aufteilung des Hauses in fünf statt bisher drei Wohnungen. Allerdings ist nicht jede bauliche Änderung bzw. Nutzungsänderung zugleich ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Hinzukommen muss die bodenrechtliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz des Vorhabens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 – 4 C 33.71 -, BRS 27 Nr. 122. Die bauplanungsrechtliche Relevanz eines Vorhabens liegt vor, wenn es geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer seine Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, und es Gegenstand bauplanerischer Festsetzungen sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126. Bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Relevanz ist auf eine das einzelne Objekt verallgemeinernde Betrachtungsweise abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 – 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010. Nach diesen Maßstäben unterliegt keinem Zweifel, dass die Änderung eines Dreifamilien- in ein Fünffamilienhaus bauplanungsrechtlich relevant ist. Die Zahl zulässiger Wohnungen in einem Wohngebäude kann Gegenstand einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützten Bebauungsplanfestsetzung sein. Sie kann von erheblichem städtebaulichem Gewicht sein, denn sie kann beispielsweise die Wohndichte in einem Gemeindebereich oder die Versiegelung von Garten- und Vorgartenflächen mit Stellplätzen betreffen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2000 – 14 B 95.2276 -, Juris. Erheblich ist die Wohnungszahl ferner für die Dimensionierung der öffentlichen Flächen für den fließenden und ruhenden Verkehr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 = BauR 1999, 148 = BRS 60 Nr. 16, ein Gesichtspunkt, dessen Bedeutsamkeit sich im vorliegenden Fall gerade wegen der fehlenden plangemäßen Erschließung aufdrängt. Ob sich die bauplanungsrechtliche Erheblichkeit des Vorhabens des Klägers auch aus anderen Erwägungen ergibt – der Kläger verneint dies mit Ausführungen zu den Fragen, ob das Maß baulicher Nutzung geändert oder ob das Bauwerk durch die Maßnahmen seiner ursprünglichen Identität beraubt werde, ob eine andere Nutzung aufgenommen werde oder ob es sich lediglich um eine Nutzungsintensivierung handele – bedarf danach keiner Entscheidung, zumal der Kläger selbst einräumt, es könne (allenfalls) zu prüfen sein, ob durch sein Vorhaben verkehrliche Belange berührt würden. Wenn er ausführt, das sei deshalb nicht anzunehmen, da ungewiss sei, ob die Anzahl der im Haus wohnenden Personen steigen, ob sein Vorhaben also tatsächlich ein erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen werde, verkennt er, dass eine Baugenehmigung nicht personenbezogen erteilt wird. Es kommt vielmehr auf eine typisierende Betrachtungsweise an, zumal – wie dargelegt – nicht auf das einzelne Objekt, sondern auf eine das einzelne Objekt verallgemeinernde Betrachtungsweise abzustellen ist. Es entspricht jedoch allgemeiner Erfahrung, dass bei typisierender Betrachtungsweise für die infrastrukturelle Ausstattung eines Wohngebiets nicht nur die insgesamt für Wohnzwecke genutzte Geschossfläche ausschlaggebend ist, sondern daneben auch, wie viele Wohnungen auf dieser Fläche untergebracht sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 4 C 1.97 -, a.a.O. Den hilfsweise gestellten Antrag, den Beklagten zur Duldung des Fünffamilienwohnhauses bis zur Herstellung einer plangemäßen Erschließung zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, da der Kläger sich gegen eine etwaige Ordnungsverfügung wenden könne und daher für vorbeugenden Rechtschutz kein Bedürfnis bestehe. Der Kläger wendet ein, er müsste mit erheblichen Schadensersatzansprüchen rechnen, hätte er (bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung) das Gebäude als Fünffamilienhaus genutzt und entsprechende Mietverträge geschlossen. Dieser Vortrag verfängt schon deswegen nicht, weil sich der Kläger für eine solche Nutzung seines Hauses mangels Anspruchs auf die beantragte Baugenehmigung nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen kann. Auch zeigt er nicht auf, woraus sich ein Duldungsanspruch ergeben können sollte. Der Kläger entnimmt dem angefochtenen Urteil die Rechtsansicht, eine andere Aufteilung der unverändert bleibenden Grundfläche (eines Wohnhauses) in mehrere Wohnungen als zuvor lasse den Bestandschutz des Gebäudes entfallen, was der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80.82 -, BRS 46 Nr. 148 vertretenen Ansicht widerstreite, wonach es den Bestandschutz eines Gebäudes nicht berühre, wenn die unverändert bleibende Wohnfläche eines Gebäudes anders, nämlich von bisher 2 auf nunmehr 3 Wohnungen aufgeteilt werde. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht seine in jenem Urteil vertretene Ansicht mit Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10.97 -, BRS 60 Nr. 98 ausdrücklich aufgegeben und ausgeführt, es gebe außerhalb der gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandschutz. Aus diesem Grunde kommt die Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht. Der Kläger führt zwar (nach Ablauf der Frist für die Darlegung der Zulassungsgründe) ergänzend aus, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Rechtsprechung nur hinsichtlich der Erweiterung eines Bestandes (im entschiedenen Fall der Errichtung einer Garage) aufgegeben. Diese Ansicht ist aber unzutreffend. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in der Entscheidung vom 12. März 1998 den Ausgangsfall der Entscheidung vom 17. Januar 1986 geschildert, dann jedoch unter Nennung einer Vielzahl von Entscheidungen - vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1990 – 4 B 145.90 -, BRS 50 Nr. 88, wonach es in der Rechtsprechung des Senats geklärt sei, dass über die gesetzlich geregelten Tatbestände (dort des § 35 Abs. 4 BauGB) hinaus grundsätzlich kein Raum mehr für weitergehende Ansprüche auf Genehmigung von Nutzungsänderungen (oder auch der Neuerrichtung, Änderung oder Erweiterung) von baulichen Anlagen aufgrund des sogenannten überwirkenden Bestandschutzes oder eigentumskräftig verfestigter Anspruchspositionen bestehe – über den Fall hinaus ausgeführt, es gebe keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.