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Beschluss

14 E 792/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1108.14E792.10.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert: Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus I. zur Durchführung des Klageverfahrens 9 K 3793/08 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg Prozesskostenhilfe gewährt.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert: Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus I. zur Durchführung des Klageverfahrens 9 K 3793/08 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg Prozesskostenhilfe gewährt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist sie verspätet eingelegt worden, weil der Beschwerdeschriftsatz vom 5. Juli 2010 gegen den den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. Juni 2010 zugestellten angegriffenen Beschluss erst am 6. Juli und somit nach Ablauf der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Allerdings ist der Klägerin auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdefrist zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin war ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten. Nach dem glaubhaften Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten O. Y. kam es zu der verspäteten Beschwerdeeinlegung wie folgt: Grundsätzlich bestehe die Anweisung, für die Ermittlung von Telefaxnummern das Adresssystem der Software von RA-Micro zu benutzen. Hier habe die Angestellte weisungswidrig die Telefaxnummer des Verwaltungsgerichts Arnsberg aus einer anderen, ihr vorliegenden Akte in den Schriftsatz übernommen, die allerdings nicht das Verwaltungsgericht Arnsberg, sondern die Bezirksregierung Arnsberg betraf. Bei der Kontrolle des Sendeberichts sei die Übereinstimmung der dokumentierten Sendenummer mit der in dem Beschwerdeschriftsatz aufgenommenen Nummer festgestellt worden, so dass der Fehler nicht aufgefallen sei. In der Regel darf sich ein Anwalt zur Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts auf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung verlassen. Dann bedarf es auch keiner zusätzlichen Kontrolle, ob die Nummer, an die der Schriftsatz nach dem Sendebericht gesendet worden ist, die zutreffende Nummer des Empfängers ist. Vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 ‑ VII ZB 35/03 ‑, NJW 2004, 2830. Insofern ist von Seiten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin alles Erforderliche veranlasst worden, um die Versendung des Schriftsatzes per Telefax hinreichend sicher zu gewährleisten. Ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten, das der Klägerin zugerechnet würde (§ 167 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑), kann daher nicht festgestellt werden. Das schuldhafte weisungswidrige Verhalten der Angestellten der Prozessbevollmächtigten kann der Klägerin nicht zugerechnet werden. Die so zulässige Beschwerde ist auch begründet. Der Klage kann die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) nicht abgesprochen werden. Einer Prüfung im Hauptsacheverfahren bedarf die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin mit dem im vorhergehenden Verfahren 9 K 2950/06 vorgebrachten Einwänden gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung nach dem Vergleich vom 30. April 2008 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg ausgeschlossen sei. Dem Text des Vergleichs kann dies nicht entnommen werden. Danach veranlasst das beklagte Amt "eine nochmalige Bewertung der in Rede stehenden Hausarbeit der Klägerin unter Beachtung der vorangehend vom Gericht dargelegten Erwägungen." Diese Erwägungen betreffen alleine einen Prüfungsfehler der Gestalt, dass die Klägerin eine bestimmte Verständnisvariante des Sachverhaltes angenommen hat, die von den Korrektoren zu Unrecht als falsch bewertet worden sein soll. Darüber hinaus befassen sich die Erwägungen noch mit der Frage, durch wen die Neubewertung zu erfolgen habe, nämlich durch die bisher mit der Korrektur befasste Kommission oder durch eine neue Kommission. Sonstige Prüfungsfehler werden in den Erwägungen nicht angesprochen. Der Vergleichstext lässt sich daher ohne weiteres dahin verstehen, dass von dem genannten Prüfungsfehler auszugehen ist und eine Neubewertung durch die bisherige Kommission zu erfolgen habe, dass aber andere Prüfungsfehler von dem Vergleich nicht betroffen sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch dies Sinn und Zweck des Vergleichs entsprechen. Denn der Streit über die Frage, inwiefern ein Bewertungsfehler bei der genannten Sachverhaltsbeurteilung vorliegt, wurde durch diesen Vergleich ausgeräumt. Darüber hinaus dürfte auch die Besetzung der zur Neubewertung berufenen Kommission von dem Vergleich erfasst worden sein. Es erscheint demgegenüber zweifelhaft, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass sich die Klägerin die Geltendmachung weiterer Rügen vorbehalten wollte. Vielmehr bedarf es wohl eher umgekehrt Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit ihrem bislang vorgetragenen oder auch noch nicht vorgetragenen Rügen gegen die Bewertung ausgeschlossen sein sollte, obwohl diese im Vergleich nicht erwähnt wurden. Vgl. dazu, dass materielle Bewertungsfehler grundsätzlich noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltend gemacht werden können, BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 ‑ 2 C 30.98 ‑, NVwZ 2000, 921. Da die Klägerin ausweislich der von ihr eingereichten Prozesskostenhilfeunterlagen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist ihr somit Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.