Beschluss
14 E 444/16
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0622.14E444.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 3 Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Klage hinreichende Erfolgsaussichten bot (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 4 Mit seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22. Oktober 2014 und der Vorlage von zwei Bescheiden über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 10.6.2014 und 9.12.2015 hat der Kläger seine Bedürftigkeit dargetan. 5 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch in vollem Umfang die erforderlichen Erfolgsaussichten. Der Kläger begehrte mit seiner Klage eine Neubewertung des Prüfungsteils "Immobilienwirtschaft" seiner Abschlussprüfung zum Immobilienkaufmann mit dem Ziel einer Verbesserung auf die Note "befriedigend". Das Verwaltungsgericht hielt die von dem Kläger gegen die Bewertung erhobenen Rügen nur für teilweise begründet. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. 6 Es kann offen bleiben, ob im Gegensatz zur Einschätzung des Verwaltungsgerichts alle von dem Kläger erhobenen Rügen voraussichtlich Erfolg gehabt hätten. Denn auch unter Zugrundelegung der Einschätzung des Verwaltungsgerichts hätte die Rechtsverfolgung in vollem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Das Verwaltungsgericht geht entgegen dem gestellten, keinen Erfolg versprechenden Hauptantrag auf Neubewertung mit einer bestimmten Note offensichtlich in Anwendung der §§ 86 Abs. 3 Satz 1, 88 VwGO von einem bloßen Antrag auf Neubewertung des schriftlichen Prüfungsfachs "Immobilienwirtschaft" unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.6.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 8.10.2014, berichtigt durch Schreiben vom 15.10.2014, aus. Dagegen ist nichts zu erinnern. Diese Klage sieht es als nur teilweise begründet an, weil lediglich bestimmte Bewertungsrügen Erfolg versprächen, so dass es Prozesskostenhilfe nur zum Teil gewährt hat. Das ist prozessrechtlich unzutreffend. 7 Streitgegenstand der vorliegenden Bescheidungsklage ist der Prüfungsanspruch auf Neubescheidung nach fehlerfreier Neubewertung der Prüfungsleistung. 8 Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 813, 829. 9 Die einzelnen Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung sind keine Bestandteile dieses einheitlichen Streitgegenstands, sondern lediglich Klagegründe. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.2012 ‑ 6 C 8.11 ‑, NJW 2012, 2901, Rn. 10 f., 20, zur Unzulässigkeit eines Widerspruchsbescheids, der über einzelne Bewertungsrügen der Bestandskraft fähige Regelungen treffen will; Beschluss vom 24.10.2006 ‑ 6 B 47.06 ‑, NVwZ 2007, 104, Rn. 12 ff., zu einer Bescheidungsklage auf Genehmigung höherer Entgelte; Urteil vom 13.7.2000 ‑ 2 C 34.99 ‑, BVerwGE 111, 318 (319 f.), zu einem Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung. 11 Deshalb können Bewertungsrügen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht vorgebracht werden, 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1999 ‑ 2 C 30.98 ‑, NVwZ 2000, 921, 13 ohne dass dem die teilweise Bestandskraft des angegriffenen Prüfungsbescheids oder die nur beschränkte Zulässigkeit einer Klageänderung nach 91 VwGO entgegenstünde. 14 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2010 ‑ 14 E 792/10 ‑, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks, zur Auslegung eines Vergleichs über eine Neubewertung im Hinblick auf die Geltendmachung von Bewer-tungsrügen gegen den nach Neubewertung erlassenen Prüfungsbescheid. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.