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Urteil

7 K 6781/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0926.7K6781.16.00
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Tenor

  Die Klage wird abgewiesen.

 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Aufnahme als Spätaussiedler. Er wurde am 00.00.0000 in Kuibyschew (ehemalige Sowjetunion, heute Samara, Russische Föderation) geboren und lebt heute in Stawropol. Am 20.03.2015 beantragte er bei der Beklagten die Aufnahme als Spätaussiedler. Er legte u.a. folgende Urkunden der „Académie Européenne d’Informatisation – World Information Distributed University“ vor: Ein „Certificate of Habilitation“ vom 07.09.2006, wonach ihm der Titel „Associate Professor“ verliehen worden sei. Eine weitere Urkunde vom selben Tag betreffend den Grad eines „Grand Doctor of Philosophy“. Den Aufnahmeantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.01.2016 ab, da bei ihm keine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen festgestellt werden könne. Er könne keine deutsche Abstammung von seinem Großvater mütterlicherseits, Herrn I. E. , ableiten. Der Kläger habe keine Dokumente zum Beweis dafür vorgelegt, dass die Familie seines Großvaters 1941 von Sankt Petersburg nach Sibirien zwangsumgesiedelt worden sei, dort bis 1946 unter Kommandanturbewachung gestanden habe und dass sein Großvater zum Frontdienst in der Sowjetunion gezwungen worden sei. Die Gesamtumstände sprächen vielmehr dafür, dass sein Großvater mütterlicherseits und dessen Ehefrau P. wegen der bereits 1937 erfolgte Verhaftung des Großvaters bei Ausbruch des Krieges im Jahr 1941 ihre deutsche Herkunft verleugnet hätten und der Großvater sich freiwillig zum Dienst in der Sowjetunion habe einberufen lassen, um sich und seine Familie vor den allgemeinen Repressalien gegenüber Angehörigen der deutschen Volksgruppe zu bewahren. Seine Großmutter hätte erfahrungsgemäß nicht schon 1946 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Onkel wunschgemäß zu ihrer Schwester in die Region Stawropol ziehen können, wenn die Familie ihres Großvaters als deutsche Volkszugehörige nach Sibirien zwangsumgesiedelt worden wären. Gegen eine Abwendung seines Großvaters und seiner Ehefrau vom deutschen Volkstum im Jahr 1941 spräche auch, dass sowohl seine Mutter als auch sein Onkel behördlicherseits immer mit nichtdeutscher Nationalität geführt worden seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 08.07.2016 zurück und ergänzte, alle vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen seien im Zeitraum von 2011 bis 2014 ausgestellt worden und daher nicht zum Beweis dafür geeignet, dass sein Großvater sich zu Lebzeiten zum deutschen Volkstum bekannt habe. Am 03.08.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es gebe keine Generalvermutung, dass in der Russischen Föderation ausgestellte Dokumente nach Nachweise von vornherein beweisungeeignet seien. Vielmehr müsse eine Gesamtwürdigung erfolgen. Einer Reihe von Dokumenten lasse sich entnehmen, dass die von ihm behauptete Abstammung plausibel sei. Denn er werde dort mit dem Vatersnamen „S. “ geführt, der eindeutig deutscher Herkunft sei und keine Ähnlichkeit mit russischen oder slawischen Namen aufweise. Die Angaben in seinem Lebenslauf seien schlüssig und in sich stimmig. Die Beklagte habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die berufliche Position der Ehefrau des Großvaters diesen vor einer Vertreibung geschützt und ihm die Teilnahme am Zweiten Weltkrieg ermöglicht habe. Aus der Tatsache, dass er dem typischen Schicksal der Russlanddeutschen entgangen sei, könne nicht zwingend der Schluss gezogen werden, er habe sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 1941 zu einer anderen als der deutschen Volksgruppe bekannt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ergänzt, die Großmutter des Klägers habe aufgrund ihrer Tätigkeit eher auf Seiten der Täter als der Opfer des stalinistischen Terrors gestanden. Im August 1939 sei sie befördert worden zur „Leiterin der Massenabteilung der Redaktion“. Diese Stelle habe sie bis April 1941 inne gehabt. Im Juni 1941 sei sie dann laut Arbeitsbuch versetzt worden auf die Stelle eines „Instrukteurs der Politabteilung“ und im September 1941 „delegiert in das Volkskommissariat des Innern von IwdelLag“. Dies begründe erhebliche Zweifel daran, dass der Großvater des Klägers aufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit verfolgt und ausgerechnet dorthin zwangsweise umgesiedelt worden sei. Es sei weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass die Großmutter des Klägers nach dem Überfall der deutschen Wehrmacht auf die Sowjetunion im Sommer 1941 weiterhin dem sowjetischen Innenministerium angehören und dort sogar Karriere machen konnte, obwohl sie, wie der Kläger behauptet, offiziell mit einem Deutschen, also einem Feind des Volkes, verheiratet gewesen sein soll. Hinsichtlich der Vielzahl der Archivauskünfte, die als Beleg für die angebliche deutsche Volkszugehörigkeit sei angemerkt, dass die Großmutter des Klägers auch nach dem Krieg weiterhin dem sowjetischen Innenministerium angehörte. Als solche sei sie in der Archivverwaltung des Gebietes Stawropol tätigt gewesen, zuletzt als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Staatsarchiv. Bei der Mutter des Klägers handele es sich einer Internetrecherche zufolge um eine bekannte und verdiente Künstlerin der UdSSR. Die Familie des Klägers verfüge also über beste Verbindungen und Kontakte bis in den Staatsapparat. Es sei daher nicht verwunderlich, dass der Kläger nach Belieben amtliche Bescheinigungen vorlegen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zugehörigen Beiakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 11.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft werden in den §§ 4 - 6 BVFG geregelt und vom Kläger nicht erfüllt. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Wer – wie der Kläger – nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist nach § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Kläger von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammt. Seine Eltern sind nicht als deutsche Volkszugehörige anzusehen, weil sie sich nicht zum deutschen Volkstum im Sinne der Regelung bekannt haben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch sein am 00.00.0000 in St. Petersburg geborener und am 00.00.0000 bei Stalingrad gestorbener Großvater mütterlicherseits, Herr I. K. I1. I2. E. , nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Gesetzes. Vgl. zur Abstammung von deutschen Großeltern: BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 – 5 C 8.07 –, juris, Rz. 14. Wer wie dieser Großvater des Klägers vor 1924 geboren ist, ist gemäß § 6 Abs. 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wenn er sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass I. E. sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat. Zu seinem Volkstum bekannt hat sich, wer durch sein für Dritte erkennbares Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, zu einem bestimmten und keinem anderen Volkstum gehören zu wollen. Das Bekenntnis muss bis zum Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen (in der früheren Sowjetunion: 22.06.1941) abgelegt worden sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 08.08.1995 – 9 C 292.94 –, juris, Rz. 10 und vom 13.06.1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rz. 20. Der Großvater des Klägers hat sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Denn er hat nicht bis zum 22.06.1941 durch ein für Dritte erkennbares Verhalten zum Ausdruck gebracht, ausschließlich zum deutschen Volkstum gehören zu wollen. Es liegen keine zu seinen Lebzeiten ausgestellten Urkunden vor, in denen seine deutsche Nationalität eingetragen ist. Die verschiedenen vom Kläger vorlegten Urkunden wie die Geburtsurkunde seiner Mutter (Bl. 282 der Beiakte 1), die Bescheinigung über ihre Geburt (Bl. 289 der Beiakte 1), die Bescheinigung über die Eheschließung der Großeltern (Bl. 292 der Beiakte 1), über die Verurteilung des Großvaters (Bl. 295 der Beiakte 1) sowie die Bescheinigungen über dessen Tod (Bl. 299, 302 der Beiakte 1) bezeichnen zwar allesamt den Großvater als Deutschen. Sie sind jedoch alle im Zeitraum von 2011 bis 2014 ausgestellt worden. Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Geburtsurkunde des Bruders seiner Mutter (Geburtsdatum: 00.00.0000) ist erst am 00.00.0000 und damit nicht mehr zu Lebzeiten des Großvaters ausgestellt worden. Angesichts des gerichtsbekannten Umstandes, dass in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist, ist bei der Beurteilung solcher Bescheinigungen ein strenger Maßstab anzulegen. Ohne zusätzliche Angaben in der Urkunde oder in diesbezüglichen amtlichen Bescheinigungen der zuständigen Behörden über die Vornahme von Änderungen in dem jeweils zugrundeliegenden Register beschränkt sich der Erklärungswert solcher Urkunden damit regelmäßig auf den Stand des jeweiligen Registers im Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunden. Entsprechendes gilt in Ermangelung der Darlegung entgegenstehender Erkenntnisse auch für Bescheinigungen über den Stand des Passregisters. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2010 – 12 A 68/10 –, juris, Rz. 21 ff. m.w.N. Wird also – wie hier – erst 1949 und im Übrigen zwischen 2011 und 2014 jeweils bescheinigt, dass der Großvater mütterlicherseits deutscher Nationalität gewesen sei, lässt eine derartige Erklärung allein nur den Schluss zu, dass im Bescheinigungszeitpunkt die jeweilige Archiveintragung die angegebene Nationalität aufweist. Einer solchen Bescheinigung kann jedoch nicht entnommen werden, dass der im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung ausgewiesene Inhalt des Passregisters keinen vorherigen Änderungen unterlegen hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Großvater des Klägers sich selber durch Nationalitätseintragung zum deutschen Volkstum bekannt hätte. Im Übrigen hält das Gericht den Kläger nicht für glaubwürdig. Dies gilt insbesondere in Bezug auf von ihm vorgelegte Urkunden. Gegen die Redlichkeit des Klägers spricht, dass er im Aufnahmeverfahren behauptet hat, 2006 in Moskau seine Dissertation verteidigt zu haben. Er hat ein „Certificate of Habilitation“ vom 07.09.2006 vorgelegt, wonach ihm der Titel „Associate Professor“ verliehen worden sei. Laut einer weiteren Urkunde vom selben Tag wurde dem Kläger auch der Grad eines „Grand Doctor of Philosophy“ verliehen. Beide Urkunden stammen von der „Académie Européenne d’Informatisation – World Information Distributed University“, einer russischen Titelmühle in Brüssel, die wissenschaftlich wertlose „Diplome“ verkauft. Vgl. dazu: https://www.psiram.com/de/index.php/Eduard_Evreinov, https://www.psiram.com/de/index.php/World_Information_Distributed_University, jeweils abgerufen am 18.09.2017. Auch lassen die Biographien der Großeltern mütterlicherseits es unwahrscheinlich erscheinen, dass der Großvater des Klägers sich selber durch Nationalitätseintragung oder sonstiges schlüssiges Verhalten zum deutschen Volkstum bekannt hätte. Dagegen spricht bereits, dass der Großvater des Klägers im Zweiten Weltkrieg in der Roten Armee kämpfte. Denn ab Oktober 1941 wurden deutsche Soldaten und Offiziere aus der Roten Armee entfernt und ebenso wie der arbeitsfähige Teil der deutschen männlichen Zivilbevölkerung – später kamen auch Frauen dazu – in die Arbeitsarmee zu Schwerstarbeit eingezogen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 28.10.2016 – 7 K 181/15 –, juris, Rz. 41 m.w.N. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Großvater des Klägers bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Volksgruppe in der Sowjetunion für Dritte als Deutscher erkennbar war. Wäre er dies gewesen, so wäre nicht nachzuvollziehen, dass seine Ehefrau ausweislich ihres Arbeitsbuches (Bl. 305 der Beiakte 1) zwei Tage nach Beginn der Vertreibungsmaßnahmen auf die Stelle eines „Instrukteurs der Politabteilung“ und Anfang September 1941 in das „Volkskommissariat des Innern von IwdelLag (NKWD)“ delegiert wurde. Denn laut dem Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 28.08.1941 galten die Volksdeutschen als „Feinde des Sowjetvolkes“. Auch wenn, wie der Kläger vorträgt, seine Großmutter ihren Ehemann aufgrund ihrer Position möglicherweise protegiert hat, so hätte dies ihm gewiss nicht erlaubt, sich offen zum deutschen Volkstum zu bekennen. Dass der Kläger den Vatersnamen S. trägt, besagt nichts über das Bekenntnisverhalten seines Großvaters mütterlicherseits. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.