Urteil
5 K 3632/19
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2021:0924.5K3632.19.00
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Leitsätze
Praxisbezeichnung einer Tierarztpraxis mit dem Zusatz & -physio
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Praxisbezeichnung einer Tierarztpraxis mit dem Zusatz & -physio Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger, niedergelassener Tierarzt und Mitglied der Beklagten, wendet sich gegen die Untersagung seiner Praxisbezeichnung durch die Beklagte. Der Kläger ist mit eigener Praxis im Zuständigkeitsbereich der beklagten Tierärztekammer niedergelassen. Er verfügt über keine Zusatzbezeichnung. Nach der aktuellen Website des Klägers sind neben dem Kläger mehrere Tierärztinnen und Tierärzte in seiner Praxis tätig. Geworben wird auf der Website u.a. mit den Stichworten - Mehr als 30 Jahre Erfahrung - Wir lieben Tiere - Diagnose/Therapie/Physio. Hervorgehoben unter dem Punkt "Unsere Leistungen" erscheint folgender Text: "Physio für 4 Pfoten Im gleichen Gebäude wie die Tierarztpraxis, allerdings vom Hof mit separatem Eingang zugänglich, ist unsere Kleintierphysiotherapie untergebracht. Patienten unserer Praxis, aber auch von anderen Kleintierpraxen überwiesene Hunde und Katzen mit Bewegungserkrankungen, werden zunächst nach physiotherapeutischen Gesichtspunkten gründlich untersucht.Anschließend wird ein Therapiekonzept vorgeschlagen. Unsere Physiotherapeutin für Kleintiere, A, berät Sie gerne über die Behandlungsmöglichkeiten für Ihren Liebling. Es stehen manuelle Verfahren (Massage, Bewegungstherapie), aber auch aufwändigere Techniken (Interferenzstromtherapie, Lasertherapie und Unterwasserlaufband) zur Verfügung. Neben der Rehabilitation kranker Tiere ist die Physiotherapie auch für alte Hunde und für sportlich beanspruchte Tiere eine sinnvolle Maßnahme zur Erhaltung von Gesundheit und Lebensfreude." Unter dem 14. Juni 2019 übersandte der Kläger der Beklagten einen Entwurf der von ihm geplanten Plakatwerbung für seine tierärztliche Praxis. Die Beklagte erklärte hierzu, dass gegen die Größe und Gestaltung der Plakatwerbung kammerseitig keine Einwände bestünden. Allerdings habe der Kläger telefonisch erklärt, seine Praxis - wie auf der Plakatwerbung dargestellt - vor (sehr) kurzer Zeit umbenannt zu haben in "B-Tiergesundheit Kleintierpraxis & -physio Dr. C". Die Zustimmung hinsichtlich der Plakatwerbung erstrecke sich nicht auf diese Änderung der Praxisbezeichnung. Diese sei der Kammer offiziell mitzuteilen und gegebenenfalls zu genehmigen. Mit Mail vom 17. Juni 2019 teilte der Kläger die Praxisbezeichnung mit und führte aus, er bezeichne seine Praxis seit kurzem als "B-Tiergesundheit", um die Gemeinschaft der Städte D und E abzubilden und einen großen Teil seiner aus E kommenden Klienten anzusprechen. Im Protokoll zur Vorstandsitzung der beklagten Tierärztekammer vom 17. Juli 2019 wird u.a. ausgeführt: Räumlich klar getrennt werde im gleichen Gebäude die Kleintierpraxis des Klägers neben der Physiotherapiepraxis einer Nicht-Tierärztin betrieben. Die tiermedizinischen und physiotherapeutischen Leistungen würden auf der Praxishomepage gemeinsam dargestellt mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass die Räume der Physiotherapeutin nur über einen separaten Eingang erreichbar seien. Der Vorstand fasste in der Sitzung den Beschluss, dass die Praxisbezeichnung "B-Tiergesundheit Kleintierpraxis & -physio Dr. C." aufgrund der Verwechslungsgefahr mit Bezeichnungen, die nach der Weiterbildungsordnung erworben werden könnten, berufsrechtlich unzulässig sei. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr mit der "Zusatzbezeichnung Physiotherapie und Rehabilitation bei Kleintieren". Der Zusatz "& -physio" sei aus der Praxisbezeichnung zu streichen. Die verbleibende Praxisbezeichnung "B-Tiergesundheit Kleintierpraxis Dr. C." sei berufsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit Verfügung vom 26. November 2019 gab die Beklagte dem Kläger auf, den Zusatz "…& -physio…" aus der Praxisbezeichnung zu streichen. Sie wiederholte die im Protokoll zur Vorstandsitzung der beklagten Tierärztekammer vom 17. Juli 2019 ausgeführten Gründe. Der Kläger hat am 18. Dezember 2019 Klage erhoben. Er führt aus: Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid ausführe, dass räumlich klar getrennt im gleichen Gebäude die Kleintierpraxis und eine Physiotherapiepraxis für Tiere betrieben würden, sei dies zwar richtig. Entgegen den weiteren Ausführungen der Beklagten werde die Physiotherapiepraxis jedoch ebenfalls von ihm, dem Kläger und nicht von einer Nichttierärztin geführt. Die Leistungen würden von einer angestellten Fachkraft in seiner Praxis erbracht, so dass ein Bezug zu seiner Person bestehe. Der gewählte Zusatz "…& -physio…" sei keine Zusatzbezeichnung, sondern die zulässige Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes. Die von der Weiterbildungsordnung vorgesehene "Zusatzbezeichnung Physiotherapie und Rehabilitation bei Kleintieren" wolle er gerade nicht führen, sondern mit dem Zusatz "…& - physio…" auf die physiotherapeutischen Leistungen aufmerksam machen, die durch eine Tierphysiotherapeutin erbracht würden. Ob zu dem Zusatz noch das Präfix "Tätigkeitsschwerpunkt" zu führen sei, sei eine Frage rein formaler Natur. Das ausgesprochene Verbot der Führung des Zusatzes sei nicht verhältnismäßig. Er suggeriere durch die gewählte Bezeichnung nicht, dass die Praxis dem Zulassungs- und Überwachungsregime der Berufsordnung für derartige Bezeichnungen unterliege und deshalb besondere Qualitätsmerkmale aufweise. Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Gemäß § 13 Absatz 5 der Berufsordnung bedürfe die vom Kläger gewählte, neue Praxisbezeichnung "B-Tiergesundheit Kleintierpraxis & -physio Dr. C" der Genehmigung. Die Bezeichnung sei genehmigungsfähig, wenn sie nicht gegen die Regelungen der Berufsordnung oder anderer standesrechtlicher Vorschriften verstoße. Entgegen der Auffassung des Klägers liege ein Verstoß gegen § 6 Absatz 4 Satz 1 der Berufsordnung vor. Nach § 2 Absatz 2 der Weiterbildungsordnung sei eine Weiterbildung zur Erlangung des Rechts auf Führung der "Zusatzbezeichnung Physiotherapie und Rehabilitation bei Kleintieren" möglich. Der Kläger besitze jedoch unstreitig kein Recht zur Führung dieser Zusatzbezeichnung. Die Verwendung des Zusatzes in der Praxisbezeichnung "[...] [Kleintier][..] -physio [...]" könne zu einer Verwechslung im Sinne von § 6 Absatz 4 Satz 1 der Berufsordnung mit der genannten Zusatzbezeichnung führen. Für die Bezeichnung eines Tätigkeitsschwerpunktes fehle es bereits an der weiteren Voraussetzung des § 6 Absatz 4 Satz 3 der Berufsordnung, wonach ein Tätigkeitsschwerpunkt nur mit dem ausdrücklichen Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt" geführt werden dürfe. Sinn dieser Regelung sei es, die Tierhalter einerseits über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten eines Tierarztes zu unterrichten und andererseits eine klare Abgrenzung zu den Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen sicherzustellen. Die Hürde für das Führen einer Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung sei höher, denn es sei insoweit gemäß §§ 9 ff. der Weiterbildungsordnung eine mündliche Prüfung erforderlich, während für das Führen eines Tätigkeitsschwerpunkts in erster Linie das Vorliegen besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten ausreiche. Aus diesem Grund seien bei der Beurteilung, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen einer Zusatzbezeichnung und einem Tätigkeitsschwerpunkt bestehe, strenge Maßstäbe anzulegen. Es fehle auch am gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 der Berufsordnung erforderlichen Personenbezug des Tätigkeitsschwerpunkts, denn nach dem Vortrag des Klägers und dessen Homepage würden die physiotherapeutischen Behandlungen von einer - wohl angestellten - Fachkraft ausgeführt. Die Trennung der Kleintierphysiotherapie von der Person des Klägers bzw. von seiner Tierarztpraxis setze sich in der Außendarstellung fort. Der geforderte Personenbezug zwischen dem Tierarzt und dem Tätigkeitsschwerpunkt sei nicht aus einem Anstellungsverhältnis ableitbar. Die betreffende Tätigkeit müsse vom Tierarzt selbst und zwar schwerpunktmäßig ausgeübt werden. Beides sei in der Person des Klägers nicht der Fall. Der Kläger habe die Verwendung des Tätigkeitsschwerpunkts auch nicht gemäß § 6 Absatz 4 Satz 4 der Berufsordnung gegenüber der Beklagten angezeigt. Schließlich verstoße die angegriffene Entscheidung nicht gegen Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz. Sie beinhalte keine Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit. Selbst wenn eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt wäre, sei die Einschränkung zulässig, denn sie diene der Vermeidung einer Verwechslung und einer transparenten Darstellung besonderer tierärztlicher Kenntnisse bzw. Fähigkeiten gegenüber den Patientenhaltern, was das Gemeinwohl betreffe. Die angegriffene Entscheidung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Praxisbezeichnung "B-Tiergesundheit Kleintierpraxis Dr. C" sei erlaubt und es bleibe dem Kläger unbenommen, zum Beispiel auf der Homepage seiner Tierarztpraxis sachlich über das Leistungsspektrum zu informieren und/oder einen Tätigkeitsschwerpunkt zu führen, der keine Verwechslungsgefahr mit einer Zusatzbezeichnung berge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid vom 26. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO. Das Verbot, den Zusatz "& - physio" in der Praxisbezeichnung "B-Tiergesundheit Kleintierpraxis & - physio Dr. C." zu führen, stellt sich als (belastender) Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Dementsprechend ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.09.2010 - 13 A 583/08 -, juris Rn 22. Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids ist § 6 Abs. 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz NRW vom 9. Mai 2000 (HeilBerG), wonach die Kammern zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände auch belastende Verwaltungsakte erlassen können i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein (BO) vom 15. Januar 1997, zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Berufsordnung vom 26. November 2020, in Kraft getreten am 1. Januar 2021 und die Weiterbildungsordnung (WBO) vom 20. Dezember 2019, in Kraft getreten am 1. April 2020. Entscheidungserhebliche Auswirkungen ergeben sich durch die nach dem Erlass der Verfügung am 26. November 2019 in Kraft getretenen Änderungen nicht, weil weder § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG noch die vorliegend maßgebenden Satzungsbestimmungen davon betroffen sind. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BO ist es dem Tierarzt untersagt, berufswidrige Werbung durchzuführen, zu veranlassen oder zu dulden. Berufswidrige Werbung ist insbesondere eine nach Inhalt, Form oder Häufigkeit übermäßig anpreisende, marktschreierische, irreführende, unsachliche, wahrheitswidrige, vergleichende oder unlautere Werbung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BO). Dies entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung zum Werberecht der Angehörigen der freien Berufe und zu Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der die freie Berufsausübung schützt. Der Schutzbereich umfasst nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammen hängt und ihr dient, und zu der daher auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung zählt. Die gerichtlichen Entscheidungen zur Zulässigkeit von Werbung im medizinischen Bereich sind im Grundsatz auf Tierärzte entsprechend übertragbar. Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen, es soll das Vertrauen der Patienten - hier der Tierhalter - darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor. Den Angehörigen der freien Berufe ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten. Berufswidrig ist Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Dem Arzt ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel und Facharztbezeichnungen führen, seine Tätigkeit durch ein Praxisschild und durch bestimmte Presseanzeigen sowie durch Aufnahme in Adressbücher und sonstige amtliche Verzeichnisse nach außen kundtun. Als berufswidrig ist eine Werbung anzusehen, die zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken/Patienten führen würde; dies gilt u. a. bezüglich des Führens von Zusätzen in Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss hingegen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben. Bei der Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung, die im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des Werbeverbots auf der anderen Seite auf Grund einer Abwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre Wirkung entfaltet, vorzunehmen ist, ist auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers/Patienten (hier: Tierhalter) und nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 29.10.2013 - 7 K 2723/12 -, juris; bestätigt von OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2014 - 13 A 34/14 -, juris. Der Begriff des maßgebenden Durchschnittsverbrauchers entspricht der "Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung anderer Richtlinien" (ABl. L 149/22). Nach dem Erwägungsgrund 18 der Richtlinie ist unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren als Maßstab auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist bzw. nach Art. 5 der Richtlinie auf das durchschnittliche Mitglied einer Gruppe von Verbrauchern. Im Ergebnis kann damit offen bleiben, ob die Richtlinie für freie Berufe und deren Dienstleistungen anwendbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.09.2010 - 13 A 583/08 -, juris Rn 31. Nach den vorstehenden Kriterien ist die Verwendung des in Frage stehenden Zusatzes ("& -physio") durch den Kläger, die seiner Außendarstellung dient und als Hinweis auf sein Leistungsangebot als Tierarzt werbenden Charakter hat, insbesondere wegen der gewählten Stellung in der Bezeichnung "Kleintierpraxis & -physio Dr. Mertens" irreführend und daher berufswidrig. Sie erweckt den - unzutreffenden - Eindruck einer besonderen Spezialisierung und Qualifizierung des Klägers im Bereich der Physiotherapie für Kleintiere und suggeriert, dass der Kläger sich entsprechenden Qualifizierungserfordernissen der Beklagten unterzogen hat oder zumindest über eine entsprechende, vom Beklagten überprüfte praktische Erfahrung verfügt. Die Bezeichnung ist nach den normativen Bestimmungen der Beklagten nicht zulässig und beinhaltet berufliche Angaben, die keine normative Grundlage haben (1). Sie ist auch nicht zulässig als interessengerechte und sachangemessene Information, weil sie den - falschen - Eindruck erweckt, die physiotherapeutische Leistung werde als ärztliche Leistung vom Kläger erbracht (2). (1) Nach § 13 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 10 BO dürfen in einer Tierarztpraxis zum Einsatz kommende Druckwerke (Briefbögen, Rezeptvordrucke usw.) neben dem Namen des Praxisinhabers mit akademischen Graden und der Berufsbezeichnung, gegebenenfalls mit dem Zusatz "Kleintierpraxis" oder "Großtierpraxis", u. a. die Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung der Beklagten sowie Tätigkeitsschwerpunkte enthalten. Nach § 1 WBO ist Ziel der Weiterbildung spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen zu vermitteln, für die neben der Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen als Hinweis auf besondere tierärztliche Kompetenz geführt werden dürfen. § 9 Abs. 1 WBO normiert im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für u.a. Zusatzbezeichnungen insbesondere eine Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. Die Anlage B der WBO setzt für die "Zusatzbezeichnung Physiotherapie und Rehabilitation bei Kleintieren" Folgendes fest: "I. Aufgabenbereich: Anwendung physikalischer Verfahren in Prävention, Therapie und Rehabilitation von Kleintieren II. Weiterbildungszeit 2 Jahre Bei Tätigkeit in eigener Praxis verlängert sich die Weiterbildungszeit entsprechend § 4 der dieser Weiterbildungsordnung auf 4 Jahre. III. Weiterbildungsgang: 1. Tätigkeit an einer Klinik, an einer Tierärztlichen Bildungsstätte, in eigener Praxis oder der Praxis eines auf diesem Gebiet erfahrenen Tierarztes mit nachgewiesener erheblicher Anwendung von physikalischen Verfahren 2. Nachweis von 5 ausführlichen Fallbeschreibungen und 25 Kurzberichten über die Behandlung mit verschiedenen Methoden der physikalischen Verfahren. 3. Nachweis der Teilnahme an mindestens 60 Stunden ATF- anerkannter Fortbildungsveranstaltungen im Bereich Kardiologie IV. Wissensstoff: 1. Grundlagen, Indikationen und Wirkprinzipien der physikalischen Medizin einschl. ihrer Anwendung in Prävention und Rehabilitation. 2. Krankengymnastik und Bewegungstherapie, Massage, Chiropraktik, Thermotherapie, Elektrotherapie, Hydrotherapie 3. Erstellung von Diagnose und Behandlungskonzepten 4. Beratung der Patientenbesitzer zu prophylaktischen Maßnahmen und der selbständigen Anwendung von ausgebildeten physiotherapeutischen Behandlungen 5. Kombination der Physiotherapie mit anderen Therapieansätzen 6. Grenzen und Prognosen der Physiotherapie 7. Grundprinzipien alternativer Heilverfahren 8. einschlägige Rechtsvorschriften V. Weiterbildungsstätten 1. Kliniken und Institute der Tierärztlichen Bildungsstätten mit einschlägigem Aufgabengebiet 2. Tierärztliche Praxen, Institute mit einschlägigem Arbeitsgebiet 3. Andere Einrichtungen des In- und Auslandes mit einem vergleichbaren Arbeitsgebiet. Weiter bestimmt § 5 Abs. 2 Nr. 2 BO den Umfang der Fortbildung für Tierärzte mit einer Zusatzbezeichnung auf 24 Stunden/Jahr, davon mindestens 6 Stunden /Jahr im Bereich der Zusatzbezeichnung. Bedenken gegen diese Regelungssystematik bestehen mit Blick auf das weite Regelungsermessens des Satzungsgebers, das ihm nach den §§ 33 ff HeilBerG zugestanden ist, nicht. Vgl. zum Regelungsermessen: OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2014 - 13 A 34/14 -, juris Rn.11 m.w.N. Unstreitig verfügt der Kläger nicht über die Berechtigung zum Führen der "Zusatzbezeichnung Physiotherapie und Rehabilitation bei Kleintieren". Die vom Kläger beabsichtigte Bezeichnung "Kleintierpraxis & -physio Dr. C" bewirkt beim maßgeblichen durchschnittlichen Tierhalter die Gefahr einer Verwechslung mit der o.g. Zusatzbezeichnung. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es insoweit nicht darauf an, dass sich die von ihm gewählte Bezeichnung von der Zusatzbezeichnung unterscheidet und so - wie der Kläger meint - eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, denn den genauen Wortlaut der in der Anlage zur WBO gewählten "Zusatzbezeichnung Physiotherapie und Rehabilitation bei Kleintieren" wird der durchschnittliche Tierhalter ohnehin nicht kennen; er wird sich vielmehr nach erkennbaren und naheliegenden Kriterien richten. Der Begriff der Irreführung definiert sich außerdem nicht allein aus einer möglichen Verwechslungsgefahr einer Bezeichnung mit einer - nicht existenten - anderen Bezeichnung. Die Einschätzung der in Frage stehenden Bezeichnung als irreführend ergibt sich vorrangig aus ihrer Wortkombination insgesamt. Der Durchschnittstierhalter wird mit der Stellung des Wortes "physio" nach Kleintierpraxis und unmittelbar vor Dr. Mertens die - berechtigte - Erwartung einer tierärztlichen Leistung auf der Grundlage einer besonderen, über das "Normale" hinausgehenden, tierärztlichen Qualifikation verbinden, die in der Person des Klägers nicht vorliegt. Zwar ist es nicht gerechtfertigt, alle Angaben und Zusätze, die nach einer Berufsordnung nicht als zulässige Qualifikationsbezeichnung auf einem Briefbogen oder Praxisschild erscheinen dürfen, ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck oder ihren Informationswert für Dritte generell zu verbieten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u. a. -, juris Rn 36. Hier ergibt sich aber, dass die Berechtigung zum Führen der "Zusatzbezeichnung Physiotherapie und Rehabilitation bei Kleintieren" von bestimmten - und im Übrigen erheblichen - weiterbildungsrechtlichen Anforderungen und Tätigkeitsnachweisen abhängt. Dies begründet die irrige Annahme bei dem Durchschnittstierhalter, dass auch der Kläger als Inhaber der von ihm als "Kleintierpraxis & -physio Dr. C" beworbenen Praxis über eine entsprechende Weiterbildung verfügt. Zu berücksichtigen ist neben dem Umstand, dass die zulässigen Angaben auf den Praxisschildern und Briefbögen von Tierärzten auf deren Gemeinwohlbindung beruhen, des Weiteren auch das berechtigte Interesse der Heilberufskammern allgemein und damit auch der Beklagten an Qualitätssicherung in ihrem Bereich. Die Heilberufskammern haben nach § 6 Abs. 1 HeilBerG u. a. die Aufgaben, die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu fördern und für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu sorgen. Dieser Überwachungsaufgabe müssen sie im Spannungsfeld mit den beruflichen und persönlichen Interessen ihrer Mitglieder gerecht werden. Dementsprechend muss ein angemessener Interessenausgleich gefunden werden, bei denen weder die Berufsausübenden noch die Kammern übermäßig belastet werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u. a. -, juris Rn 35ff. Dem dient im Grundsatz eine Beschränkung der zulässigen Bezeichnungen in den Satzungsregelungen, weil diese insoweit ein klares und verständliches Bild sowohl für die Mitglieder als auch für Außenstehende bewirkt und eine anderenfalls zu erwartende Verunsicherung und Irritation vermeidet. Dies gilt in besonderer Weise im Bereich der Tierphysiotherapie. Es existiert zwar ein Bundesverband zertifizierter Tierphysiotherapeuten BZT e.V., der auch eine Ausbildungsordnung verfasst hat. Allerdings sind die Berufe „Tierphysiotherapeut“/„Tierphysiotherapeutin“ staatlich nicht anerkannt. Die Berufsbezeichnung ist nicht geschützt und kann von allen Personen geführt werden. Die Beklagte sichert dagegen durch die satzungsgemäß erforderlichen Anforderungen für das Führen der "Zusatzbezeichnung Physiotherapie und Rehabilitation bei Kleintieren" eine qualifizierte ärztliche Physiotherapie. Einer Entscheidung, ob die Führung eines Tätigkeitsschwerpunktes "Physiotherapie" in einer als Kleintierpraxis bezeichneten Praxis überhaupt zulässig ist oder generell wegen der Verwechslungsgefahr mit der "Zusatzbezeichnung Physiotherapie und Rehabilitation bei Kleintieren" ausgeschlossen ist, bedarf es in diesem Verfahren nicht. Der Kläger führt in der von ihm zur Genehmigung gestellten Praxisbezeichnung keinen Tätigkeitsschwerpunkt. Selbst wenn der Kläger die Physiotherapie als Tätigkeitsschwerpunkt ausgewiesen hätte, wäre dies irreführend, weil die Physiotherapie nach dem Vortrag des Klägers nicht von ihm, sondern von einer Angestellten erbracht wird. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BO können Tätigkeitsschwerpunkte nur personenbezogen ausgewiesen werden und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BO beträgt der Umfang der Fortbildung für Tierärzte im Beruf: 20 Stunden/Jahr, davon mindestens 4 Stunden/Jahr im Bereich des Tätigkeitsschwerpunktes, sofern ein solcher nach § 6 Abs. 4 geführt werden darf. Zudem ist Tierärzten nach § 18 Abs. 2 BO das Untersuchen und Behandeln von Tieren gemeinsam mit Nichttierärzten, ausgenommen Ärzte, Zahnärzte und Studierende der Veterinärmedizin sowie andere Naturwissenschaftler grundsätzlich nicht gestattet (wobei die Inanspruchnahme von tierärztlichem Hilfspersonal und von anderen Hilfspersonen nicht unter Absatz 2 fällt). Die Zusammenschau dieser Vorschriften ergibt, dass die Anerkennung eines Tätigkeitsschwerpunkts jedenfalls eine tierärztliche Leistung voraussetzt, die der Kläger ganz offensichtlich weder überhaupt noch als Schwerpunkt erbringt. Speziell für den Kläger ist die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorgaben für eine zulässige Bezeichnung auch nicht unzumutbar. Er kann entweder die entsprechende Weiterbildung für die Berechtigung zum Führen der "Zusatzbezeichnung Physiotherapie und Rehabilitation bei Kleintieren" durchlaufen oder die Verwendung eines Tätigkeitsschwerpunktes gemäß § 6 Abs. 4 BO bei der beklagten Kammer anzeigen. (2) Unabhängig von den Ausführungen unter (1) ist die beanstandete Praxisbezeichnung auch nicht zulässig als interessengerechte und sachangemessene Information, weil sie den - objektiv falschen - Eindruck erweckt, die physiotherapeutische Leistung werde als ärztliche Leistung vom Kläger erbracht. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er die Physiotherapie nur verordne, die Leistung aber von einer angestellten Tierphysiotherapeutin erbracht werde. Der Gemeinwohlbelang, der im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG die Untersagung des Führens einer gewünschten Bezeichnung rechtfertigen kann, besteht auch darin, dass der Öffentlichkeit, d. h. bei Tierärzten den Tierhaltern, nur die Informationen durch Tierärzte "zugemutet" werden sollen, die ihnen eine mögliche Hilfe bei deren Auswahl sein können, und dass dementsprechend Informationen, die diesbezüglich statt Klarheit Verunsicherung bewirken, unterbleiben sollen. Daraus ergibt sich zugleich die Berechtigung der Heilberufskammern, zur Sicherung der Qualität der tierärztlichen Tätigkeit in ihrem Bereich, zu der auch eine sachangemessene und nicht irreführende Verbraucherinformation gehört, damit nicht in Einklang stehenden Angaben von Tierärzten zu begegnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.09.2010 - 13 A 583/08 -, juris Rn 41. Insbesondere mit Blick auf das nicht durch eine staatliche Anerkennung geregelte Berufsbild des Tierphysiotherapeuten muss für den Tierhalter klar erkennbar sein, ob es sich um eine tierärztliche oder eine nichttierärztliche physiotherapeutische Leistung handelt. Die insoweit vorliegende Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie dient vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls, weil sie Tierhaltern im Interesse ihrer behandlungsbedürftigen Tiere einen gewissen Qualitätsstandard bei der (tierärztlichen) physiotherapeutischen Behandlung garantiert. Das Verbot des Zusatzes "& -physio" ist geeignet einem Irrtum über die Qualifikation des Erbringers der tierphysiotherapeutischen Leistung vorzubeugen. Die Regelung ist auch erforderlich, um die mit ihr verfolgten Belange des Gemeinwohls zu schützen; ein milderes Mittel zum Schutz vor der Verwechslung einer tierärztlichen mit einer nichttierärztlichen Physiotherapie, die für einen Tierhalter durchaus maßgebend für die Wahl des Tierarztes sein kann, ist nicht ersichtlich. Das Verbot des Zusatzes "& -physio" ist auch angemessen (verhältnismäßig i.e.S), denn es ist dem Kläger möglich die Berechtigung zur Führung der "Zusatzbezeichnung Physiotherapie und Rehabilitation bei Kleintieren" zu erwerben, die Führung eines entsprechenden Tätigkeitsschwerpunktes zu beantragen oder die Zusammenarbeit mit einer Tierphysiotherapeutin in der Praxisbeschreibung klar als nicht ärztliche Leistung anzubieten und zu bewerben. Entsprechend wird auch die Gestaltung der Website des Klägers und die dortige Werbung für die im gleichen Gebäude befindliche Kleintierphysiotherapiepraxis von der Beklagten nicht beanstandet. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er bereits in die Gestaltung seiner Praxiswerbung investiert habe und auch T-Shirts mit dem seitens der Beklagten untersagten Zusatz bedruckt worden seien, führt dies nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit des Verbots. Als langjähriges Mitglied der Beklagten hätte dem Kläger die - vorherige - Genehmigungsbedürftigkeit der Praxiskennzeichnung bekannt sein müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.