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Beschluss

12 B 950/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0902.12B950.10.00
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Tenor

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. T. M. , N. , bewilligt, soweit sie mit der Beschwerde hilfsweise die Bewilligung einer stationären Hilfe für einen kür-zeren Zeitraum als bis zum 6. September 2011 begehrt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen verpflichtet, der Antrag-stellerin ab dem 14. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2010 Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs.1 und 2 i.V.m. § 34 SGB X durch Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung und Betreuung in der Einrichtung K. , P. zu be-willigen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ganz, die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die An-tragstellerin je zu ½. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Entscheidungsgründe
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. T. M. , N. , bewilligt, soweit sie mit der Beschwerde hilfsweise die Bewilligung einer stationären Hilfe für einen kür-zeren Zeitraum als bis zum 6. September 2011 begehrt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen verpflichtet, der Antrag-stellerin ab dem 14. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2010 Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs.1 und 2 i.V.m. § 34 SGB X durch Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung und Betreuung in der Einrichtung K. , P. zu be-willigen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ganz, die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die An-tragstellerin je zu ½. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. G r ü n d e : Dem Antrag der - offenbar mittellosen - Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Die Beschwerde hat insoweit die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg, denn der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt sich auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht allein zu prüfenden dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Ausspruch teilweise als begründet dar. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist auf der Grundlage der durch das Beschwerdevorbringen ergänzten Antragsbegründung und vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung im Beschwerdeverfahren zu bejahen. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Bewilligung der stationären Unterbringung für einen kürzeren Zeitraum als bis zum Ende des Schuljahres 2010/2011 in Verbindung mit dem Akteninhalt die erforderliche Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Der Senat sieht es mit der für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erreichbaren Sicherheit als gegeben an, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2010 noch Anspruch auf die Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form einer stationären Unterbringung nach §§ 41Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 34 SGB VIII hat. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden, § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 SGB VIII sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Ziel der in § 41 SGB VIII geregelten Hilfen - einschließlich der Nachbetreuungshilfe nach § 41 Abs. 3 SGB VIII - ist, dass mit der formellen Vollendung der Volljährigkeit keine abrupte Beendigung von Hilfen eintreten soll. Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII setzt - wie die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff. SGB VIII - schon dem Wortlaut nach neben dem grundsätzlichen Hilfebedarf und der Eignung gerade einer solchen Hilfe auch deren Notwendigkeit voraus. An der erforderlichen Notwendigkeit einer konkret gewünschten Hilfe fehlt es, wenn der Bedarf auch mit einer weniger intensiven oder aufwändigen Hilfeform gedeckt werden kann. Dass die Antragstellerin aufgrund ihrer, in ihrem bisherigen Lebensweg begründeten individuellen Situation der Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und für die eigenverantwortliche Lebensführung (noch) bedarf, wird sowohl von den derzeitigen Betreuungspersonen in deren Berichten vom 25. Januar 2010 und vom 16. Juli 2010 als auch von dem behandelnden Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten L. in dessen Stellungnahme vom 24. Februar 2010 und - aufgrund des aus seiner Sicht unbefriedigenden Ablaufs des Hilfeplangesprächs vom 24. Februar 2010 noch nachdrücklicher - in der Stellungnahme vom 25. Februar 2010 bekräftigt. Der von der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die psychotherapeutische Stellungnahme vom 25. Februar 2010 nicht in den Blick genommen, geht allerdings fehl, da die Antragstellerin diese Stellungnahme überhaupt erst mit der Beschwerdeschrift überreicht hat und sie dem Verwaltungsgericht daher bei seiner Entscheidung noch gar nicht vorlag. Auch der Antragsgegner stellt das Bestehen des Hilfebedarfs als solchen nicht in Abrede. Auch die grundsätzliche Eignung einer stationären Unterbringung der Antragstellerin in der bisherigen Form zur Bedarfsdeckung steht mit Blick auf den Inhalt der o.a. Berichte und Stellungnahmen sowie vor dem Hintergrund, dass auch der Antragsgegner, der diese Hilfe für die Zeit vor dem Eintritt der Volljährigkeit mit Bescheid vom 6. August 2009 selbst bewilligt hat und damit damals von ihrer Eignung ausgegangen sein muss, die aufgrund dieser Maßnahme erzielten Erfolge grundsätzlich anerkennt, nicht in Frage. Die Antragstellerin hat jedoch zusätzlich glaubhaft zu machen vermocht, dass die stationäre Unterbringung jedenfalls befristet auch noch notwendig ist. Die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 26. März 2010 bewilligte, weniger intensive Hilfeform der ambulanten Betreuung im Sinne des § 35 SGB VIII - intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung - stellt nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine dem individuellen Bedarf der Antragstellerin adäquate Alternative dar. Die vom Antragsgegner insoweit getroffene und vom Verwaltungsgericht geteilte Einschätzung, der spezifische Hilfebedarf der Antragstellerin könne auch durch eine ambulante Betreuung von sechs bzw. vier Fachleistungsstunden je Woche angemessen und ausreichend gedeckt werden, erweist sich nämlich als defizitär, und zwar auch dann, wenn dem Antragsgegner insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, BVerwGE 109, 155, juris; ablehnend Tammen/ Trebczek bzw. Trenczek, in: Münder/Meysen/ Trenczek, FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 27, Rn. 55ff. und Anhang: Verfahren und Rechtsschutz, Rn. 87, jeweils m.w.N., und die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sich darauf beschränkt, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Dazu gehört auch - wie bei der Prüfung von Ermessensfehlern - die Prüfung, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist. Gemessen hieran liegen Beurteilungsfehler vor, so dass das Abwägungsergebnis keine tragfähige Grundlage hat. Zum einen lässt der Inhalt der Verwaltungsvorgänge nicht den Schluss zu, dass der Antragsgegner den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat. Er hat seine Entscheidung, die Hilfe für die Antragstellerin mit dem Eintritt ihrer Volljährigkeit ohne Übergangsphase auf eine nur ambulante Betreuung zu reduzieren, getroffen, ohne zuvor zu ermitteln, wie sich die bis zu diesem Zeitpunkt in der stationären Unterbringung erbrachten Betreuungsleistungen ihrer Art nach darstellten und welchen konkreten Umfang sie nach dem Umzug der Antragstellerin in eine aus der Gruppe ausgelagerte Wohnung, etwa im Vergleich zu Art und Aufwand der Leistungen für in der Gruppe lebende Jugendliche, noch hatten. Insoweit hätte es auch der Abklärung bedurft, ob und inwieweit die Antragstellerin für ihre Persönlichkeitsentwicklung auf einen intensiven Gruppenbezug und die ständige Teilnahme am sozialen Leben der Gruppe angewiesen ist. Die Berichte der Betreuungspersonen aus dem K. , P. , vom 25. Januar 2010 und vom 16. Juli 2010 enthalten weder konkrete Angaben zu Art und Umfang der Betreuungsleistungen noch wird der für notwendig erachtete Kontakt zur Gruppe nach Art und Umfang beschrieben. Der bloße Hinweis, dieser Kontakt sei gut geregelt und beruhe auf gemeinsam getroffenen Vereinbarungen vermittelt jedenfalls nicht die erforderliche Kenntnis darüber, ob der emotionalen Anbindung der Antragstellerin an die Gruppe auch durch Besuchskontakte angemessen Rechnung getragen werden kann. Nur auf der Grundlage entsprechender tatsächlicher Kenntnisse ist jedoch eine fachlich angemessene Bewertung der Frage möglich, ob - bei einem auch in zeitlicher Hinsicht ohnehin nur noch in geringem Umfang erforderlichen tatsächlichen Betreuungsaufwand - die ambulante Betreuung gleichwertig oder für die weitere Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin sogar erfolgversprechender ist als die Heimunterbringung oder, ob mit Blick auf die altersunangemessen schwierige Loslösung der Antragstellerin von einmal angenommenen Bezugspersonen zunächst übergangsweise bis zum Bezug einer eigenen Wohnung ergänzend zu der stationären Unterbringung eine ambulante Betreuung durch neue Betreuungspersonen - mit Hilfestellungen u.a. bei der Haushaltsführung, der Wohnungsuche und der Abklärung der künftigen Sicherung des Lebensunterhalts - bei gleichzeitiger schrittweiser Reduzierung der Betreuungsleistungen durch die bisherigen Bezugspersonen für den Verselbständigungsprozess der Antragstellerin förderlich sein könnte, zumal die Antragstellerin, trotz der auch früher gezeigten Verweigerungshaltung, in der Vergangenheit bewiesen hat, dass sie sich nach einer Anpassungsphase auf neue Lebenssituationen und auch auf neue Bezugspersonen einzustellen vermag. Eine solche übergangsweise Lösung würde zudem der Zielsetzung des § 41 SGB VIII gerecht, abrupte Wechsel und Einschnitte bei fortbestehendem Hilfebedarf des jungen Volljährigen zu vermeiden. Der Entscheidungsprozess des Antragsgegners stellt sich nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge im Übrigen auch nicht als hinreichend stimmig dar. So fällt auf, dass der zuständige Sachbearbeiter noch in der Entscheidungsvorlage für das Fachgespräch zum Hilfeplanverfahren nach § 38 SGB VIII vom 5. Februar 2010 als Zielvorgabe unter anderem die V o r b e r e i t u n g des Wechsels in eine eigene Wohnung angeführt hat und insoweit vorgeschlagen hat, die Antragstellerin nach dem 15. März 2010 zunächst weiter stationär unterzubringen, falls bis dahin keine eigene Wohnung gefunden worden sei. Die Gründe, warum davon abweichend entschieden wurde, die Hilfe ungeachtet des Bezuges einer eigenen Wohnung sofort auf ambulante Maßnahmen umzustellen, sind weder hier angeführt noch ergeben sie sich aus dem Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 24. Februar 2010 oder dem Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 26. März 2010. Auch die im Rahmen der Plausibilitätsprüfung angeführten Mängel der Vorprüfung (keine plausible Beantwortung aller Prüffragen, fehlende Einhaltung der Rahmenkriterien) werden nicht konkret benannt und drängen sich auch nicht ohne weiteres auf. Auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse und mit Blick auf den Inhalt der fachtherapeutischen Stellungnahmen vom 24. und 25 Februar 2010 sowie den Inhalt des Berichts des K. , P. , vom 16. Juli 2010, der die stagnierende bis rückläufige Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin nach Erlass des Bescheides vom 26. März 2010 schildert, drängt sich dem Senat auch sonst nicht auf, dass der unstreitig gegebene Bedarf der Antragstellerin auf Hilfe für ihre Persönlichkeitsentwicklung und Verselbständigung derzeit auf andere, weniger intensive Weise als durch die befristete Fortführung der stationären Betreuung erfüllt werden könnte. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Grundsätzlich soll zwar wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden, wie es hier im Regelungszeitraum der Fall ist. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist von diesem Grundsatz aber eine Ausnahme dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 12 B 1655/09 -; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N. So liegt der Fall hier, weil bei einem Wegfall der bisherigen Hilfeleistung mangels Bestehens adäquater Alternativen ein deutlicher Rückschritt des Verselbständigungsprozesses zu erwarten ist, dessen zunehmende Verfestigung eine spätere erfolgreiche Aufarbeitung unwahrscheinlich erscheinen lässt. Der Senat geht bei alledem davon aus, dass auch die Antragstellerin den mit Erfolg eingeleiteten Prozess ihrer Verselbständigung, der notwendig in ihrem zeitnahen Einzug in eine eigene Wohnung und damit in einer Beendigung der Heimunterbringung münden muss, selbst ernsthaft und zielstrebig vorantreibt, hieran aktiv mitarbeitet und sich der angebotenen Hilfestellungen nicht verweigert. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Volljährigenhilfe wegen mangelnder Eignung insgesamt versagt werden muss, wenn nicht einmal mehr Teilerfolge in der Persönlichkeitsentwicklung und der Verselbständigung des jungen Volljährigen zu erwarten sind, diese also stagniert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 1997 - 16 B 3118/96 -, NWVBl 1997, 258, juris und vom 12. August 2010 - 12 A 518/09-; Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 41, Rn. 7; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 41, Rn. 23. Auf dieser Grundlage erscheint dem Senat auch wegen der in der Vergangenheit erzielten, nicht unerheblichen Fortschritte der Antragstellerin eine zeitliche Perspektive für einen - betreuten - Umzug in eine eigene Wohnung bis einschließlich Dezember 2010 durchaus ausreichend und angemessen. Es sind derzeit keine zwingenden Gründe ersichtlich, diesen Termin noch weiter hinauszuschieben und mit dem Schuljahresende zu koppeln. Die Beschwerde mit dem Hauptantrag der Antragstellerin, die stationäre Unterbringung bis zum Ende des Schuljahres 2010/2011 zu bewilligen, war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.