Beschluss
6 A 1020/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0827.6A1020.09.00
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Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag einer Studienreferendarin, die mit ihrer Klage die Rückgängigmachung ihrer Zuweisung zu einer anderen Ausbildungsschule begehrt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag einer Studienreferendarin, die mit ihrer Klage die Rückgängigmachung ihrer Zuweisung zu einer anderen Ausbildungsschule begehrt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob im Ergebnis ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2004 - 6 A 3203/02 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Mit dem Zulassungsantrag wird zunächst eingehend ausgeführt, bei der Entscheidung des Leiters des Studienseminars S. vom 4. Mai 2006, durch die die Klägerin dem K. -L. -Gymnasium J. zugewiesen worden ist, handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um einen Verwaltungsakt (im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW). Ob diese Ansicht zutrifft, kann offen bleiben. Denn der Zulassungsantrag lässt es jeglicher Darlegung dazu fehlen, inwieweit sich auf der Grundlage dieser Auffassung Zweifel am Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts ergeben sollten. Abgesehen davon wäre, handelte es sich bei Zuweisungsentscheidung vom 4. Mai 2006 um einen Verwaltungsakt, gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO eine Anfechtungsklage statthaft und mithin ein Antrag auf (gerichtliche) Aufhebung jener Entscheidung zu stellen gewesen. Einen solchen Antrag hat die anwaltlich vertretene Klägerin aber nicht gestellt. Verfolgt wird vielmehr das Begehren, das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 10. Juli 2007 zu verurteilen, die Zuweisungsentscheidung des Leiters des Studienseminars S. vom 4. Mai 2006 dadurch rückgängig machen, dass die Klägerin wieder dem I. -B. -Gymnasium in M. zugewiesen wird. Mangels anderweitiger Ausführungen ist dies auch für das Zulassungsverfahren zugrunde zu legen. Ist - wie hier - der in Rede stehende Rechtsschutzantrag durch einen Rechtsanwalt gestellt und zudem im Zulassungsverfahren unverändert übernommen worden, kommt eine Umdeutung nur ausnahmsweise in Betracht. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 88 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen. Woraus sich der Anspruch auf Rückgängigmachung der Zuweisungsentscheidung vom 4. Mai 2006 ergeben soll - zumal, wenn nicht gleichzeitig die Aufhebung des behaupteten Verwaltungsakts beantragt wird -, legt der Zulassungsantrag gleichfalls nicht dar. Angemerkt sei, dass die Klägerin den Beschluss des Senats vom 3. August 2007 - 6 B 657/07 - für ihre Auffassung, bei der Zuweisung (nur) an eine andere Ausbildungsschule handele es sich um einen Verwaltungsakt, nicht ohne Weiteres heranziehen kann; streitgegenständlich war in jenem Fall ein Wechsel des Studienseminars und der Ausbildungsschule. Dass die mit dem Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 bestätigte Zuweisungsentscheidung "rechtlicher Beanstandung unterliegt", wie mit dem Zulassungsantrag im Weiteren ausführlich dargetan wird, kann Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils schon deshalb nicht begründen, weil das Verwaltungsgericht ebendies festgestellt hat. Insofern wird mit dem Zulassungsantrag auch in weiten Teilen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - einschließlich der Rechtsprechungs- bzw. Literaturnachweise und Hervorhebungen - wörtlich wiederholt. Wiederum nur angemerkt sei daher, dass der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts teilt, eine erneute Zuweisung der Klägerin an das I. -B. -Gymnasium in M. erscheine nicht ermessensgerecht, da sie angesichts der von Grund auf gestörten Ausbildungssituation dort dem Ausbildungszweck zuwider laufen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).