OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 657/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde ist nicht begründet, weil ein Anordnungsgrund derzeit nicht glaubhaft gemacht wurde. • Ein kurzfristiger Wechsel von Seminar und Ausbildungsschule unmittelbar vor den Abschlussprüfungen ist nicht geboten, solange die Ausbildung weitgehend abgeschlossen ist. • Bei Nichtbestehen der Prüfung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann eine Versetzung an ein anderes Studienseminar geboten sein.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Versetzung während abschließender Prüfungsphase • Die Beschwerde ist nicht begründet, weil ein Anordnungsgrund derzeit nicht glaubhaft gemacht wurde. • Ein kurzfristiger Wechsel von Seminar und Ausbildungsschule unmittelbar vor den Abschlussprüfungen ist nicht geboten, solange die Ausbildung weitgehend abgeschlossen ist. • Bei Nichtbestehen der Prüfung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann eine Versetzung an ein anderes Studienseminar geboten sein. Die Antragstellerin befand sich im Vorbereitungsdienst für das Lehramt und bereits in der abschließenden Prüfungsphase; der Dienst endet spätestens am 31.10.2007. Sie hatte die Hausarbeit für das Zweite Staatsexamen erstellt und eingereicht, ihre Ausbildung war weitgehend abgeschlossen. Die Antragstellerin begehrte eine Versetzung oder Abordnung von Seminar und Ausbildungsschule, da sich bei bisherigen Ausbildern der Eindruck verfestigt haben soll, sie sei psychisch krank. Sie wollte damit verhindern, dass an ihrer Ausbildung beteiligte Personen an der Prüfung mitwirken. Die Verwaltungsbehörde lehnte die beantragte Maßnahme ab; das Gericht prüfte die Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO. • Zulässigkeit und Prüfung: Die Beschwerde war zulässig, nach Prüfung ist jedoch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. • Abgeschlossene Ausbildungslage: Die Antragstellerin befindet sich in der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfungsphase; ihre Ausbildung ist weitestgehend beendet, sodass ein kurzfristiger Wechsel nicht erforderlich erscheint. • Keine Beeinträchtigung der Prüfungsdurchführung: Ein Wechsel würde die Aussagekraft bereits erbrachter Beurteilungen nicht verbessern; die geltend gemachte Sorge vor Beteiligung von Ausbildern an der Prüfung rechtfertigt keine vorweggenommene Versetzung, da in Prüfungsverfahren Befangenheitsvorwürfe geltend gemacht werden können. • Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit: Ein unmittelbar vor den praktischen Prüfungen erfolgender Wechsel ist unzumutbar und nicht ersichtlich, welchen sachlichen Vorteil er bringen sollte. • Ausblick bei Verlängerung: Sollte die Antragstellerin die Prüfung nicht bestehen und der Vorbereitungsdienst verlängert werden (§41 Abs.2 OVP), kann unter den gegebenen Umständen eine Versetzung an ein anderes Studienseminar geboten sein. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§154 Abs.2 VwGO). Der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt, unter Berufung auf §§53 Abs.3 Nr.1, 52 Abs.2 GKG und wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung reduziert. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; ein Anordnungsgrund war nicht glaubhaft gemacht. Es war nicht ersichtlich, dass ein kurzfristiger Wechsel von Seminar und Ausbildungsschule vor den abschließenden Prüfungen erforderlich oder zumutbar wäre, zumal die Ausbildung weitgehend abgeschlossen ist und bereits erbrachte Beurteilungen durch eine Versetzung nicht verbessert würden. Die Antragstellerin kann im konkreten Prüfungsverfahren mögliche Befangenheitsgründe einzelner Prüfer geltend machen. Sollte sie die Prüfung nicht bestehen und der Vorbereitungsdienst verlängert werden, kann eine Versetzung an ein anderes Studienseminar geboten sein. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.